Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
Advertisements

Kinderschutz zwischen Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt
Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein
der Wissenschaftlichen Jahrestagung
Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes
Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt.
Wirksamkeit und Zielverfolgung
Jugendhilfe und Schule Kinderschutz – auch ein Auftrag für die Schule?
AG 4: Das Netz von Beratungsstellen im Kinderschutzsystem
Ein Fall beim KJSD wird bekannt...
Jahrestagung 2013 der EAH Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“ am in Dortmund Referentin: Imke Büttner, Münster Aus sehr unterschiedlichen.
Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Lust auf Zukunft Ein Projekt für junge wohnungslose Frauen und Männer von 16 bis 24Jahren Projektzeitraum bis Projektpartner : Ministerium.
30. Sept. 2008Karl Gertler in der Fachtagung LAGF 1 Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv.
Aufbau des Systems „Frühe Hilfen“ des
Fachbereich SIS ( Sozialarbeit in Schulen )
Dynamische Kinderschutzgesetzgebung und Erziehungsberatung mittendrin
Fachtag Ehrenamt des Kinderschutzbundes LV Bayern
Präventionswegweiser e.V.
JUGENDHILFE IM LANDKREIS ROSENHEIM
Es ist normal, anders zu sein
Bundeskinderschutzgesetz
Schutzauftrag § 8a SGB VIII
Jugend- und Sozialamt Angebote für Familien.
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt.
Fachstelle Kinderschutz Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG zum 1
Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche
Arbeitsfeld des Allgemeinen Sozialen Dienstes - ASD
„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen
Vortrag und Praxisbeispiel zum Fachtag: Gesellschaft macht Prävention!
Initiative Jugend und Chancen – Integration fördern Schulverweigerung – Die 2. Chance Informationsveranstaltung 16. Mai 2008, Berlin.
Erläuterung der Schnittstellenproblematik aus juristischer Sicht
Vernetzung der Systeme – Jugendhilfe und Schule im Aufbruch
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung (HzE)
Sylvia Dreist, Dipl. Psychologin
„Erwartungen des Jugendamtes“
Datenschutz in der Jugendhilfe
Kernelemente Arbeitsabläufe Fallbeispiele Organigramm
Mitteilungspflichten an die Kinder- und Jugendhilfe.
Netzwerkfachtag „Kinderschutz – (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?“ Strategien und Handlungsansätze des Jugendamtes zur.
„Die Kinderschutzmappe“
für die Kinderschutzarbeit
Kooperation im Kinderschutz
Das Bundeskinderschutzgesetz
Netzwerk Frühe Hilfen zur Stärkung der Familien in der Stadt Vlotho
„Die Kinderschutzmappe“
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Runder Tisch gegen häusliche Gewalt Solingen
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Hilfen des Amtes für Jugend und Familie
(familien-) rechtliche Rahmenbedingungen – rechtliche Regelungen
Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag an Schule
Partizipation im Übergang – gemeinsam gestalten
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Kinder- und Jugendschutz Was kann ich tun?. Zeichen erkennen, Informationen aufnehmen Sie machen sich Sorgen, weil ein Kind/Jugendlicher ihnen seltsam.
Kinderschutz - als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Tagung des Jugendhilfeausschusses Neustrelitz
Sybille Nonninger, Landesjugendamt Mainz 1 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher.
Gunda Voigts Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) Einführung am 1. Oktober 2005 Ergänzung des KJHG Entscheidend für die Verbandliche.
Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes Lt Koch; OFR Gerdeman.
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut
Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.
Verfahrensabläufe im Kinderschutz bei häuslicher Gewalt
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe
 Präsentation transkript:

Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick Kinderschutz und Beratung bke Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Kassel, 7. November 2006

Stürmische Zeiten im Kinderschutz

Saarbrücker Memorandum „Das Personal derjenigen Stellen, die mit Kindesmisshandlung befasst sind, muss fachlich entsprechend qualifiziert sein. Das System der Hilfe ebenso wie das anderer dem Kindesschutz verpflichteter Stellen bedarf darüber hinaus einer angemessenen, dem Bedarf entsprechenden quantitativen personellen Ausstattung.“ (S. 15 f.)

Saarbrücker Memorandum „Zur Sicherung der fachlichen Qualität empfiehlt es sich, in den zuständigen Stellen fachliche Stan-dards zum Verfahren wie zu den Beurteilungskriterien zu formulieren und sich über verbindliche Kriterien zur Einschätzung der Kindeswohl-gefährdung zu verständigen, die von allen professionell Beteiligten akzeptiert werden. Hierzu gehören ...“ (S. 15 f.) „verbindliche Standards der Zusammenarbeit“ „Bereitschaft aller Beteiligten, sich auf solchen Prozess einzulassen“

Saarbrücker Memorandum „Die wirtschaftliche Sicht und Ab-hängigkeit prägt eine weitere Form der Zusammenarbeit, nämlich die Entwicklung neuer, niedrig-schwelliger Maßnahmen.“ (S. 138) „verführerisch, Maßnahmen, die fachlich besonders geeignet erscheinen und zugleich kostengünstiger sind, in besonderem Maße in den Vordergrund zu stellen.“ „Risiko, dass sinnvolle Methoden überreizt werden.“ „Kooperation unter fachfremden Rahmen der Kostenminimierung“

Saarbrücker Memorandum „Ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung im Fallkontext ist die Voraussetzung für eine höhere Handlungssicher-heit der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter beider Träger der Kinder- und Jugendhilfe.“ (S. 139) „ständiger Kommunikationsprozess“ „Klarheit über Abgrenzung der Gesamtverantwortung des Jugendamts von Verantwortung des Leistungserbringers.“

Stürmische Zeiten in der Beratung Grundlage aller Kinderschutz-arbeit Hilfebeziehung als Schlüssel zum Erkennen-können Was hat das mit Beratungsstellenzu tun? Erziehungsberatung: Eine paradiesische Insel im deutschen Kinderschutz?

Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe Seit dem KJHG mittendrin § 28 SGB VIII (§§ 16, 17, 18, 35a SGB VIII) Leistungserbringer Gleiche Zielvorgaben in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII „Jugendhilfe soll ... Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ Seit KindRG auch Öffnung zum Gericht Aussetzung des Verfahrens für Beratung (§§ 52, 52a FGG)

Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe Brennglas § 8a SGB VIII: auf alle Leistungserbringer auf Rolle innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe? Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB Nr. 3: Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater in einer Beratungsstelle Nr. 5: staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen

Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe? Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII Einbettung in umfassende Hilfeprozesse Einbeziehung in Diagnostik/Anamnese Türen offen zum und für das Jugendamt aufsuchende Arbeit mit unfreiwilligen Klient/inn/en

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 1 SGB VIII Gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung: Hilfeauftrag aktiviert Abschätzung des Risikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Einbeziehung von Eltern und Kindern wenn Schutz dadurch nicht gefährdet Anbieten geeigneter und notwendiger Hilfen

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 3 SGB VIII Wenn erforderlich, Hilfezugänge zu öffnen: Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt Anrufung auch, wenn Gefährdung wahrscheinlich, aber Informationszugänge des Jugendamts nicht ausreichend Bei dringender Gefahr, die keinen Aufschub duldet: Pflicht zur Inobhutnahme

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 4 SGB VIII Wenn zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich: Hinwirken auf notwendige Inanspruchnahme anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe der Polizei Wenn keine Mitwirkung und sofortiges Tätigwerden erforderlich (Gefahr im Verzug): eigenständige Einschaltung der zuständigen Stellen

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 2 SGB VIII Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen sicherstellen, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine Gefährdungseinschätzung stattfindet, hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird (Fachteam oder Fachberatung), - wenn erforderlich - bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme weiterer Hilfe hingewirkt wird, Information ans Jugendamt bei nicht ausreichender Inanspruchnahme von notwendigen und angemessenen Hilfen.

Hinweise zur Vertiefung www.dji.de/asd Kindler/Blüml/Lillig/Meysen/Werner (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) www.kindesschutz.de Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 8a SGB VIII Expertisen zu einzelnen Arbeitsfeldern und Fragestellungen Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006 Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006