Steuerabzug bei Bauleistungen

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Bauabzugssteuer V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
 Präsentation transkript:

Steuerabzug bei Bauleistungen Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe Stand: Januar 2002

Einführung eines Steuerabzugs von 15% vom 30. August 2001 Einführung eines Steuerabzugs von 15% zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen gilt ab 1. Januar 2002 verankert in §§ 48 bis 48d EStG Stand: Januar 2002

Inhalt der Neuregelungen Ablauf der Abzugsbesteuerung Leistender Leistungs- empfänger Bauleistung Rechnungsbetrag abzgl. Steuerabzug 15% Steuerabzug Bücher: Kontoblätter, Journale, Saldenlisten, Aufzeichnungen: Kassenbücher, Rechnungseingangs- und -ausgangsbücher, Fahrtenbücher Inventare: Inventuren, Anlagenbuchhaltung Sonstige Unterlagen: ... soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zuständiges Finanzamt Anrechnung der Abzugsteuer Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen I Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet ? Leistungsempfänger / Auftraggeber Juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer im Sinne des UStG Gewerbetreibende Freiberufler Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen I Verpflichtung zum Steuerabzug Juristische Personen des öffentlichen Rechts = alle öffentlichen Auftraggeber Unternehmer im Sinne des UstG auch Kleinunternehmer (Umsätze pro Jahr < 16.620 EUR) auch Unternehmer ohne steuerpflichtige Umsätze (z.B. Ärzte, Zahnärzte etc.) auch Vermieter, die nur steuerfrei vermieten (z.B. Vermietung von Wohnungen) Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen I Verpflichtung zum Steuerabzug Abzugsverpflichtung nur, wenn Bauleistung für den unter-nehmerischen Bereich des Auftraggebers erbracht wird [ betrifft also nicht die eigengenutzte Wohnung Bauleistung an einem Gebäude, dass nur teilweise unternehmerisch genutzt wird [ Aufteilung entsprechend den genutzten Flächen eindeutige Zuordnung der Bauleistung nicht möglich [ Zuordnung nach überwiegender Nutzung Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen I Verpflichtung zum Steuerabzug Auftraggeber / Bauherr Steuerabzug 15% Generalunternehmer Steuerabzug 15% Subunternehmer Subunternehmer Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen II Was gilt als „Bauleistung" ? Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Leistung muss an einem Bauwerk erbracht werden. auch Rohrleitungssysteme, Kanalsysteme, andere mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen auch Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen auch Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen, wenn mit dem Gebäude fest verbunden nicht aber Arbeiten an Park- und Grünanlagen sowie unbebauten Grundstücken Kostenrechnung: wenn z.B. Grundlage für die Bewertung angefangener Arbeiten. Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen II Welche Leistenden sind betroffen ? Baubetriebe, Handwerksbetriebe und alle anderen, die Bauleistungen erbringen z.B. auch Hausmeisterservice, der eine Bauleistung erbringt auch einmalige Leistungen es wird auf die Bauleistung, nicht auf den Baubetrieb abgestellt Bauleistung muss aber die Substanz des Bauwerkes betreffen Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen II Was ist keine Bauleistung ? Alle Leistungen, die nicht die Bauwerkssubstanz verändern ausschließlich planerische Leistungen - z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn Entleiher sie für Bauleistungen einsetzt bloße Reinigung von Räumen oder Flächen (z.B. Fenster) - aber Fassadenreinigung ist eine Bauleistung, da Oberfläche abgestrahlt oder abgeschliffen wird -> Gebäudesubstanz wird bearbeitet reine Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden Materiallieferungen (Baustoffhändler, Baumärkte) Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen II Geteilte Leistungen [ Enthält verschiedene Leistungen Einheitlicher Vertrag 30% Planung 70% Planung [ Bauleistung ist Hauptleistung Steht im Vordergrund Gesamter Vertrag gilt als Bauleistung [ Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen III Wovon ist der Steuerabzug vorzunehmen ? 15% vom Bruttorechnungsbetrag - Also inkl. Umsatzsteuer auch Abschlagszahlungen unterliegen dem Steuerabzug Steuerabzug immer im Zeitpunkt der Zahlung gilt für alle Zahlungen, die ab dem 1. Januar 2002 geleistet werden - unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt und wann die Leistung erbracht worden ist gilt also auch für Aufträge aus dem Jahr 2001, wenn Bezahlung erst im Jahr 2002 zur Vermeidung möglichst Zahlungen noch im Jahr 2001 abwickeln Stand: Januar 2002

Beispiel 1 Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung Rechnungsbetrag netto + 16% USt Gesamtbetrag 100.000 € 16.000 € 116.000 € Gegenleistung ./. Steuerabzug 15% Überweisung an den Leistenden 116.000 € 17.400 € 98.600 € Stand: Januar 2002

Beispiel 2 Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung bei Zahlung 3% Skonto Rechnungsbetrag netto + 16% USt Gesamtbetrag ./. 3% Skonto 100.000 € 16.000 € 116.000 € 3.480 € 112.520 € Gegenleistung ./. Steuerabzug 15% Überweisung an den Leistenden 112.520 € 16.878 € 95.642 € Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen III Minderungen oder Erhöhungen des Rechnungsbetrages nachträgliche Erhöhung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen vorher nicht vereinbarter zusätzlicher Leistungen [ vom Differenzbetrag ist ebenfalls der Steuerabzug vorzunehmen nachträgliche Minderung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen nachgewiesener Mängel [ ursprünglicher Steuerabzug kann nicht korrigiert werden Stand: Januar 2002

Beispiel 3 Fortführung von Beispiel 1: vom Bruttorechnungsbetrag 116.000 € wurde ein Steuerabzug von 17.400 € vorgenommen, 98.400 € wurden an den Leistenden überwiesen, 1 Monat später erfolgt eine Preiserhöhung um 3.000 € zzgl. USt Preiserhöhung + USt 16% Gesamtbetrag 3.000 € 480 € 3.480 € Nachzahlung Leistungsempfänger ./. Steuerabzug 15% Überweisung an den Leistenden 3.480 € 522 € 2.958 € Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 1. Freistellungsbescheinigung kein Steuerabzug, wenn der Leistende (Auftragnehmer) eine Freistellungsbescheinigung vorlegt Freistellungsbescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen Antrag kann formlos erfolgen oder auf Fragebogen des Finanzamtes Freistellungsbescheinigung kann auf eine bestimmte Zeit, längstens für 3 Jahre erteilt werden Freistellungsbescheinigung kann auch für einen bestimmten Auftrag erteilt werden Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung keine nachhaltigen Steuerrückstände keine unzutreffenden Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen keine wiederholte verspätete oder Nichtabgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen Ermessensspielraum für das Finanzamt - kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen Freistellungsbescheinigung versagen oder mit kurzer Geltungsdauer ausstellen Abgabe der Steuererklärungen und Steuerzahlungen sollen damit gesichert werden Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung Erfüllung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt (z.B. Anmeldung zur steuerlichen Erfassung des Betriebes) ausländische Firmen haben einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch zuständige ausländische Steuerbehörde zu erbringen Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 3. Handhabung der Freistellungsbescheinigung bei auftragsbezogener Freistellungsbescheinigung muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen ansonsten reicht eine Kopie, die der Auftraggeber aufzubewahren hat auf der Kopie müssen alle Angaben lesbar sein Auftraggeber hat das Recht, das Original einzusehen, da er zur Prüfung der Echtheit verpflichtet ist Freistellungsbescheinigung muss ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer tragen Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 4. Prüfung der Freistellungsbescheinigung Auftraggeber haftet für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug, wenn die Freistellungsbescheinigung gefälscht war und er dies hätte erkennen müssen Möglichkeit der Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt Möglichkeit der elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen unter www.bff-online.de Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 5. Bagatellgrenzen Der Auftraggeber kann auch ohne Freistellungsbescheinigung auf den Steuerabzug verzichten, wenn die Zahlungen an einen Auftragnehmer pro Jahr folgende Freigrenzen nicht überschreiten: 15.000 € für Auftraggeber, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen (Vermietung von Wohnungen) 5.000 € für alle anderen Auftraggeber Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ? 5. Bagatellgrenzen Kommt es im Nachhinein zu einer Überschreitung, muss der unterlassene Steuerabzug nachgeholt werden. Beispiel: Ein Hausbesitzer hat im Mai für eine Treppenhaussanierung 11.600 € gezahlt. Im November lässt er vom gleichen Maler Grafity an der Fassade beseitigen und zahlt dafür 4.640 €. Es liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, im Mai ist kein Steuerabzug vorgenommen worden. Der Steuerabzug ist im November auf den Gesamtbetrag nachzuholen. Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Fortführung des Beispiels: Gesamtbetrag des Jahres davon Steuerabzug 15% einzubehalten im November 16.240 € 2.436 € Rechnung im November abzügl. gesamter Steuerabzug Überweisung an den Maler 4.640 € ./. 2.436 € 2.204 € Wenn aber der Rechnungsbetrag im November für den Steuerabzug nicht ausreicht, entfällt die Abzugsverpflichtung, soweit sie den Rechnungsbetrag übersteigt. Der gesamte Rechnungsbetrag muss aber einbehalten werden. Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen IV Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge. haftet, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat haftet, wenn er den Steuerabzug zwar vorgenommen, aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat daher Prüfung der Echtheit der Freistellungsbescheinigung und Aufbewahrung äußerst wichtig Finanzamt hält sich in jedem Fall an den Auftraggeber, auch wenn diesen kein Verschulden trifft bei Pflichtverletzung Bußgeld bis 25.000 € möglich Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen V Einbehaltung, Abführung und Anmeldung Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt der Zahlung vorzunehmen. Alle innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Abzugsbeträge sind bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt zu melden und zu überweisen. Dem Leistenden ist ein Abrechnungsbeleg auszustellen. Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen V Meldung und Überweisung an das Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats - es gibt keine Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer Die Meldung muss an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt erfolgen. Für jeden Auftragnehmer ist eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Auftragnehmer bei einem Finanzamt geführt werden. Kontonummern für Überweisung unter www.finanzamt.de verspätete Abgabe der Anmeldung: Verspätungszuschlag bis 10% des Abzugsbetrages verspätete Zahlung: Säumniszuschläge Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen VI Abrechnungsbeleg für den Auftragnehmer Der Abrechnungsbeleg des Auftraggebers an den Auftragnehmer muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Auftragnehmers Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag Höhe des Steuerabzugs Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist Durchschlag der Steueranmeldung genügt Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen VI Anrechnung der Abzugsbeträge Das Finanzamt rechnet die Abzugsbeträge auf die vom Auftragnehmer zu zahlenden Steuern an. Voraussetzungen für die Anrechnung: Einbehalt und Anmeldung der Abzugsbeträge - weist der Auftragnehmer durch die Abrechnungsbelege nach Nicht Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Beträge abgeführt hat - Schutz des Auftragnehmers, Haftung des Auftraggebers Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen VI Anrechnung der Abzugsbeträge Abzugsbeträge sind nur auf Lohnsteuern, Einkommen- oder Körper-schaftsteuern und eigene Abzugsbeträge für Bauleistungen anrechenbar. Keine Anrechnung auf die Umsatzsteuer ! Reihenfolge der Anrechnung: Lohnsteuer für Arbeitnehmer des Leistenden Vorauszahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Nachzahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuer eigene Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen Stand: Januar 2002

Neuregelungen im Einzelnen VI Erstattung der Abzugsbeträge Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten, werden dem Leistenden auf Antrag erstattet. Voraussetzungen für Erstattung: der Leistende hat keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben (keine Arbeitnehmer) der Leistende wird entweder nicht zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt oder es entsteht kein Steueranspruch (z.B. bei Verlustverrechnung) Textinhalt letzter Absatz überprüfen !!! Antrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden und ist bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen. Stand: Januar 2002