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Schutzauftrag § 8a SGB VIII

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Präsentation zum Thema: "Schutzauftrag § 8a SGB VIII"—  Präsentation transkript:

1 Schutzauftrag § 8a SGB VIII
Juristische Grundlagen Fortbildung DKSB 3.Dezember 2008

2 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Vorbemerkung Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII (KICK) zum wurde § 8a SGB VIII neu eingeführt § 8a SGB VIII präzisiert den allgemeinen Schutzauftrag der Leistungsträger von Jugendhilfeleistungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (keine Erweiterung) Ziel: Verbesserung des öffentlichen Kinderschutzes , ohne den Vorrang der Elternverantwortung einzuschränken (DV) Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

3 Gesetzestext § 8a SGB VIII
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

4 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Allgemeines § 8a SGB VIII regelt das Verfahren zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung in Abs. 1 sind Verfahrensschritte für das JA bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung geregelt Abs.2 SGB VIII enthält einen Sicherstellungsauftrag an das JA, durch Vereinbarungen mit freien Trägern den Schutzauftrag auf diese entsprechend auszudehnen Ab. 3,4 betreffen ausschließlich JA Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

5 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Anfachen der fachliche Debatte in Bezug auf , Bestimmung von gewichtigen Anhaltspunkten, Kindeswohlgefährdung und Bestimmung der „insoweit erfahrenen“ Fachkraft bisher keine klar und einheitlich definierten Standards in Bezug auf Kindeswohlgefährdung bisher haben Richter/innen diese Einschätzung im Nachhinein getroffen. ua Aufgabe zunächst ein gerichtlich nachprüfbares Risikoeinschätzungssystem für Kindeswohlgefährdung vorzulegen, um MitarbeiterInnen in Kindertagestätten ein handhabbares Verfahren vorzugeben und vor eventuellen Haftungen zu schützen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

6 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Ablaufschema mögliches Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte, die Gefährdung des Kindeswohls bedeuten Information der Leitung Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Einrichtung hat eigene Fachkraft Einrichtung zieht externe Fachkraft hinzu Hinzuziehen der PSB/EB um Gefährdungssituation zu klären, es sei denn, dass die Bewertung ergibt, dass eine Hinzuziehung der PSB den Kinderschutz in Frage stellt erneute Gewichtung im Team/mit Fachkraft Träger bietet die aus seiner Sicht erforderlichen Hilfen an Träger wirkt gegenüber den PSB/EB auf die Inanspruchnahme von aus seiner Sicht erforderlichen Hilfen hin PSB nehmen Hilfen an, aber diese sind aus Sicht des Trägers nicht ausreichend, dann muss JA informiert werden Information des JA, wenn PSB/EB nehmen Hilfen nicht annehmen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

7 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Ablaufschema Verfahrensablauf Schutzauftrag_Anlage3_Ligavereinbarung.doc Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

8 Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährung
Gesetzgeber hat keine Definition vorgenommen, unbestimmter Rechtsbegriff Checkliste nur schwer möglich, da zugrunde liegende Sachverhalte meist zu komplex, um sie auf einzelne Kriterien zu reduzieren (fachliche Beurteilung) kein objektiver Tatbestand, sondern Interpretation von Wahrnehmungen, Annahmen und Prognosen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

9 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Kindeswohlgefährung Was heißt Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB? Vorliegen von Informationen über Handlungen gegen Kinder/Jugendliche oder Lebensumstände von Kindern/Jugendlichen, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl gefährden, unabhängig davon, ob dies durch missbräuchliche Ausübung elterlicher Sorge (seelische, körperliche Misshandlung) Vernachlässigung des Kindes/Jugendlichen (körperlich/seelisch) durch unverschuldetes Versagen der PSB/EB oder Dritten geschieht Was heißt gewichtig? Es müssen konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für Gefährdung vorliegen, wichtig, Rücksprache Team/Fachkraft, um Eindruck realitätsgerecht wahrzunehmen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

10 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Anhaltspunkte Anhaltspunkte Fachkräfte müssen Kenntnis erlangen unmittelbar von Kind/Eltern von Dritten (Nachbarn, Verwandte) durch eigene Wahrnehmung altersspezifische Differenzierung, Berücksichtigung von (chronisch) kranken, behinderten Kindern beachte: Datenerhebung bei Dritten /Betroffenen Datenschutz: siehe dort Anhaltspunkte sehen je nach Arbeitsfeldern unterschiedlich aus im Bereich der niedrig-schwelligen Beratung sind sie anders als im stationären Bereich in Literatur Diskussion, dass Kriterien f. Anhaltspunkte nicht allgemein, sondern bereichsspezifisch beschrieben werden Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

11 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Beispiele Anhaltspunkte bei Kindern/Jugendlichen nicht plausibel erklärbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen) Körperliche/seel. Krankheitssymptome (Ängste, Zwänge, Einnässen) unzureichende Flüssigkeitszufuhr Hygienemängel unbekannter Aufenthalt( Weglaufen) Anhaltspunkte in Familie/Lebensumfeld Gewalttätigkeit in Familie Familie in finanzieller/materieller Notlage soziale Isolierung der Familie Suchterkrankung in Familie Anhaltspunkte zur mangelnden Mitwirkungsbereitschaft- und Fähigkeit Kindeswohlgefährdung durch PSB/EB nicht abwendbar fehlende Problemeinsicht mangelnde Bereitschaft Hilfen anzunehmen frühere Sorgerechtsfälle Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

12 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Fachkraft in § 8a Abs. 2 zweifach erwähnt Satz 1:Wahrnehmung des Schutzauftrags ist nur für Fachkräfte verpflichtend ausgenommen: Laien, StudentInnen aber: PraktikantInnen gelten als FK in Vereinbarung festlegen, wann eigene FK als geeignet gelten Satz 1: Hinzuziehen einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ ist je nach Arbeitsfeld unterschiedlich ist in jeder Organisation festzulegen, auch Vertretungsregelungen ist in Vereinbarung mit JA zu regeln (Liste) Fortbildung ebenfalls in Vereinbarung regeln Kostenübernahme durch JA Gesetz trifft hinsichtlich Qualifikation keine nähere Regelung Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

13 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Fähigkeiten: Gefährdungssituationen erkennen und einschätzen in altersentsprechender Weise Kinder/ Jugendliche in Entscheidungsprozess mit einbeziehen können PSB/EB mit ihrer Einschätzung konfrontieren können Beratungs-, Unterstützungs-, Hilfeleistungen in und außerhalb Jugendhilfe kennen und mit PSB/EB über diese Inanspruchnahme verhandeln können Dokumentation in verständlicher Form Quelle: ISA Arbeitshilfe Seite 43 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

14 Insoweit erfahrene Fachkraft
in Vereinbarung regeln, wer als FK gilt Finanzierung der FK regeln Liste beifügen Datenschutz: Weitergabe der Daten: § 65 Abs. 1 Nr. 4 für Gefährungseinschätzung erlaubt, dabei sind Daten anonymisieren oder zu Pseudonymisieren, § 64 Abs. 2a, soweit möglich ASD als Fachkraft? (-) bei ASD ist JA schon während der Risikoeinschätzung informiert vereitelt bzw. erschwert die Kooperation der PSB/EB, wenn diese wissen, dass JA vorab informiert wird Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

15 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Hilfen nach SGB VIII alle Hilfen des SGB VIII Schwierigkeit für Träger, überhaupt die geeigneten Hilfen alle zu kennen Hilfen werden zudem nicht immer von Träger angeboten und können ohne JA nicht in Anspruch genommen werden in Vereinbarung regeln, welche Hilfen durch Träger selbst angeboten werden können und was in sonstigen Fällen zu tun ist (Kooperation mit anderen Diensten Grenzen aufzeigen (kein Zwang möglich) Hemmschwellen gegenüber JA abbauen bzw. auf Beratungsangebote hinweisen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

16 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Einbeziehung PSB/EB PSB/EB sind grundsätzlich in Prozess miteinzubeziehen Grenze: „soweit wirksamer Schutz nicht in Frage gestellt wird“ dient der Information der FK, Abschätzung und Klärung der Gefährdungssituation Datenschutz: Informationserhebung bei Betroffenen selbst, über den Zweck der Datenerhebung ist zu informieren Grenze: Kindeswohl wird dadurch gefährdet Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

17 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Datenschutz (1) mit Inkrafttreten des KICK wurden Regelungen Datenschutz geändert Nicht alle Regelungen der §§ 61 ff SGB VIII sind anwendbar § 61 Abs. 3: Austausch Begriff „Sozialdaten“ in „personenbezogene Daten“ Freie Träger müssen den Datenschutz in entsprechender Weise wahrnehmen, Auswahl der §§ Unterscheidung Datenweitergabe innerhalb des Prozesses der Abklärung Gefährdungsrisiko Datenweitergabe an JA bei Kindeswohlgefährdung Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

18 Datenweitergabe innerhalb Abklärung Gefährdungsrisiko (1)
§ 62 Abs. 3: Einfügung Nr. 2d: ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Daten zur Sicherstellung des Schutzauftrags erhoben werden (Eltern wirken nicht mit) Problematisch, da Träger keinen Amtsermittlungsgrundsatz wie JA haben, also (-) Nr. 4: Erhebung bei Betroffenen würde Zugang zu Hilfe erschweren (sexueller Missbrauch), siehe oben, wenn käme nur Info an JA wohl in Frage, wenn Kindeswohl nicht anders zu schützen wäre Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

19 Datenweitergabe innerhalb Abklärung Gefährdungsrisiko (2)
§ 64 Abs. 2a: Weitergabe der Daten an externe Fachkraft ist zu anonymisieren oder pseudonymisieren (FK, die der „verantwortlichen Stelle, die Daten gespeichert hat, nicht angehört) Soweit Aufgabenerfüllung dies zulässt § 65 Abs. 1 Nr. 4: Besonderer Vertrauensschutz bei persönlichen/erzieherischen Hilfen: Datenweitergabe an Fachkräfte bei Verdacht Kindeswohlgefährdung, wenn Anonymisierung nicht mehr möglich Regelungen in Betreuungsverträgen mit Eltern: Abwägung: Einwilligung zur Datenspeicherung und – weitergabe muss grundsätzlich erteilt werden Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

20 Datenweitergabe an JA bei Kindeswohlgefährdung
Offenbarungspflicht ab diesem Zeitpunkt Datenweitergabe von nicht anvertrauten Daten, § 64 Abs. 2 i.V.m. § § 69 Abs. 1 Nr Alt. SGB X Datenweitergabe anvertrauter Daten, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Anvertraute Daten: JA ermittelt Gefährdungsrisiko Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

21 Mitteilung an das Jugendamt (JA)
Wortlaut Gesetz: wenn angenommene Hilfen nicht ausreichend erscheinen, aber gilt erst recht, wenn Hilfen nicht in Anspruch genommen werden (PSB weigern sich an Gespräch teilzunehmen) Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

22 Schutzauftrag nach Mitteilung an JA
bleibt grundsätzlich bestehen, wenn Kind weiter in der Einrichtung verbleibt, Situation weiter beobachten Wenn JA nicht informiert; keine gesetzliche Handhabe Information zu verlangen, freiwillige Vereinbarung keine vollständige Abgabe der Verantwortung an JA bei zögerlichem oder aus Sicht des Trägers inadäquater Reaktion des JA, sollte Träger Entscheidung über weiteres Verfahren treffen (soll Kind in Einrichtung verbleiben? Intensive Nachfrage bei JA) Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

23 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Dokumentation Trägerentscheidung, wie dokumentiert wird Orientierung an fachlichen /rechtlichen Erfordernissen Beteiligte Fachkräfte zu beurteilende Situation Ergebnis der Beurteilung weitere Entscheidungen Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt Zeitschiene für Überprüfungen (Quelle DV 2.3.6) Dokumentation sollte sich nach festgelegtem Verfahren richten Beispiel Ligavereinbarung Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

24 Ligavereinbarung Dokumentation
Wer hat Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten erhalten? (gemäß vereinbarter Liste) Wodurch bzw. durch wen hat er/sie diese erhalten (Ort, Datum, Zeit)?" Wann ist die verantwortliche Fachkraft (Leitung, insoweit erfahrene Fachkraft,,...) informiert worden ? (gemäß internem Ablaufplan) Wer war an der Gefährdungseinschätzung beteiligt? (gemäß internem Ablaufplan Welche Entscheidungen sind auf Grund welcher Hypothesen getroffen worden? Welche Interventions- und Schutzmaßnahmen, Hilfsangebote und Verantwortlichkeiten wurden vereinbart? Wer wurde aus der Familie wie beteiligt oder aus welchem Grund nicht beteiligt? Welche Gründe sprechen für/gegen eine Information an das Jugendamt? Welche Hilfen wurden wem genau angeboten? Wann und durch wen erfolgt eine erneute Überprüfung ? Es empfiehlt sich ebenfalls, auch Ergebnisse der Erstberatung zu dokumentieren, wenn auf Grund mangelnder Anhaltspunkte keine weitere Verfahrenskette in Gang gesetzt wurde. Ligavereinbarung basiert auf Klaus Theißen,(Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.), Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung , Ausgestaltung und Inhalte von Vereinbarungen aus Sicht der Träger von Erziehungshilfen, Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Instituts für Soziale Arbeit e.V., Januar 2006 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

25 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Haftung Zu unterscheiden zwischen Trägerhaftung Mitarbeiterhaftung und Zivilrechtlicher Haftung Strafrechtlicher Haftung Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

26 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Haftung wenn Träger konkrete Leistungsverpflichtungen im Rahmen von Hilfevereinbarungen übernehmen (§ 36) § 8a begründet keine neue über Generalnorm des § 1 Abs. 3 Nr. 3 hinausgehende Garantenstellung bisher noch keine höchstrichterlichen Urteile zu § 8a SGB VIII Frage wird sich nach danach richten, ob Träger/MA einen vorwerfbaren pflichtwidrigen Verstoß begangen haben, durch den Kind geschädigt wurde Frage: welche Maßnahme wäre pflichtgemäß gewesen und ist die Handlung /Unterlassung ursächlich für Kindesschädigung? durch Vereinbarung nach § 8a und innerbetriebl. Festlegung von Verfahren/Standards werden Kriterien für pflichtgem./widriges Verhalten festgelegt und damit messbarer Absicherung: Siehe vorigen Punkt plus angemessene Qualifizierung MaInnen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

27 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Fortsetzung Haftung Zivilrechtliche Haftung Haftung gegenüber PSB/EB aus Betreuungsvertrag Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber Eltern Strafrechtliche Haftung ggf. Einzelfall fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB (wegen pflichtwidrig unterlassener Handlung, die Verletzung verhindert hätte und dies für FK vorhersehbar und vermeidbar war) ggf. fahrlässige Tötung § 222 StGB Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

28 Vereinbarungspartner
örtlich zuständige Jugendamt Träger: Gesetz spricht von Träger von Einrichtungen und Diensten SGB VIII enthält keine Definition, Rückgriff auf SGB XII, Unterscheidung hier nicht wesentlich, da sowohl stationäre, teilstationäre und ambulante Angebote gemeint sind Träger ist entweder eine natürliche/juristische Person/gemeinnützig/privat-gewerblich Vermittlungsstellen (Pflegekinderdienst), Nicht: selbständig tätige Einzelpersonen, z.B. sozial-päd. Familienhilfe, da sie keinen Dienst bilden Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

29 Fortsetzung Vereinbarungspartner
Nicht: Einrichtungen/Dienste, die keine Leistungen nach SGB VIII erbringen Suchtberatungsstellen, Frühförderstellen, Ärzte, Heilberufe Gründe: diese Stellen haben einen anderen Auftrag (Suchtberatung, heilpädagogische Maßnahmen § 53 ff SGB XII) Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 8a werden Sicherstellungsauftrag und Haftungsmaßstab übernommen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

30 Fortsetzung Vereinbarungspartner
Weitergabepflicht/Recht von Daten an JA Rechtfertigender Notstand § 34 StGB Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ua des Kindes Gefahr nicht anders abwendbar als durch Informationsweitergabe an JA Rechtsgüterabwägung zwischen Vertrauensschutz und Kindeswohl wird idR zugunsten des Kindeswohls ausfallen Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

31 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Verantwortung JA Das „Ob“ des Abschlusses über eine Vereinbarung schreibt das SGB VIII vor, beim „Wie“ - also der Art der Ausgestaltung - besteht Gestaltungsspielraum nach § 79 hat der JA die Gesamtverantwortung für die Kindeswohlsicherung im Allgemeinen und über § 3 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall JA hat eine Gewährleistungspflicht für das Vorhandensein geeigneter Dienste/Einrichtungen, um die Aufgaben des SGB VIII zu erfüllen, „geeignet“: Umsetzung der Verpflichtungen des §§ 8a, 72a Grenze: Trägerautonomie: § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 4 SGB I § 8a richtet sich unmittelbar nur an das JA Verpflichtung nur über Vereinbarungen, Verträgen (keine Weisung JA an Träger) Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

32 Wie und wo kann Vereinbarung abgeschlossen werden?
Abschluss der Vereinbarung nach § 8a im Rahmen einer Vereinbarung nach §§ 78a Vorgaben Rahmenvereinbarung Anlage 1 Leistungsvereinbarung im Rahmen einer Zuwendungsvereinbarung nach § 74 im Rahmen einer Vereinbarung nach § 77 kann auch neben den o. g. Vereinbarungen abgeschlossen werden nach Wortlaut § 8a kann Vereinbarung nicht durch Auflage in Bescheid ersetzt werden Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

33 Fachkraft nach § 72a SGB VIII
solche Person, die für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit geeignet ist und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten hat gilt wie § 8a unmittelbar nur für Jugendamt Ausdehnung auf Träger nur über Vereinbarung es dürfen keine Personen beschäftigt und vermittelt werden, die rechtskräftig wegen der aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind Kontrollmittel: Vorlage Führungszeugnis Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

34 Fortsetzung § 72 a SGB VIII
Problem: es gibt kein begrenztes Führungszeugnis, so dass Träger auch alle nicht relevanten Straftaten erfährt bei bereits beschäftigten AN: Änderung des AV, kann als Nebenpflicht aus AV abgeleitet werden (arg: Kinderschutz) Zeitraum: mind. Alle fünf Jahre Kosten für Verwaltungsaufwand: in Vereinbarung regeln, Kostentragung Jugendamt, da dieses die Vorlage fordert bei Neueinstellungen: in AV regeln, Erstvorlage: AN trägt Kosten Führungszeugnis ist nicht zwingend vorgeschrieben, ggf. Alternative wie Versicherung in Vereinbarung, dass Träger den AN zu den einschlägigen Straftaten befragt hat Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth

35 Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Paritätische Dienstleistungs GmbH Brigitte Roth


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