§ 19 Bereicherungsrecht.

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Bereicherungsrecht Vertiefung Christoph Brömmelmeyer 1.
 Präsentation transkript:

§ 19 Bereicherungsrecht

Einführung

Begriff und Funktion

Begriff und Funktion Begriff Regelungsstandort (§§ 812 ff.) Funktion Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen "[...] ist [das Bereicherungsrecht] dazu bestimmt, ... eine gerechte und billige Regelung der Vermögensver- hältnisse, gerade dann zu verwirklichen, wenn Gründe der Rechtslogik oder andere Umstände zunächst zu einem anderen Ergebnis geführt haben" (BGHZ 36, 234)

Begriff und Funktion Beispielsfall V verkauft, übergibt und übereignet K ein Notebook. K ficht den Kaufvertrag wegen Irrtums an und weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Er weigert sich aber auch, das Notebook zurückzugeben. Er, K, habe ja nur den Kaufvertrag, nicht aber die Eigentumsübertragung angefochten (§ 929 Satz 1). Daher stehe V auch kein Herausgabeanspruch zu. V gegen K auf Herausgabe des Notebooks gem. § 985 Nein! V gegen K auf Herausgabe des Notebooks gem. § 812 Abs.1 Ja!

Kategorien Leistungs- vs. Nichtleistungskondiktion

Kategorien Ungerechtfertigte Bereicherung Leistungskondiktion § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1, Satz 2 etc. Nichtleistungs-kondiktion § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 2 Eingriff Rückgriff Verwendung

Kategorien Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion Leistung, die ohne gültiges Kausalgeschäft erbracht wurde oder sonst fehlgeschlagen ist Beispiel: K beschränkt seine Irrtumsanfechtung auf den Kaufvertrag (§§ 119 f.) Nichtleistungskondiktion Bereicherung "in sonstiger Weise auf dessen Kosten" Beispiel: Die Schafe des Bauern B grasen im Garten des Nachbarn N – ohne N vorher gefragt zu haben.

Vorrang der Leistungskondiktion Kategorien Vorrang der Leistungskondiktion BGH, NJW 2005, 60 "Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2) kann nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist."

Leistungskondiktion

Leistungskondiktion Herausgabeanspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den Bereicherungsschuldner, der […] etwas erlangt hat, und das […] durch Leistung und […] ohne rechtlichen Grund.

Leistungskondiktion Leistungskondiktion § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1 – condictio indebiti Rechtsgrund fehlt von Beginn an § 812 Abs.1 Satz 2 Fall 1 – condictio ob causam finitam Rechtsgrund fällt später weg § 812 Abs.1 Satz 2 Fall 2 – condictio ob rem Bezweckter Erfolg tritt nicht ein § 817 Satz 1 – condictio ob turpem vel iniustam causam Gesetzes- oder sittenwidriger Leistungszweck

§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1 condictio indebiti

Fall Nr.1 [Das Boot]

Fall Nr.1 [Das Boot] Lösungsvorschlag K gegen M auf Rückzahlung der 75,- Euro gem. § 812 I 1 Fall 1 Etwas Erlangt Besitz und Eigentum an den 75,- Euro Leistung BGH NJW 2004, 1169: […] "bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens" Kein Rechtsgrund Kaufvertrag ist unwirksam (§§ 106 ff.) Kein Kondiktionsausschluss Hier: § 814 Fall 1? Positive Kenntnis der Nichtschuld? Ergebnis

Tatbestand

Etwas Erlangt

Etwas erlangt Bereicherung? Jeder Vorteil Erwerb von Rechts- und Realpositionen Besitz und Eigentum Forderungen Befreiung von Verbindlichkeiten

Leistung

Leistung BGH NJW 2004, 1169 Unter Leistung i.S. des § 812 Abs.1 Satz 1 ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Parteien nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten ... ."

Leistung Rechtsfolgen des Leistungsbegriffs A beauftragt B, seine Kunststoffmaschine zu verkaufen (Kommissionsgeschäft), und übergibt und übereignet sie an B. B verkauft, übergibt und übereignet die Kunststoffmaschine in eigenem Namen aber für fremde Rechnung an C. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass das Kommissionsgeschäft nichtig ist. A verlangt Heraus- gabe der Kunststoffmaschine von C.

Leistung A gegen C auf Hrsg. gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 (Leistungskondiktion) Etwas erlangt Besitz und Eigentum an der Kunststoffmaschine Leistung Keine Leistung des A an C A gegen C auf Hrsg. gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 2 (Nichtleistungskondiktion) Vorrang der Leistungskondiktion Leistung des B hat an C Lieferung der Kunststoffmaschine zur Erfüllung des Kaufvertrags als Leistung solvendi causa

Leistung B gegen C auf Hrsg. gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 (Leistungskondiktion) Etwas erlangt Besitz und Eigentum an der Kunststoffmaschine Leistung Ja! (s.o.) Kein Rechtsgrund Doch: Kaufvertrag B – C ist wirksam; auf die Frage, ob das Kommissionsgeschäft zwischen A und B wirksam ist oder nicht, kommt es nicht an.

Fehlender Rechtsgrund

Fehlender Rechtsgrund Nichtbestehen des Anspruchs Erfolgreiche Irrtumsanfechtung (§§ 119, 142) als Fall der condictio indebitit (§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1) oder als Fall der condictio ob causam finitam (Satz 2 Fall 1)? Für die condictio indebiti: Ex tunc [!] Nichtigkeit Für die condictio ob causam finitam: Bis zur Erklärung der Irrtumsanfechtung (§ 143 Abs.1) ist das Rechtsgeschäft als wirksam zu behandeln

Kein Ausschluss

§ 814 Leistung in Kenntnis der Nichtschuld Leistung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Leistung entspricht "einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht"

§ 817 Satz 2

§ 817 Satz 2 BGH, NW 2006, 45 [Schenkkreis] K verlangt die Rückerstattung eines Betrags, den er im Rahmen der Teilnahme an einem Schenkkreis an die B gezahlt hat. Die Schenkkreise waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhielten von ihnen nachgeordneten Geberkreisen bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Spiel aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende Geberkreise zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den Empfängerkreis aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen Mitspieler. In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat K in einen Geberkreis ein und zahlte an B, die mit anderen den Empfängerkreis besetzt hatte, 1.250,- Euro.

§ 817 Satz 2 K gegen B auf Hrsg. der 1250,- Euro gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1? Etwas Erlangt Leistung Kein Rechtsgrund Nichtigkeit des Schneeballsystems gem. § 138 Abs.1 BGH, NJW 2008, 1942: "Der Schenkkreis zielt darauf ab, zugunsten einiger weniger 'Mitspieler' leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des 'Einsatzes zu bewegen'. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 entgegen, indem er … Nichtigkeit anordnet."

§ 817 Satz 2 Kein Ausschluss Ergebnis Kondiktionssperre gem. § 817 Satz 2? BGH, NJW 2008, 1942 Die Nichtigkeit gem. § 138 "würde aber im Ergebnis konter- kariert, und die Initiatoren solcher 'Spiele' würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der das 'Spiel' tragenden sozialschädlichen Abreden behalten dürften." Ergebnis Herausgabe ungerechtfertiger Bereicherung in Höhe der 1250,- Euro (+)

Rechtsfolge

Herausgabe (§§ 812, 818 Abs.1) ggf.: Wertersatz (§ 818 Abs.2)

Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten in natura § 812 Abs.1 Herausgabe der gezogenen Nutzungen §§ 818 Abs.1, 100 Herausgabe der Surrogate § 818 Abs.1 Forderung gegen einen (Sach-)Versicherer Wertersatz § 818 Abs.2

Entreicherung (§ 818 Abs.3)?

Entreicherung Rechtsgedanke Entreicherung u.a., wenn Es soll nur eine noch vorhandene Bereicherung abgeschöpft werden! Entreicherung u.a., wenn […] das Erlangt verbraucht, verschenkt oder untergegangen ist

Entreicherung Entreicherung, wenn der Bereicherungsschuldner ohne Rechtsgrund erlangtes Geld ausgegeben hat? K überweist rechtsgrundlos 25.000,- Euro an B. B macht sofort eine Kreuzfahrt auf der Queen Mary II, die er sich sonst nie hätte leisten können. Keine Bereicherung mehr vorhanden! K überweist rechtsgrundlos 25.000,- Euro an B. B bezahlt mit den 25.000,- Euro die fälligen Raten für seinen BMW X5. Ersparnis von Aufwendungen. Bereicherung ist im Vermögen des B noch vorhanden und kann abgeschöpft werden!

Fall Nr.2 [Pech]

Fall Nr.2 [Pech] Lösungsvorschlag K gegen E auf Rückgabe der Lampe und auf Wertersatz gem. §§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs.1 und 2  Etwas Erlangt Besitz und Eigentum an der Lampe Leistung Leistung solvendi causa = zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Kein Rechtsgrund Nichtigkeit der Schenkung Keine Entreicherung Doch! Ergebnis

Haftungsverschärfung

Fall Nr.3 [Pech]

Fall Nr.3 [Pech] Lösungsvorschlag V gegen E auf Rückgabe der Lampe und auf Entschädigung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II Etwas Erlangt Leistung Keine Rechtsgrund Keine Entreicherung Doch! Ergebnis

Fall Nr.3 [Pech] Lösungsvorschlag V gegen E auf Entschädigung gem. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 292 Abs.1, 989, 990 Kenntnis des Empfängers im Hinblick auf den Mangel des Rechtsgrunds Hier: E hat im Nachhinein erfahren, dass der Kaufvertrag nichtig ist Haftung von dem Erwerb der Kenntnis an § 990 Abs.1 Satz 1 E erfährt nachträglich von dem fehlenden Besitzrecht § 989 Verschlechterung der Sache Verschulden des E (§ 276 Abs.1) Ergebnis

Rückabwicklung […] insb. Rückabwicklung gegenseitiger Verträge: Saldotheorie

Bereicherungsausgleich bei gegenseitigen Verträgen: Saldotheorie […] nach std. Rspr. muss berücksichtigt werden, dass zwischen der erbachten Leistung und der Gegenleistung ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis besteht Faktisches Synallagma

Fall Nr.4 [Unfälle]

Fall Nr.4 [Unfall] Kaufvertrag V K § 812 Abs.1 Rückzahlung des Kaufpreises (200,- Euro) Einwand des V […] von dem Kaufpreis ist der Wert des zerstörten Unfallboots (150,-Euro) abzusetzen!

Fall Nr.4 [Unfälle] Lösungsvorschlag K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1) Etwas erlangt Besitz und Eigentum an den 200,- Euro Leistung Kein Rechtsgrund Erfolgreiche Irrtumsanfechtung führt zur Nichtigkeit des Kaufvertrags (§§ 142 Abs.1, 123 Abs.1) Rechtsfolge Herausgabe des Kaufpreises

Fall Nr.4 [Unfälle] Lösungsvorschlag Ergebnis Berücksichtigung des Gegenanspruchs? V gegen K auf Rückgabe des Bootes (§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1) Voraussetzungen (s.o.) Rechtsfolge Fortwirkendes Synallagma auch im Rückabwicklungsstadium? Dafür: BGH, NJW 2000, 3064 (Saldotheorie) Einschränkung: BGHZ 53, 144: Kein Rückgriff auf die Saldotheorie zu Lasten eines arglistig Getäuschten! Ergebnis 

Saldotheorie BGH, NJW 2000, 3064 "Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags ... nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 Abs.1 Satz 1, 818 Abs.1-3) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grds) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet.

§ 812 Abs.1 Satz 2 Fall 1 Condictio ob causam finitam

§ 812 Abs.1 Satz 2 Fall 1 Condictio ob causam finitam Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes Parteivereinbarung […] auflösende Bedingung Einseitige Erklärung Widerruf einer Schenkung (§§ 530, 531 Abs.2) Anfechtung? (str.)

§ 812 Abs.1 Satz 2 Fall 2 condictio ob rem

§ 812 Abs.1 Satz 2 Fall 2 condictio ob rem = condictio causa data causa non secuta Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs Keine Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (Leistung solvendi causa). Denn insoweit greift bereits § 812 Abs.1 Satz 1. Beispiel A zahlt 5000,- Euro an B in der (gemeinsamen) Erwartung, B werde ihn später als seinen Erben einsetzen Kein Fall des § 815

§ 813

§ 817 Satz 1 Condictio ob turpem vel iniustam causam

§ 817 Satz 1 Leistungskondiktion wegen eines rechts- oder sittenwidrigen Leistungszwecks

Nichtleistungskondiktion

§ 812 Abs.1 Satz 1 Fall 2

Eingriffskondiktion

Eingriffskondiktion Begriff "Die Eingriffskondiktion ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bereicherungsschuldner eine geschützte Rechtsposition des Gläubigers ohne Erlaubnis zu eigenen Zwecken nutzt und hierdurch sein Vermögen auf dessen Kosten vermehrt" (Looschelders, Schuldrecht BT, 6. Aufl. 2011, Rn.1062). Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (BGHZ 107, 117, 121)

Fall Nr.5 [Herforder Pils]

Fall Nr.5 [Herforder Pils] Lösungsvorschlag E gegen K, L und M auf Herausgabe der Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 2, 818 II (Eingriffskondiktion) Etwas erlangt Nichtleistung ("in sonstiger Weise auf dessen Kosten") Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des E (§ 903) Kein Rechtsgrund Keine Entreicherung Ergebnis

Rückgriffskondiktion

Rückgriffskondiktion Tilgung fremder Schuld (§ 267 Abs.1 Satz 1) Beispiel B gewährt K einen Kredit. D tilgt den Kredit, weil er glaubt, er selbst sei Kreditschuldner (str.) D gegen K gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 2 (Rückgriffskondiktion)? Etwas erlangt Befreiung von der Kreditverbindlichkeit Keine Leistung an K Kein Rechtsgrund

Verwendungskondiktion

Verwendungskondiktion Verwendung, d.h. Aufwendung auf eine (fremde) Sache Beispiel Bauer B bringt versehentlich Saatgut auf dem Feld seines Nachbarn N aus. B gegen N aus § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 2 – Verwendungskondiktion

§ 816

§ 816 Abs.1 Verfügung eines Nichtberechtigten

Fall Nr.6

Verfügung eines Nichtberechtigten Fall Nr.6 [Leihe]: K verleiht seine Uhr an L. L veräußert die Uhr heimlich an M, der glaubt, dass L Eigentümer der Uhr sei. K gegen M auf Hrsg. gem. § 985? Nein! (gutgläubiger) Eigentumserwerb des M gem. §§ 929 S.1, 932 Abs.1 K gegen L auf Hrsg. des Erlöses gem. § 816 Abs.1 (Entgeltliche) Verfügung eines Nichtberechtigten Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft L – M Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten (K) §§ 932 ff. Rechtsfolge Herausgabeanspruch des Berechtigten (K) Herausgabe des durch die Verfügung erlangten: Kaufpreis!

§ 816 Abs.2 Leistung an einen Nichtberechtigten

Fall Nr.7

Leistung an einen Nichtberechtigten Fall Nr.7 [Kredit]: K gewährt L einen Kredit (500,- Euro) und tritt seinen Rückzahlungsanspruch anschließend an M ab, ohne L davon in Kenntnis zu setzen. L zahlt an K. M gegen L auf Rückzahlung des Kredits gem. §§ 488 Abs.1 Satz 2, 398 Kreditforderung (§ 488 Abs.1 Satz 2) (P) Erlöschen der Kreditforderung gem. §§ 362 Abs.1, 407 Abs.1 M gegen K auf Herausgabe der an ihn gezahlten 500,- Euro gem. § 816 Abs.2 Bewirken der Leistung an einen Nichtberechtigten Hier: Leistung an K, obwohl K gar nicht mehr Forderungsinhaber ist Wirksamkeit der Leistung § 407 Abs.1 Herausgabeanspruch des Berechtigten (M) gegen den nicht- berechtigten Empfänger (K) auf Hrsg. des Erlangten (500,- Euro)

Mehrpersonenverhältnisse

Fall Nr.8 [Taschenrechner]

Fall Nr.8 [Taschenrechner] Lösungsvorschlag K gegen M auf Herausgabe gem. § 812 I 1 Fall 1 Etwas Erlangt Leistung K wollte seine Leistungspflicht (§ 433 I 1) gegenüber L erfüllen; gleichzeitig wollte L dadurch, dass er K anwies, das Eigentum an M zu übertragen, seine Leistungspflicht (§ 433 I 1) gegenüber M erfüllen. Es liegt also eine Leistung K an L und eine Leistung L an M, aber keine Leistung K an M vor. Ergebnis K gegen M auf Herausgabe gem. § 812 I 1 Fall 2 Einwand: Vorrang der Leistungskondiktion!

Fall Nr.8 [Taschenrechner] Lösungsvorschlag K gegen L auf Wertersatz (§§ 812 I 1 Fall 1, 818) Etwas Erlangt Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M Leistung (s.o.) Kein Rechtsgrund Nichtigkeit des Kaufvertrags (§§ 142 I, 119 I) Ergebnis