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Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska Rechtsanwalt Steffen Braun steffen.braun@braunpaschke.pl Rechtsanwalt Adam Paschke adam.paschke@braunpaschke.pl Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska ul. Bielawska 6 / 56 02-511 Warszawa tel: + 48 / 22 / 854 29 10 fax: + 48 / 22 / 844 43 21 kancelaria@braunpaschke.pl

3. Berliner Wirtschaftsrechtstag „Europa – Wirtschaftsrecht im Wandel“ Botschaftssekretär Bogdan Janowski bogdan.janowski@wirtschaft-polen.de Rechtsanwalt Steffen Braun steffen.braun@braunpaschke.pl 13. September 2006

EU-Osterweiterung und EU-Dienstleistungsrichtlinie Die Dienstleistungsrichtlinie und ihre Chancen am Beispiel der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im deutsch-polnischen Rechtsverkehr

EU-Osterweiterung und EU-Dienstleistungsrichtlinie I. Einführung II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie III. Überblick über die zeitliche Entwicklung IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie I. Einführung 1. Inhalt der Niederlassungsfreiheit 2. Inhalt der Dienstleistungsfreiheit II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie 1. Lissabon-Strategie 2. Bericht über die Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor der Kommission vom 31. Juli 2002 3. Ziele der Dienstleistungsrichtlinie

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung 1. Überblick über das Mitentscheidungsverfahren 2. Bisheriger Ablauf des Mitentscheidungsverfahrens IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates 1. Gegenüberstellung des gegenwärtigen Ist-Standes für Investitionen in Polen (Niederlassungsfreiheit) mit dem Inhalt der Richtlinie 2. Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsfreiheit)

I. Einführung -> EU-Dienstleistungsrichtlinie = Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Bolkestein-Richtlinie nach dem ehemaligen EU-Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein in der Kommission Romano Prodi) -> Art. 1 des „Gemeinsamen Standpunktes“: * Aufstellung von allgemeinen Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit sowie des freien Dienst-leistungsverkehrs -> Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit = zwei der Grund-freiheiten des EG-Vertrages mit elementarer Bedeutung für den Binnenmarkt

-> EU-Erweiterung aus deutscher Sicht: I. Einführung -> EU-Osterweiterung ----> politisches und wirtschaftliches Zusammen-rücken von Polen und Deutschen -> Problem: wirtschaftliches Zusammenrücken bedeutet Konkurrenz auf dem Gebiet der Dienstleistungen und dem Arbeitsmarkt * Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmer- und der Dienst-leistungsfreiheit -> EU-Erweiterung aus deutscher Sicht: * positive Bilanz im Handel mit Polen, * Möglichkeiten für deutsche Unternehmer auf dem polnischen Markt – z. B. größerer Absatzmarkt, * Übergangsfristen in den oben genannten Bereichen angemessen und ausreichend

-> EU-Erweiterung aus polnischer Sicht: I. Einführung -> EU-Erweiterung aus polnischer Sicht: * Auswanderung von Arbeitnehmern vor allem in Länder, die ihren Arbeitsmarkt bereits vollständig geöffnet haben – z. B. Großbritannien * polnische Verbraucher haben vermehrt Zugang zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen, größere Auswahl, höhere Qualität * Insolvenzen von kleinen und mittleren Unternehmen durch eine höhere Nachfrage verringert

-> Inhalt der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV: I. Einführung -> Inhalt der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV: * gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem an-deren Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat Aufenthalt zu nehmen, um dann eine dauerhafte selbständige Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben [Pache in: Schulze/Zuleeg, § 10 Rdn. 165] * Sachlicher Schutzbereich: primäre Niederlassungsfreiheit (Sitznahme in einem anderen Mitglieds-staat) bzw. sekundäre Niederlassungsfreiheit (Errichtung von Zweignie-derlassungen und Tochtergesellschaften) * umfasst sowohl die Aufnahme und Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten als auch die Gründung und die Leitung von Unter-nehmen (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handels-rechts). * Beschränkungen der freien Niederlassung sind grundsätzlich verboten.

-> Art. 4 des „Gemeinsamen Standpunktes“: I. Einführung -> Art. 4 des „Gemeinsamen Standpunktes“: * „Niederlassung“ ist die tatsächliche Ausübung einer von Art. 43 EGV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird. * ein bloßer Briefkasten begründet nach der Rechtsprechung des EuGH keine Niederlassung

-> Inhalt der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49, 50 EGV: I. Einführung -> Inhalt der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49, 50 EGV: * gibt den Angehörigen der Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, erwerbs-wirtschaftliche Tätigkeiten auch ohne Wohnsitzverlagerung grenz-überschreitend anzubieten bzw. nachzufragen [Pache in: Schulze/Zuleeg, § 10 Rdn. 130] * dieses Recht betrifft auch Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und ihre Hauptverwaltung bzw. ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben (Art. 48 EGV) * Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind grund-sätzlich verboten. * Der Dienstleistende kann zur Erbringung seiner Leistung seine Tä-tigkeiten vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Dienst-leistung erbracht wird, und das unter Benutzung eigener Arbeitskräfte.

Die Dienstleistungsfreiheit umfasst insbesondere: I. Einführung Die Dienstleistungsfreiheit umfasst insbesondere: * gewerbliche, kaufmännische, * handwerkliche sowie freiberufliche Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit diese nicht den Vorschriften über die Personenfreizügigkeit sowie über den freien Waren- und Kapitalverkehr unterliegen. * entgeltlich = Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, * selbständige Erbringung der Tätigkeit (Abgrenzung zur Arbeitnehmer-freizügigkeit), * Dienstleistung als nicht-körperliche Leistung (Abgrenzung zur Wa-renverkehrsfreiheit), * vorübergehende Erbringung in einem anderen Mitgliedsstaat (Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit) – keine wirtschaftliche Integration des Dienstleistungserbringers im anderen Mitgliedsstaat

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Lissabon-Strategie: * im März 2000 Einigung der Staats- und Regierungschefs der Mitglieds-staaten der EU, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbs-fähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln -> Bericht über die Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor der Kommission vom 31. Juli 2002: * eine große Lücke zwischen der Vision eines wirtschaftlich integrierten Europas und der Wirklichkeit, * Bolkestein: Wirtschaftswachstum vor allem von der Entwicklung des Dienstleistungssektors abhängig, Dienstleistungen machen 70% des BIP und der Arbeitsplätze aus

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Bericht über die Binnenmarktstrategie: * Dienstleistungsverkehr ist viel stärker von Behinderungen des Binnenmarktes als der Warenverkehr betroffen, - beim Warenverkehr überquert idR. lediglich die Ware die Grenze zwischen den Mitgliedsstaaten – bei der Erbringung von Dienst- leistungen betrifft das hingegen idR. den Dienstleistungserbringer (plus Mitarbeiter, Maschinen usw.) * Beispiele für Behinderungen im grenzüberschreitenden Verkehr: - Anzahl von erforderlichen Genehmigungen, - Schwerfälligkeit von Verwaltungsverfahren, - Ermessensspielraum örtlicher Behörden, - Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über einzuhal- tende Rechtsvorschriften im jeweils anderen Mitgliedsstaat

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Ziele der Dienstleistungsrichtlinie: Liberalisierung des EU-Binnenmarktes, Wirtschaftswachstum, Beschäftigung * Abbau von rechtlichen und administrativen Hemmnissen – z. B. einheitlicher Ansprechpartner (one-stop-shop) für die Bewältigung der Gründungsformalitäten bei der Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat - Verwaltungsvereinfachung * Erleichterung des Angebotes und der Inanspruchnahme von grenz-überschreitenden Dienstleistungen – Wegfall von diskriminierenden und unverhältnismäßigen Beschränkungen - Anpassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Ziele der Dienstleistungsrichtlinie: Liberalisierung des EU-Binnenmarktes, Wirtschaftswachstum, Beschäftigung * Erhöhung des Wettbewerbes im grenzüberschreitenden Dienst-leistungsbereich - niedrigere Preise für Dienstleistungen ---> sollen im Durchschnitt um 7,2 % sinken, - höhere Qualität der angebotenen Produkte, vielfältigeres Angebot für die Verbraucher * mehr Arbeitsplätze ------> ca. 500.000 nach Angaben des Instituts Copenhagen Economics * Erhöhung der Wirtschaftsleistung um ca. 0,8 %

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Bereich der Dienstleistungsrichtlinie: - Warum nur eine Richtlinie für Dienstleistungen? * Hemmnisse für die Weiterentwicklung des Binnenmarktes betreffen zahlreiche Dienstleistungsbereiche, * Einsparung an Zeit, da ansonsten vom Europäischen Parlament und dem Rat eine Vielzahl von Richtlinien erlassen werden müßten – Vorteil der Dienstleistungsrichtlinie

II. Ausgangspunkt für eine europäische Dienstleistungsrichtlinie -> Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie: * nur insoweit, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, * nur für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätig-keit, - keine Anwendung bzgl. Straßenverkehrsvorschriften, bzgl. Baunormen, bzgl. Vorschriften über die Stadtentwicklung und der Raumordnung * berührt nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Ar-beits- und Beschäftigungsbedingungen, incl. Sicherheit am Arbeits-platz, über Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern * keine Anwendung auf Pflege- und Sozialdienste, die vom Staat oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung 1. Überblick über das Mitentscheidungsverfahren -> EU-Dienstleistungsrichtlinie = Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt -> Überblick über die Hauptorgane der Europäischen Union * Europäisches Parlament * Der Rat * Die Kommission (EuGH, Rechnungshof)

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung a) Europäisches Parlament: * Beratungsfunktion * Mitentscheidungsrechte über die wesentlichen Rechtsakte, die im Rahmen der EU zu beschließen sind - grundsätzlich steht dem EP kein Recht zur Gesetzesinitiative zu, - kann aber von der Kommission die Einleitung von Gesetzgebungs- verfahren verlangen (Art. 192 EGV) b) Der Rat: * Zusammensetzung: - je ein Vertreter jedes Mitgliedsstaates auf Ministerebene - Mitglieder werden nicht namentlich für eine im Voraus bestimmte Dauer benannt, sondern: - von der jeweiligen Regierung gem. ihrer innerstaatlichen Funktion

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung b) Der Rat: * gemeinsame Rechtsform für Tagungen von 9 spezialisierten Gremien, z. B. Außenminister, Wirtschaftsminister usw. * wie EP keine Befugnis, Gesetzesinitiativen einzuleiten, kann aber von der Kommission die Einleitung von Gesetzgebungsverfahren verlangen c) Die Kommission: * zuständig für das allgemeine Wohl der Gemeinschaft * Schwerpunkt: Vorbereitung/Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechts-akte, die dann vom Rat und EP beschlossen werden

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung d. Ablauf des Mitentscheidungsverfahrens -> eingeführt durch den Maastrichter Vertrag 1992, -> betrifft heute die Rechtsetzung der meisten Richtlinien/Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, -> Einteilung in drei Phasen: (1) Beratung des Kommissionsvorschlags als erste Lesung im EP, * Ablehnung durch das EP = Scheitern des Entwurfs, * bei Billigung durch das EP mit oder ohne Änderungsvorschläge wird der Rat mit dem Vorschlag befasst, * Rat kann nun Rechtsakt billigen und damit beschließen, oder, bei Abweichungen von der Stellungnahme des Parlaments, einen „Gemein-samen Standpunkt“ erarbeiten,

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung d. Ablauf des Mitentscheidungsverfahrens -> Einteilung in drei Phasen: (2) Beratung des Gemeinsamen Standpunktes im EP als zweite Lesung * innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung kann EP den Standpunkt des Rates billigen -> Rechtsakt erlassen, oder mit abso-luter Mehrheit seiner Mitglieder den Rechtsakt ablehnen -> Rechtsakt gescheitert * EP kann aber auch Änderungsvorschläge machen -> dann gibt Kommission eine Stellungnahme ab und der Rat berät in zweiter Lesung * billigt der Rat die Änderungsvorschläge des EP innerhalb von drei Monaten -> Rechtsakt erlassen, stimmt der Rat den Änderungs-vorschlägen des EP nicht zu -> Vermittlungsausschuss

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung d. Ablauf des Mitentscheidungsverfahrens -> Einteilung in drei Phasen: (3) Beratung des Rechtsaktes im Vermittlungsausschuss * bei Vorliegen eines gemeinsamen Entwurfes -> dritte Lesung im EP und im Rat und Annahme durch beide Organe, bei fehlender Einigung -> Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert

III. Überblick über die zeitliche Entwicklung 2. Bisheriger Ablauf des Mitentscheidungsverfahrens -> 13. Januar 2004 -----------> Vorlage des Entwurfes durch die Kommis-sion -> 16. Februar 2006 -----------> Erste Lesung im EP mit Änderungsvor-schlägen -> 24. Juli 2006 -----------------> Rat weicht von Änderungsvorschlägen des EP ab – „Gemeinsamer Standpunkt des Rates“, nachdem die Kommission am 04. April 2006 einen geänderten Entwurf vorgelegt hat -> EP befasst sich mit dem „Gemeinsamen Standpunkt“ im Herbst 2006 in zweiter Lesung (voraussichtlich Mitte November 2006)

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates 1. Gegenüberstellung des gegenwärtigen Ist-Standes für Investitionen in Polen (Niederlassungsfreiheit) mit dem Inhalt der Richtlinie a. Art. 6 des „Gemeinsamen Standpunktes“ -------> One-Stop-Shop -> Dienstleistungserbringer sollen alle Formalitäten für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit über einen einheitlichen Ansprechpartner abwickeln können: - Anmeldungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Eintragung in Register, Berufsrollen, sowie der Registrierung bei Berufsverbänden und Berufsorganisationen -> Ansprechpartner können bei Verwaltungsbehörden, Handels- und Handwerkskammern, Berufsorganisationen sowie privaten Einrich-tungen eingerichtet werden

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates -> Ist-Stand in Polen: * Art. 44 - 45 WTG, die am 01.01.07 in Kraft treten: - Unternehmer kann zusammen mit seinem Antrag auf Eintragung in das Register der Wirtschaftstätigkeiten (natürliche Personen) oder in das Unternehmerregister (Personen-Handelsgesellschaften, Kapital-gesellschaften) die folgenden Anträge stellen: - auf Erlangung der REGON-Nummer (statistische Nummer), - auf Erlangung der NIP-Nummer (Steuer-Identifikationsnummer), - auf Anmeldung bei der staatlichen Sozialversicherungsanstalt ZUS. - zuständige Organe: Gemeindeverwaltung oder Registergericht * betrifft gegenwärtig nur natürliche Personen als Unternehmer - Anträge sollen innerhalb von 3 Tagen nach der Eintragung in das Gewerberegister an die entsprechenden Behörden übermittelt werden – in der Praxis dauert dieses Verfahren jedoch länger

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates b. Art. 8 des „Gemeinsamen Standpunktes“: elektr. Abwicklung * Sicherstellung, dass Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit elektronisch abgewickelt werden können -> Ist-Stand in Polen: * Art. 40 WTG, der am 01.01.2007 in Kraft tritt: - Antrag auf Eintragung in das Register der Wirtschaftstätigkeiten oder in das Unternehmerregister kann auch in elektronischer Form eingelegt werden,

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates c. Art. 9 des „Gemeinsamen Standpunktes“: Genehmigungsverfahren * die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit darf nur dann einem Genehmigungserfordernis unterworfen werden, wenn: - Genehmigungsvorschriften nicht diskriminierend sind, - Rechtfertigung des Genehmigungserfordernis durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (z. B. öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Tierschutz), - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: es darf kein milderes Mittel geben, um das angestrebte Ziel zu erreichen – nachträgliche Kontrolle käme zu spät * Ziel: Verhinderung, dass zuständige Behörde ihr Ermessen willkürlich ausübt (Art. 10 Abs. 1 des „Gemeinsamen Standpunktes“)

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates d. Art. 13 des „Gemeinsamen Standpunktes“: Genehmigungsverfahren * Sicherstellung, dass Anträge innerhalb einer vorab festgelegten Frist bearbeitet werden -----> wird innerhalb dieser Frist der Antrag nicht beantwortet, gilt die Genehmigung als erteilt -> Ist-Stand in Polen: * Verwaltungsentscheidungen sind innerhalb einer Frist von einem Monat zu erteilen – entweder Genehmigung oder Ablehnung, * wenn Behörde weiterhin untätig bleibt, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage ---> damit gilt die Genehmigung aber noch nicht als erteilt

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2. Die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsfreiheit) a. Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit Art. 16 des „Gemeinsamen Standpunktes“: „Die Mitgliedsstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Niederlassung zu erbringen.“ * ersetzt das Herkunftslandprinzip des urspründlichen Entwurfs der Kommission -----------------------> Einzelheiten von Botschaftssekretär, Herrn Bogdan Janowski

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates b. Rahmenbedingungen für die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Polen: -> Der Dienstleistende kann zur Erbringung seiner Leistung seine Tä-tigkeiten vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Dienst-leistung erbracht wird, und das unter Benutzung eigener Arbeitskräfte. * Aus der den Beitrittsvertrag umsetzenden Verordnung ergibt sich, dass gegenüber deutschen Staatsangehörigen, die: * durch einen Arbeitgeber mit Sitz innerhalb der Europäischen Union beschäftigt werden und * durch diesen Arbeitgeber im Rahmen der Erbringung von grenzüber- schreitenden Dienstleistungen nach Polen entsandt werden, -----> weiterhin das Erfordernis der vorherigen Erlangung einer Arbeits-genehmigung gilt, sofern Dienstleistungen in bestimmten Bereichen ausgeübt werden sollen.

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates -> Entsendung von Arbeitnehmern: * ein deutscher Arbeitnehmer wird im Namen sowie unter Leitung eines Unternehmens mit Sitz innerhalb der Europäischen Union im Rahmen eines Vertrages nach Polen entsandt, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger mit Sitz in Polen geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, (Erbringung von Exportdienstleistungen) oder * ein deutscher Arbeitnehmer wird in eine Niederlassung (Betrieb) oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz in Polen entsandt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeits-verhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeit-nehmer besteht (Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitnehmern)

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates Von den Übergangsvorschriften erfasste Wirtschaftssektoren -> Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige (Klassi- fizierungscode 45.11-45.45) sowie -> andere Tätigkeiten, die in der Anlage zu der Richtlinie 96/71/WE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbrin- gung von Dienstleistungen genannt werden, -> Industrielle Reinigung (Klassifizierungscode 74.70), -> Innendekorationstätigkeiten (Klassifizierungscode 74.84 b).

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates -> diese Übergangsfristen bei der Ausführung von bestimmten Dienst- leistungen sind von den Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie getrennt zu sehen und behalten ihre Gültigkeit -> Vorschriften der Richtlinie 96/71/EG haben Vorrang vor Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie -----> Polnische Mindeststandards zu be- achten

Mindestbeschäftigungsbedingungen IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates Mindestbeschäftigungsbedingungen -> Die Mindestbeschäftigungsbedingungen betreffen: * die Normen sowie das Ausmaß der Arbeitszeit, * die die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, * den bezahlten Mindestjahresurlaub, * den gesetzlichen Mindestlohn, * die Höhe des Zuschlags für die Überstundenarbeit, * die Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, * die Beschäftigung von Jugendlichen, * das Verbot von Diskriminierungen bei der Beschäftigung.

Ausnahmefall Entsendung IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates -> Bestimmungen der Verordnung 1408/71 haben Vorrang vor Vorschrif- ten der Dienstleistungsrichtlinie: Grundsatz -> Ein Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem er beschäftigt ist. Ausnahmefall Entsendung -> Eine Entsendung im Sinne der Verordnung 1408/71 liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt wird (Entsendestaat), für dieses Unternehmen zeitlich begrenzt eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens in Polen ausführt.

IV. Gemeinsamer Standpunkt des Rates Rechtsfolgen der Entsendung -> Im Falle der Entsendung gelten für den jeweiligen Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin, wenn: * der Einsatz in Polen voraussichtlich 12 Monate nicht überschreitet und * kein Arbeitnehmer abgelöst wird, der zuvor für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten entsandt wurde. -> Grundsätzlich finden bei einer nicht vorhersehbaren Verlängerung des Auslandseinsatzes über 12 Monate hinaus die polnischen Rechts- vorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung. -> Ist die Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften nicht gewollt, kann der entsendende Arbeitgeber für den entsandten Arbeitnehmer einen entsprechenden Verlängerungsantrag bei der zuständigen deutschen Behörde stellen