Kapitalgesellschaften

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 Präsentation transkript:

Kapitalgesellschaften

Grundlagen Selbständige juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften) können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden und zu jedem zulässigen (auch nicht gewerblichen) Zweck gegründet werden 3

GmbH

Grundlagen Gesellschafter sind durch einen Geschäftsanteil (Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, € 100 als Kleinster Anteil sie übernehmen grds. durch die Beteiligung keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft

Grundlagen GmbH hat als notwendiges Organ mindestens einen Geschäftsführer dieser ist gem. § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der GmbH der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen

Gründungsvorgang Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages §§ 2, 3 GmbHG: Mindestinhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Höhe des Stammkapitals, mind. € 25.000 Übernahme der Stammeinlagen Sonderleistungen der Gesellschafter, § 3 Abs. 2 GmbHG Zeitliche Beschränkung der Gesellschaft, § 3 Abs. 2 GmbHG 7

Gründungsvorgang 2. Bestellung der Organe der Gesellschaft a. Vertrag, § 6 III 2 b. Erste Gesellschafterversammlung c. Geschäftsführer: jede natürliche geschäftsfähige Person, auch Gesellschafter, § 6 III 1, Befreiung nach § 181 BGB ACHTUNG: keine Vorstrafe wegen Insolvenzvergehen, z.B. Bankrott 7

Gründungsvorgang 3. Aufbringen des Stammkapitals: Gläubigerschutz Bargründung: Mind. € 12.500 § 7II GmbHG Sachgründung: bis zu 100% § 5 IV GmbHG Erfüllung der Einlagepflicht, § 19 GmbHG 4. Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, vgl. § 6 HGB 5. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister

Mängel im Gründungsvorgang Die Erklärungen der Gründungsgesellschafter sind darauf gerichtet, eine juristische Person zu gründen und die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, zu den Organen und gegenüber Dritten zu regeln

Mängel im Gründungsvorgang Bei Mängeln zwischen Vertragsabschluss und Invollzugsetzung gilt: allgemeine Regeln der §§ 104 ff. BGB sind anzuwenden es gelten keine Einschränkungen unproblematische Rückabwicklung möglich

Mängel im Gründungsvorgang Ausnahmen: Beteiligung eines Nichtgeschäftsfähigen bleibt für diesen auch nach der Eintragung folgenlos hier setzt sich der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen gegenüber dem Vertrauen der Öffentlichkeit durch fehlende Mitwirkung eines angeblich beteiligten Gesellschafters bei Vertretung ohne Vertretungsmacht, Urkundenfälschung sowie Erzwingung der Unterschrift führen ebenfalls zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung 3

Vorratsgesellschaft Nicht aktive, bereits gegründete GmbH zur Weiterveräußerung ZIELE: 1. Vermeidung von Haftungsgefahren aus der Gründungsphase 2. Abkürzung des Gründungsverfahrens

Gründungsphasen Vorgründungsgesellschaft Vor-GmbH, unechte Vor-GmbH

Gründungsphasen Vorgründungsgesellschaft mehrere Personen verpflichten sich, eine GmbH zu gründen – Abschluss eines Vorvertrages, § 2 GmbHG BGB-Innengesellschaft, wenn keine Geschäfte getätigt werden volle persönliche Haftung, wenn schon Geschäfte getätigt werden

Gründungsphasen 2. Vor-GmbH Zeitraum zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftervertrages und der Eintragung in das Handelsregister notwendige Vorstufe zur GmbH auf die Vor-GmbH wird das Recht der GmbH angewendet, soweit dies nicht die Eintragung voraussetzt

Gründungsphasen Gesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten Umwandlung mit Eintragung – automatischer Übergang von Rechten und Pflichten mit Eintragung

Gründungsphasen Haftung der Vor-GmbH ist umstritten h.M.: Gesellschafter der Vor-GmbH haften im Außenverhältnis grds. nicht, nur eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH ist gegeben

FALL 1: A und B betreiben einen Holzhandel. Sie wollen die G-GmbH gründen. Schon vor Abschluss des GmbH-Vertrages kauft A im Namen der G-GmbH eine Zuschneide-maschine für 250.000,- €. Nach Eintragung der GmbH verlangt der Verkäufer V Zahlung. Von wem?

FALL 2: A und B schließen am 15.01. einen GmbH-Vertrag über die A-GmbH notariell ab und ernennen X zum Geschäftsführer. Am 30.01. bestellt X im Namen der GmbH mit Zustimmung von A und B bei der Firma G einen Bagger zum Preis von 18.000,-€, der am 15.02. geliefert wird. Die Eintragung der GmbH verzögert sich, wird aber von A, B und X noch gewünscht. Kann G gegen 1. die A-GmbH i.G. und oder 2. X, A und B vorgehen?

Organe der GmbH Geschäftsführer Bestellung durch Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss, § 47 GmbHG Bestellung ist in das Handelsregister einzutragen Abberufung ist jederzeit möglich, der zugrunde liegende Vertrag (i.d.R. Geschäftsbesorgungsvertrag) bleibt davon unberührt, § 38 Abs. 1 GmbHG

Organe der GmbH Geschäftsführer - Rechte & Pflichten Geschäftsführungsaufgaben Treuepflicht Organisationspflicht Buchführung Aufstellung des Jahresabschlusses Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen

Organe der GmbH Gesellschafterversammlung Gesamtheit der Gesellschafter oberstes Willensbildungsorgan § 46 GmbHG für Zuständigkeiten (dispositives Recht) Änderung des Gesellschaftsvertrages, § 53 GmbHG Auflösungsbeschluss, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Einforderung von Nachschüssen, § 26 GmbHG

Rechtsstellung des Gesellschafters Geschäftsanteil stellt die vermögensrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen dar und bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters dem Gesellschafter stehen Vermögens- und Verwaltungsrechte zu

Rechtsstellung des Gesellschafters Vermögensrecht Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der im Verhältnis Geschäftsanteile zu verteilen ist, § 29 GmbHG

Rechtsstellung des Gesellschafters Verwaltungsrechte Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen, § 50 Abs. 1 GmbHG Auskunftsanspruch / Einsicht in Geschäftsbücher, § 51 a GmbHG Stimmrecht, § 47 GmbHG Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG

Rechtsstellung des Gesellschafters Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil grds. frei verfügen Pflichten des Gesellschafters – Zahlung der Stammeinlage und Belassung der Einlage in der Gesellschaft

Auflösung Die Auflösung bestimmt sich nach den §§ 60 ff. GmbHG und erfolgt z.B. durch Gesellschafterbeschluss Urteil oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Aktiengesellschaft

Grundlagen AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister Gründungsvorgang ist in den §§ 23 ff. AktG geregelt AG ist eine juristische Person, die mit dem Gesellschaftsvermögen haftet AG hat ein in Aktien zerlegtes grundkapital, § 1 Abs. 2 AktG AG handelt durch ihre Organe

Aktie Begriff Aktie: Aktie als ziffernmäßiger Teil des Grundkapitals, § 1 Abs. 2 AktG Aktie als Mitgliedschaft, §§ 11, 12, 64 AktG Aktie als Wertpapier, § 929 ff. BGB

Organe Vorstand, §§ 76 – 94 AktG Aufsichtsrat, §§ 95 – 116 AktG Hauptversammlung, § 118 Abs. 2 AktG

Rechte: Rechte der Aktionäre Stimmrecht, § 12, 134 AktG Gewinnbeteiligung, §§ 58 Abs. 4, 60 AktG Bezugsrecht, § 186 AktG Recht auf den Abwicklungsüberschuss, § 271 AktG

Hilfsrechte: Rechte der Aktionäre Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung Rederecht Auskunftsrecht Anfechtungsbefugnis

GmbH & Co. KG

Grundlagen Kommanditgesellschaft (KG), an der eine GmbH als Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) beteiligt ist

Grundlagen Behandlung der GmbH & Co. KG nach den Vorschriften über die KG Vertretung ist in der Regel zweistufig, d.h. die GmbH & Co. KG wird vertreten durch die GmbH, diese wiederum wird, da sie nicht persönlich handeln kann, durch ihren Geschäftsführer vertreten