Ein Vertrag – zwei Obligationen Abb. 40

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 Präsentation transkript:

Ein Vertrag – zwei Obligationen Abb. 40 Verkäuferin Käufer Schuld ist verpflichtet, den Kaufgegen-stand zu liefern und das Eigen-tum daran zu verschaffen Kaufgegenstand ist berechtigt, den Kaufgegen-stand zu fordern und das Eigen-tum daran zu erhalten Forderung Schuld ist berechtigt, den Kaufpreis zu fordern ist verpflichtet, den Kaufpreis zu leisten Kaufpreis Forderung  Aus einem Vertrag entstehen meistens zwei Schuld- und Forderungsverhältnisse (= Obligationen)

Anträge Abb. 43 Anträge (Angebote, Offerten) nur solange Vorrat unverbindlich verbindlich nur solange Vorrat Schaufensterauslagen Art. 7 Abs. 1 OR unbefristet befristet unter Anwesenden unter Abwesenden Art. 3 OR Art. 4 OR Art. 5 OR

       Antrag - Annahme Abb. 44 Verkäuferin Käufer Verkäuferin Offerte =Antrag Bestellung = Annahme   Vertrag entsteht  Verkäuferin Bestellung = Antrag  Käufer  Lieferung =Annahme gemäss Bestellung  Vertrag entsteht  Verkäuferin Bestellung = Antrag  Käufer  Lieferung = Gegenantrag veränderte Bedingungen Rücksendung   Vertrag entsteht nicht!

Formvorschriften

Die 4 Fragen zur Vertragsentstehung Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung Antrag (Offerte/Bestellung) = Annahme (Bestellung/Lieferung) Formvorschriften eingehalten? Möglichkeiten: - Formfreiheit - Einfache Schriftlichkeit - Qualifizierte Schriftlichkeit - Öffentliche Beurkundung Vertragsinhalt zulässig? - Kein widerrechtlicher Inhalt - Kein unsittlicher Inhalt - Kein unmöglicher Inhalt Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner? - Handlungsfähigkeit  Urteilsfähigkeit?  Mündigkeit? - Stellvertretungsbefugnisse  Vollmacht?  Prokura/Handlungsvollmacht?

Übersicht Handlungsfähigkeit Abb. 45 Mündigkeit Urteilsfähigkeit Handlungsfähigkeit Unter Vormundschaft Urteilsfähigkeit nicht gegeben (vollständig) handlungsunfähig Nichturteilsfähige (z.B. Geisteskranke) können mit ihren Handlungen keine rechtliche Wirkungen erzielen Urteilsfähigkeit gegeben  beschränkt handlungsunfähig Urteilsfähige, unter Vormundschaft stehend; Personen; können sich nur mit Zustimmung des Vormundes verpflichten Mündigkeit gegeben  Urteilsfähigkeit vorübergehend nicht gegeben  (vollständig) handlungsunfähig Mündige Person, infolge Alkoholeinfluss (vorübergehend) nicht urteilsfähig 18-jährig  (vollständig) handlungsfähig Eine mündige, handlungsfähige Person kann Rechte und Pflichten begründen Mündigkeit nicht gegeben  beschränkt handlungsunfähig Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig Geburt Kinder bis etwa zum 8. Altersjahr Personen älter als 18 Jahre, Mündigkeit im«Normalfall» gegeben Personen unter 18 Jahren

Dürfen Verträge aufgelöst werden? Seite 159 Grundsätzlich sind abgeschlossene Verträge einzuhalten! Ausnahmen  Rücktritts-/Widerrufsrecht Freiwilliges Entgegenkommen Umtausch im Laden gegen Kassabon Haustürgeschäfte Art. 40a-40f OR z.B. Leasingverträge Konsumkreditgesetz Ausnahmsweise sind Verträge «ungültig» Nichtige Verträge Anfechtbare Verträge Übervorteilung Widerrechtlicher Inhalt Irrtum Unsittlicher Inhalt Absichtliche Täuschung Unmöglicher Inhalt  gelten als «nicht abgeschlossen» Furchterregung  können angefochten werden

Tatbestandmerkmale und Rechtsfolgen Übervorteilung Art. 21 Abs. 1 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF   Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Recht, innert eines Jahres (nach Vertragsabschluss) zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehal- ten werden will   Notlage oder Unerfahrenheit oder Leichtsinn  Ausbeutung dieses Notstandes (durch die andere Vertragspartei) Recht, erfolgte Leistung zurückzufordern   Nur falls sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind, treten die im Artikel aufgeführten Rechtsfolgen ein.

Adäquater Kausalzusammenhang Beispiel: Eine Strasse wird frisch geteert. Weil eine neue Ladung Teer angeliefert wird, stellt ein Arbeiter seinen Rechen zur Seite und hilft beim Abladen. In der Zwischen-zeit kippt der Rechen um und fällt mit den Zinken nach oben auf das Trottoir. Herr Hauser beobachtet im Vorüber-gehen die Belagsarbeiten und tritt auf den Rechen. Der Stiel schnellt nach oben und zertrümmert die Brille von Herrn Hauser. In dieser Abfolge von Geschehnissen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Einige Gerichtsurteile haben eine entsprechende Praxis zur Beurteilung festge-legt: Der Ablauf entspricht «dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung». Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Wenn Herr Hauser im Gehen den Belagsarbeiten zu-schaut, aber mit einem Beleuchtungsmast zusammen-prallt und dabei die Brille beschädigt, ist kein adäqua-ter Kausalzusammenhang gegeben. Dasselbe Miss-geschick hätte Herrn Hauser auch geschehen können, wenn er statt der Bauarbeiten den Strassenverkehr beobachtet hätte.

Arten der nichtvertraglichen Haftpflicht Arten der Haftpflicht Arten der nichtvertraglichen Haftpflicht Verschuldenshaftung Haftung mit Verschulden Kausal- und Gefährdungshaftung gewöhnlich Kausalhaftung Haftung ohne Verschulden Gefährdungs- haftung bei gefährlichen Einrichtungen TBM aus Art. 41 OR Widerrechtlichkeit Schaden Kausalzusammen- hang Verschulden Befreiungsbeweis nicht möglich Befreiungsbeweis möglich Strassenverkehr Fehlerhafte Prod. Werkeigentümer Art. 58 OR Geschäftsherr Art. 55 OR Eisenbahnbetrieb Elektr. Anlagen Grund-eigentümer Art. 679 ZGB Tierhalter Art. 56 OR Flugverkehr Atomanlagen Familienober-haupt Art. 333 ZGB Urteilsunfähige Art. 54 OR Atomanlagen