Einführung.

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Einführung

Begriff und Funktion der WE

Begriff und Funktion Begriff Regelungsstandort (§§ 116 ff.) Bausteine Kompositum aus Wille und Erklärung Regelungsstandort (§§ 116 ff.) Bausteine

Bausteine der Willenserklärung Objektiver Tatbestand der Willenserklärung Bekundung eines rechtlich relevanten Willens, der, legt man ihn objektiv, auf der Grundlage des Empängerhorizontes aus, den Rückschluss auf den erforderlichen Rechtsbindungswillen des Erklärenden erlaubt! Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung Handlungsbewusstsein Erklärungsbewusstsein (= abstrakter Rechtsfolgewille) Geschäftswille (= konkreter Rechtsfolgewille)

Erscheinungsformen der WE

Erscheinungformen Willenserklärung Erklärungsformen Empfangsbedürftigkeit ausdrücklich Ja Nein konkludent § 2247 § 657

Erscheinungsformen Empfangsbedürftige Willenserklärungen […] werden erst wirksam, wenn sie abgegeben und dem Erklärungsempfänger zugegangen sind (vgl. § 130 Abs.1 Satz 1) Beispiel: Die Kündigung des Mietvertrags muss dem Vermieter zugehen. Nicht-empfangsbedürftige Willenseserklärungen […] werden wirksam, sobald sie abgegeben sind Beispiel: Erblasser E setzt ein Testament auf und seinen Enkel als Erben ein!

Objektiver Tatbestand der WE

Rechtsbindungswille

Rechtsbindungswille BGH NJW 2009, 1141 [Kostenlose Auskunft eines Steuerberaters am Telefon] Beurteilung des Rechtsbindungswillens […] anhand der Umstände des Einzelfalls […] aus dem Blickwinkel der anderen Partei […] unter Berücksichtigung von Treu und Glauben […] mit Rücksicht auf die Verkehrssitte […] objektiv […] insb. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung, insb. für den Begünstigten

Rechtsbindungswille Fall Nr.1 [Reisepläne] L gegen K auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags gem. § 280 Abs.1 Beförderungsvertrag als Schuldverhältnis Einigung Rechtsbindungswille des K (spontane Bereitschaft, L kostenlos mitzunehmen) BGHZ 21, 102 [Materialien Rn.19]

Rechtsbindungswille Fall Nr.1 [Reisepläne] L gegen K auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags gem. § 280 Abs.1 Einigung Rechtsbindungswille des K? BGH, NJW 2009, 1141: Beurteilung objektiv, auf der Grundlage des Empfängerhorizontes Indizien Unentgeltlichkeit und Uneigennützigkeit Kein Indiz dafür, dass die Beförderung für K von großer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen wäre Kein Interesse des K, sich ggf. L zu einer Beförderung zu verpflichten

Rechtsbindungswille BGH NJW 1974, 1705 [Lotto] K, L und M bilden eine Tippgemeinschaft. Monatliche Beitragspflicht in Höhe von 5,- Euro. K erklärt sich bereit, die Lottoscheine jeweils auszufüllen und abzugeben; am Samstag, den 16.10.2010 werden genau die vereinbarten „sechs Richtigen“gezogen. Leider hat K jedoch vergessen, den Tippschein abzugeben. Haftet K L und M gegenüber auf Schadensersatz?

Gefälligkeitsverträge Gefälligkeiten im außerrechtlichen Bereich Unentgeltliches und uneigennütziges Handeln Rechtsbindungswille Freundschaft, Kollegialität und/oder Nachbarschaft Beispiele §§ 662, § 521, 599, 690 Einladung zum Essen Mitfahrgelegenheit Rechtsfolgen Erfüllungsansprüche Deliktische und vertragliche Haftung Keine Erfüllungsansprüche Deliktische Haftung

Rechtsbindungswille Haftungsrisiko bei der Gefälligkeitsfahrt? Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, Einl v § 241 Rn.8: Der Gefällige haftet aus Delikt. […] Bei der Gefälligkeitsfahrt sind Anspruchsgrundlage gegenüber dem Gefälligen neben §§ 823 ff. auch StVG 7 und 18 […]. Eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht nicht. Es gelten nicht einmal … Haftungsmilderungen … . Die Unentgeltlichkeit der Fahrt rechtfertigt auch nicht die Annahme eines vertraglichen Haftungsausschlusses.

Rechtsbindung in der Intimsphäre

Rechtsbindung in der Intimsphäre Fall Nr.2 [Kindersegen] M gegen E auf SE in Höhe des dem Kind zu zahlenden Regelunterhalts gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2? Empfängnisverhütungsvertrag BGHZ 97, 392 „Selbst wenn [F] an der [Empfängnisverhütungsvereinbarung] in dem Bewusstsein mitgewirkt [haben sollte], eine verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, so wäre dieses Rechtsgeschäft nicht wirksam, weil der von ihm erfasste persönliche Freiheitsbereich einer vertraglichen Regelung entzogen ist.“

Rechtsbindung in der Intimsphäre Fall Nr.2 [Kindersegen] M gegen E auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2? BGHZ 97, 392 „[…] zum Persönlichkeitsrecht von Partnern gehört es, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können. Sie müssen daher in ihrer Entscheidung, ob sie zur Vermeidung einer Schwangerschaft empfängnisverhütende Mittel gebrauchen, frei bleiben. Diese Entscheidungsfreiheit betrifft den engsten Kern ihrer Persönlichkeit. Daraus folgt, dass ein Partner sich nicht wirksam im voraus zur regelmäßigen Anwendung eines Empfängnisverhütungsmittels rechtsverbindlich verpflichten kann.“

Schweigen als Willenserklärung

Erklärungswert des Schweigens? Regelfall Kein Erklärungswert Ausnahmen Erklärungswert kraft Rechtsgeschäfts (Beredetes Schweigen) Parteien legen Schweigen als Erklärungszeichen fest Erklärungswert kraft Gesetzes (Normiertes Schweigen) Schweigen als Ablehnung §§ 108 Abs.2, 177 Abs.2 Schweigen als Zustimmung §§ 516 Abs.2 Satz 2 BGB, 362 Abs.1 HGB Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Subjektiver Tatbestand der WE

Handlungsbewusstsein Ist sich der Erklärende (E) bewusst, dass er handelt? Beispiele (fehlendes Handlungsbewusstsein) Bewegungen im Schlaf Handlungen unter Hypnose

Erklärungsbewusstsein Ist sich der Erklärende darüber im Klaren, dass sein Handeln Rechtsfolgen auslöst? Beispiel für fehlendes Erklärungsbewusstsein Fall Nr.4 [Lustig an der Nordsee] Rechtliche Bewertung? Trade-off zwischen Rechtssicherheit und Privatautonomie

Erklärungsbewusstsein Beispielsfall [Frankfurter Kartoffeln]: Kommilitone K betritt den Rathauskeller in Frankfurt (Oder) – um nach einer lustigen BGB-AG noch ein kleines Hefeweizen zu trinken –, entdeckt am Tisch gegenüber dem Eingang die bildhübsche B und winkt ihr freundlich zu. Was K nicht weiß: Im Rathauskeller findet gerade eine Kartoffelversteigerung statt. Der Auktionator (A) interpretiert das Handzeichen des K als Gebot, erteilt gem. § 156 Satz 1 den Zuschlag, teilt dem entgeisterten K mit, dass er gerade 100 DZ Kartoffeln gekauft habe und bittet um Bezahlung des Kaufpreises. Wie ist die Rechtslage?

Erklärungsbewusstsein Beispielsfall [Frankfurter Kartoffeln] A gegen K auf Bezahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Einigung Angebot des K Objektiver Tatbestand Rechtsbindungswille? Subjektiver Tatbestand Handlungsbewusstsein? Erklärungsbewusstsein? Erforderlichkeit?

Erklärungsbewusstsein Beispielsfall [Frankfurter Kartoffeln] Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins? Ist K an seine Erklärung gebunden, auch wenn er nicht gewusst hat, dass er rechtsgeschäftlich handelt? Objektive Theorie Ja! Subjektive Theorie Nein! Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit Kommt darauf an!

Erklärungsbewusstsein Objektive Theorie Subjektive Theorie Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit Entbehrlichkeit des Erklärungsbewusstseins Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins Entbehrlichkeit, wenn der Erklärende hätte erkennen und vermeiden können, dass der Empfänger die Erklärung als (verbindliche) Willenserklärung verstehen wird BGHZ 91, 324

Erklärungsbewusstsein Objektive Theorie Dafür Dagegen Rechtssicherheit: Der Rechtsverkehr kann nicht erkennen, ob sich der Erklärende (subjektiv) darüber im Klaren ist, dass er rechtsgeschäftlich handelt oder nicht Privatautonomie: Der Erklärende wird an einer Erklärung festgehalten, obwohl er noch nicht einmal wusste, dass er überhaupt eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben hat Subjektive Theorie Dafür Dagegen Privatautonomie (s.o) Rechtssicherheit (s.o.)

Erklärungsbewusstsein Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit Dafür Dagegen Privatautonomie, aber nur dann, wenn der Erklärende nicht fahrlässig gehandelt hat! Rechtssicherheit, es sei denn der Privatautonomie ist mangels Fahrlässigkeit des Erklärenden Vorrang einzuräumen ./.

Erklärungsbewusstsein Beispielsfall [Frankfurter Kartoffeln] Einigung Ergebnis

Fall Nr.3 § 433 Abs.2 V S-GmbH Inanspruchnahme aus Bürgschaft (§ 765 Abs.1) B-Bank

Erklärungsbewusstsein Fall Nr.3 [Bankbürgschaft] V gegen die B-Bank auf 150.000,- Euro gem. §§ 765 Abs.1, 433 Abs.2 Bürgschaftsvertrag Erteilung der Bürgschaftserklärung in Schriftform (Brief Nr.1) Objektiver Tatbestand (Rechtsbindungswille?) Subjektiver Tatbestand Handlungsbewusstsein Erklärungsbewusstsein Entbehrlichkeit! Form (§ 766 S.1)

Erklärungsbewusstsein Fall Nr.3 [Bankbürgschaft] V gegen die B-Bank auf 150.000,- Euro gem. §§ 765 Abs.1, 433 Abs.2 Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags gem. §§ 142 Abs.1, 119 Abs.1? Einwand: Keine fristgerechte Irrtumsanfechtung (§ 121 Abs.1 Satz 1) Ergebnis

Geschäftswille Begriff Beispiel Rechtliche Beurteilung Wollte der Erklärdende (E) die konkret herbeigeführte Rechtsfolge? E weiß, dass er handelt. E weiß auch, dass sein Handeln Rechtsfolgen auslöst. E weiß jedoch nicht, dass er die konkret eintretende Rechtsfolge herbeiführt. Beispiel Kommilitone K unterschreibt einen Kaufvertrag in der Meinung, es handle sich um einen Mietvertrag. Rechtliche Beurteilung Bitte beachten Sie, dass der Geschäftswille ein entbehrlicher Baustein der Willenserklärung ist! D.h.: Die Erklärung ist wirksam (aber anfechtbar), (auch) wenn der Geschäftswille fehlt.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben X K U R S Beispielsfall: Kaufmann V und Kaufmann K einigen sich am 22.10. mündlich auf den Kauf von 50 t. Marzipankartoffeln für 50.000,- Euro. Am 25.10. schickt V ein entsprechendes Bestätigungsschreiben an K, in dem er den Passus „vorbehaltlich, ich werde selbst beliefert“ aufnimmt, der so nicht vereinbart war. K reagiert darauf nicht. Ist der Vorbehalt Bestandteil des Kaufvertrags geworden?

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben X K U R S Beispielsfall Lösung: Ja! Lösungshinweise Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Tatbestand Teilnahme am Handelsverkehr als oder wie ein Kaufmann Erfolgreiche(?) Verhandlungen Bestätigungsschreiben des Erklärenden Schweigen des Erklärungs-Empfängers Rechtsfolge Kaufvertrag gilt mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Einschränkungen […]

Das Wirksamwerden von WE

Wirksamwerden von Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklärung Abgabe Zugang § 130 Abs.1 Satz 1 Kein Widerruf § 130 Abs.1 Satz 2 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Abgabe

Abgabe Begriff Systematik Palandt/Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 130 Rn.1: Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar … geäußert hat … . Systematik Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen […] unter Anwesenden […] unter Abwesenden Abgabe nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Abgabe der Willenserklärung Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen BGH, NJW-RR 2003, 384: […] dass eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern dass die sog. Begebung hinzu kommen, d.h. dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein muss. Beispiel: Kommilitonin K übergibt die (schriftliche) Kündigung ihres Top-Model-Vertrags an Versace, um in Frankfurt (Oder) Jura zu studieren. Abgabe nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen […] abgegeben und wirksam, wenn sie formuliert ist Beispiel: Erblasser E setzt sein Testament auf und hinterlegt die Urkunde in seiner Schreibtischschublade

Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen Machtbereich des Erklärenden Machtbereich des Erklärungsempfängers Abgabe? Ist die Willenserklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden so auf den Weg gebracht, dass sie den Erklärungsempfänger unter normalen Umständen ohne weiteres erreichen kann?

Die „abhanden gekommene“ WE

Abhanden gekommene Willenserklärungen Fall Nr.5 [Rolling Stones] Rückgabeanspruch gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Etwas Erlangt Besitz an der Eintrittskarte Leistung Kein Rechtsgrund Kaufvertrag als Rechtsgrund Angebot des V Aushang am Schwarzen Brett? Nein! Angebot des K E-Mail an V? Ja! Annahme durch V Brief als Annahmeerklärung Abgabe? Parallele zu den Fällen der Erklärungsfahrlässigkeit? Ja! Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. §§ 142 Abs.1, 119 Abs.1 Ergebnis

Zugang der WE

Zugang der Willenserklärung Machtbereich des Erklärenden Machtbereich des Erklärungsempfängers Abgabe? Ist die Willeneserklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden so auf den Weg gebracht, dass sie den Erklärungsempfänger unter normalen Umständen ohne weiteres erreichen kann? Zugang? Ist die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann?

Zugang der Willenserklärung Zugang unter Anwesenden Zugang unter Abwesenden § 130 Abs.1 Satz 1 Mündliche Willenserklärung Schriftliche Willenserklärung Modifizierte Vernehmungs- Theorie (s.u.) Übergabe BGH NJW 1998, 3344 BGH NJW 2004, 1320 [Materialien, Rn.27]

Zugang der Willenserklärung Mündliche Erklärung Vernehmungstheorie Zugang nur, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung akustisch richtig und vollständig vernommen hat Modifizierte Vernehmungstheorie Zugang auch, wenn es den Anschein hat, als habe der Erklärungsempfänger die Erklärung akustisch richtig und vollständig verstanden K bestellt bei V vier Kisten Champagner (La Veuve!). V ist schwerhörig und versteht vierzig Kisten. Es kommt ein Kaufvertrag über vier Kisten zustande, es sei denn, K hätte erkennen können und müssen, dass V ihn missverstanden hat.

Zugang beim Einsatz von Boten

Zugang beim Einsatz von Boten Empfangsbote Begriff […] derjenige, den der Erklärungsempfänger (ausdrücklich oder konkludent) ermächtigt hat, Erklärungen entgegen zu nehmen Zugang […] in dem Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war (BGH, NJW-RR 89, 775) Risikoverteilung Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht, so geht das zu Lasten des Empfängers! Beispiel Der Mieter (M) übergibt dem Ehemann (E) der Vermieterin (V) die Kündigung des Mietverhältnisses. Aufgrund einer Ehekrise – E und V wechseln seit sechs Wochen kein Wort mehr miteinander – reicht E das Kündigungsschreiben jedoch nícht weiter.

Zugang beim Einsatz von Boten Erklärungsbote Palandt/Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 130 Rn.9: Wird die Erklärung gegenüber einer nach der Verkehrsanschauung nicht ermächtigten Person (Kind, Nachbar, Handwerker) abgegeben, ist diese Erklärungsbote; die Erklärung geht nur zu, wenn sie dem Empfänger richtig übermittelt wird.

Zugangsvereitelung BGHZ 137, 205

Zugangsvereitelung BGHZ 137, 205: V verlangt den Kaufpreis für einen VW- Käfer. Am 8. 9. 2010 gab K ihm gegenüber ein Angebot zum Kauf für 13.950 Euro ab. Das von ihm unterzeichnete Bestellformular lautet u.a.: “Der Käufer ist an diese Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.” Mit an K gerichtetem Einschreiben vom 10. 9. erklärte V die Annahme des Angebots vom 8. 9. Beim Versuch, die Postsendung zuzustellen, traf die Postbotin K nicht an. Sie hinterließ deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn sei ein eingeschriebener Brief bei der näher bezeichneten Postanstalt niedergelegt. K holte die Postsendung nicht ab. Mit Stempelaufdruck vom 21. 9. und dem Vermerk “Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert nach Ablauf der Lagerfrist zurück” ging das Einschreiben wieder an V. K nahm weder das Fahrzeug ab, noch leistete er die laut Bestellformular zu entrichtende Anzahlung.

Zugangsvereitelung BGHZ 137, 205 V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Angebot des K (Bestellformular) Annahme des V innerhalb der von K gesetzten Frist von 10 Tagen (§ 148) Zugang? Zugang nur der Benachrichtigung, nicht aber Zugang des Bestätigungsschreibens

Zugangsvereitelung BGHZ 137, 205 V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Annahme des V innerhalb der von K gesetzten Frist von 10 Tagen (§ 148) Zugangsfiktion? BGHZ 137, 205: V kann „nach … Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur ableiten, wenn … nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einem erneuten Versuch unternimmt“. Etwas anderes gilt nur, wenn „der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners … rechnen muss …. [oder] wenn er den Zugang arglistig verweigert.