Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke.

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke

Literatur: Gesetzestext HGB und Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Kindler, Peter Aufl. - München : Beck, 2014 Handelsrecht : [mit vielen Übersichten, Beispielen und Fällen] Jung, Peter Aufl. - München : Beck, 2014 Handelsrecht : mit Grundzügen des Wertpapierrechts ; [mit Fällen und Aufbauschemata] Brox, Hans/Henssler, Martin - 21., neu bearb. Aufl. - München : Beck, 2011 (neu 2016) Handelsrecht : mit UN-Kaufrecht [mit zusätzlichen Fällen und Lösungen auf CD] Bitter, Georg/Schumacher, Florian 2. Aufl. – Vahlen 2015 Grundzüge des Handelsrechts Klunzinger, Eugen , überarb. Aufl. - München : Vahlen, 2011 Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht Wörlen/Kokemoor, 12. Aufl. Vahlen 2015

Handelsrecht in der Rechtspraxis: Ihr Freund Franz (F) hat sein BWJ-Studium nach dem 2. Semester abgebrochen, um sich seiner Leidenschaft zu widmen und einen Laden für rare Jazz- und Rock-CD’s zu betreiben. Tatsächlich beginnt der Laden nach einiger Zeit zu florieren, er macht erhebliche Umsätze und muss auch bald den Gerhard (G) als Angestellten beschäftigen, um selbst noch in seiner Jazz-Band spielen zu können. F ist mit sich und der Welt zufrieden. Er meint, er hätte in den ersten zwei Semestern genug über Kauf-, Dienstverträge und Stellvertretung gelernt und habe nun keine unangenehmen Überraschungen mehr zu erwarten. Hat er Recht? 1. F bestellt bei der X-GmbH ein neues Ladenregal. Da viel zu tun ist, bleiben die unausgepackten Kisten zunächst vier Wochen stehen. Beim Auspacken stellt F fest, dass das Regal wackelt und etliche Schrauben fehlen. Er verlangt von der X Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB.  Rügeobliegenheit, § 377 I, II HGB. 2. Der G ist eines Morgens wegen des Genusses illegaler Rauschmittel am Vortag nicht ganz auf der Höhe. Er verkauft daher dem erfreuten Kunden K einige rare Stücke aus der Privatsammlung des F. F sucht K auf, teilt ihm mit, die Vertretungsmacht des G habe sich darauf nicht bezogen und verlangt nach § 812 I 1 1. Fall BGB die CD’s zurück.  Scheinhandlungsvollmacht, § 56 HGB

Struktur und Bedeutung des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute: Handelsrecht knüpft subjektiv nicht an das Geschäft, sondern grundsätzlich (Ausnahmen!) an die Kaufmannseigenschaft an  Kaufmannsbegriff in § 1 ff. HGB Bedeutung des Handelsrechts: a.Rechtsvereinheitlichung b.Besonderer Bedarf: Schnelligkeit – Vertrauensschutz Rechtsgrundlagen a.HGB b.Handelsrechtliche Nebengesetze, z. B. Wechsel-, ScheckG c.Gewohnheitsrecht: im Handelsrecht kaum, aber: d.Handelsbräuche (§ 346 HGB): große Bedeutung in der Praxis e.AGB, vgl. § 310 I 1 BGB

Kaufmannsbegriff - § 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes a) Handelsgewerbe = offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist (s. auch §§ 1 II, 2 S. 1 HGB) offen = tritt nach außen in Erscheinung planmäßig = auf Dauer angelegt erlaubt (streitig) = nicht verboten auf Gewinnerzielung gerichtet – tatsächlicher Gewinn egal. Bei Privaten zu vermuten, bei öff. Hand nicht selbständig kein freier Beruf (hist. Gründe)

Kaufmannsbegriff - § 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes b) Betrieb = Gewerbe muss selbst betrieben werden, Geschäfte müssen für und gegen den Kaufmann wirken. nicht Verwaltung fremden Vermögens nicht entscheidend, auf wessen Rechnung gehandelt wird oder mit wessen Mitteln gehandelt unerheblich außerdem: Ausbildung, Geschäftsfähigkeit, Familienstand (in den 50ern Einschränkungen für Ehefrauen!), Verfügungsbefugnis (bei Insolvenz), ör Gewerbeerlaubnis; Gewerbe (anders vor 1998!) Bei Mischtätigkeit: Überwiegendes Gewerbe Beginn: Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Kaufmannsbegriff 2. Istkaufmann und Kannkaufmann a.Istkaufmann: Gewerbe erfordert in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb, § 1 II HGB; Eintragung ins HReg nur deklaratorisch b.Kannkaufmann Kleingewerbetreibender, § 2 HGB Land- und Forstwirt, § 3 HGB 3. Handelsgesellschaften als Kaufleute a.AG, GmbH: § 6 II HGB – Formkaufleute b.OHG, KG: § 6 I HGB