30 Jahre Kanzlei Beilngries Aktuelle Steuerfragen

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 Präsentation transkript:

30 Jahre Kanzlei Beilngries Aktuelle Steuerfragen Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Referent: Albert Meier Steuerberater Geschäftsführer Niederlassungsleiter Kanzlei Beilngries Kirchstraße 8 Grampersdorf 92339 Beilngries Tel.: 08466/940050 Fax: 08466/940060 www.BERATA-Beilngries.de

Kanzlei Beilngries

Steuerberater Kanzlei Beilngries

Mitarbeiter LBD

Mitarbeiter BERATA

Unser Angebot an Dienstleistungen Erstellung der Buchführung nach System LAND-DATA durch unsere Mitarbeiter auf Ihrem Betrieb Laufende Auswertungen Ihrer Buchführung Steuerliche und betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG und 13 a EStG Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung bei der Rechtsformwahl und Unternehmensnachfolge

Unser Angebot an Dienstleistungen Erstellung von Steuererklärungen Lohn- und Gehaltsabrechnungen Unterstützung bei der Betriebsprüfung Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt, Vertretung vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem EuGH

Unser Angebot an Dienstleistungen Unternehmensanalysen, Betriebsvergleiche, Kostenstellen- und Deckungsbeitragsrechnungen, bzw. Betriebszweigabrechnungen Statistische Auswertungen für Agrarberichte, Situationsbericht, Regionalstatistiken und Sonderauswertungen Erfüllung von Nachweispflichten (Düngeverordnung) Kredit-Management (Basel II, Rating) Investitions- und Liquiditätsrechnung

Überblick der Themen Aktuelle Steuerrechtsänderungen Umsatzsteuerliche Behandlung für das Ehrenamt Anstellung betriebseigener Studenten Abgrenzung Arbeitnehmer–Tätigkeit Osteuropäische Saison-Arbeitskraft Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen Größenklassen BpO ab 01.01.2013 Einkünfte Forstbetrieb Abgrenzung LuF und Gewerbe (ertragsteuerlich) Auslandsgeschäfte in der Umsatzsteuer

Aktuelle Steuerrechtsänderungen JStG 2013 Weitere Änderungen Änderung beim Minijob Elektronische Lohnsteuerkarte Elektronische Rechnung Elektronische Steuererklärung Vermittlungs-ausschuss! Am 01.02.2013 Keine Einigung

Entwicklung Jahressteuergesetz 2013 Das Jahressteuergesetz ist im Parlament gescheitert Grund: Forderung der Opposition nach Gleichstellung der einge- tragenen Lebenspartnerschaften auch bei der Einkommensteuer. Am 06.02.2013 hat das Kabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 21.02.2013 in den Bundestag eingebracht und wird diese Woche abschließend beraten.

Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen. I. Jahressteuergesetz 2013 Die wichtigsten Änderungen: Einkommensteuer: Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende sind auch in Zukunft steuerfrei. Neu aufgenommen wurde, dass alle Bezüge von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Außerdem sollen (Taschen-)Geldbezüge in freiwilligen zivilen Diensten, insbesondere im Jugendfreiwilligendienst steuerbefreit sein. Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau in § 42g EStG Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen.

Umsatzsteuer Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Gas (über das Erdgasnetz) und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, sofern dieser selbst derartige Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 5 Satz 2 UStG). Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen sind nicht betroffen. Wird eine Rechnung vom Leistungsempfänger oder in seinem Auftrag von einem Dritten ausgestellt, muss sie die Angabe „Gutschrift“ enthalten. In das AmtshilfeRLUmsG aufgenommen.

Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen. Aufbewahrungspflichten Die Aufbewahrungsfristen sollen in der AO, HGB und UStG zunächst ab 2013 von 10 Jahre auf 8 Jahre und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt werden. Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen.

Der Grundfreibetrag wird in 2013 auf 8.130 € angehoben II. Weitere Änderungen Gesetz zum Abbau der kalten Progression Der Grundfreibetrag wird in 2013 auf 8.130 € angehoben ab 2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 € Die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt.

Einkommensteuertabelle 2012

Progressionskurve - Grundtabelle

Progressionskurve - Splittingtabelle

Besteuerung nicht entnommener Gewinne § 34a EStG - Thesaurierung § 34a EStG: Besonderer Steuersatz für nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne Gewinn ./. Saldo aus Einlagen und Entnahmen Proportionaler Steuersatz 28,25% + SolZ 1,55 % = 29,80 % Nur auf Antrag (betriebs- und personenbezogen) Nachversteuerung bei späterer Entnahme 25,00% + SolZ 1,37 % = 26,37 % Gesamtbelastung einschl. Nachversteuerung: 48,32 %

2. Reisekostenrechtsänderung ab 2014 durch das Gesetz zur Veränderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: statt bisher 3 Stufen: bei mehr als 8 Std. Abwesenheit 6 € bei mehr als 14 Std. Abwesenheit 12 € bei mehr als 24 Std. Abwesenheit 24 € NEU: bei mehr als 8 Std. Abwesenheit 12 € (gilt auch für An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit) bei mehr als 24 Std. Abwesenheit 24 €

III. Änderungen bei Minijobs durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Erhöhung der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 € Erhöhung der Midijob-Grenze von 800 € auf 850 € Erhöhung der Familienversicherung von 375 € auf 385 € von 400 € auf 450 € mit Minijob gilt ab 01.01.2013

III. Änderungen bei Minijobs Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (ab 1.01.2013 Ausnahme RV-Pflicht mit Befreiungsoption) Arbeitgeber zahlt: 13 % Krankenversicherung 5 % in Privathaushalten 15 % Rentenversicherung 2 % Pauschsteuer Die Beiträge und Steuer (30 %) sind zusammen mit den Umlagen U1 und U2 und dem Insolvenzgeld (0,99 %) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten.

III. Änderungen bei Minijobs Mit Ausnahme der Vollrentner muss der Arbeitnehmer bei neuen Verträgen ab 01.01.2013 einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9 % tragen. Befreiung auf Antrag möglich (keine Rückwirkung) Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung einholen unter Tel. 0800/10004800 Altverträge vor dem 01.01.2013 bleiben unberührt. Bei Änderungen nach dem 01.01.2013 auf über 400 € gilt das neue Recht. Die Grenze bei der Landw. Alterskasse bleibt bei 400 €. Ein neuer Minijobler mit 420 € kann sich bei der LAK auf Antrag (nicht rückwirkend) befreien lassen.

Midijob Bei Arbeitsentgelten zwischen 450 € und 850 € im Monat wird der AN- Anteil zur Sozialversicherung vermindert gerechnet, um den Anreiz zur sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Arbeitslohn aber voll steuerpflichtig. Spätestens nach der Einkommensteuererklärung kommt das böse Erwachen und die AN drängen zurück in den 450 € Job. Für bisherige Midijobs zwischen 400 € und 450 € gibt es eine Übergangsregelung bis 31.12.2014.

IV. Elektronische Lohnsteuerkarte Ab 1.1.2013 kommt nun endgültig die elektronische Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug nicht mehr aufgrund der Merkmale auf der Lohnsteuerkarte, sondern anhand von Elektronischen Lohn-Steuer- Abzugs-Merkmalen (kurz: ELStAM) durch, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Achtung: Dies bedeutet aber auch, dass alle, die bisher einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, nun für 2013 einen neuen Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung stellen müssen.

V. Elektronische Rechnung Was ist eine elektronische Rechnung? Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen alle Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustausches (EDJ) übermittelt werden.

Welche Anforderungen werden an die Archivierung gestellt? Unternehmer müssen erhaltene Rechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dabei müssen die Rechnungen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.   Für elektronische Rechnungen gilt nunmehr die Besonderheit, dass diese während der Dauer der Aufbewahrungsfrist elektronisch auf einem Datenträger aufbewahrt werden müssen, wobei keine Änderungen mehr möglich sein dürfen. Als derartige Datenträger kommen vornehmlich CDs und DVDs in Betracht.

Achtung ! Eine Aufbewahrung nur als Papierausdruck ist unzulässig. Zwar gewährt eine ausgedruckte Rechnung einen Vorsteuerabzug, da aber die Aufbewahrung in Papierform nicht zulässig ist, begeht man dadurch eine Ordnungswidrigkeit. Insofern kann die Vorgehensweise, elektronische Rechnungen auszudrucken, nicht empfohlen werden.

VI. Elektronische Steuererklärung Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies betrifft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • aus Gewerbebetrieb • aus selbständiger Arbeit

Umsatzsteuerliche Behandlung für das Ehrenamt Umsatzsteuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ist in § 4 Nr. 26 UStG geregelt. Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Tätigkeiten BFH mit Urteil 20.08.2009: Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank eG ist keine ehrenamtliche Tätigkeit! FG Baden-Württemberg vom 28.10.2009 Vorstandstätigkeit beim Maschinenring ist keine ehrenamtliche Tätigkeit! Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband ist ehrenamtlich!

BMF Schreiben vom 02.01.2012 Weitere Auflagen für nicht juristische Personen: Entgelt für diese Tätigkeit muss angemessen sein (angemessen ist bis 50€/Std. und insg. 17.500€/Jahr) Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren Keine pauschale Vergütungen möglich. Vereinfachung wenn Vergütung <2.100€/Jahr, dann ist kein Stundennachweis und keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

Anstellung betriebseigener Studenten Durch das BFH-Urteil vom 09.06.2011 und durch die Verfügung der OFD Rheinland vom 29.03.2012 wurden die Grundsätze zur regelmäßigen Arbeitsstätte neu geregelt. Eine Bildungseinrichtung gilt ab sofort nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn diese längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.

Neue Möglichkeiten nach den Entscheidungen: Anstellung des Studenten im landwirtschaftlichen Betrieb mit Vereinbarung zur Übernahme der Studienkosten über einen Darlehensvertrag. Abzugsfähige Kosten: Fahrten zwischen der Heimatwohnung und der Studienwohnung wie Dienstreisen Fahrten zwischen der Studienwohnung und dem Studienort wie Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate Die Miete für die Studienwohnung Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Studium, z.B. Studiengebühren, Arbeitsmittel, etc.

Sozialversicherungsrechtlich Bei einer Vergütung bis 450 € ist der Student Minijobler, wenn die Beschäftigung < 20 Std./Woche beträgt (Familienversicherung). Wenn > 20 Std./Woche, dann Mifa

Abgrenzung der Einkünfte Selbständig oder Arbeitnehmer Arbeitgeber Dienstverhältnis Arbeitnehmer „Überordnung“ „Unterordnung“ Arbeitslohn

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Arbeitnehmer ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbständig ist, Abgrenzungsmerkmale für Unselbständigkeit: Persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung (Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit wie Arbeitnehmer) Feste Arbeitszeiten und feste Bezüge Urlaubsanspruch und Anspruch auf sonstige Sozialleistungen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung Zeitlicher Umfang der Dienstleistung Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit Kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative Kein Kapitaleinsatz Schulden der Arbeitskraft nicht eines Arbeitserfolges

Sozialversicherung - Arbeitgeberpflichten Beantragung Arbeitgebernummer bei Agentur Meldepflicht bei Sozialversicherung Beitragszahlung und Lohnsteuerpflicht Sofortmeldung bei bestimmten Branchen (z.B. Gastronomie, Metzger, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Fuhrunternehmen und Baubranche etc.) Fragebogen Arbeitnehmer für Gehaltsabrechnung und Versicherungsstatus Führung von Lohnkonten Pflichtversicherung bei LBG © BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

Sozialversicherung - Beitragsätze 2010 2011 2012 2013 19,9 % 19,6 18,9 Rentenversicherung 19,9 % 19,6 18,9 Arbeitslosenvers. 2,8 % 3,0 % 3,0 Pflegeversicherung / kinderlos 1,92 % 2,20 % 1,95 % 2,05 % 2,30 % Krankenversicherung (AG-Anteil / AN-Anteil) 14,9 % (7,0 / 7,9) 15,5 % (7,3 / 8,2) © BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

Möglichkeiten der Beschäftigung sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Beschäftigung in der Gleitzone (450 € - 850 €) Kurzfristige Beschäftigung (sog. 50-Tage-Regel) Geringfügige Beschäftigung (sog. 450 €-Job) (30% pauschale Abgabe) Beschäftigung nach Haushaltsscheckverfahren (12% pauschale Abgabe + Berufsgenossenschaft) © BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

Lohnsteuerpauschalierung / Lohnsteuerabzug 5 %-Pauschale nur bei LuF-Tätigkeiten (keine Fachtätigkeiten) keine wiederkehrende Tätigkeiten, nur Saisonarbeiten max. 180 Tage Beschäftigung max. 12 €/Stunde 25 %-Pauschale Gelegentliches, nicht regelmäßiges Arbeiten max. 18 zusammenhängende Tage Max. 12 €/Stunde 62 €/Tag Lohnsteuerkarte (= Versteuerung) Lohnsteuerhöhe richtet sich nach der Lohnsteuerklasse Eventuell Rückerstattung bei Veranlagung © BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

Beispiel Beschäftigung eines AN

Osteuropäische Saison-AK

Zeitliche Anwendung Mit Beitritt eines Landes zur EU gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes. Zum 1. Mai 2004 sind beigetreten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta, Zypern Zum 1. Januar 2007 sind beigetreten: Bulgarien und Rumänien

Zeitliche Anwendung Mit Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 gilt das Recht des Entsendelandes, also Polen. Vor allem in der Landwirtschaft war diese Konsequenz jedoch nicht bewusst. Durch bilaterales Abkommen Polen – BRD am 15. Juni 2005 wurde deshalb bestimmt, dass hiervon abweichend bis zum 30. Juni 2005 in allen Fällen deutsches Recht gilt. Für Landwirte und Selbständige ist der Termin der 01. 01. 2006 Das gilt jedoch nur für Polen, nicht für die anderen Beitrittsländer. Maßgebend ist der Arbeitsbeginn der Saison-AK. Bei allen anderen Ländern gilt der Beitrittstermin.

Rechtslage ab Beitritt für osteurop. AK Sozialversicherungsrecht Heimatland In BRD eventuell sozialversicherungsfrei In BRD Sozialversicherungspflichtig Landwirte Arbeitslose Rentner Selbstständige bei ähnlicher Tätigkeit Hausfrauen mit Teilzeitbeschäftigung Schüler/Studenten AN im Erholungsurlaub AN im unbezahlten Urlaub Hausfrauen Selbstständige bei anderer Tätigkeit MiFa Landwirtschaft

Rechtliche Voraussetzungen Bei Arbeitnehmern ist zu unterscheiden: Üben sie die Tätigkeit während ihres Erholungsurlaubs aus, so gilt das Recht des Heimatlandes. Üben sie die Tätigkeit während eines unbezahlten Urlaubs aus, so gilt deutsches Recht. Nach „Ablauf“ der A 1 ist ein AN im unbezahlten Urlaub zwingend in Deutschland anzumelden und zu versichern. Alle anderen Saison-AK sind nach wie vor nach deutschem Recht zu beurteilen. Bei den anderen Gruppen kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen Zur Beurteilung in der deutschen Sozialversicherung ist dringend geboten, den „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungs- pflicht“ vollständig ausgefüllt zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Statusbogen ist für jedes Entsendeland in deutsch / Heimat- sprache über die Agentur für Arbeit im Internet abrufbar. „Vollständig“ meint, dass bei jeder Frage eine Antwort zu geben ist. Wird z. B. bei Frage 3 (Arbeitslosigkeit) keine Angabe gemacht und bei Frage 4 (Hausfrau) „Ja“ angekreuzt, akzeptieren das die Prüfer der DRV nicht.

Rechtliche Voraussetzungen Liegt Versicherungspflicht im Heimatland vor, so ist das von der zuständigen Stelle mit dem Formblatt A 1 (früher E 101) zu beschei- nigen. Wichtig ist, dass auf Seite 2 Punkt 4.1.1 oder 4.1.2 angekreuzt ist. Nur dann handelt es sich um eine im Heimatland versicherungs- pflichtige Saison-AK, für die Beiträge abzuführen sind. Im Falle 4.1.2 ist noch die Branche der Selbständigkeit zu prüfen.

Rechtliche Voraussetzungen Im Jahr 2012 sind aus Polen Formulare A1 aufgetaucht, bei denen unter Punkt 2.1 „DE“ eingetragen ist Damit wird die Saison-AK dem deutschen Sozialversicherungsrecht zugewiesen Nach Mitteilung der deutschen Rentenversicherung ist das zulässig, jedoch nur vorläufig. Die endgültige Entscheidung, welche Rechtsvorschriften gelten, hat der deutsche Sozialversicherungs- träger (d. h. die Krankenkasse) zu fällen

Lohnberechnung - Polen Höhe der Sozialversicherungsbeiträge Versicherungszweig Beitragssatz (%) Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Altersrentenversicherung 19,52 9,76 Erwerbsunfähigkeits-versicherung 8,0 6,5 1,5 Krankenversicherung (Geldleistungen) 2,45 - Unfallversicherung 1,93 Krankenversicherung (Sachleistungen) 9,0 Arbeitsfond (Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Technischer Ablauf Hinweis: Die Abwicklung der Berechnung und Abführung der Sozial- versicherungsbeiträge nach Polen ist ausführlich mit den entsprechenden Arbeitshilfen auf einer CD der Firma ASOB dokumentiert und zu erwerben. Vordrucke für die benötigten deutsch/polnischen Formulare sind in der Regel enthalten. Über die Internetseite der ZUS sind die notwendigen Formulare ebenfalls herunterzuladen, jedoch nur in polnischer Sprache.

Lohnsteuerpauschalierung Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 5 % des Bruttoarbeitslohns möglich. Das gilt nur für Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft, auch dann wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Zur Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und pauschale Kirchensteuer von 7 % . Wenn der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer nachweist, dass sie konfessionslos sind, spart er für diese die pauschale Kirchensteuer, muss für die verbleibenden aber die Kirchensteuer in Höhe des Regel- steuersatzes ( 9 %) abführen.

Lohnsteuerpauschalierung Typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind alle, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind. Tätigkeiten der Vermarktung gehören nicht dazu. Die Arbeiten dürfen nicht ganzjährig anfallen. Dieses Merkmal ist abstrakt, nicht betriebsbezogen zu prüfen. Schweine füttern und Kühe melken sind typisch ganzjährige Arbeiten, Ernte aller Produkte typisch saisonal. Unschädlich ist die Ausübung anderer landwirtschaftlicher Arbeiten, wenn sie 25 % der Gesamttätigkeitsdauer nicht überschreiten.

Lohnsteuerpauschalierung Unabhängig von der Art der Tätigkeit darf die Dauer 180 Tage im Jahr nicht überschreiten. Grundlage ist das zivilrechtliche Beschäftigungs- verhältnis, nicht die Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage. Urlaubs- und Krankheitstage sind somit mit zu rechnen. Die Pauschalierung ist nicht an einen bestimmten Höchstbetrag gebunden, der Stundenlohn darf jedoch 12 Euro nicht übersteigen.

Lohnsteuerpauschalierung Bei der Arbeitskraft darf es sich nicht um eine Fachkraft handeln. Nach der Rechtsprechung sind Arbeiter mit einer Berufsausbildung in der Landwirtschaft immer als Fachkraft einzustufen. Wird ein Arbeitnehmer anstelle einer Fachkraft eingesetzt, ist er/sie auch als Fachkraft einzustufen. Der BFH nennt hier einen Einsatz von mehr als 25 % als Grenze. Einige Finanzämter gehen davon aus, dass bei mehrjährigem Einsatz einer Arbeitskraft, z. B. als Erntehelfer, auch der Status „Fachkraft“ gegeben ist. (noch nicht gerichtlich überprüft)

Lohnsteuerpauschalierung Keine Fachkraftkenntnisse sind erforderlich bei Erntearbeiten Arbeiten der Marktaufbereitung (Putzen, Bündeln, etc.) Pikier- und Topfarbeiten Kulturpflege in der Forstwirtschaft Unkraut jäten Verladung von Produkten

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich sind die Saisonarbeitskräfte nur mit ihrem Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit steuerpflichtig, also beschränkt steuerpflichtig. Dadurch entgehen ihnen Vergünstigungen des deutschen Steuer- rechts, wie z. B. Realsplitting bei Geschiedenen, Ehegattensplitting. Zumindest für EU-Bürger hat der EUGH dies als nicht vertragskonform angesehen, wodurch es zu der Regelung der §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG kam.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 3 EStG regelt, dass auf Antrag steuerpflichtige EU-Bürger, die keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, als unbeschränkt Steuerpflichtig gelten, wenn ihre Einkünfte im Antragsjahr zu mind. 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen und die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der dortigen Finanzbehörde bestätigt wird.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Auch nach Einführung des ELSTAM-Verfahrens für unbeschränkt Steuerpflichtige ist für beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitnehmer weiter die Ersatzbescheinigung zu beantragen (§ 39 d in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStG). Beschränkt Steuerpflichtige nehmen nicht am EWLSTAM teil. Der Antrag kann vom Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers beim zuständigen Betriebsfinanzamt gestellt werden. Auf der Bescheinigung ist die Steuerklasse (immer I), der Gültigkeits- zeitraum und gegebenenfalls die abziehbaren Werbungskosten anzu- geben.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Werbungskosten: Wenn vom Arbeitgeber nicht erstattet, können die gleichen Werbungs- kosten geltend gemacht werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen: Fahrt zur Arbeitsaufnahme Doppelte Haushaltsführung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Arbeitskleidung

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzung ist der Nachweis eines eigenen Hausstandes im Heimatland. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird dies in der Regel ohne weitere Nachweise anerkannt, ledige Arbeitnehmer müssen dies glaubhaft machen. Hilfsmittel ist hier das Formular „Nachweis der doppelten Haushalts- führung“, das in polnisch und in rumänisch vorliegt. Das Formular muss im Heimatland unterschrieben/gestempelt werden und sollte deshalb bereits vor der Arbeitsaufnahme zugesandt werden. Zunehmend geringe Akzeptanz von den ausländischen Behörden., z. T. erkennen auch deutsche Finanzämter es nicht an (Begründung: Ein nicht amtliches Formular einer ausländischen Behörde).

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Ist die doppelte Haushaltsführung anerkannt, können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden: Verpflegungsmehraufwand, für die ersten 3 Monate: 24 Euro/Tag Kosten der Unterkunft Kosten für Familienheimfahrten (glaubhaft machen) Kosten für wöchentliches Telefonat (15 Minuten) Reisenebenkosten (Mautgebühr, Unfallkosten) Der in der Lohnsteuertabelle eingearbeitete Werbungskosten- pauschbetrag wird mit 83 Euro/Monat in Abzug gebracht.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung In der Steuerklasse I bleibt im Jahr 2013 ein Betrag von ca. 900 Euro im Monat steuerfrei. Dieser Betrag erhöht sich um die anerkannten Werbungskosten, abhängig von der Dauer des Aufenthalts der Arbeitskraft: Bei einem bis zu 3 Monate dauernden Arbeitseinsatz z. B. auf 1537 Euro (900 + 720 ./. 83)

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Wird auf der Ersatzbescheinigung auch nur 1 Euro Werbungskosten eingetragen, besteht seit 2009 die Pflicht zur Abgabe einer Steuer- erklärung durch den Arbeitnehmer. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist diese Regelung rückwirkend ab 2009 dahin gehend geändert worden, dass die Veranlagungspflicht erst ab einem Jahresarbeitslohn von 10.200 Euro (Ledige) bzw. 19.400 Euro (Verheiratete) greift. Die höhere Grenze gilt nur, wenn beide Ehegatten als Saisonarbeitskraft in Deutschland gearbeitet haben. Mit zweisprachigen Formschreiben kann der Arbeitgeber den Arbeit- nehmer über diese Rechtsfrage informieren.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Werden Werbungskosten auf der Ersatzbescheinigung eingetragen, bekommt der Arbeitnehmer vom Belegenheitsfinanzamt der ersten Arbeitsaufnahme eine ID-Nummer zugeteilt. Die Einhaltung der Veranlagungsgrenze wird durch dieses Finanzamt überprüft (Arbeitslohn über 10.200 € / Jahr). Die Veranlagungspflicht besteht für den Steuerpflichtigen, also dem Arbeitnehmer. Ihn muss das Finanzamt auffordern, ihm gegenüber gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Veran- lagung treffen. Das Recht auf Eintragung eines Werbungskostenfreibetrages im Folgejahr ist nicht an die durchgeführte Veranlagung für das Vorjahr gebunden.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung Sofern eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, sind die Einkünfte der Saisonarbeitskraft aus dem Heimatland im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr.5) zu berücksichtigen. Beispiel: Die ledige Saison-AK hat 2012 in Deutschland einen Bruttolohn von 11.000 Euro erhalten, der aufgrund eines Freibetrages auf der Ersatzbescheinigung (2.500 Euro) steuerfrei ausgezahlt wurde. Die Einkünfte in Polen betrugen 2012 10.000 Euro. Die Steuerbelastung beträgt auf Grund des Progressionsvorbehalts 1.050 Euro (+ Soli und KiSt).

Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen

Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen Anlagen mit Inbetriebnahme Datum 01.01.2009 – 31.03.2012)   Beispiel PV-Anlage: Baujahr: 2011 Leistung: 30 kWp AK: 60.000,- € Stromproduktion p.a.: 30.000 kWh Eigenverbrauch: 9.000 kWh Strombezugspreis: 0,18 €/kWh

Ertragsteuer:   Neben der Vergütung für den eingespeisten Strom ist auch die reduzierte Vergütung für den eigenverbrauchten Strom zu erfassen. Zusätzlich ist der für private Zwecke eigengenutzte Strom als Entnahme zu erfassen und mit dem Teilwert zu bewerten. Der Teilwert kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom angesetzt werden (OFD Rheinland v. 22.03.2011):

Eigenverbrauchsanlagen: Vereinfachungsregel in Bayern Umsatzsteuer und Ertragsteuer werden gleich behandelt: Lieferung: 30.000 kWh x 0,2874 € = 8.622,- € + 19% USt 1.638,- € = Summe 10.260,- €   ./. Rücklieferung: 9.000 kWh x 0,1638 € = 1.474,- € + 19 % USt 280,- € = Summe: 1.754,- € => ./.1.754,- € = Überweisungsbetrag v. Stromversorger: 8.506,- €   => Umsatzsteuerzahllast = 1.638,- €

Was ist, wenn Eigenverbraucher Privatperson: -> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da keine unternehmerische Verwendung. Pauschalierender Landwirt -> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. -> Die Vorsteuer und die Stromkosten stellen Aufwand im LuF-Betrieb dar. Regelbesteuerender Landwirt -> Vorsteuer aus Rücklieferung ist abziehbar, da die Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt. -> Die Stromkosten sind Aufwand im LuF-Betrieb.

Anlagen mit Inbetriebnahme Datum ab 01.04.2013 Der Landwirt bekommt für die tatsächlich gelieferten kWh die gestaffelte Vergütung nach § 32 EEG. Lieferung: 21.000 kWh x 0,1832 € = 3.847,- € + 19% USt 731,- € = Summe 4.578,- €  = Überweisungsbetrag v. Stromversorger Privatentnahme: 9000 kWh Teilwert für die Einkommensteuer 0,18 € kWh Unentgeltliche Lieferung: 9000 kWh Selbstkosten für die Umsatzsteuer 0,10 € kWh

Was ist, wenn Eigenverbraucher Privatperson: Vorsteuer aus Herstellungskosten und Unterhalt voll abziehbar. Umsatzsteuer aus Eigenverbrauch ist an das Finanzamt abzuführen. Pauschalierender Landwirt Vorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist anteilig nicht abziehbar, da keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Stromkosten stellen Aufwand im LuF-Betrieb dar. Gestaltung durch Dachverpachtung an Familienangehörige Regelbesteuerender Landwirt Vorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist abziehbar, da die Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Kosten des Stroms sind Aufwand im LuF-Betrieb.

Größenklassen BpO ab 01.01.2013 Betriebsart Betriebsmerkmale in € Großbetriebe ( G ) Mittelbetriebe ( M ) Kleinbetriebe ( K ) über Handelsbetriebe Umsatz 7.300.000 900.000 170.000 Gewinn 280.000 56.000 36.000 Fertigungs-betriebe 4.300.000 510.000 250.000 Freie Berufe 4.700.000 830.000 580.000 130.000 Land- und forstwirt-schaftliche Betriebe Wirtschaftsw. der selbst bew. Fläche 230.000 105.000 47.000 125.000 65.000

Steuervereinfachungsgesetz 2011 Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft: Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012 Für die außerordentlichen Holznutzungen (z.B. Kalamitätsnutzungen) kann vom ersten Festmeter an der halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden. Die bisherigen nutzungssatzbezogenen Unterscheidungen (innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes) entfallen. Außerordentliche Holznutzungen nur noch bei Zwang.

Steuervereinfachungsgesetz 2011 Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft: Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012 Der Viertelsteuersatz kann für jene außerordentlichen Holznutzungen in Anspruch genommen werden, die den Umfang des Nutzungssatzes übersteigen (nur hier wird der Nutzungssatz entsprechend den bisherigen Regelungen noch benötigt).

Steuervereinfachungsgesetz 2011 Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft: Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012 Darüber hinaus gilt der Viertelsteuersatz für sämtliche Kalamitätsnutzungen, wenn für das jeweilige Jahr eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädenausgleichsgesetz angeordnet wurde, oder wenn die Bundesregierung dies zur Anwendung bringt (nach besonderen Schadensereignissen)

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV Neue 50-Hektargrenze: Die Betriebsausgabenpauschale darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt. Absenkung der Betriebsausgabenpauschale: Absenkung von 65% auf 55% aus der Verwertung eingeschlagenen Holzes   Absenkung von 40% auf 20 % aus der Verwertung stehenden Holzes Gilt nur für die Einnahmen aus der Holznutzung (also nicht für z.B. Forstbetriebsbeihilfen etc.)

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV Wiederaufforstungskosten: Die Wiederaufforstungskosten sind zukünftig neben der Betriebsausgabenpauschale als Betriebsausgaben gesondert berücksichtigungsfähig.

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV Die neue 50-Hektargrenze sowie die Absenkung der Betriebsausgabenpauschale gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.   Beispiel: Grünlandbetrieb mit Forst ab 01.05.2012 „normale“ Landwirtschaft mit Forst ab 01.07.2012 Reine Forstbetriebe ab 01.10.2012

Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb Direktvermarktung Biogasanlagen Kompostierung und Klärschlammabfuhr Photovoltaikanlage Dienstleistungen für die Landwirtschaft Dienstleistungen für Nichtlandwirte

Grundsätze zur Abgrenzung: Land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten innerhalb eines Betriebs sind trennbar; Handelsgeschäfte, in denen eigene oder fremde Erzeugnisse abgesetzt werden, sind getrennt zu beurteilen; Einführung des Umsatz-Umsatz-Vergleichs;

Einführung einer relativen Umsatzgrenze von einem Drittel, jedoch zu Gunsten der Land- und Forstwirtschaft bezogen auf die gesamten Umsätze des Betriebs; Einführung einer absoluten Umsatzgrenze von 51.500 € für Handelsgeschäfte; Keine Unterscheidung zugekaufter Waren zwischen betriebstypischen und betriebs-untypischen Erzeugnissen und Handelswaren zur Vervollständigung der Produktpalette.

Direktvermarktung Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher Produkte, z.B. Milch, Kartoffeln  Landwirtschaft Verkauf von eigenerzeugten Produkten der 1. Verarbeitungsstufe, z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel

Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den Produkten der 2. Verarbeitungsstufe nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im WJ nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes incl. Dienstleistungen beträgt

Biogasanlagen Biogas = 1. Verarbeitungsstufe Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der eingesetzten Substrate aus der eigenen Landwirtschaft stammen aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich!

Kompostierung und Klärschlammabfuhr Die Entsorgung organischer Abfälle stellt noch landwirt- schaftliche Einkünfte dar, wenn die gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im LuF-Betrieb verwendet werden, z.B. der Kompost oder Klärschlamm wird zu mehr als 90% auf die eigenen Flächen aus- gebracht

Photovoltaik Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich, selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen Gebäude installiert werden, außer 90 % Eigen- verbrauch.

Dienstleistungen für die Landwirtschaft Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Aber: Die Einnahmen aus Dienstleistungen werden unter folgenden Vorausset- zungen noch der Landwirtschaft zu- gerechnet:

Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb eingesetzt Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt unter 1/3 des Gesamtumsatzes Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschafts-gütern verrichtet, muss ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forst-wirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen. Vorsicht: Abgrenzung zur Arbeitnehmertätigkeit

Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19. 12 Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011 und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine neue 50%-Grenze eingeführt. Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des Betriebes und die Direktvermarktung, dürfen insgesamt nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.

Auslandsgeschäfte von regel- und durchschnittsbesteuernden Landwirten Verkauf ins Ausland Zukauf aus dem Ausland

Auslandsgeschäfte von regel- und durchschnittsbesteuernden Landwirten Ausfuhrlieferungen Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Einfuhr aus Drittland

Ausfuhrlieferung Beispiel: Ein deutscher Landwirt liefert eine Kuh nach Russland. Regelbesteuernder Landwirt: -> Lieferung nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei Pauschalierender Landwirt: -> Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den Durchschnittssatz 10,7 % in Rechnung stellen. -> Empfänger kann sich die Steuer unter Umständen über das Vergütungsverfahren wieder erstatten lassen.

Innergemeinschaftliche Lieferung Beispiel: Ein deutscher Landwirt liefert Kartoffeln nach Italien. Regelbesteuernder Landwirt: -> Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei Pauschalierender Landwirt: -> Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den Durchschnittssatz in Rechnung stellen. -> Empfänger kann sich die Steuer über das Vergütungsverfahren wieder erstatten lassen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb Beispiel: Ein deutscher Landwirt kauft Pflanzenschutzmittel in Italien ein. Regelbesteuernder Landwirt: -> Lieferung des Pflanzenschutzmittels ist nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei (keine Umsatzsteuerbelastung). -> Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1a UStG zu versteuern 19 % und der Landwirt muss die entsprechende deutsche USt an das Finanzamt abführen. -> Ist die Lieferung für sein Unternehmen und verwendet er den Gegenstand nicht zu steuerfreien Zwecken, hat er in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug.

Pauschalierender Landwirt: -> Für den pauschalierenden Landwirt gilt grundsätzlich die Vorschrift für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht, § 1a Abs. 3 Nr. 1c UStG. -> Außer, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese innergemeinschaftlichen Erwerbe hat den Betrag von 12.500 € im vorangegangen Kalenderjahr überstiegen oder wird diesen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen. (Erwerbschwelle § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). -> Folge: Der Landwirt kann Waren von geringem Wert aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen und muss diese nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern.

->. Der Landwirt kann auch auf die Anwendung dieser -> Der Landwirt kann auch auf die Anwendung dieser Vergünstigung verzichten und alle Erwerbe aus EU-Staaten als innergemeinschaftlichen Erwerb freiwillig besteuern § 1a Abs. 4 UStG. Macht das Sinn? Dies macht Sinn, wenn die ausländischen Steuersätze höher sind als die deutschen. Beispiel: Ein pauschalierender Landwirt kauft in Italien eine neue Aufstallung für den Rinderstall für 8.000 € + USt. Mit italienischer USt (21%) 8.000 € + 1.680 € = 9.680 € Mit deutscher USt (19%) 8.000 € + 1.520 € = 9.520 € Differenz 160 €

Einfuhr aus Drittland Beispiel: Ein deutscher Landwirt kauft eine Maschine in der USA. -> Die Einfuhr ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein steuerbarer Vorgang. -> Einfuhr ist das Verbringen eines Gegenstandes von einem Nicht-EU-Gebiet ins Inland, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. -> Steuerschuldner ist derjenige, der bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Maschine hat, § 13a Abs. 2 UStG.

Regelbesteuernder Landwirt: -> Der Regelbesteuerer kann die Einfuhrumsatzsteuer abziehen, wenn er die Maschine zu steuerpflichtigen Zwecken einsetzt, § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG Pauschalierender Landwirt: -> Beim Pauschalierer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.

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