Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

§§ 116 - 118.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "§§ 116 - 118."—  Präsentation transkript:

1 §§

2 § 116, geheimer Vorbehalt: Rein empirisch liegt Nichteinigung vor:
Erklärender wollte Rechtsfolgen nicht Empfänger hingegen schon (erkennt Empfänger den Vorbehalt, liegt falsa demonstratio vor) Objektiver Empfängerhorizont führt aber zur Gültigkeit der WE Wenn Vorbehalt nicht erkennbar, aus objektiver Sicht unbeachtlich

3 § 117, Scheingeschäft Einverständlich nicht gewollte Erklärung gilt nicht Beiderseitiges Verständnis geht dem objektiven Anschein vor Fall der falsa demonstratio Statt dessen gilt das wirklich Gewollte Sofern dieses Geschäft die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt Beispiel: Scheinbeurkundung bei Grundstücksgeschäften

4 § 118 - Scherzerklärung Lässt sich in dieses System nicht einordnen
Wenn Empfänger sie ernst nehmen durfte, müsste die Erklärung eigentlich gültig sein Mit Anfechtung, wenn Irrtum vorlag § 118 geht aber von Ungültigkeit aus Allerdings mit Rechtsfolge § 122 entsprechend Insofern kein Unterschied zur Anfechtungslösung Insgesamt systemwidrige Ausnahme

5 Ausnahmen von falsa – demonstratio - Grundsatz
Erklärungen an eine Vielzahl von Personen: AGB, manche Gesellschaftsverträge Hier nur objektives Verständnis maßgeblich Für AGB Sonderegelung in § 305 c II: Auslegung gegen den Verwender Problem auch bei formbedürftiger Erklärung Testament, Grundstück Inwieweit kann Auslegung zu einem nicht formgütig erklärten Inhalt führen?

6 Ergänzende Auslegung Ausfüllung von Lücken im Vertrag
Primäre Auffüllung durch Gesetzesrecht Wenn dort nichts geregelt: Bewusste oder unabsichtliche Lücke? Auffüllung unbewusster Lücken durch mutmaßlichen Parteiwillen Was hätten redlich denkende Dritte vereinbart, wenn sie das Problem erkannt hätten? Auch hier Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung Real feststellbarer Wille hat aber immer Vorrang Keine Vertragskorrektur gegen den Parteiwillen

7 Abgabe der WE Notwendigkeit der Abgabe folgt aus dem Handlungswillen:
Nur die mit Handlungswillen getätigte WE ist gültig Fehlt, wenn nicht wissentlich in den Rechtsverkehr gelangt Sog. abhanden gekommene WE Bedeutung auch für § 130: Eintritt von Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe Erforderlich ist eine erkennbare Willensäußerung Bei empfangsbedürftiger WE ein bewusstes Auf- den- Weg- bringen in Richtung auf den Empfänger

8 Beispielsfälle: Versehentliches Absenden von Post durch Personal
Versehentliches Betätigen eines Bestell- Buttons bei Internetgeschäft Fehlender Handlungswille oder fehlendes Erklärungsbewusstsein? Zum Nachlesen: Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839. Zum Merken: Abgabe der WE liegt vor, wenn die Erklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist.

9 Zugang: Gesetz fordert außer einer Abgabe der WE auch den Zugang, § 130 Mit ihm wird die Erklärung verbindlich Kann nicht mehr widerrufen werden Wichtig vor allem für fristgebundene Erklärungen (zB Kündigung) Hier ist Zugang innerhalb der Frist nötig, um Rechtsfolgen auszulösen

10 Zugang entbehrlich: Bei der nicht empfangsbedürftigen WE
Regelfall ist die „gegenüber einem anderen abzugebende“ WE Vgl. §§ 143, 145 Sog. empfangsbedürftige WE Hier sind Abgabe und Zugang erforderlich Auch die meisten einseitigen WE sind empfangsbedürftig: zB Anfechtungserklärung, § 143, Widerruf, § 355 Ausnahmen nur Testament, Auslobung (§ 657) und Eigentumsaufgabe (§ 959). Wenn nicht empfangsbedürftig, genügt die Abgabe der WE (erkennbarer Wille) Zugang entfällt.

11 Begriff des Zugangs Nicht näher definiert Erklärungsmöglichkeiten?

12 Begriff des Zugangs Möglich ist eine Negativabgrenzung:
Bloße Absendung kann nicht gemeint sein Das wäre idR dasselbe wie Abgabe Auch tatsächliche Kenntnisnahme wohl nicht Das Gesetz schreibt Kenntnis, wenn es Kenntnis meint Vgl. §§ 122, 179 II und III

13 Begriff des Zugangs: Hinter der Begrifflichkeit steht ein Sachproblem:
Risikoverteilung Welche Partei soll Risiko des Erklärungsverlustes tragen? Grds. diejenige, die das Risiko besser und mit weniger Aufwand beherrschen kann Auswahl des Kommunikationsmittels, Organisation des Kommunikationswegs Verantwortung endet, wenn Erklärender Verbleib der Erklärung nicht mehr kontrollieren kann Dort beginnt Verantwortungsbereich des Empfängers Auch dieser muss seine Kommunikation so organisieren, dass eingehende Nachrichten beachtet werden

14 Lösung: Verteilung des Risikos nach objektiven Kriterien
Unabhängig von einem persönlichen Verschulden Abgrenzung nach Verantwortungssphären „Machtbereichslösung“: Tatsächliche Kenntnis führt immer zum Zugang Gleichgültig, auf welchem Wege die WE der Empfänger erreicht hat Fehlt tatsächliche Kenntnis (oder kommt sie zu spät), kommt es darauf an, ob die WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könnte.

15 Lösung: Führt zur Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen:
Erklärender trägt das Risiko, dass die Erklärung den Machtbereich des Empfängers nicht oder nicht rechtzeitig erreicht Empfänger trägt das Risiko, wenn er die rechtzeitig in den Machtbereich gelangte Erklärung nicht beachtet

16 Kenntnisnahme ist zu erwarten:
Hängt von Verkehrsgewohnheiten ab Ggf. auch Abrede zwischen den Parteien Ansonsten gilt: Post bei der nächsten zu erwartenden Leerung des Postkastens Objektiv zu bestimmen, also auch bei Urlaub, Krankheit etc. Bei Nachsendung erst im Machtbereich des Nachsendeorts Einschreiben erst bei Abholung (BGHZ 137, 205, 208)

17 Elektronische Kommunikation:
Wann geht E- Mail zu? Oder ein Telefax? Oder eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter? Beispiel: A übermittelt Mail an Provider 1, dieser an den Provider 2 (Provider des Empfängers), dieser an den Empfänger B Wo beginnt der Machtbereich des B? Genügt Eingang beim Provider des B? Oder erst Eingang am eigenen PC?

18 Zugang an und durch Dritte
WE muss nicht höchstpersönlich abgegeben werden § 164 Natürliche Personen können sich vertreten lassen Juristische Personen sind als solche handlungsunfähig, müssen sich vertreten lassen Einsetzung von Erklärungsboten und Stellvertretern Letztere kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich

19 Vertretung auf Seiten des Erklärenden
Erklärung wirkt für und gegen den Vertretenen, § 164 Gilt für den Boten entsprechend Schwieriger ist Vertretung auf Seiten des Empfängers Handelnde Person muss dem Machtbereich des Empfängers angehören Kann sich aus Gesetz ergeben: GF, § 37 GmbHG, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Ladenangestellte (§§ 49 – 56 HGB) Ansonsten auch rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 164) möglich Sog. Empfangsvertreter Ihr Handeln wirkt für und gegen den Empfänger Wird behandelt wie persönliches Handeln des Empfängers

20 Empfangsbote: Außerhalb der ausdr. Bevollmächtigung
Figur des Empfangsboten: Person ohne Vertretungsmacht, aber nach der Verkehrsanschauung geeignet: Nähebeziehung zum Empfänger Und Geeignetheit zur zuverlässigen Weiterleitung der Nachricht Im Geschäftsbereich zB Pförtner, Menschen am Informationsschalter Teil des Machtbereichs des Empfängers Im Privatbereich Familienangehörige, ältere Kinder Zweifelhaft für Nachbarn, WG-Genossen, Hausmeister

21 Jenseits dessen: Liegen die Voraussetzungen des Empfangsboten nicht vor, kann betreffende Person nur Vertreter des Erklärenden sein Steht dann aber nicht im Lager des Empfängers Sein Handeln wird dem Erklärenden zugerechnet Kein Zugang, wenn Erklärung nicht weitergeleitet wird.

22 Zugang ggü. Anwesenden In § 130 nicht angesprochen
Folgt aber denselben Grundsätzen: Bei verkörperter Erklärung Übergabe ausreichend, tatsächliche Kenntnis nicht erforderlich Bei mündlichen Äußerungen Kenntnis sofort Problem: Verständnisschwierigkeiten des Empfängers Sprachunkenntnis, Schwerhörigkeit, Unaufmerksamkeit

23 Zugang ggü. Anwesenden Behandlung str:
Teil der Lit: Bei unverkörperter Erklärung Zugang nur bei tatsächlichem Verständnis Grund: Empfänger kann nicht nachlesen und prüfen Dann aber alle Risiken beim Erklärenden Daher Regel analog § 130 zu befürworten: Zugang liegt vor, wenn mit Verständnis zu rechnen war.

24 Zugangsvereitelung: Empfänger macht sich bewusst unerreichbar
Verhindert Eingang in den Machtbereich Ohne dazu berechtigt zu sein (Notwehr-Fälle) Damit kein Zugang Verschulden im hier favorisierten objektiven System nicht berücksichtigungsfähig Es kommt nicht darauf an, wer am fehlenden Zugang schuld war Ausnahme nach § 242? BGHZ 137, 205: Nein, nur Frist wird fingiert: Erklärender muss Zugang herbeiführen Notfalls im Wege der öffentlichen Zustellung (§ 192 ZPO) Eine dadurch ggf. verstrichene Frist ist unbeachtlich, Empfänger ist es verwehrt, sich auf Fristablauf zu berufen (§ 242)


Herunterladen ppt "§§ 116 - 118."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen