Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg

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 Präsentation transkript:

Wie bereitet sich ein Fußballverein auf die Prüfung der Lohnabgaben vor Mag. Maximilian Pulsinger CONFIDA Wolfsberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Offnerplatzl 1, 9400 Wolfsberg Tel. (04352) 47200 E-Mail: office@confida-wb.at

Was steht bevor? Prüfung der Vereine durch FA und GKK Gemeinsame Prüfung sogen. GPLA Prüfung aller Vereine (alle Klassen) angekündigt Schwerpunkt Spieler, auch ausländische Prüfung bis zu fünf(!) Jahre rückwirkend Haftung der Funktionäre Finanzstrafe für Funktionäre Wer ist noch bereit, Vereinsfunktionen zu bekleiden?

Verein als Dienstgeber Funktionäre ehrenamtliche Tätigkeiten begründen kein Dienstverhältnis Laufende pauschale Aufwandsentschädigungen sind nicht schädlich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit nach Abzug von Betriebsausgaben Dienstverhältnis nur bei fester Arbeitszeit und Vorliegen einer Leistungsverpflichtung

Verein als Dienstgeber Sonstige Vereinsmitglieder bei unangemessen niedrigen Bezügen (unter der Geringfügigkeitsgrenze, 2010 € 366) kein Dienstverhältnis gilt z.B. für Platzwarte, Vorturner etc. erfolgt eine ausschließliche oder im erheblichen Ausmaß eine Arbeitsleistung für den Verein und wird ein nicht nur geringfügiges Entgelt bezahlt liegt ein D I E N S T V E R H Ä L T N I S vor

Verein als Dienstgeber Werkvertrag nur dann, wenn Verpflichtung zur Leistung bestimmter Anzahl von Wettkämpfen Erbringung eines Leistungserfolgs steht im Vordergrund Masseure, Ärzte etc. keine Dienstnehmer, wenn sie die Leistung im Rahmen ihres Betriebes erbringen

Verein als Dienstgeber Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag Dienstvertrag Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung (keine Vertretungsmöglichkeit) Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort Weisungsgebundenheit Entgelt auch im Krankheitsfall ev. Vereinbarung einer Konkurrenzklausel

Verein als Dienstgeber Werkvertrag Möglichkeit der Vertretung Weisungsgebundenheit nur sachlich, nicht persönlich mehrere Auftraggeber Unternehmerrisiko

Verein als Dienstgeber Vorsicht bei Werkverträgen Neue Bestimmung im § 62a EStG wird der Werkvertrag nicht als solcher anerkannt gilt der ausbezahlte „Werklohn“ als Nettobezug! D.h. es ist auf den Bruttobezug hoch zu rechen (rund 100%) Ausnahme nur, wenn Werkvertragnehmer beim FA und bei der Sozialversicherung (SVA) gemeldet

Verein als Dienstgeber Weitere Problembereiche Kantinenpersonal Helfer bei Vereinsfesten Kontrolle durch KIAB Hohe Strafen EUR 800,00 einmalige „Einsatzgebühr“ EUR 500,00 je nicht gemeldeten Dienstnehmer

Verein als Dienstgeber „Rechtslage“ bis 31.12.2008 Regelung nur in den Vereinsrichtlinien (Erlass!) Pauschale Aufwandsentschädigungen möglich Verpflegungskosten pauschal € 26,40 bzw. € 13,20 bei Tätigkeiten unter 4 Stunden Fahrtkosten in Höhe von 75 % des amtlichen Kilometergeldes oder Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels Reisekostenausgleich von € 3 bzw. 1,50 (unter 4 Std.) Pauschale Spesenvergütung von € 75

Verein als Dienstgeber Verein muss genaue Aufzeichnung führen Trainingspläne Spielpläne Sonstige Aktivitäten (Werbeauftritte, Autogrammstunden etc.) Verein als Arbeitgeber trifft Beweispflicht

Verein als Dienstgeber Berechnung maximale Aufwandsentschädigung Annahmen: Training fünf mal pro Woche ein Spiel Zeitdauer jeweils über vier Stunden Fahrtstrecke Wohnung – Training 20 km

Verein als Dienstgeber Verpflegungskosten Training 20 Tage a 29,40 588,00 Verpflegungskosten Spiele 4 Spiele a 29,40 117,60 Kilometergeld 20 km x 2 x 24 Tage x 0,36 x 75% 259,20 pauschale Spesenvergütung 75,00 maximale Pauschalvergütung 1.039,80

Verein als Dienstgeber Abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherung Pauschale Reisekostenregelungen gelten nicht Einheitliches Pauschale von € 537,78 absetzbar Verpflegungskosten nur für Auswärtsspiele Regelung gilt nur für Amateure

Verein als Dienstgeber Vereinbarung monatliche pauschal 2.500,00 LSt SV 4 Auswärtsspiele, 29,4 x 4 117,60 Auswärtsspiele SV, 26,4 x 4 105,60 15 Trainings über 4 Std, 15 x 29,4 441,00 480 km x 0,356 x 75 % 128,16   Summe der Absetzposten 686,76

Verein als Dienstgeber Berechnung Auszahlung LSt SV Bezug 2.500,00 pauschale Absetzposten - 686,76 - 105,60 - 435,78 2.394,40 18,20% 1.377,46 435,78 SV-Beitrag Lohnsteuer - 198,32 Auszahlung Sozialversicherung 1.865,90

Verein als Dienstgeber Kosten Dienstgeber Bruttobezug 2.500,00 Sozialversicherung Dienstgeber (2500 abzgl. 105,60, davon 21,8 %) 521,98 Dienstgeberbeitrag (2500 abzgl. 686,76, davon 4,5 %) 81,60 Kommunalsteuer (2500 abzgl. 686,76, davon 3 %) 54,40 3.157,97

Verein als Dienstgeber Kosten für Verein bei Auszahlung von € 2.500 netto Nettobezug Dienstnehmer € 2.500 Kosten Dienstgeber € 5.545 ! Differenz in Höhe von € 3.045 im Falle einer Prüfung zur Gänze vom Verein zu tragen! NEU: Haftung des Dienstnehmers (Spielers) bei Mitwirkung für Lohnsteuer (§§ 82 und 83 EStG)

Verein als Dienstgeber Probleme im Rahmen von Prüfungen Zahlungen erfolgen nicht monatlich Zahlungen erfolgen auf 12 Monate verteilt Keine oder nur unzureichende Aufzeichnungen aus den Vorjahren Funktionäre aus Vorjahren sind nicht mehr greifbar Sachbezüge (PKW, Wohnung)

Verein als Dienstgeber Verhalten bei Prüfungen Mitwirkung und Aufklärung Vorlage der Unterlagen Vorbereitung von Listen und Aufstellungen „Prüfer sind auch (nur) Menschen“

Verein als Dienstgeber Rechtslage ab 1.1.2009 Gesetzliche Regelung im § 3 EStG € 60 (2009: € 30) pro Einsatztag steuerfrei bis zu € 540 pro Monat steuerfrei bis zu € 6.480 pro Jahr steuerfrei Regelung gilt auch für Sozialversicherung

Verein als Dienstgeber Regelung gilt für: Sportler Schiedsrichter Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart) bei Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist. Regelung gilt nicht für: Funktionäre Platzwart Begleitpersonen

Verein als Dienstgeber € 60 pro Tag steuerfrei als pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-entschädigung nur bei Auszahlung durch gemeinnützigen Verein keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag keine Führung eines Lohnkontos notwendig keine Übermittlung eines Lohnzettels an FA

Verein als Dienstgeber € 540 pro Monat steuerfrei bei Überschreiten der Grenze ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern Entschädigung muss nicht jedes Monat gezahlt werden, aber keine Anrechnung in Folgemonaten ACHTUNG! Neben den pauschalen Vergütungen dürfen zusätzlich keine tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden Anreise zu Auswärtsspielen mit z.B. Bussen hindert nicht die steuerfreie Auszahlung

Verein als Dienstgeber Sozialversicherung € 60 bzw. € 540 ebenfalls frei Nur für nebenberufliche Tätigkeit (sportliche Tätigkeit bildet nicht Haupteinnahmequelle) Erstmals einheitliche Freibeträge für Steuer und Sozialversicherung

Verein als Dienstgeber Beispiel 1 Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball Er hat im Monat Feber 12 Trainings- und 4 Spieltage, also 16 Einsatztage Er erhält pro Tag € 30 pauschale Entschädigung Gesamtbetrag von € 480 bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei

Verein als Dienstgeber Beispiel 2 Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball Er hat im Monat Feber 5 Trainings- und 1 Spieltag, somit 6 Einsatztage Er erhält € 60 pro Tag pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigung Gesamtbetrag von € 360 im Monat Feber bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei

Verein als Dienstgeber Beispiel 3 Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball Er erhält für den Monat Feber eine Prämie von € 100 zusätzlich erhält er pauschale Aufwandsentschädigungen von € 420 es fallen 20 Einsatztage an

Verein als Dienstgeber Auszahlungsbetrag 520 Davon Prämie (steuerpflichtig) 100 Rest für 20 Einsatztage Ergibt pro Tag 21 Grenze von € 60 nicht überschritten Steuerpflicht nur für Prämie 100

Verein als Dienstgeber Beispiel 4 Franz F. ist Angestellter und spielt Fußball Er erhält pauschale Aufwandsentschädigung von € 800 Es fallen 20 Einsatztage an

Verein als Dienstgeber Auszahlungsbetrag 800 Bei 20 Einsatztagen pro Tag 40 Maximaler Tagesbetrag zwar unterschritten aber Monatsbetrag überschritten Daher steuerpflichtig 260 Abrechnung als Dienstnehmer

Verein als Dienstgeber Beispiel 5 Josef M. ist selbständiger Masseur Angaben und Beträge wie Beispiel 4 (€ 800) € 260 sind steuerpflichtig (Regelungen gelten auch bei selbständiger Tätigkeit) Masseur hat im Rahmen seines Einkommens den Betrag von € 260 zu versteuern

Verein als Dienstgeber Probleme im Rahmen von Prüfungen Punkteprämien sind immer pflichtig (Achtung auf Formulierung im Vertrag, ev. auf Fixbeträge umstellen) laut Finanzverwaltung bei Profis kein Herausrechnen des Freibetrages von € 540. Meines Erachtens im Gesetz nicht gedeckt Zahlungen nicht regelmäßig Zahlungen 12 x im Jahr Sachbezüge

Verein als Dienstgeber Beschäftigung von Ausländern Pauschaler Einbehalt von 20 % der Bruttoentschädigung Auf Antrag des Ausländers 35 % vom Nettoentgelt (Auszahlung abzüglich nachgewiesene Kosten) Abfuhr bis 15. des Folgemonats an Finanzamt Verein haftet für den Einbehalt und die Abfuhr Sportler muss Sozialversicherung im Ausland nachweisen Kann er dies nicht, gilt er als Dienstnehmer ACHTUNG! Eventuelle illegale Beschäftigung von Ausländer mit entsprechenden Strafen!!

Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten eines Dienstnehmers Amateur, Entschädigung € 800 Anmeldung daher als gering- fügig Beschäftigter mit € 260 Kosten für den Verein, 2,93 % LNK € 270

Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten Dienstnehmer ACHTUNG: bei mehreren geringfügig Beschäftigten und Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügig- keitsgrenze erhöhen sich die LNK auf 17,8 % z.B. 5 geringf. Besch. a € 250 € 1.250,00 Nebenkosten daher € 222,50 Zzgl. 7,5% KommSt u. DB ab Lohnsumme € 1.095,00 Daher zusätzlich noch € 93,75, LNK insges. € 316,25

Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten eines Dienstnehmers Amateur, Entschädigung € 1.000 netto Anmeldung daher mit € 460 netto bzw. € 542,45 brutto

Verein als Dienstgeber Anmeldung brutto 542,45 Sozialversicherung Verein 126,01 Dienstgeberbeitrag 24,41 Kommunalsteuer 16,27 Kosten Verein insgesamt 709,14 zuzüglich Pauschale 540,00 Belastung Verein insgesamt 1.249,14

Verein als Dienstgeber Berechnung Kosten Dienstnehmer Spieler ist Profi, Vereinbarung € 1.500 netto Anmeldung daher mit € 1.500 netto bzw. € 2.177,05 brutto

Verein als Dienstgeber Anmeldung brutto 2.177,05 Sozialversicherung Verein 514,66 Dienstgeberbeitrag 97,97 Kommunalsteuer 65,31 Kosten Verein insgesamt 2.854,99 Belastung Verein insgesamt 2.854,99

Verein als Dienstgeber Beispiel für Nachzahlung bei Prüfungen für Sozialversicherung und Lohnsteuer Annahme 15 Spieler, Bezug jeweils € 1.000 netto 8 Spieler sind Profi, der Rest Amateure Bisher erfolgte keine Anmeldung der Spieler

Verein als Dienstgeber Lohnnebenkosten für Profi 371,60 Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00 Einzubehaltende Sozialvers. 191,47 Nachzahlung pro Spieler u. Monat 563,07 Ergibt bei 8 Profis je Monat 4.504,56

Verein als Dienstgeber Lohnnebenkosten für Amateure 168,92 Einzubehaltende Lohnsteuer 0,00 Einzubehaltende Sozialvers. 81,62 Nachzahlung pro Spieler/Monat 250,55 Ergibt bei 7 Amateure/Monat 1.753,85

Verein als Dienstgeber Gesamtnachzahlung für ein Jahr 75.100,92 Prüfungszeitraum fünf Jahre 375.504,60 Bei zwei Profis a netto 1.000,00 Alle restlichen Spieler unter 900,00 D.h. alle Spieler sind geringfügig (900-540 = 360) Nachzahlung p.a. (17,8 % LNK!) 23.510,16 Nachzlg. für 5 Jahre (inkl. Amat.) 117.550,80

Verein als Dienstgeber Vorbereitung auf eine Prüfung Unterlagen beschaffen und vorbereiten Auszahlungsnachweise Spielerverträge Trainingspläne Sonstige Aufzeichnungen über Vereinsaktivitäten Liste der Spieler mit Bezügen und Absetzposten erstellen (s. Anhang) Selbstanzeige vorbereiten Empfehlung: Steuerberater kontaktieren

Verein als Dienstgeber Selbstanzeige Selbstanzeige bewahrt vor Finanzstrafe Voraussetzung Rechtzeitig (vor Beginn der Prüfung) Darlegung der Verfehlung Vollständige Offenlegung Nennung der Täter (Personen und Verein, Verbands-verantwortlichkeit ab dem Jahr 2006) Entrichtung der Abgaben innerhalb von max. 2 Jahren

Verein als Dienstgeber Bei Prüfung zusätzlich zu beachten Hohe Verzinsung der Nachzahlungen für Sozialversicherung Amateure erwartet Steuernachzahlung da sie zwei Dienstverhältnisse hatten Studenten droht der Verlust der Familienbeihilfe (Einkommensgrenze € 9.000 p.a.) Arbeitslosenbezug wird rückgefordert und ev. sogar Strafverfahren

Verein als Dienstgeber Haftung für Abgabenschulden Grundsätzlich haftet Verein mit seinem Vermögen Haftung gem. § 9 BAO auch für Vertreter (Obmann) bei Schuldhafter Pflichtverletzung Nichteinbringlichkeit der Abgaben beim Verein Haftung auch noch nach dem Ausscheiden Verjährungsfrist 5 Jahre

Steuerrecht Grundlagen Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Unentbehrliche Hilfsbetriebe Entbehrliche Hilfsbetriebe Begünstigungsschädliche Betriebe

Steuerrecht Grundlagen Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs.2 BAO) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt sein der genannte Zweck darf nicht anders als durch diesen wirtsch. Geschäftsbetrieb erreichbar sein Der wirtsch. Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten

Steuerrecht Grundlagen Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe Sportbetrieb von Sportvereinen Konzertveranstaltung eines Musikvereins Theaterveranstaltung des Turniervereins Mischbetriebe max. 25 % der Einnahmen aus „schädlichen“ Tätigkeiten

Steuerrecht Grundlagen Sponsoreinnahmen Bei entsprechender Werbewirkung Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes Kriterien für Werbewirksamkeit Öffentlichkeit Verhältnismäßigkeit Ersichtlichmachung (Dressen, Banden) Einschaltung in Medien

Steuerrecht Grundlagen Entbehrlicher Hilfsbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dient Überschüsse müssen aber dem gemeinnützigen Zweck zukommen Verein unterliegt mit diesem Betrieb grundsätzlich der Abgabepflicht

Steuerrecht Grundlagen Begünstigungsschädlicher Betrieb Gewinnbetriebe Geschäftsbetrieb kommt nur materielle Bedeutung zu Verein verliert insgesamt(!) sämtliche Begünstigungen Auch dann, wenn Führen dieses Betriebes in der Satzung verankert ist

Steuerrecht Grundlagen Ausnahmegenehmigung Grundsätzlich auf Antrag Voraussetzung Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ist ohne diesen Betrieb nicht möglich oder wesentlich gefährdet ist Abgabepflicht im Regelfall nur für den Gewinnbetrieb Automatische Ausnahmegenehmigung wenn die Umsätze aus Gewinnbetrieben unter € 40.000

Steuerrecht Grundlagen Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen Eintritte Sponsorzahlungen Spielerablösen Sportplatzvermietung Unterrichtserteilung Startgelder Kantine w ä h r e n d der Heimspiele

Steuerrecht Grundlagen Beispiele für entbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen Kleines Vereinsfest (aber Befreiung bei „Zufallsgewinnen“) Publikationen (Jahrbücher etc.) mit Inserateinnahmen unter 25 % der Umsätze

Steuerrecht Grundlagen Beispiele für begünstigungsschädliche Betriebe von Sportvereinen Große Vereinsfeste Vereinskantine a u ß e r h a l b der Heimspiele Publikationen mit Inseraterlösen über 25 % der Umsätze Unangemessene Sponsorzahlungen Handel mit Waren (Fanartikel)

Steuerrecht Grundlagen Für einen Verein relevante Steuern und Abgaben Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Werbeabgabe Grundsteuer Gebühren nach Gebührengesetz Kommunalsteuer Lohnabgaben (DB, DZ)

Steuerrecht Körperschaftsteuer Steuerpflicht nur für entbehrliche Hilfsbetriebe und Gewinnbetriebe Kantinen (außerhalb des Spielbetriebes!) Große Vereinsfeste Warenhandel Verkaufsaktionen

Steuerrecht Körperschaftsteuer Einkommensermittlung nach allgemeinen Regelungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung) Fixer Steuersatz von 25 % Freibetrag von maximal € 7.300

Steuerrecht Umsatzsteuer Für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe gilt die so genannte Liebhabereibeurteilung Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer Steuerpflicht nur für Gewinnbetriebe Kleinunternehmergrenze von € 30.000 ist zu beachten

Steuerrecht Umsatzsteuer Die Kleinunternehmergrenze ist eine Nettogrenze z.B. Einnahmen aus Betrieb einer Kantine (nur Getränke) betragen € 33.600 Umsatzsteuersatz 20 % Nettoeinnahmen daher € 28.000 Grenze nicht überschritten

Steuerrecht Umsatzsteuer Beispiel 1 zur Umsatzsteuer Einnahmen 20 % brutto 48.000 davon 20 % Umsatzsteuer 8.000 Einkauf dafür 24.000 dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000 Zahlung an Finanzamt 4.000

Steuerrecht Umsatzsteuer Beispiel 2 zur Umsatzsteuer Einnahmen 20 % brutto 48.000 davon 20 % Umsatzsteuer 8.000 Einkauf dafür 24.000 dafür bezahle Umsatzsteuer -4.000 bezahlte Umsatzsteuer für Neubau -20.000 Guthaben -16.000

Steuerrecht Umsatzsteuer Gemeinnützige Sportvereine sind für alle Tätigkeiten unecht von der Umsatzsteuer befreit! Dies bedeutet Keine Umsatzsteuerpflicht Kein Vorsteuerabzug

Steuerrecht Umsatzsteuer Möglichkeit des Vorsteuerabzug durch Gründung einer (Betriebs-)GmbH Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Investitionen Vermietung an Verein Durch Auslagerung der steuerschädlichen Aktivitäten (Kantine, Fanartikelverkauf etc.) bleibt der Verein zur Gänze steuerbefreit

Steuerrecht Werbeabgabe Abgabe von 5 % für Werbeleistungen Werbeleistungen sind unter anderem Benützung von Flächen Projektion von Werbebotschaften auf Flächen Flächen sind Banden, Plakatflächen, Gebäude, Bekleidung, Fahnen und dgl. Keine Abgabe für Werbung im Internet (Homepage) Selbstberechnung und Zahlung bis 15. des zweitfolgenden Monats

Steuerrecht Werbeabgabe Bemessungsgrundlage ist das Entgelt Freigrenze von EUR 10.000 pro Jahr Keine Werbeabgabe für Sponsorpakete! Neben Bandenwerbung Vereinbarung für z.B. Werbedurchsagen Internetauftritt Freikarten Autogrammstunden Ankick bei Fußballspiel

Danke für die Aufmerksamkeit!