Die Auslegung von WE §§ 133, 157.

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 Präsentation transkript:

Die Auslegung von WE §§ 133, 157

Auslegung Bitte ermitteln Sie gem. §§ 133, 157 den objektiven Erklärungswert! Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 319) Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind (normativ) so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 33). Entscheidend ist also nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens! Berücksichtigen Sie bitte die Verkehrssitte, d.h. die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung! Bitte berücksichtigen Sie den Wortlaut der Erklärung, die Begleitumstände und die Interessenlage

Auslegung von Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklärungen Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen Ermittlung des Erklärungsinhalts objektiv, auf der Grundlage des Empängerhorizontes Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden Insb.: Testament Formfreie Willenserklärungen Formbedürftige Willenserklärungen Beachten Sie bitte die Andeutungstheorie! Umstände außerhalb der formbedürftigen Willenserklärung (Urkunde) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben!

Repetitorium Anspruch Anspruchsgrundlagen § 433 Abs.1 vs. § 433 Abs.2 Das sollten Sie wissen! Anspruch Anspruchsgrundlagen § 433 Abs.1 vs. § 433 Abs.2 § 985 § 280 Abs.1 § 812 Abs.1 § 823 Abs.1

Repetitorium Das sollten Sie wissen! Ermittlung des Rechtsbindungswillens Problemstandort (objektiver Tatbestand) Kriterien Behandlung des Erklärungsbewusstseins Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit (BGHZ 91, 324) Abgabe und Zugang Definitionen Differenzierungen Behandlung der abhanden gekommenen Willenserklärung Behandlung der Zugangsvereitelung Auslegung

Das sollten Sie richtig verstanden haben! Repetitorium Das sollten Sie richtig verstanden haben! V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook, das am 26.11. geliefert werden soll. Welche These(n) trifft/treffen zu? K kann gem. § 985 Lieferung verlangen, weil er aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer des Notebooks geworden ist. Grob falsch! K kann gem. § 433 Abs.1 Lieferung verlangen, weil V ihm das Notebook verkauft hat. Genau! V kann gem. § 433 Abs.2 die Bezahlung des Kaufpreises verlangen. Ja! K kann gem. § 812 Abs.1 die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn V nicht liefert. Nein!!!!!!

Das sollten Sie richtig verstanden haben! Repetitorium Das sollten Sie richtig verstanden haben! K, L und M gründen eine KLM GmbH, die mit Notebooks handeln soll. Kurz darauf kann die GmbH einen ihr von der Bank gewährten Kredit nicht mehr zurückzahlen. Welche der folgenden Thesen trifft als einzige zu? K, L und M haften mit ihrem Privatvermögen auf die Rückzahlung des Kredits, weil sie die GmbH gegründet haben. Unsinn! K, L und M haften mit ihrem Privatvermögen auf Rückzahlung des Kredits, aber nur, wenn die Bank vorher erfolglos in das Unternehmensvermögen vollstreckt hat. Blödsinn! K, L und M haften gar nicht. Präzise richtig!