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Fachanwälte. Dozenten. Mediation. ra-salzwedel.de

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Präsentation zum Thema: "Fachanwälte. Dozenten. Mediation. ra-salzwedel.de"—  Präsentation transkript:

1 Fachanwälte. Dozenten. Mediation. ra-salzwedel.de

2 BGB AT

3 Grundlagen BGB = 5 Bücher
Es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs zwischen Bürger und Bürger, d.h. allen nichtstaatlichen Parteien; auch wenn der Staat als Privatpartei auftritt. Zivilrecht- Öffentliches Recht Bsp.: Kaufmann K kauft 10 Tonnen Stahl von S, Gemeinde G kauft Büromaterial 3

4 Grundlagen AT: §§ 1 -240 Schuldrecht: §§ 241- 853
Sachenrecht: §§ Familienrecht: §§ Erbrecht: §§ Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen

5 Grundbegriffe Objektives Recht: Mündlich überlieferte bzw. schriftlich fixierten Grundsätze, die das Zusammenleben regeln. Subjektives Recht: Rechte des Einzelnen aus dem objektiven Recht: Bsp. § 823 BGB

6 Grundbegriffe Gesetz im formellen Sinn: Von der Gesetzgebung erlassen Gesetz im materiellen Sinn: Gültig für eine Vielzahl von Menschen, die daraus Rechte herleiten können Nur formell: z.B. Haushaltsplan

7 Durchsetzung der Ansprüche:
Gerichtsverfahren: ZPO, StPO, ArbGG, VwGO Ablauf eines Verfahrens vor dem Zivilgericht Sinn des Mahnverfahrens Kosten- auch Beratungshilfe und PKH/VKH Mediation, Schiedsgerichte

8 Mängel des Arbeitsvertrages
Gerichtsaufbau A) Amtsgericht/ Landgerichte/ OLG / BGH = deutschejustiz.de Berufung Revision

9 Personen und Rechte § 1 BGB: Frage: Kann ein Hund erben? § 1923
Siehe auch § 90 a BGB Rechtssubjekte= Träger von Rechten und Pflichten, d.h. jede natürliche Person. Daneben gibt es juristische Personen: Vereine , Gesellschaften 2

10 Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit:§§ 104-113
Deliktsfähigkeit: §§ 823,827,828 Beachte: Altersabhängige Rechte

11 Objekte Vertretbare Sachen: § 91
Geld, Massen-PKW, Nicht: Maßanzug, bestimmter Gebrauchtwagen, Portrait Teilbare Sachen: Geld: ja ; Schrank: Nein Wesentliche Bestandteile: §§ 93 und 94 Beachte : § 95

12 Willenserklärungen Jede auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung: bestehend aus: A)Handlungswille B)Erklärungsbewußtsein Durch die WE wird ein Geschäftswille kundgetan, d.h. der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

13 Willenserklärung Willenserklärungen Ausdrücklich oder konkludent
Beachte: Schweigen ist grds. keine WE § 241 a BGB Aber: Handyvertrag mit automatischer Verlängerung Kriterium: Obj. Empfängerhorizont. Keine WE, wenn keine Rechtsfoilge gewollt ist; z. B. Gefälligkeitsverhältnis

14 Willenserklärungen Keine Willenserklärung, wenn eine Vielzahl von Menschen angesprochen werden sollen, so z.B. Zeitungswerbung = invitatio ad offerendum. Sonst könnten sich Millionen aufgrund der Anzeige in der Zeitung/ Schaufenster ohne ihren Gegenwillen vertraglich mit Ihnen binden.

15 Keine WE sind daher Realakte: §§ 946, 950, 823
Geschäftsähnliche Handlungen, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes entsteht, z.B. Schuldnerverzug nach § 286 I1 Erklärungen im gesellschaftlichen Bereich, „Ich hole Dich ab“. Invitatio

16 Abschluss des Vertrages

17 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Vertragsschluss: 2 übereinstimmende Willenserklärungen WE Angebot und Annahme durch Bestellung Bestellung und Auftragsbestätigung Mündlicher Vertrag und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

18 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Inhalte der Verträge: ·Was wird geliefert: Konkretes Bezeichnen, Kosten darlegen Kalkulationsirrtum ·Wann wird geliefert: Problem von Fixgeschäften, ca. Angaben pp. ·Ort der Lieferung: Gefahrübergang, Transportkosten, Incoterms

19 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Vertragliche Einzelheiten: Ordnungsgemäße Lieferung als Voraussetzung für die positive Abwicklung des konkreten Vertrages mit dem Ziel der Bezahlung durch den Kunden sowie Folgeaufträge.

20 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Was heisst ordnungsgemäß? ·Bei Massenware entsteht der Zahlungsanspruch grds.mit der Übergabe der Ware an den Käufer = Gefahrübergang ·Bei Individualanfertigungen entsteht der Zahlungsanspruch erst dann, wenn die Ware als ordnungsgemäß abgenommen worden ist, Mittel: Abnahmeprotokoll, Lieferschein, sonstige Bestätigungen, InGebrauchnahme

21 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Kalkulationsirrtum: Um einen Kalkulationsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn Lapp-Kabel von viel zu niedrigen Kosten ausgeht. Problem: Anfechtung des Vertrages gemäß § 119 BGB, § 121BGB Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden: offener Kalkulationsirrtum: Sind die Kalkulationsgrundlagen in der Erklärung offen gelegt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten. Der gemeinte Erklärungsinhalt kann sich aber auch schon durch Auslegung ergeben (z. B. bei offensichtlichen Rechenfehlern)

22 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
interner, einseitiger Kalkulationsirrtum Wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Die falsche Kalkulation fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erklärenden. Er ist nicht zur Anfechtung berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde.

23 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Praxistipp: Hat der Empfänger jedoch einen internen Kalkulationsirrtum erkannt, kann er jedoch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) dazu verpflichtet sein, den Anbieter auf den Irrtum hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.

24 Stellvertretung: §§ 164 ff BGB
Wer kann verbindlich Verträge abschließen: ·Inhaber, Organe (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, OHG Gesellschafter sowie KG-Komplementär) ·Stellvertreter, die dazu von den o.G. ernannt worden sind: Prokura §§ 48 ff HGB, Handlungsvollmacht §§ 54 ff HGB, General/ Spezial-Vollmachten

25 Verzug Lieferverzug Voraussetzungen: 1. Lieferung muss fällig sein, das bedeutet: der Lieferer hat nicht rechtzeitig geliefert. 2. Er ist allerdings nur in Verzug, wenn keine höhere Gewalt aufgetreten ist (wie z. B. Sturmschaden, Feuer, Überschwemmung, nicht verschuldeter Unfall)

26 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Pflichten des Käufers: Mahnung mit Nachfrist 1. wenn die Lieferung kalendermäßig unbestimmt ist.(Das sind Angaben wie z. B. ab Anfang Juni; frühestens Sommer; Lieferung sofort) 2. Lieferung muss nach der Fälligkeit angemahnt und aufgefordert werden, die außenstehende Lieferung mit einer angemessenen Nachfrist nachzuliefern. (angemessen bedeutet, dass es demjenigen möglich ist, die Leistung während einer gewissen Zeit zu erbringen)

27 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Ohne Mahnung, aber mit Nachfrist 1. wenn der Lieferungstermin kalendermäßig bestimmt ist. (Das sind Angaben wie z. B. bis spätestens 6.Juni;am 21.10; 30 Tage ab Rechnungsdatum; bis Ende März;...im Mai; Mitte März) Ohne Mahnung und ohne Nachfrist 1. eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn es sich um einen Fix- oder Terminkauf handelt 2. oder wenn der Lieferer sich selbst in Verzug setzt (Selbstinverzugnahme)

28 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Rechte des Käufers: Ohne Nachfristsetzung 1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen 2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung verlangen, z.B. RA-Kosten Nach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung 1. er kann die Lieferung noch immer verlangen 2. oder vom Vertrag zurücktreten 3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer übernehmen Der Lieferer hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten, auch für den Zufall.

29 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). Besonderheiten beim Versendungskauf.

30 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Versendungskauf: Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB). Gefahrübergang tritt mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkauf bereits ein, wenn Verkäufer die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ordnungsgemäß übergibt. Die Versendungskosten gehen i.Allg. zulasten des Käufers (§ 448 BGB). Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).

31 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
AGB= Allgemeine Geschäftsbedingungen

32 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
I. Begriff: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305– 310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.

33 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
II. Einbeziehung: Die AGB müssen zunächst in den Vertrag bei Vertragsschluss einbezogen worden sein. Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, gegenüber der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinen

34 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Geschäftsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss: Hinweis im Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung reicht, keine Zusendung. Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen können a)von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Preisstaffeln, Skonto).

35 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Unwirksame Klausel gemäß §§ 308 ff. BGB. 1. Klausel, dass der Verwender die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. 2. Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.

36 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Da Individualvereinbarungen Vorrang haben, muss bei jeder verbindlichen Aussage die Funktion/ der Inhalt der AGB bekannt und verstanden sein, ebenso die speziellen Regelungen des HGB. Unwirksame AGB-Regelungen fallen ersatzlos weg und werden durch das Gesetz ersetzt.

37 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Einbeziehung der AGB: Problem widersprechender AGB: Nach neuerer Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die AGB der beiden Parteien nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruentgeltung) TIPP: "Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen".

38 Eigentumsvorbehalt §§ 449 BGB:

39 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter Form des Eigentumsvorbehaltes, bei der vereinbart wird, dass an die Stelle des Vorbehaltseigentums, wenn dieses erlischt, die neue Sache oder eine daraus entstehende Forderung treten soll. Sie ist ein gebräuchliches Mittel, um die Kaufpreisforderung des Verkäufers für die Fälle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu sichern. Durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Sache kann der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum verlieren: Bei Weiterveräußerung durch gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch Realakt (§ § 946 bis 950) Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ist es dem Erwerber gestattet, die Sache weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er muss den bestehenden Eigentumsvorbehalt nicht offen legen.

40 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Für den Fall der Verarbeitung der Sache wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verkäufer Hersteller der durch Verarbeitung neu hergestellten Sache sein soll. Dadurch wird er Eigentümer der neuen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer alle künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, Sicherungsabtretung). Beispiel: Ein Großhändler verkauft Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an einen Einzelhändler, welcher diese an Kunden verkauft. Der Kunde wird (gutgläubig) Eigentümer, die dem Einzelhändler zustehende Kaufpreisforderung steht dem Großhändler zu.

41 Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten
Vorwegnahme von Begrifflichkeiten: Eigentumsvorbehalt/ erweiterter Form des Eigentumsvorbehaltes, bei dem das Eigentum an der Sache erst unter weiteren Bedingungen übergehen soll. In den meisten Fällen wird dabei der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer abhängig gemacht (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer wird erst Eigentümer an der Sache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehenden Forderungen beglichen hat. Zumindest unter Kaufleuten ist eine entsprechende Vereinbarung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsausgleich und lebt bei erneuter Forderung gegen den Erwerber nicht wieder auf.

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43 Schuldrecht Allgemeiner Teil AT
Einführung anhand des Kaufrechts §§ 433 BGB sowie § 474 Verbrauchsgüterkauf. Schuldverhältnis= Rechtsverhältnis zw. mindestens 2 Personen, kraft dessen ind. 1 Person zur Leistung verpflichtet ist.

44 Primär- und Sekundärpflichten
Fortführung am Beispiel Kaufvertrag: Primär: §§ 433 II Sekundär: § 241 II: Lagerung Farbe frostfrei, Betonlieferung §§ 280 I,II,286 ff BGB: Verzugsschaden

45 Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe
§§ 278, 831 BGB Verkäufer V schließt den gekauften Fernseher an und zerstört dabei eine Vase Entstehen von Pflichten sowohl aus Vertrag wie auch etwa aus unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff,249 BGB)

46 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
KaufV, MietV,WerkV….= Synallagmatische Rechtsverhältnisse= Leistung und Gegenleistung sind voneinander abhängig Einseitig verpflichtende Verträge: §§ 516 BGB Schenkungsversprechen Einseitige Rechtsgeschäfte: §§ 657 Vermächtnis §§ 1939,2147 ff

47 Schadensersatz beim Schuldverhältnis durch mangelnde Aufklärung
B kauft eine mangelfreie Pfanne, die nicht spülmaschinengeeignet ist. Angestellter A weist darauf nicht hin. Nach der 1. Wäsche ist die Pfanne zerstört. SE Anspruch der B: §§ 280I,241II,278

48 Leistungsort Wenn nichts vereinbart: § 269 I BGB
Wichtig, weil die Erfüllung der Vertragspflicht gemäß § 362 I BGB davon abhängt. Grds: Holschuld § 269 I Ausn.: Bringschuld 269 III Ausn.: Schickschuld: 270 (Geld), 447 (Versendungskauf) EBAY-Fall

49 Leistungszeit §§ 271 Zur Erfüllung muss neben dem richtigen Leistungsort auch die richtige Leistungszeit eingehalten sein.

50 Ausschluss der Leistung durch Unmöglichkeit
A): Tatsächliche Unmöglichkeit § 275 I : Auf der Fahrt zum Händler zwecks Inzahlungnahme wird das Auto zerstört. Auto verbrennt Hochzeit ist vorbei Nach Vertragsschluss erfahren die Parteien, dass das Objekt schon vorher zerstört war, 311a

51 Faktische Unmöglichkeit; § 275 II
Nadel im Heuhaufen Boot liegt in 2000 Meter Tiefe Persönliche Unmöglichkeit: § 275 III Trotz Fiber zur Messe, da einziger Entwickler??

52 Rechtsfolge: SE statt Leistung
§§ 280I,III, 283 BGB 280 I,III,283,284: Katzenkorb, der bereits gekauft worden ist Herausgabe des Erlangten: §§ 275 IV,285 Versicherungsleistung.

53 Schadensersatzpflicht
AGL: z.b. 280,823,7,18 StVG §§ 249 ff BGB Grundsatz der Naturalrestitution Geldersatz §§ 249 II, 250,251 BGB Schadensminderung § 254 BGB Beachte § 823 II

54 Rücktritt, Widerruf, Rückgabe
§§ 312 ff BGB § 495 BGB § 505 BGB Beachte § 13 BGB

55 Erlöschen Erfüllung § 362 BGB Aufrechnung § 387 ff BGB
Erlass § 397 BGB

56 Viel Erfolg Ich freue mich auf die weiteren Vorlesungen und gute Noten in der 1. BGB Klausur.

57 Klausurbesprechung 5.10.2011 Übersicht:
Schuldrecht BT1: Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Schuldrecht BT2: Unerlaubte Handlungen, Bereicherungsrecht, Bürgschaft Sachenrecht: Mobiliarsachenrecht

58 Schuldrecht BT 1

59 Werkvertrag Unternehmer muss das Werk erstellen, der Besteller (Kunde) zahlen, §§ 631 ff. Ebenso die Dienstleistung § 631 II, nicht der Dienstvertrag !! § 611 ff Bsp.: Dachdecker, Gutachten, Werkstatt

60 Werkvertrag Der Dienstvertrag hat als Inhalt das Tätigwerden, kein konkreter Erfolg. Daher muss der Werkunternehmer grds. Neu herstellen. Bsp.: Das fast fertige Dach wird durch Sturm abgedeckt: Neu Die Wartung des Daches ist Dienstleistung

61 Werkvertrag Vertrag gemäß § 651: früher Werklieferungsvertrag
Liefern von Dingen, die herzustellen und zu liefern sind, Bsp.: Massenfertigung und Lieferung eines Bettes= Kaufrecht ; beachte § 91 Anders: nicht vertretbare Sache: Maßanzug= Werkvertragsrecht

62 Ist die Sache unbeweglich, auch bei Massendingen (Fertighaus): 651 , 1.
= Werkvertragsrecht

63 Unmöglichkeit Unmöglichkeit: Pkw wird auf der Fahrt zur Werkstatt zerstört B (Auftraggeber): 631,275 U (Werkstatt): 631,275 Anspruch damit gemäß 326 untergegangen

64 Ausnahme: B ist verantwortlich, § 326II
Untergang nach Abnahme: § 644 1 Abnahme: § 640 PROBLEM!! B war im Annahmeverzug, S.2 Versendung §§ 644 II,447 Untergang wegen des vom Besteller gelieferten Stoffes oder Anweisung § 645

65 Mangelhaftigkeit § 634 bei Mängeln A) Nacherfüllung nach 635
B) Selbstbeseitigung 637 und Ersatz der Kosten C) Rücktritt 636,323 und 326 V oder 638 D) Schadensersatz 636,280,281,283 und 311a oder vergebliche Aufwendungen 284

66 Mangelhaftigkeit Grundlage: § 633 II 1,2 Beschaffenheit oder
§ 633 II 3. Falsch oder Zuwenigherstellung

67 Beschaffenheit Z.B.: Holzart Bambus 633II 1
Wenn nichts vereinbart: Eignung gemäß Verwendungszweck? 633 II 2 Nr.1

68 Gewährleistungsausschluss
§ 634 Minus, wenn ausgeschlossen durch A) Vertrag 639, 309 Nr.8 b B) Gesetz 640 II

69 Vertraglicher Ausschluss
§§ 634 ff. ist grds. Abdingbar z.b.: „Kleingedrucktes“: Fliesenleger F schreibt: Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. H ist einverstanden? Wirksam?

70 Lösung: 309 Nr. 8 b)aa Ein genereller Ausschluss ist unwirksam

71 Gesetzlicher Ausschluss
A) § 640 II: H erkennt 4 defekte Fliesen, erklärt dennoch die Abnahme. Hat H Rechte gemäß § 634 Nr.1 bis Nr.3 ?

72 Lösung: Sachmangel liegt vor: 633 II 2 Nr.2 640 II ? H hat keinen Vorbehalt erklärt. Anders, wenn H die Mängel bei Abnahme nicht erkannt hätte.

73 Rechte des Bestellers:
Mangel liegt vor. Folge: A) Nacherfüllung 635 B) 637: den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen C) Rücktritt gemäß §§ 636 ,323 und 326 V od. Minderung 638

74 Zu A) Nacherfüllung: Anders als beim Kaufrecht kann hier der Unternehmer wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. § 275 I wegen Unmöglichkeit ist auch hier zu beachten Bsp.: Motorreparatur beim Oldtimer ist mangelhaft, aber mangels Teile unmöglich oder unverhältnismäßig ( 635 III)

75 Selbstvornahme §§ 634 Nr.2,633,637 Wichtig: Nachfristsetzung gemäß 637 I oder 637 II Bsp.: Bauunternehmer U hat einen mangelhaften Keller gebaut. Eigentümer H fordert Mangelbehebung. U lehnt ab und H lässt Durch Dritte den Mangel beheben. Praxis: Selbständiges Beweisverfahren.

76 637 II: Voraussetzungen: a): 323 II Verweigerung b) Fehlschlag der Nacherfüllung: § 440 S.2 c) Nacherfüllung ist unzumutbar

77 Rücktritt §§ 634 Nr.3, 633,323 bzw. 326 V Grds. Nachfristsetzung, § 323 I § 326 V findet dann Anwendung, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegt. Dann wäre jegliche Fristsetzung unsinnig. Ansonsten gilt § 323 mit Fristsetzung Ausnahme: 323 II Nr.1

78 Besonderheiten bei der VOB/B

79 Rücktritt Ausschluss: Unerheblicher Mangel: 323 V S.2
Besteller trägt verantwortung: 323 VI 1. Alt. Untergang beim Annahmeverzug des Bestellers: 323 VI 2.Alt

80 Rücktritt: Zu a) 2 Fliegen nach Waschvorgang

81 Minderung: §§ 634 Nr.3,633,638: Erst möglich, wenn angemessene Nachfrist verstrichen ist Nicht möglich, wenn Rücktritt nach § 323 VI wegen Verantwortlichkeit des B ausgeschlossen wäre. =Auslegung des § 638 I 1 „ statt“

82 Bei überhöhter Vorauszahlung:
§§ 346 I, 638 IV, 634 Nr.3,633

83 Schadenersatz §§ 634 Nr.4 SE statt der Leistung wegen eines behebbaren (= Nacherfüllung möglich) Mangels: 634 Nr.4,280 I,III, 281 I S.1 Kleiner SE: Werk wird behalten und Wertersatz zum mangelfreien Werk wird bezahlt Großer SE: Rückgabe des Werkes und Kosten der Ersatzbeschaffung,

84 Schadensersatz Großer SE: weiterhin: entgangener Gewinn
beachte 281 I S.3 nur bei erheblichen Mängeln Anmerkung: Der Unterschied zw. Behebbar und nicht behebbar liegt vor Allem in der Fristsetzung, die bei einem nicht behebbaren Mangel unsinnig ist.

85 Bei nicht behebbarem Mangel:
634 Nr4 : plus §§ 280 I,III,283 S.1 oder 311a II1 Bsp.: Ersatzteil wird nach vertragsschluss zerstört und nicht lieferbar. Oder Bsp.: Es wird erst nach erfolgloser Reparatur gemerkt, dass Teil unpassend und Niemand liefern kann.

86 Hätte B den Oldtimer für € 1
Hätte B den Oldtimer für € 1.000,00 Gewinn verkaufen können, muss U zahlen, da 311a II 2 die Beweislast zuungunsten des U auslegt. = Mangelschaden

87 Mangelfolgeschaden §§ 634 Nr.4, 280 I
Mangel führt zu einer Beschädigung einer anderen Sache. B lässt den Herd reparieren. Aufgrund mangelhafter Reparatur brennt die Küche ab. U zahlt Mangelschaden „Herd“ plus Mangelfolgeschaden „Küche“

88 Zusätzlich § 823 beachten: Herd brennt ab und verletzt den Hausmann H

89 Aufwendungsersatz 634 Nr.4, 284 Aufwendungen: freiwillliges Vermögensopfer: z.B. Transport oder Einbau des mangelhaften Werkes Schaden= unfreiwilliges Vermögensopfer

90 Verjährung § 634 a Für Ansprüche gemäß 634 Nr. 1,2 und 4.
Für Nr.3 gilt 634 a IV/ V, 218

91 Aufklärungspflichten, Schutzpflichten, Instruktionspflichten
§§ 280 I;241 II, 278 Geselle G wirft beim Priester P den Farbeimer auf den neues Nerzmantel der Hausdame.

92 Mietrecht §§ 535 ff. A) Rechte des Mieters bei Mängeln
- Minderung § 536 - Schadensersatz § 536 a I - 536a II : Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen - § 543 I 1, II Nr.1 :fristlose Kündigung

93 Achtung: Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden. § 536 c I

94 Mängel A) Miete gem.§ 535 II gemäß 536 gekürzt B) SE gem. § 536
C) Eigene Mangelbeseitigung gem. § 536aII bzw. Aufwendungsersatz D) Kündigung fristlos § 543 I1, II 1 Nr.1

95 Exkurs Schadensersatz
Fall: Kunstsammler L gibt dem Galeristen G ein Ölgemälde zur Aufbewahrung. G hängt es in der gerade neu gebauten und gemieteten Ferienwohnung auf. Bei einem Gewitter dringt Wasser ein und zerstört das Bild. Das Dach war bereits bei Einzug undicht. L verlangt Schadensersatz

96 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Anspruch aus § 536a I, 1.Alt. auf SE Problem: Zw. L und V besteht kein Vertragsverhältnis „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ Voraus.:

97 Leistungsnähe: Der Dritte kommt mit der Leistung des Schuldners in gleicher Weise in Berührung wie der Gläubiger G. G müsste ein Interesse an der Schutzbereicheinziehung haben. - Familienverantwortlichkeit, Vertragliche Beziehung(+) da Vertrag zw. G und L

98 Erkennbarkeit für V: (-) da keine Galerie durch L, sondern Ferienwohnung vermietet.
Anspruch (-)

99 Drittschadensliquidation
G hat Anspruch als Vertragspartner, aber keinen Schaden Dach war bei Vertragsschluss mangelhaft, Verschulden nicht erforderlich. L hat schaden, aber keinen Anspruch Zufälliges Auseinanderfallen: bei Obhutssachen (+) Schaden zum Anspruch oder § 398 für L

100 Auftrag/ GoA Abgrenzung zur Gefälligkeit.
Auftrag= Verpflichtung zur unentgeltlichen Besorgung eines Geschäftes, § 662. Anders: § 675; entgeltliche Besorgung StB, RA Aber: nicht jeder Auftrag muss unentgeltlich sein. Ein Auftrag bedingt einen Rechtsbindungswillen. §§ 133,157

101 Kriterien: Uneigennütziges Handeln ohne nennenswertes Eigeninteresse
Kriterien: Uneigennütziges Handeln ohne nennenswertes Eigeninteresse. Auch wenn ein uneigennütziges Handeln vorliegt, kann ein Auftrag zustande kommen, wenn dieses nach Grund, Zweck, der wirtschaftlichen Bedeutung oder des für den leistenden erkennbaren Risikos geboten erscheint.

102 Ansprüche gegen den Auftraggeber
Macht der Beauftragte Aufwendungen, die er für erforderlich halten darf, Ersatz gemäß § 670. Vgl. §§ 675,683

103 Ansprüche des Auftraggebers
Relevant: § 667 Herausgabe des Erlangten.

104 GoA § 677: Fehlen eines jeglichen Rechtsverhältnisses.
A) Echte, berechtigte GoA: GF muss ein fremdes Geschäft führen. Mit Fremdgeschäftsführungswillen Kein Vertragsverhältnis bestehend Im (mutmaßlichen) Interesse des Geschäftsherrn, § 683

105 B) echte unberechtigte GoA:
§ 678 Schadensersatz

106 Schuldrecht BT2 A) Deliktsrecht: Haftungsbegründend: § 823 I. 823 II
Haftungsausfüllend: §249, 251, 253 II, 254 Sondervorschriften: §§ B) ProduktshaftungsG C) Sonstiges: §§ 832, 833, 830

107 D) Bereicherungsrecht: §§ 812 ff.
E) Bürgschaft: §§ 765 ff.

108 Rechte des § 823 Eigentum nebst weiterfressenden Mangels
„ Schwimmschalterfall“ Sonstige Rechte: Allg.Persönlichkeitsrecht Z.B. Lisa L. Gesellschaftsanteil an einer GmbH Nießbrauch Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, z.b. unrechtmäßige Streiks

109 Kritik am Unternehmen: Pleite“
Kausalität Rechtswidrigkeit Schuld

110 Haftungsausfüllend § 249, §251 : Neuwagen bis 1000 km,
Merkantiler Minderwert Nutzungsausfall

111 §§ Geldrente Reha

112 Schmerzensgeld § 253 II Lisa L: 70.000 € Tabellensätze
Mitverschulden § 254

113 § 826 Hurricane AG

114 Produkthaftung/ Produzentenhaftung
§ 823 zu ProdukthaftungsG Verschuldensunabhängig!!

115 §§ 812 ff BGB

116 Bürgschaft § 765 : Beachte § 771 !!


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