Kaufrechtliche Gewährleistung

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Kaufrechtliche Gewährleistung § 17.1 Sachmangel

Der kaufrechtliche Mangelbegriff

Systematik des § 434 BGB - Sachmangel Vorliegen der vereinbarten Beschaffenheit Abs. 1 Satz 1 Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, Vorliegen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zurechnung öffentlicher Äußerungen Dritter, z.B. Werbung Abs. 1 Satz 3 Unsachgemäße vereinbarte Montage Abs. 2 Satz 1 Mangelhafte Montageanleitung, („es sei denn, Sache ist fehlerfrei montiert worden“) Abs. 2 Satz 2 Aliud Abs. 3, Fall 1 Mindermenge Abs. 3, Fall 2

Wann liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs Wann liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor?

Prüfungssituation im Gutachten Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) bzw. Reparatur der gelieferten Sache (Nachbesserung) aus §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 433 BGB Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang 1. Stufe: Besteht eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB?

Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung des BGH:

„Dieselfahrzeug mit Partikelfilter im Kurzstreckenbetrieb“ a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden. b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist. c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt. BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 -

„Originallackierung bei Gebrauchtfahrzeugen“ a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07

„Unfallschäden laut Vorbesitzer Nein“ a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler. b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2). BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05

Vertragsgestaltung aus BGH, Versäumnisurteil vom 10 Vertragsgestaltung aus BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06: O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________ O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein O wenn ja, folgende: _____________________________________________________

„Meilen statt Kilometer“ b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. (…) c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 -

„Jahreswagen“ Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05

Grenzfälle des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB „Eignung für die gewöhnliche Verwendung“ sowie „übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit“

Prüfungssituation im Gutachten Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) bzw. Reparatur der gelieferten Sache (Nachbesserung) aus §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 433 BGB Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang 1. Stufe: Besteht eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB? Ergebnis der Prüfung: Es liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. 2. Stufe: Wurde nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Sache vorausgesetzt? Ergebnis: Ebenfalls negativ. 3. Stufe: Gewöhnliche Verwendung/übliche Beschaffenheit.

Wiederum: BGH VIII ZR 160/08 vom 4.3.2009 (Dieselfahrzeug mit Partikelfilter) BGH VIII ZR 191/07 vom 20.5.2009 (Originallackierung)

„Standzeit eines Fahrzeugs als Mangel“ 1.Fall: „Neuwagen“ Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02

Standzeit eines Fahrzeugs als Mangel 2.Fall: „Jahreswagen“ Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 (Hinweis: Fall des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)

3. Fall: „Gebrauchtwagen“ Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08

„Unfallschaden“ a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06