Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten.

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 Präsentation transkript:

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten der Verwertungsinteressen – Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht Reform des Urheberrechts: Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung?

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Einführung Nach der Reform ist vor der Reform: Urheberrecht als Daueraufgabe und der 3. Korb Unstreitig: Die Bedeutung von Wissenschaft und Bildung Urheberrecht und Wissenschaft/Bildung: Eine ungestörte Symbiose?

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Die Thesen These 1: Ohne Urheberrecht keine Wissenschaft und Bildung Der Urheber-Wissenschaftler Das geistige Eigentum des Urheber-Wissenschaftlers Frucht der Arbeit, Person, Einkommen, Anreiz Der Verwerter (insbes. Verlag) Geistiges Eigentum schützt auch den Verwerter Wissenschaftsfreundlich heißt wissenschaftsverlagsfreundlich Erhalt von Verlagen im internationalen Wettbewerb

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Die Thesen Konsequenzen der These 1 Wissenschaft ist urheberrechtlich geschützt Schutz technischer Schutzmaßnahmen Pay per use als gefördertes Geschäftsmodell Schranken im 2. Korb: Elektronische Leseplätze grundsätzlich nur für den Bestand; keine öffentliche Zugänglichmachung (§ 52b UrhG) Schulbücher von Kopierschranke für Schulunterricht ausgenommen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UrhG) Elektronischer Kopienversand nur als grafische Datei und nicht bei einem offensichtlichen Online-Angebot eines Verlages zu angemessenen Bedingungen (§ 53a UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung im Unterricht/zu Forschungszwecken nur im Intranet und weiterhin befristet (§ 52a UrhG)

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Die Thesen These 2: Mit rigorosem Urheberrecht keine Wissenschaft und Bildung Der Urheber-Wissenschaftler Selbstbestimmung über das eigene Werk Zugang zu Wissen Einkommen nicht aus dem Urheberrecht Der Wissenschafts-/Bildungsbetrieb Auftrag zu Wissenschaft und Bildung mit Steuermitteln Kosten für Verlagsprodukte (e-only) Voraussetzungen einer dynamischen Wissensgesellschaft

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Die Thesen Konsequenzen der These 2 Mit Steuergeldern finanzierte Wissenschaft wird nicht mehr urheberrechtlich geschützt Kein Schutz technischer Schutzmaßnahmen bzw. Durchsetzung der Schrankenregelungen Zulässige Nutzung gegen angemessene Vergütung (Verwertungsgesellschaften) als gefördertes Geschäftsmodell Zusätzliche Schranken im 3. Korb: Elektronische Leseplätze auch jenseits des Bestandes Öffentliche Zugänglichmachung für den gesamten Campus Öffentliche Zugänglichmachung der Bestände von Bibliotheken und Archiven für nichtgewerbliche Forschung und Bildung

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Und nun? Erkenntnisse: Kein rigoroser, sondern angemessener Schutz Differenzierung zwischen Urheber-Wissenschaftlern (Interesse an Zugang ex ante) und Verlegern (Interesse an Schutz ex post) Nach dem 3. Korb wird alles besser? Der Spielraum des deutschen Gesetzgebers Die Trägheit des europäischen/internationalen Rechts Überzogene Erwartungen an Gesetze, insbesondere an urheberrechtliche Schranken

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Alternative: Open Access Open Access als Teil eines allgemeinen Phänomens: Some rights reserved Das Urheberrecht schützt den Urheber (§ 11 UrhG) Nicht der Gesetzgeber hilft der Wissenschaft, sondern die Wissenschaftler helfen sich selbst Chancen Weltweiter Zugang zu Wissen Differenzierte Lösungen Wettbewerbsdruck auf die Verlage ohne dirigistische Maßnahmen Entwicklung intelligenter Veröffentlichungs-/Such- und Nutzungstechnologien

Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München Ein Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung? Alternative: Open Access Voraussetzungen Mentalitätswandel im Wissenschaftsbetrieb Vertragsrechtlicher Schutz des Urhebers (unabdingbares Zweitverwertungsrecht; Bundesrat; 3. Korb) Grenzen Open Access unvollständig Nutzung bestehender, insbes. verwaister Werke Risiken Bevormundung der Wissenschaftler durch die Universitäten/Forschungseinrichtungen Ineffizientes, staatlich kontrolliertes Verlagswesen