Financial Expert und Corporate Governance

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 Präsentation transkript:

Financial Expert und Corporate Governance

Financial Expert Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - § 100 Abs. 5 AktG „Bei Gesellschaften im Sinn des § 264D HGB muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des AR über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen“ § 107 Abs. 4 AktG „Richtet der AR einer Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen Prüfungsausschuss ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraus- setzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen“ Persönliche Qualifikationsmerkmale für mindestens ein Mitglied des AR Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.2. DCGK + EU-Unabhängigkeitsempfehlung) und Finanzexperte (Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung)

Financial Expert Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - Zeitlicher Anwendungsbereich §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des AR und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 EGAktG) Aber: bei der nächsten Wahl eines AR-Mitglieds ist ein unabhängiger Finanzexperte in den AR zu wählen (und dann in den Prüfungsaus- schuss aufzunehmen) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 100 Abs. 5 AktG Wahl des AR-Mitglieds ist anfechtbar (≠ nichtig) Beschlüsse des AR sind anfechtbar (≠ nichtig) AR ist nicht beschlussunfähig Keine Nichtigkeit des Beschlusses über die Festlegung des Jahres- abschlusses / Billigung des Konzernabschlusses

Financial Expert Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - Statements zum Thema: „Das Kompetenzprofil des Financial Experts ist vom Gesetzgeber nur vage definiert worden. Es ist die Aufgabe der Praxis hier entsprechende Standards zu setzen.“ „Aufsichtsräte kleinerer kapitalmarktorientierter Unternehmen könnten Probleme bei der Besetzung bekommen. Es ist nicht leicht, geeignete Köpfe zu finden auch vor dem Hintergrund der Vergütungsstrukturen.“ „Expertenwissen, Unabhängigkeit und persönliche Integrität sind die Kern- kompetenzen eines Financial Experts.“ „CFO‘s kapitalmarktorientierter Unternehmen sind ‚geborene' Financial Experts.

Corporate Governance Pflichtenkreis des AR § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nF „Er (der Aufsichtsrat;) kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement- systems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschluss- prüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“

Corporate Governance Pflichtenkreis des AR Aufsichtsrat Prüfungsausschuss Kontrollgremium Ausführendes Gremium Kontrolle Vorstand Verantwortlichkeit Wirksamkeits- kontrolle Risikomanagement - System Internes Kontrollsystem Interne Revision Prozess- überwachung Rechnungslegung und Finanzberichterstattung Operative Prozesse Recht & Compliance

Corporate Governance Grundsätze zum § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG Recht (≠ Pflicht) zur Bildung eines Prüfungsausschusses (PA); Ausnahme: §§ 324, 264d HGB Recht (≠ Pflicht) zur Delegation von Aufgaben des AR an einen PA Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG können ganz oder teilweise auf den PA oder auf mehrere Ausschüsse (z.B. bei Banken: dem Risikoausschuss) übertragen werden Es können auch weitere Aufgaben an den PA delegiert werden Auf den PA übertragene Aufgaben können von diesem nur vorbereitend (nicht abschließend) behandelt werden (aA Hönsch, Der Konzern 2009, 559) AR des Konzern-MU hat die Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG konzernweit zu erfüllen

Corporate Governance Pflichtenkreis des AR Persönlicher Anwendungsbereich: Aufsichtsrat Nicht nur AR kapitalmarktorientierter Unternehmen (siehe nächste Seite) Konkretisierung der Pflichten des Aufsichtsrats aus seiner umfassenden Pflicht zur allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands (§ 111 Abs. 1 AktG) § 107 Abs. 3 AktG begründet keine Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme und Prozesse Pflicht zur Optimierung bzw. Gewährleistung der Effizienz der Systeme und Prozesse § 107 Abs. 3 AktG setzt eine angemessene Dokumentation der implemen- tierten Kontrollen und Prüfungsergebnisse sowie der identifizierten Risiken und Risikomanagementprozesse voraus siehe hierzu auch LG München, Urteil v. 5.4.2007, AG 2007, 417

Corporate Governance Persönlicher Anwendungsbereich § 107 Abs Corporate Governance Persönlicher Anwendungsbereich § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG Rechtsform Quelle GmbH mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG nach MitbestG GmbH mit Aufsichtsrat mit Drittelmitbestimmung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DrittelbG der Arbeitnehmer nach DrittelbG GmbH mit Mitbestimmung nach MontanMitbestG § 3 Abs. 2 MontanMitbestG GmbH als Kapitalgesellschaft § 6 Abs. 2 Satz 2 InvG KGaA § 278 Abs. 3 AktG Eingetragene Genossenschaft § 38 Abs. 1 a Satz 1 GenG SE mit dualistischer Führungsstruktur Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SE-Verordnung SE mit monistischer Führungsstruktur § 34 Abs. 4 Satz 4 SE-Ausführungsgesetz Europäische Genossenschaft mit dualistischer Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SCE-Verordnung Führungsstruktur Europäische Genossenschaft mit monistischer § 19 Abs. 4 Satz 1 SCE-Ausführungsgesetz Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 35 Abs. 3 Satz 1 VVaG