Seminar Obligationenrecht

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 Präsentation transkript:

Seminar Obligationenrecht FS 2009 Bachelor-Stufe Prof. Dr. Vito Roberto, LL.M. PD Dr. Hardy Landolt, LL.M.

Überblick / Semesterprogramm Theorie und Fälle zur Einführung Falllösungsaufbau/Anspruchsmethode Regeln für die Fallbearbeitung Fälle zur Einführung II. Kurzfälle Komplexere Fälle FS 2009: Seminar Obligationenrecht

FS 2009: Seminar Obligationenrecht Anspruchsmethode I Anspruchsmethode Wer (oft Geschädigter) will was (oft Schadenersatz) von wem (oft Schädiger) woraus? (aus Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung) FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

FS 2009: Seminar Obligationenrecht Anspruchsmethode II Fragestellungen Zwischen wem und wem könnte ein Vertrag bestehen? Zwischen wem und wem könnte ein ausservertraglicher Anspruch bestehen? Zwischen wem und wem könnte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung bestehen? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses I Ist der Vertrag zustande gekommen (OR 1 ff.)? Probleme bei Handlungsfähigkeit (ZGB 11 ff.)? Probleme bei Antrag/Annahme (OR 3 ff.)? Probleme bei Stellvertretung (Vollmacht OR 32 ff.)? Ist der Vertrag nichtig (v.a. OR 19 f.)? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses II Art des Vertrages? (insbes. Nominat-/Innominatvertrag) Wurde der Vertrag richtig erfüllt (v.a. OR 68 ff.)? Falls nicht richtig erfüllt: Bestimmungen des BT oder AT anwendbar? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses III Anwendung von OR AT/BT (Beispiel Kaufvertrag): Verzug? Unter Kaufleuten? OR 190 f./214 f.; sonst OR 102 ff. Sache mangelhaft? OR 197 ff.; Aliud? OR 97 Wandelung/Minderung/Nachlieferung (OR 205 ff.)? Schadenersatz (OR 208 II/III)? Mängelrüge/Verjährung (OR 201/210)? Haftungsausschluss? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses: Bei Anwendbarkeit des OR AT I Bei Anwendbarkeit des OR AT (vor allem Auftrag und Innominatverträge): Art der Vertragsverletzung? Verzug (OR 102 ff.)? Mahnung (OR 102)? Nachfrist (OR 107 f.)? Wahlrecht (OR 107/109)? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses: Bei Anwendbarkeit des OR AT II Nichterfüllung? Objektive Unmöglichkeit? verschuldet/unverschuldet (OR 97/119)? Haftung für Hilfspersonen (OR 101; bei Auftrag OR 399)? Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung)? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung des Vertragsverhältnisses: Bei Anwendbarkeit des OR AT III Besteht Schadenersatzanspruch aus OR 97? Vertragsverletzung Schaden adäquater Kausalzusammenhang kein Nachweis mangelnden Verschuldens keine Verjährung FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung weiterer Ansprüche I Bestehen (auch) Ansprüche aus unerlaubter Handlung? Kausalhaftung (v.a. OR 55; evtl. ZGB 55)? Verschuldenshaftung (OR 41)? Voraussetzungen: Widerrechtlichkeit Schädigung Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründende Ursache (bei OR 55: Unsorgfalt; bei OR 58: Mangel; bei OR 41: Verschulden; usw.) FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung weiterer Ansprüche II Haftungsausschluss? (gilt vertraglicher Ausschluss?) Verjährung (OR 60)? (Bestehen vertragsähnliche Ansprüche?) C.i.c.? Vertrauenshaftung? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung weiterer Ansprüche III Kann Vertrag angefochten werden? Willensmangel? (evtl. Übervorteilung?) Täuschung/Drohung? (OR 28/29) Irrtum? (OR 24: Erklärungs-/Grundlagenirrtum) ( wer wandeln könnte, kann in der Regel auch Grundlagenirrtum geltend machen) Genehmigung? (OR 31) Verstoss gegen ZGB 2? (OR 25) Schadenersatz? (OR 26) FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Prüfung weiterer Ansprüche IV Bestehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung? Vermögensverschiebung? (bzw. Vorteil zu Lasten eines anderen?): Leistung-/Eingriffskondiktion Ohne Rechtsgrund? Ausschluss der Rückforderung? (OR 63/66) Verjährung? (OR 67) FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Falllösungsaufbau

Regeln für die Fallbearbeitung I Falllösungstechnik lernt man durch Übungen. Schwerer Irrtum: Stoff kann man anlesen. Sachverhalt sorgfältig lesen Sachverhalt nicht verfälschen Sachverhalt durch Skizzen (evtl. Zeitachse) erfassen Anspruchsverhältnisse ermitteln (wer will was von wem woraus?) Nur prüfen, was gefragt ist. Differenzierungen treffen (wo nötig) Alle Anspruchsgrundlagen prüfen (Reihenfolge beachten) FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung II Reihenfolge der Anspruchsprüfung: (1) entstanden? (2) untergegangen? (3) durchsetzbar? (1) aus Vertrag/Gesetz? (2) Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt, Verwirkung? (3) Verjährung, Rückbehaltungsrecht (OR 82), Verrechung usw. FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung III Unproblematisches nicht problematisieren: A kauft bei B eine Bratwurst ein und erkrankt in der Folge an einer Fleischvergiftung. Ansprüche? Nicht zu prüfen ist, ob A und B einen Vertrag abgeschlossen haben. Dies wäre der Fall, falls ... Willensäusserungen ... OR 1, wobei ... A Cervelat gesagt ... Vertrauensprinzip ... OR 18 ... Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die Wurst mangelhaft war. Dies wäre der Fall, wenn ... FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung IV Und schon gar nicht: Fraglich ist, ob die Vergiftung eine Folge des Wurstverzehrs ist. Dies wäre der Fall, falls ... adäquater Kausalzusammenhang ... evtl. bei Tante Frieda Tiramisu gegessen ... FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung V Bei Prüfung der einzelnen Ansprüche genau arbeiten. Falsch! B haftet, weil er auf C zurückgreifen kann. Ungenügend: A kann gegen B wegen der vergifteten Wurst vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen. Der Schaden beträgt ... FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung VI Richtig: Auf den Erwerb der Wurst ist Kaufrecht anwendbar. Da die Wurst mangelhaft war, ist zu prüfen, welche Gewährleistungsrechte A geltend machen kann: Eine Wurst mit vergiftetem Fleisch ist ein erheblicher Mangel. A steht daher die Wandelungsklage zu (OR 205 I). Er kann neben der Rückerstattung des Kaufpreises Schadenersatz verlangen, wobei gemäss OR 208 II der unmittelbare Schaden verschuldensunabhängig zu ersetzen ist; für den mittelbaren Schaden steht B dagegen der Beweis mangelnden Verschuldens offen. Als unmittelbarer Schaden gilt ...; ... stellen einen mittelbaren Schaden dar. Infolgedessen kann A Ersatz für ... verlangen, ohne dass es auf ein Verschulden seitens des B ankommt. In bezug auf ... besteht ein Ersatzanspruch bloss dann, wenn B nicht nachweisen kann, dass ... falls B die Wurst in verdorbenem Zustand von seinem Lieferanten erhalten hat, ... keine Schadenersatzpflicht, da Lieferanten keine Hilfspersonen ... Tipp: Gesetzesbestimmungen genau angeben. FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung VII Ausführungen in ganzen Sätzen (Subjekt und Prädikat) Klare und verständliche Sprache Geordnete Gedankenführung Also z.B: Erfüllung Erfüllung Erfüllung Vertragsverletzung Vertragsverletzung Vertragsverletzung Schadenersatz Schadenersatz Schadenersatz FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

Regeln für die Fallbearbeitung VIII Nie so: Erfüllung Schadenersatz Erfüllung Vertragsverletzung Schadenersatz Auch nicht: Erfüllung Schadenersatz Schadenersatz oops! Erfüllung Erfüllung (gehört zu vorne...) Lösung nicht im letzten Moment umstossen FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Regeln für Fallbearb.

FS 2009: Seminar Obligationenrecht Fälle zur Einführung I Vertragsschluss Anton Durstig ist im Verkaufslokal des Weinhändlers Beat Süffig. Die folgenden Szenen spielen sich alternativ ab: Anton bestellt 20 Flaschen Barolo und Beat versteht „20 Flaschen Barolo“. Anton möchte 10 Flaschen Brunello bestellen, sagt aber aus Zerstreuung „20 Flaschen Brunello“, und Beat versteht „20 Flaschen Brunello“. Anton bestellt „10 Flaschen Brunello“, was Beat, in Gedanken schon beim neuesten Jahrgang, bestätigt. Später stellt sich heraus, dass Beat „10 Flaschen Barolo“ verstanden hatte. Anton möchte eine Flasche Brunello bestellen, sagt aber aus Zerstreuung „eine Kiste Brunello“. Da Anton immer einzelne Flaschen bestellt, geht Beat davon aus, dass Anton sich versprochen hatte und „eine Flasche Brunello“ sagen wollte. In welchen Fällen ist ein Vertrag zustande gekommen? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Fälle zur Einführung

Fälle zur Einführung II Grundlagenirrtum Am 1. Oktober 2006 kauft die B-Bank für ihre Sammlung vom Privatsammler P zwei einzigartige römische Münzen, eine mit dem Bild des Kaisers Nero, die andere mit Kaiser Titus, für je Fr. 12'000. Erst beim Besuch eines Spezialisten im Februar 2008 erweisen sich die Münzen als Fälschungen. Was kann die Bank tun? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Fälle zur Einführung

Fälle zur Einführung III Verzug beim Kauf Die Alpha AG bestellt bei der Computer-World AG 150 PC-Geräte, 70 Drucker, 40 Scanner, da sie zu wenige dieser Produkte im Verkaufs-sortiment hat, sowie eine neue EDV-Anlage inklusive Installation, Ver-kabelung und Betriebskontrolle der ganzen Anlage für CHF 200’000, wobei die Anlage bei der Alpha am 31. Dezember 2007 betriebsbereit sein muss. Aufgrund des Weihnachtsgeschäfts kam es bei den Liefe-ranten der Computer-World zu Verspätungen, weshalb am 5. Januar weder die bestellten Produkte geliefert noch die Anlage bereitgestellt ist. Aufgrund der fehlenden Produkte bzw. Anlage entstand der Alpha AG ein erheblicher Schaden. Was für Ansprüche kann die Alpha AG gegen die Computer-World AG geltend machen? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Fälle zur Einführung

Fälle zur Einführung IV Mängelrechte beim Werkvertrag Beat gibt der Firma Parag im September 07 den Auftrag, seine Wohnung umzubauen. Es soll ein Parkett verlegt, die Wände neu gestrichen und das Badezimmer renoviert werden. Im Winter 07 / 08 verformt sich der Parkett, weil Handwerker Müller von der Firma Parag den Parkett nicht richtig verleimt hatte. Um dies zu beheben, musste Beat für eine Woche aus der Wohnung ausziehen und in einem Hotel wohnen. Welche Ansprüche hat Beat gegen die Parag? FS 2009: Seminar Obligationenrecht I. Fälle zur Einführung