Kriegsdienstverweigerung von Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten RA Franz Korzus Hemmstraße 165, 28215 Bremen www.korzus-partner.de Telefon: (04 21) 37 77 9-0
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ (Artikel 4 Abs. 3 GG) © RA Franz Korzus
„Wer aus Gewissensgründen … verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.“ (§ 1 Abs. 1 KDVG) © RA Franz Korzus
Gewissensentscheidung ernst, sittlich, an den Kategorien von gut und böse orientiert bindend und verpflichtend Gewissensnot bei Verstoß © RA Franz Korzus
Auch Zeit- und Berufssoldaten und -soldatinnen können sich auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 GG berufen © RA Franz Korzus
Problem aber: frühere Kriegsdienstbereitschaft deshalb: Umkehr erforderlich, aber kein Schlüsselerlebnis Motivation für die frühere Dienstbereitschaft erläutern ausführliche Darlegung von Entwicklung und Wandel der Grundüberzeugungen überzeugende Glaubhaftigkeit und Ehrlichkeit Stellungnahmen beibringen (z.B. auch Militär-pfarrer) © RA Franz Korzus
Widerstände und Schwierigkeiten Abschreckung durch Kostenforderungen konstruierte Zweifel an der Glaub-würdigkeit Misstrauen Schikanen Ausgrenzung © RA Franz Korzus
Verfahren Antrag zum Karrierecenter Karrierecenter holt Stellungnahmen ein am Ball bleiben, weil Verzögerungen eintreten können Stellungnahmen zur Einsicht anfordern (kann auch beim BAFzA geschehen) Abgabe an das BAFzA zur Entscheidung © RA Franz Korzus
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben evtl. Nachforderungsfristen unbedingt beachten Entscheidung © RA Franz Korzus
Rechtsmittel Widerspruch – Frist: ein Monat Klage zum VG – Frist: ein Monat © RA Franz Korzus
Folgen der Anerkennung Entlassung ( § 55 Abs. 1 Nr. 7 SG, § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG) Rückzahlungsverpflichtung („Entlassung auf eigenen Antrag“) © RA Franz Korzus
Besonderheiten für Sanitätssoldatinnen und -soldaten auch SanitätssoldatInnen können jetzt direkt den KDV-Antrag stellen aber: BAFzA übernimmt Rolle des Personalamtes der Bundeswehr © RA Franz Korzus
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Ethische Dilemmata durch Doppelberuf Soldat: Beteiligung am militärischen Geschehen Arzt: „primum non nocere“ zuerst einmal nicht schaden! © RA Franz Korzus
Schreiben des Herrn Dr. Ingo Patschke vom 23.02.2012 Die Angehörigen des Sanitätsdienstes haben innerhalb der Bundeswehr einen herausragenden Auftrag. … Die Anwendung unserer Kenntnisse in den Einsatzgebieten der Bundeswehr erfordert … eine solide militärische Ausbildung, um dort bestehen zu können, wo unsere Fähigkeiten dringend gebraucht und anderweitig nicht ersetzt werden können. Sie sehen sich dort zu Recht auf Augenhöhe mit den Kameradinnen und Kameraden der von uns zu unterstützenden Truppenteilen. Das Berufsbild des Sanitätsdienstes ist in dieser Doppelfunktion einzigartig. … Sie… stellen sich mit … soldatischer Tapferkeit diesen Aufgaben. … Durch die Entscheidung des 6. Senats (ist) der Charakter des Sanitätsdienstes als „waffenloser Dienst“ nicht in Frage gestellt. Die Erwartungshaltung der Truppe ist es, dass sie im Einsatz auch unter Inkaufnahme von persönlicher Entbehrung und Bedrohung die Gesundheit der Soldaten schützen, erhalten und wiederherstellen. Wir teilen die Lebensbedingung der Truppe. … Die jetzt geschaffene Möglichkeit, auch als Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen, hat eine veränderte Verfahrenspraxis zur Folge. Wir werden damit sachgerecht umgehen.“ © RA Franz Korzus
„The best medicine on any battlefield is fire superiority“ Die beste Medizin auf jedem Gefechtsfeld ist Feuerüberlegenheit „Erste Hilfe“ besteht nicht aus Sichtung, Diagnostik oder ersten Therapieschritten, sondern im Beitrag aller Soldaten, somit auch der Sanitäter, zur Feuerüberlegenheit. (US-Streitkräfte) © RA Franz Korzus
Zunächst ist also das taktische Problem zu lösen, dann das medizinische; denn letzteres hat sich erübrigt, wenn ersteres nicht erfolgreich gelingt. Aus taktischer Sicht ist hierfür der Einsatz einer maximal verfügbaren Kampfkraft und somit aller Rohre einschließlich derjenigen der Sanitäter alleinig zielführend. Der Verzicht auf den Einsatz der Sanitäter im Feuerkampf und damit der Verzicht auf Feuerkraft reduziert die Erfolgswahrscheinlichkeit. (v. Guslar/v. Schewig) © RA Franz Korzus
Aus taktisch-funktionalistischer wie aus medizinischer Perspektive wäre somit auch eine Weigerung der Sanitäter, bei der offensiven Bergung durch Waffeneinsatz mitzuwirken, nicht akzeptabel. © RA Franz Korzus
Fazit: Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung hat sich mit der Aussetzung der Wehrpflicht keinesfalls erledigt. Angesichts der Intensivierung der Einsätze der Bundeswehr kommt ihm im Gegenteil immer größere Bedeutung zu. © RA Franz Korzus