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SchuldR AT 1 7. Woche.
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BGB AT

Grundlagen BGB = 5 Bücher Es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs zwischen Bürger und Bürger, d.h. allen nichtstaatlichen Parteien; auch wenn der Staat als Privatpartei auftritt. Zivilrecht- Öffentliches Recht Bsp.: Kaufmann K kauft 10 Tonnen Stahl von S, Gemeinde G kauft Büromaterial 3

Grundlagen AT: §§ 1 -240 Schuldrecht: §§ 241- 853 Sachenrecht: §§ 854-1296 Familienrecht: §§ 1297-1921 Erbrecht: §§ 1922-2385 Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen

Grundbegriffe Objektives Recht: Mündlich überlieferte bzw. schriftlich fixierten Grundsätze, die das Zusammenleben regeln. Subjektives Recht: Rechte des Einzelnen aus dem objektiven Recht: Bsp. § 823 BGB

Grundbegriffe Gesetz im formellen Sinn: Von der Gesetzgebung erlassen Gesetz im materiellen Sinn: Gültig für eine Vielzahl von Menschen, die daraus Rechte herleiten können Nur formell: z.B. Haushaltsplan

Durchsetzung der Ansprüche: Gerichtsverfahren: ZPO, StPO, ArbGG, VwGO Ablauf eines Verfahrens vor dem Zivilgericht Sinn des Mahnverfahrens Kosten- auch Beratungshilfe und PKH/VKH Mediation, Schiedsgerichte

Mängel des Arbeitsvertrages Gerichtsaufbau A) Amtsgericht/ Landgerichte/ OLG / BGH = deutschejustiz.de Berufung Revision

Personen und Rechte § 1 BGB: Frage: Kann ein Hund erben? § 1923 Siehe auch § 90 a BGB Rechtssubjekte= Träger von Rechten und Pflichten, d.h. jede natürliche Person. Daneben gibt es juristische Personen: Vereine , Gesellschaften 2

Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit:§§ 104-113 Deliktsfähigkeit: §§ 823,827,828 Beachte: Altersabhängige Rechte

Objekte Vertretbare Sachen: § 91 Geld, Massen-PKW, Nicht: Maßanzug, bestimmter Gebrauchtwagen, Portrait Teilbare Sachen: Geld: ja ; Schrank: Nein Wesentliche Bestandteile: §§ 93 und 94 Beachte : § 95

Willenserklärungen Jede auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung: bestehend aus: A)Handlungswille B)Erklärungsbewußtsein Durch die WE wird ein Geschäftswille kundgetan, d.h. der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

Willenserklärung Willenserklärungen Ausdrücklich oder konkludent Beachte: Schweigen ist grds. keine WE § 241 a BGB Aber: Handyvertrag mit automatischer Verlängerung Kriterium: Obj. Empfängerhorizont. Keine WE, wenn keine Rechtsfoilge gewollt ist; z. B. Gefälligkeitsverhältnis

Willenserklärungen Keine Willenserklärung, wenn eine Vielzahl von Menschen angesprochen werden sollen, so z.B. Zeitungswerbung = invitatio ad offerendum. Sonst könnten sich Millionen aufgrund der Anzeige in der Zeitung/ Schaufenster ohne ihren Gegenwillen vertraglich mit Ihnen binden.

Keine WE sind daher Realakte: §§ 946, 950, 823 Geschäftsähnliche Handlungen, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes entsteht, z.B. Schuldnerverzug nach § 286 I1 Erklärungen im gesellschaftlichen Bereich, „Ich hole Dich ab“. Invitatio

Abschluss des Vertrages

Stellvertretung: §§ 164 ff BGB Wer kann verbindlich Verträge abschließen: ·Inhaber, Organe (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, OHG Gesellschafter sowie KG-Komplementär) ·Stellvertreter, die dazu von den o.G. ernannt worden sind: Prokura §§ 48 ff HGB, Handlungsvollmacht §§ 54 ff HGB, General/ Spezial-Vollmachten

Verzug Lieferverzug Voraussetzungen: 1. Lieferung muss fällig sein, das bedeutet: der Lieferer hat nicht rechtzeitig geliefert. 2. Er ist allerdings nur im Verzug, wenn keine höhere Gewalt aufgetreten ist (wie z. B. Sturmschaden, Feuer, Überschwemmung, nicht verschuldeter Unfall)

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Pflichten des Käufers: Mahnung mit Nachfrist 1. wenn die Lieferung kalendermäßig unbestimmt ist.(Das sind Angaben wie z. B. ab Anfang Juni; frühestens Sommer; Lieferung sofort) 2. Lieferung muss nach der Fälligkeit angemahnt und aufgefordert werden, die außenstehende Lieferung mit einer angemessenen Nachfrist nachzuliefern. (angemessen bedeutet, dass es demjenigen möglich ist, die Leistung während einer gewissen Zeit zu erbringen)

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Ohne Mahnung, aber mit Nachfrist 1. wenn der Lieferungstermin kalendermäßig bestimmt ist. (Das sind Angaben wie z. B. bis spätestens 6.Juni;am 21.10; 30 Tage ab Rechnungsdatum; bis Ende März;...im Mai; Mitte März) Ohne Mahnung und ohne Nachfrist 1. eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn es sich um einen Fix- oder Terminkauf handelt 2. oder wenn der Lieferer sich selbst in Verzug setzt (Selbstinverzugnahme)

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Rechte des Käufers: Ohne Nachfristsetzung 1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen 2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung verlangen Nach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung 1. er kann die Lieferung noch immer verlangen 2. oder vom Vertrag zurücktreten 3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer übernehmen Der Lieferer hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten, auch für den Zufall.

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten 1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). Besonderheiten beim Versendungskauf.

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Versendungskauf: Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB). Gefahrübergang tritt mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkauf bereits ein, wenn Verkäufer die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ordnungsgemäß übergibt. Die Versendungskosten gehen i.Allg. zulasten des Käufers (§ 448 BGB). Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten AGB= Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten I. Begriff: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305– 310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten II. Einbeziehung: Die AGB müssen zunächst in den Vertrag bei Vertragsschluss einbezogen worden sein. Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, gegenüber der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinen

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Geschäftsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss: Hinweis im Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung reicht, keine Zusendung. Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen können a)von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Preisstaffeln, Skonto).

Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Unwirksame Klausel gemäß §§ 308 ff. BGB. 1. Klausel, dass der Verwender die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. 2. Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.

Eigentumsvorbehalt §§ 449 BGB

Schuldrecht Allgemeiner Teil AT Einführung anhand des Kaufrechts §§ 433 BGB sowie § 474 Verbrauchsgüterkauf. Schuldverhältnis= Rechtsverhältnis zw. mindestens 2 Personen, kraft dessen ind. 1 Person zur Leistung verpflichtet ist.

Primär- und Sekundärpflichten Fortführung am Beispiel Kaufvertrag: Primär: §§ 433 II Sekundär: § 241 II: Lagerung Farbe frostfrei, Betonlieferung §§ 280 I,II,286 ff BGB: Verzugsschaden

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe §§ 278, 831 BGB Verkäufer V schließt den gekauften Fernseher an und zerstört dabei eine Vase Entstehen von Pflichten sowohl aus Vertrag wie auch etwa aus unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff,249 BGB)

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse KaufV, MietV,WerkV….= Synallagmatische Rechtsverhältnisse= Leistung und Gegenleistung sind voneinander abhängig Einseitig verpflichtende Verträge: §§ 516 BGB Schenkungsversprechen Einseitige Rechtsgeschäfte: §§ 657 Vermächtnis §§ 1939,2147 ff

Schadensersatz beim Schuldverhältnis durch mangelnde Aufklärung B kauft eine mangelfreie Pfanne, die nicht spülmaschinengeeignet ist. Angestellter A weist darauf nicht hin. Nach der 1. Wäsche ist die Pfanne zerstört. SE Anspruch der B: §§ 280I,241II,278

Leistungsort Wenn nichts vereinbart: § 269 I BGB Wichtig, weil die Erfüllung der Vertragspflicht gemäß § 362 I BGB davon abhängt. Grds: Holschuld § 269 I Ausn.: Bringschuld 269 III Ausn.: Schickschuld: 270 (Geld), 447 (Versendungskauf) EBAY-Fall

Leistungszeit §§ 271 Zur Erfüllung muss neben dem richtigen Leistungsort auch die richtige Leistungszeit eingehalten sein.

Ausschluss der Leistung durch Unmöglichkeit A): Tatsächliche Unmöglichkeit § 275 I : Auf der Fahrt zum Händler zwecks Inzahlungnahme wird das Auto zerstört. Auto verbrennt Hochzeit ist vorbei Nach Vertragsschluss erfahren die Parteien, dass das Objekt schon vorher zerstört war, 311a

Faktische Unmöglichkeit; § 275 II Nadel im Heuhaufen Boot liegt in 2000 Meter Tiefe Persönliche Unmöglichkeit: § 275 III Trotz Fiber zur Messe, da einziger Entwickler??

Rechtsfolge: SE statt Leistung §§ 280I,III, 283 BGB 280 I,III,283,284: Katzenkorb, der bereits gekauft worden ist Herausgabe des Erlangten: §§ 275 IV,285 Versicherungsleistung.

Schadensersatzpflicht AGL: z.b. 280,823,7,18 StVG §§ 249 ff BGB Grundsatz der Naturalrestitution Geldersatz §§ 249 II, 250,251 BGB Schadensminderung § 254 BGB Beachte § 823 II

Rücktritt, Widerruf, Rückgabe §§ 312 ff BGB § 495 BGB § 505 BGB Beachte § 13 BGB

Erlöschen Erfüllung § 362 BGB Aufrechnung § 387 ff BGB Erlass § 397 BGB

Viel Erfolg Ich freue mich auf die weiteren Vorlesungen und gute Noten in der 1. BGB Klausur.

Klausurbesprechung 5.10.2011 Übersicht: Schuldrecht BT1: Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Schuldrecht BT2: Unerlaubte Handlungen, Bereicherungsrecht, Bürgschaft Sachenrecht: Mobiliarsachenrecht

Schuldrecht BT 1

Werkvertrag Unternehmer muss das Werk erstellen, der Besteller (Kunde) zahlen, §§ 631 ff. Ebenso die Dienstleistung § 631 II, nicht der Dienstvertrag !! § 611 ff Bsp.: Dachdecker, Gutachten, Werkstatt

Werkvertrag Der Dienstvertrag hat als Inhalt das Tätigwerden, kein konkreter Erfolg. Daher muss der Werkunternehmer grds. Neu herstellen. Bsp.: Das fast fertige Dach wird durch Sturm abgedeckt: Neu Die Wartung des Daches ist Dienstleistung

Werkvertrag Vertrag gemäß § 651: früher Werklieferungsvertrag Liefern von Dingen, die herzustellen und zu liefern sind, Bsp.: Massenfertigung und Lieferung eines Bettes= Kaufrecht ; beachte § 91 Anders: nicht vertretbare Sache: Maßanzug= Werkvertragsrecht

Ist die Sache unbeweglich, auch bei Massendingen (Fertighaus): 651 , 1. = Werkvertragsrecht

Unmöglichkeit Unmöglichkeit: Pkw wird auf der Fahrt zur Werkstatt zerstört B (Auftraggeber): 631,275 U (Werkstatt): 631,275 Anspruch damit gemäß 326 untergegangen

Ausnahme: B ist verantwortlich, § 326II Untergang nach Abnahme: § 644 1 Abnahme: § 640 PROBLEM!! B war im Annahmeverzug, 644 1 S.2 Versendung §§ 644 II,447 Untergang wegen des vom Besteller gelieferten Stoffes oder Anweisung § 645

Mangelhaftigkeit § 634 bei Mängeln A) Nacherfüllung nach 635 B) Selbstbeseitigung 637 und Ersatz der Kosten C) Rücktritt 636,323 und 326 V oder 638 D) Schadensersatz 636,280,281,283 und 311a oder vergebliche Aufwendungen 284

Mangelhaftigkeit Grundlage: § 633 II 1,2 Beschaffenheit oder § 633 II 3. Falsch oder Zuwenigherstellung

Beschaffenheit Z.B.: Holzart Bambus 633II 1 Wenn nichts vereinbart: Eignung gemäß Verwendungszweck? 633 II 2 Nr.1

Gewährleistungsausschluss § 634 Minus, wenn ausgeschlossen durch A) Vertrag 639, 309 Nr.8 b B) Gesetz 640 II

Vertraglicher Ausschluss §§ 634 ff. ist grds. Abdingbar z.b.: „Kleingedrucktes“: Fliesenleger F schreibt: Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. H ist einverstanden? Wirksam?

Lösung: 309 Nr. 8 b)aa Ein genereller Ausschluss ist unwirksam

Gesetzlicher Ausschluss A) § 640 II: H erkennt 4 defekte Fliesen, erklärt dennoch die Abnahme. Hat H Rechte gemäß § 634 Nr.1 bis Nr.3 ?

Lösung: Sachmangel liegt vor: 633 II 2 Nr.2 640 II ? H hat keinen Vorbehalt erklärt. Anders, wenn H die Mängel bei Abnahme nicht erkannt hätte.

Rechte des Bestellers: Mangel liegt vor. Folge: A) Nacherfüllung 635 B) 637: den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen C) Rücktritt gemäß §§ 636 ,323 und 326 V od. Minderung 638

Zu A) Nacherfüllung: Anders als beim Kaufrecht kann hier der Unternehmer wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. § 275 I wegen Unmöglichkeit ist auch hier zu beachten Bsp.: Motorreparatur beim Oldtimer ist mangelhaft, aber mangels Teile unmöglich oder unverhältnismäßig ( 635 III)

Selbstvornahme §§ 634 Nr.2,633,637 Wichtig: Nachfristsetzung gemäß 637 I oder 637 II Bsp.: Bauunternehmer U hat einen mangelhaften Keller gebaut. Eigentümer H fordert Mangelbehebung. U lehnt ab und H lässt Durch Dritte den Mangel beheben. Praxis: Selbständiges Beweisverfahren.

637 II: Voraussetzungen: a): 323 II Verweigerung b) Fehlschlag der Nacherfüllung: § 440 S.2 c) Nacherfüllung ist unzumutbar

Rücktritt §§ 634 Nr.3, 633,323 bzw. 326 V Grds. Nachfristsetzung, § 323 I § 326 V findet dann Anwendung, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegt. Dann wäre jegliche Fristsetzung unsinnig. Ansonsten gilt § 323 mit Fristsetzung Ausnahme: 323 II Nr.1

Besonderheiten bei der VOB/B

Rücktritt Ausschluss: Unerheblicher Mangel: 323 V S.2 Besteller trägt verantwortung: 323 VI 1. Alt. Untergang beim Annahmeverzug des Bestellers: 323 VI 2.Alt

Rücktritt: Zu a) 2 Fliegen nach Waschvorgang

Minderung: §§ 634 Nr.3,633,638: Erst möglich, wenn angemessene Nachfrist verstrichen ist Nicht möglich, wenn Rücktritt nach § 323 VI wegen Verantwortlichkeit des B ausgeschlossen wäre. =Auslegung des § 638 I 1 „ statt“

Bei überhöhter Vorauszahlung: §§ 346 I, 638 IV, 634 Nr.3,633

Schadenersatz §§ 634 Nr.4 SE statt der Leistung wegen eines behebbaren (= Nacherfüllung möglich) Mangels: 634 Nr.4,280 I,III, 281 I S.1 Kleiner SE: Werk wird behalten und Wertersatz zum mangelfreien Werk wird bezahlt Großer SE: Rückgabe des Werkes und Kosten der Ersatzbeschaffung,

Schadensersatz Großer SE: weiterhin: entgangener Gewinn beachte 281 I S.3 nur bei erheblichen Mängeln Anmerkung: Der Unterschied zw. Behebbar und nicht behebbar liegt vor Allem in der Fristsetzung, die bei einem nicht behebbaren Mangel unsinnig ist.

Bei nicht behebbarem Mangel: 634 Nr4 : plus §§ 280 I,III,283 S.1 oder 311a II1 Bsp.: Ersatzteil wird nach vertragsschluss zerstört und nicht lieferbar. Oder Bsp.: Es wird erst nach erfolgloser Reparatur gemerkt, dass Teil unpassend und Niemand liefern kann.

Hätte B den Oldtimer für € 1 Hätte B den Oldtimer für € 1.000,00 Gewinn verkaufen können, muss U zahlen, da 311a II 2 die Beweislast zuungunsten des U auslegt. = Mangelschaden

Mangelfolgeschaden §§ 634 Nr.4, 280 I Mangel führt zu einer Beschädigung einer anderen Sache. B lässt den Herd reparieren. Aufgrund mangelhafter Reparatur brennt die Küche ab. U zahlt Mangelschaden „Herd“ plus Mangelfolgeschaden „Küche“

Zusätzlich § 823 beachten: Herd brennt ab und verletzt den Hausmann H

Aufwendungsersatz 634 Nr.4, 284 Aufwendungen: freiwillliges Vermögensopfer: z.B. Transport oder Einbau des mangelhaften Werkes Schaden= unfreiwilliges Vermögensopfer

Verjährung § 634 a Für Ansprüche gemäß 634 Nr. 1,2 und 4. Für Nr.3 gilt 634 a IV/ V, 218

Aufklärungspflichten, Schutzpflichten, Instruktionspflichten §§ 280 I;241 II, 278 Geselle G wirft beim Priester P den Farbeimer auf den neues Nerzmantel der Hausdame.

Mietrecht §§ 535 ff. A) Rechte des Mieters bei Mängeln - Minderung § 536 - Schadensersatz § 536 a I - 536a II : Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen - § 543 I 1, II Nr.1 :fristlose Kündigung

Achtung: Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden. § 536 c I

Mängel A) Miete gem.§ 535 II gemäß 536 gekürzt B) SE gem. § 536 C) Eigene Mangelbeseitigung gem. § 536aII bzw. Aufwendungsersatz D) Kündigung fristlos § 543 I1, II 1 Nr.1

Exkurs Schadensersatz Fall: Kunstsammler L gibt dem Galeristen G ein Ölgemälde zur Aufbewahrung. G hängt es in der gerade neu gebauten und gemieteten Ferienwohnung auf. Bei einem Gewitter dringt Wasser ein und zerstört das Bild. Das Dach war bereits bei Einzug undicht. L verlangt Schadensersatz

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Anspruch aus § 536a I, 1.Alt. auf SE Problem: Zw. L und V besteht kein Vertragsverhältnis „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ Voraus.:

Leistungsnähe: Der Dritte kommt mit der Leistung des Schuldners in gleicher Weise in Berührung wie der Gläubiger G. G müsste ein Interesse an der Schutzbereicheinziehung haben. - Familienverantwortlichkeit, Vertragliche Beziehung(+) da Vertrag zw. G und L

Erkennbarkeit für V: (-) da keine Galerie durch L, sondern Ferienwohnung vermietet. Anspruch (-)

Drittschadensliquidation G hat Anspruch als Vertragspartner, aber keinen Schaden Dach war bei Vertragsschluss mangelhaft, Verschulden nicht erforderlich. L hat schaden, aber keinen Anspruch Zufälliges Auseinanderfallen: bei Obhutssachen (+) Schaden zum Anspruch oder § 398 für L

Auftrag/ GoA Abgrenzung zur Gefälligkeit. Auftrag= Verpflichtung zur unentgeltlichen Besorgung eines Geschäftes, § 662. Anders: § 675; entgeltliche Besorgung StB, RA Aber: nicht jeder Auftrag muss unentgeltlich sein. Ein Auftrag bedingt einen Rechtsbindungswillen. §§ 133,157

Kriterien: Uneigennütziges Handeln ohne nennenswertes Eigeninteresse Kriterien: Uneigennütziges Handeln ohne nennenswertes Eigeninteresse. Auch wenn ein uneigennütziges Handeln vorliegt, kann ein Auftrag zustande kommen, wenn dieses nach Grund, Zweck, der wirtschaftlichen Bedeutung oder des für den leistenden erkennbaren Risikos geboten erscheint.

Ansprüche gegen den Auftraggeber Macht der Beauftragte Aufwendungen, die er für erforderlich halten darf, Ersatz gemäß § 670. Vgl. §§ 675,683

Ansprüche des Auftraggebers Relevant: § 667 Herausgabe des Erlangten.

GoA § 677: Fehlen eines jeglichen Rechtsverhältnisses. A) Echte, berechtigte GoA: GF muss ein fremdes Geschäft führen. Mit Fremdgeschäftsführungswillen Kein Vertragsverhältnis bestehend Im (mutmaßlichen) Interesse des Geschäftsherrn, § 683

B) echte unberechtigte GoA: § 678 Schadensersatz

Schuldrecht BT2 A) Deliktsrecht: Haftungsbegründend: § 823 I. 823 II Haftungsausfüllend: §249, 251, 253 II, 254 Sondervorschriften: §§ 842-846 B) ProduktshaftungsG C) Sonstiges: §§ 832, 833, 830

D) Bereicherungsrecht: §§ 812 ff. E) Bürgschaft: §§ 765 ff.

Rechte des § 823 Eigentum nebst weiterfressenden Mangels „ Schwimmschalterfall“ Sonstige Rechte: Allg.Persönlichkeitsrecht Z.B. Lisa L. Gesellschaftsanteil an einer GmbH Nießbrauch Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, z.b. unrechtmäßige Streiks

Kritik am Unternehmen: Pleite“ Kausalität Rechtswidrigkeit Schuld

Haftungsausfüllend § 249, §251 : Neuwagen bis 1000 km, Merkantiler Minderwert Nutzungsausfall

§§842-846 Geldrente Reha

Schmerzensgeld § 253 II Lisa L: 70.000 € Tabellensätze Mitverschulden § 254

§ 826 Hurricane AG

Produkthaftung/ Produzentenhaftung § 823 zu ProdukthaftungsG Verschuldensunabhängig!!

§§ 812 ff BGB

Bürgschaft § 765 : Beachte § 771 !!