Me d i e n r e c h t und seine Bezüge zum Internet

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Me d i e n r e c h t und seine Bezüge zum Internet Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2, 24118 Kiel Tel. 0431/ 990 1870, Fax. 0431 – 9901872 www.kiel-recht.de © OK `09 INFORMIEREN SIE SICH AUF WWW.FIRMENANWALT.BIZ

Gesetzessystematik – einschlägige Vorschriften Übersicht Gesetzessystematik – einschlägige Vorschriften Zivilrechtliche Ansprüche und Ihre Durchsetzung/ Haftung Haftung von Webseitenbetreibern/Die rechts- sichere Webseite/ Internationale Bezüge Immaterialgüter als Unternehmensbestandteil – Schutz und Nutzung geistigen Eigentums

GRUNDGESETZ einzelne Grundrechte, ihre Funktionen und Arten MEDIENRECHT / Internetrecht als Teilbereich Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch Spezialgesetze Presserecht Urheberrechtsgesetz/ KUG Gewerblicher Rechtsschutz Öffentliches Recht Strafrecht StGB

GRUNDRECHTSARTEN Grundrechtsarten FREIHEITSGRUNDRECHTE TEILHABRECHTE GLEICHHEITSGRUNDRECHTE staatliches Unterlassen Gleichbehandlung Anspruch auf bestimmtes staatliches Handeln z.B. Schaffung von Rahmen- bedingungen zur Entfaltung von Grundrechten Grundrechtsbindung der Gerichte Postmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz

Medienrelevante Grundrechte Eigentumsfreiheit Art. 14 GG freie Berufsausübung Art. 12 GG KOMMUNIKATIONSFREIHEITEN Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG) Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG) Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Recht auf Identität (Namensrecht)  Domainstreitigkeiten Recht am eigenen Bild  keine Kommerzialisierung des eigenen Bildes LG Hamburg, CR 2004, 225 Prominenten-Bild im Computerspiel Recht am eigenen Wort Recht auf informationelle Selbstbestimmung

statt vieler: Recht am eigenen Bild Fußballtorwart in Computerspiel, Grundrechtsschutz statt vieler: Recht am eigenen Bild Fußballtorwart in Computerspiel, LG Hamburg, CR 2004,225 Veröffentlichung von Lichtbildern aus Privatleben Prominenter, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 24.06.2004 v. Hannover ./. Germany

Spezielgesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder Gesetzessystematik Verfassungsrecht Medienrecht Internetrecht Spezielgesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder

Gesetzgebungs-kompetenzen Gesetzgebungskompetenzen und einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen LÄNDER Art. 30, 70 Abs. 1 GG BUND Art. 73 GG Pressegesetz Urheberrechtsgesetz Kunsturhebergesetz Verlagsgesetz Telemediengesetz Rundfunkstaatsverträge Landesmediengesetz Telekommunikationsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Markengesetz Geschmacksmustergesetz Gebrauchsmustergesetz Patentgesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Regelungsziele Medienrecht Gewährleistung allg. zugänglicher Kommunikationsinfrastruktur Sicherung der Meinungsvielfalt Schutz der Mediennutzer (Jugendschutz, Verbraucherschutz) Datenschutz Schutz des geistigen Eigentums rechtliche Regelung der Nutzung und Nutzbarkeit medialer Inhalte und deren technischer Übermittlung VERSCHIEDENER GESETZE ZUR ERREICHUNG DIESER REGELUNGSZIELE

INTERNETRECHT Internetrecht BESONDERER TEIL ALLGEMEINER TEIL Grundrechte zivilrechtl. Haftung strafrechtl. Haftung Besonderer Schutz TelekommunikationsR Vertragsrecht Wettbewerbsrecht IP TelemedienG Datenschutz Verbraucherschutz Jugendschutz

PRESSERECHT - LandesPresseGesetze regelt rechtliche Rahmenbedingungen der Presse Pressebegriff (dynamischer Pressebegriff Art. 5 GG !) Einhaltung der journalistischen/ publizistischen Sorgfaltspflicht Anforderungen an Sorgfaltspflicht (Wechselwirkung Eingriffssphäre) Pflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein Impressumspflicht, im Falle von Rechtsverletzungen müssen aus einem Presseerzeugnis selbst Name, Anschrift des Druckers, Verlegers, verantwortlichen Redakteurs (für jedes Ressort) Kennzeichnungspflicht für Anzeigen und werbende Inhalte Presseprivileg, freie Presse bedarf keiner Zulassung, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot § 97 Abs. 5 StPO Auskunftsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Stellen und Behörden

BGH, Urteil v. 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04 amtlicher Leitsatz Presserecht- Urteil BGH, Urteil v. 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04 amtlicher Leitsatz Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.

VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286 amtlicher Leitsatz Presserecht- Urteil VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286 amtlicher Leitsatz Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG). Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegen- stehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.

URHEBERRECHT Urheberrecht regelt die rechtliche Beziehung zwischen Urheber/ Leistungsschutz- Rechtsinhaber und Dritten geregelt in Urheberrechtsgesetz/ Kunsturhebergesetz (Verwertungsrechte §§ 15-19, Urheberpersönlichkeitsrecht §§12-14) Werkbegriff Grenzen Freie Benutzung § 24 UrhG Gemeinfreiheit §§ 64 ff. UrhG Privilegierte Nutzungsarten §§ 44 ff. UrhG (vor allem Privatkopie, aber keine Umgehung technischer Kopierschutzmaßnahmen) Internationales Urheberrecht Schutzlandprinzip, d.h. dasjenige nationale Urheberrecht maßgeblich, für dessen Territorium der rechtliche Schutz eingefordert wird Schutzlandprinzip führt faktisch dazu, dass für jede Urheberrechtsverletzung im Internet in jedem Land Schutz beansprucht werden kann und damit der Urheber das strengste Urheberrecht maßgeblich machen kann

Urheberrecht LG Köln, Urteil v. 21.04.2008, Az. 28 O 124/08 Kölner Dom im Second Life Computeranimationen können als Werk der bildenden Kunst geschützt sein. Dabei muss der ästhetische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

TELEMEDIENGESETZ Telemediengesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien beinhaltet zentrale Vorschriften des Internetrechts Inhaltlich geprägte Telemedien ergänzend in in §§ 54 ff RStV geregelt TELEMEDIEN (Teledienste/ Mediendienste) elektronische Informations- und Kommunikationsdienste Webshops Online-Auktionsplattformen Suchmaschinen Webmaildienste, Informationsdienste, Podcasts, Chatrooms, Blogs, Webportale, private Webseiten

Telemediengesetz Telemediengesetz enthält Vorschrift zu Spam-Mails (Werbe-E-Mails müssen schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein) Eingeschränkte Pflicht zu Impressum (für private Homepages oft nicht mehr erforderlich ist Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzerdaten gegenüber Teledienstebetreibern (zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen) Für Telekommunikationsdienste gelten ergänzend Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes Internetangebote, die Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des TMG, als auch denen des Telekommunikationsgesetzes Streitpunkt § 14 TMG Anspruch der Musikindustrie auf Auskunft über Bestandsdaten (!) Beispiel für gute Lobbyarbeit

RUNDFUNKRECHT Rundfunkrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Veranstaltung von Rundfunk dynamischer Rundfunkbegriff, inkl. rundfunkähnl. Kommunikationsdienste § 2 Rundfunkstaatsvertrag Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

RUNDFUNKRECHT Rundfunkrecht Staatsverträge der Länder  bundeseinheitliche Regelung Rundfunkstaatsvertrag (RStV) regelt allgemeine Anforderungen an öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk (hier zusammen mit den Landesmediengesetzen) Rundfunkgebührenstaatsvertrag/ Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sichern die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks NDR-Staatsvertrag/ ZDF-Staatsvertrag als Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtlichen Rundfunk Landesmediengesetze

Gewerblicher Rechtsschutz Gesamtheit von Ausschlussrechte an immateriellen Gütern (Immaterialgüterrecht) Immaterialgüter können Erfindungen, geistige Werke oder Informationen sein  geistiges Eigentum / Intellectual Property BEACHTE Kein genereller Schutz, sondern nur bei explizieter Schutzzuweisung zu einer Person durch die Rechtsordnung !

Telekommuni- kationsrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für jegliche Art von Informationsaustausch über eine gewisse Distanz Telekommunikationsgesetz TKG Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen Rechtsverordnungen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes FrequenzbereichszuweisungsplanVO FrequenzgebührenO FrequenzschutzbeitragsVO FrequenznutzungsplanaufstellungsVO FrequenzzuteilungsVO NetzzugangsVO Telekommunikationsdienstunternehmen-DatenschutzVO Telekommunikations-EntgeltregulierungsVO Telekommunikations-KundenschutzVO Telekommunikations-LizenzgebührenVO Telekommunikations-NotrufVO Telekommunikations-NummerierungsVO Telekommunikations-NummerngebührenVO Telekommunikations-ÜberwachungsVO Telekommunikations-Universaldienstleistungen TelekommunikationszulassungsVO

INTERNETRECHT Internetrecht Querschnittsmaterie, die sich mit den rechtlichen Problemstellungen befasst, die durch die Nutzung des Internets entstehen sehr dynamisches, aufgrund des technischen Fortschritts ständig im Wandel begriffene Rechtsgebiet, geprägt durch „case law“

INTERNETRECHT Internetrecht ALLGEMEINER TEIL BESONDERER TEIL Grundrechte zivilrechtl. Haftung strafrechtl. Haftung Besonderer Schutz TelekommunikationsR Vertragsrecht Wettbewerbsrecht IP TelemedienG Datenschutz Verbraucherschutz Jugendschutz

INTERNETRECHT Internetrecht Vorratsdatenspeicherung allg./ bes. ZivilR Urheberrechtsgesetz UWG StGB Gewerblicher Rechtsschutz Bürgerliches Gesetzbuch Domainstreitigkeieten Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsschluss e-commerce Mängelgewährleistung Haftung Telekommunikationsrecht TKG TMG BDSG Datenschutz TMG JMStV Inhalte von Mediendiensten Informations- und Belehrungspflichten Jugendschutz Vorratsdatenspeicherung

BDSG gilt für Datenverarbeitungsvorgänge, die in Deutschland Datenschutzrecht DATENSCHUTZRECHT BDSG gilt für Datenverarbeitungsvorgänge, die in Deutschland stattfinden und gem. § 1 Abs. 5 BDSG für Datenverwendungen durch eine im Inland befindliche verantwortliche Stelle im Inland belegene Niederlassung einer Organisation mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum erfolgen oder für Datenverwendungen im Inland durch Organisation mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in Abhgkt. v. Serverstandort, also abhängig vom räumlich in Deutschland befindlichen Datenträger Datenexport innerhalb der EU § 4b BDSG Datenexport außerhalb der EU § 4b Abs. 3 BDSG nur wenn dort ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird

Datenschutzrecht lex specialis zu BDSG sind §§ 91 ff. TKG für Telekommunikationsdienste §§ TMG für Teledienste / Mediendienste

Datenschutzrecht Grundsatz der Datenvermeidung § 4 Abs.1 BDSG Normenklarheit §§ 4a, 28 BDSG Zweckbindung Erforderlichkeit Angemessenheit informationellen Gewaltenteilung Transparenz §§ 4, 33, 19, 34 BDSG

Datenschutzrecht Die Nennung personenbezogener Daten auf einer Webseite stellt noch keine Übermittlung im daten- schutzrechtlichen Sinne dar EuGH, CR 2004, 286

Jugendschutz- regelungen Die wichtigsten Jugendschutzregelungen JugendschutzG bzgl. Trägermedien Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bzgl. Rundfunk/ Telemedien Verbreitungsverbote im StGB

Bestimmungen des StGB Strafgesetzbuch § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 129 Bildung krimineller Vereinigungen § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 130 Volksverhetzung § 130a Anleitung zu Straftaten § 131 Gewaltdarstellung § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Strafgesetzbuch Bestimmungen des StGB § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 185 Beleidigung § 186 Üble Nachrede § 187 Verleumdung § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Strafrechtliche Regelungen in den Landespressegesetzen

Strafgesetzbuch ACHTUNG ! § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Straf-/ Zivilverfahrensrecht Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§ 94 ff., 111, 111n, 102 ff. StPO).

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Haftung von Medien bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form von Recht auf Identität (Namensrecht) Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Wort Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt zunächst außergerichtliche Abmahnung zur Vermeidung negativer Kostenfolge § 93 ZPO einstweiliger Rechtsschutz / Hauptsacheverfahren

Meinungsäußerung/ Tatsachenbehaup- tung Meinungsäußerungen/ Tatsachenbehauptungen Haftung der Medien MEINUNGSÄUßERUNG Äußerung geprägt durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung unabhängig vom Wert, der Richtigkeit oder Vernünftigkeit jede Form der Meinungskundgabe in Wort, Schrift und Bild WERTURTEILE erfasst TATSACHENBEHAUPTUNG Äußerung von Begebenheiten aus Vergangenheit oder Gegen- wart die dem Beweis zugänglich sind

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Journalistische Sorgfaltspflichten müssen eingehalten werden, sonst haften die Medien für eigene Aussagen und im Rahmen der „Verbreiterhaftung“. Recherchepflicht mit gleitendem Sorgfaltsmaßstab (Bemühen um die Wahrheit - aber privilegierte Quellen, Vollständigkeit, Aktualität) Zitattreue Eröffnung der Gelegenheit zur Stellungnahme Schutz des Persönlichkeitsrechts Verdachtsberichterstattung nur unter strengen Voraussetzungen Schlagzeilen

KG Berlin, Urteil v. 07.06.2007 Az. 10 U 247/06 Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg). Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Unterlassung §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB Herstellen §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 22,23 KUG Verbreiten Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach §§ 823, 824, 826 BGB § 812 Abs. 1 S 1 2. Alt. BGB rechtsgrundloser Vermögenszuwachs in Form ersparter Lizenzgebühr ist durch angemessene Vergü- tung an Abgelichteten auszugleichen Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsver- letzung, die nicht durch Gegendarstellung, Berichtigung, Entschuldigung wieder ausgeglichen werden kann § 823 BGAB Hilfsansprüche (Auskunft, Herausgabe, Vernichtung, Rückruf)

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien weitere zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsver- letzungen Recht auf Gegendarstellung § 11 LPG Schleswig-Holstein Berichtigung Vernichtung Herausgabe Auskunft

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen durch den Verletzten, bzw. Abwehr von Klagen/ einstweiligen Verfügungen durch den Verletzer außergerichtliche Abmahnung mit dem Inhalt Bezeichnung der Verletzungshandlung Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung / Fristsetzung Androhung gerichtlicher Schritte Fall die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird Reaktion auf Abmahnung Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien Voll-/Teil oder Kosten-Widerspruch des Antragsgegners Aufforderung zur Erhebung der Hauptsacheklage § 926 ZPO Bestätigung der einstweiligen Verfügung/ Abschlusserklärung Erhebung der Hauptsacheklage

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber Medien PERSÖNLICHKEITSRECHTE – VERÖFFENTLICHUNG VON LICHTBILDERN LEBENDER UND/ ODER VERSTORBENER PERSONEN Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG  Herstellung Schutz nach § 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG)  Verbreitung (auch postmortal) Voraussetzung: Erkennbarkeit des Betroffenen bei Einwilligung auch stillschweigend ( Ausnahme Werbezwecke) ohne Einwilligung nach § 23 KUG Absolute Personen der Zeitgeschichte (Grenze Privat- und Familienleben) Relative Personen der Zeitgeschichte  Ereignisbezug, Begleitrechtsprechung § 23 II KUG entgegenstehendes berechtigtes Interesse Intimsphäre, Privatsphäre (örtl. Abgeschiedenheit, private Situation, Ausnutzung Arglosigkeit), Geschäftsinteressen, Entstellende Aufnahmen, Wahrheitsschutz, Prangerwirkung, Personengefährdung, rechtswidrige Bildnisherstellung

Links und ihre rechtliche Problematik EXKURS – LINKS UND IHRE RECHTLICHE PROBLEMATIK Links sind Markenverletzung, wenn Benutzung im geschäftlichen Verkehr, weil wirtschaftliche Interessen objektiv gefördert werden keine UWG-Verletzung, da durch bloße Verlinkung keine besondere Nähebeziehung suggeriert wird OLG Jena CR 2003, 520 Deep-Linking Verweis auf eine Unterseite eines fremden Angebots u.U. Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts wenn Unterdrückung der Nennung des Urhebers der verlinkten Seite (BGH, CR 2003, 920 u.U. UWG Verstoß aufgrund unmittelbarer Leistungsübernahme  aber BGH CR 2003, 920 - Paperboy)

BGH, Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – Paper Boy Deep Linking Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. … Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. …

Haftung von Webseitenbe- treibern EXKURS – HAFTUNG VON WEBSEITENBETREIBERN Eigene Beiträge, fremde Beiträge bei Zueigenmachen, bei maßgeblichem Einfluss auf die im Forum verbreiteten Inhalte (Kommentierung, Vorauswahl) auch Haftung, wenn sich Betreiber ersichtlich heraushält oder ausdrücklich pauschal distanziert wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung in einem Internetportal; LG Köln CR 2004, 304 Markenrechtliche Störerhaftung von Auktionshäusern BGH Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III Haftung für eigene Inhalte nach allg. Grundsätzen § 7 TMG Haftungsprivileg §10 TMG gilt nur für strafrechtliche Inhalte !

Haftung von Webseitenbe- treibern Meta Tags – Verwendung fremder Marken als Meta Tags Markenverletzung BGH-Urteil v. 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03 Pop-Up wettbewerbsrechtlich unzulässig da User gefan- gen gehalten wird LG Düsseldorf CR 2003, 525

Haftung von Webseitenbe- treibern Markenverletzung BGH- Urteil v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Online-Auktionen für Verletzungen von Markenrecht bestätigt Registrierung generischer Domains BGH-Urteil v. 03.12.2004 - I ZR 207/01 weltonline.de kein UWG-Verstoß, da kein unlauteres Verhalten Es gilt das Prioritätsprinzip Registrierung markenrechtl. geschützter Begriffe BGH-Urteil v. 19.02.2009, Az. 1 ZR 135/06 ahd.de Namens- oder Kennzeichenrechts, erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden dann kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers, sondern nur Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, d.h. bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment. bloße Registrierung und das Halten der Domain ist per se nicht rechtsmissbräuchlich, da hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten

Haftung von Webseitenbe- treibern Haftung für verlinkte Inhalte BGH, NJW 2004, 2158 i.Ü Haftung für eigene und zu eigen gemachte Inhalte, sowie für fremde Inhalte bei deren positiver Kenntnis bei fehlender Kenntnis haftet der Linksetzende verschuldensunabhängig für die Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten, Beherrschung selbst eröffneter Gefahrenquellen, kein Haftungsausschluss durch pauschale Disclaimer keine überspannten Anforderungen an Kontroll und Überwachungspflichten inhaltliche Überprüfung auf grobe und leicht erkennbare Gesetzesverstöße nach Linksetzung keine ständig fortlaufende Kontrollpflicht keine Einbeziehung von mehr Seiten als unmittelbar vom Linksetzenden verlinkt sind BGH NJW 2004, 2158 Umfang der Prüfungspflicht

Haftung von Webseitenbe- treibern Pflichtangaben auf Webseiten Impressumspflicht §§ 5 TMG, 15 RStV Name und Anschrift des Webseitenbetreibers Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten E-Mail, Telefon-, Telefaxnummer Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde Angabe des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregisters Angabe der Berufsbezeeichnung, des verleihenden Staates und der zuständigen Kammer Bezeichnung der berufsrechtlichen regelungen mit Angaben dazu, wie diese zugänglich sind Von jeder Unterseite über 2 Klicks erreichbar Impressum kann auch KONTAKT benannt werden BGH-Urteil v. 20.06.2006, Az. I ZR 228/02

Haftung von Webseitenbe- treibern Domain  Adressfunktion u.U. Kennzeichnungs- u. Identifikationsfunktion (ebay.de, amazon.de, google.de) bei überragender Bekanntheit    Domaingrabbing, §§ 826, 1004 Markenverletzung §§ 14, 15 MarkenG Namensrecht 12 BGB, first come first served, aber Recht der Gleichnamigen (namensrechtliches Rücksichtnahmegebot) shell.de aber vossius.de maxem.de, guenter-jauch.de Benutzung von Ortsnamen + Gattungsbegriff in der Domain ist zulässig  OLG HammUrteil v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08

Haftung von Webseitenbe- treibern DIE RECHTSSICHERE GESTALTUNG VON INTERNETPRÄSENZEN Bestandsaufnahme/ Konsequenzen Hat die Webpräsenz einen wirtschaftlichen Hintergrund ? Datenschutz, Strafrecht, Urheberrecht, UWG, Anbieterkennzeichnung 2. Wird auf der Webseite kommerziell geworben ?  §§ 5,6 TMG Informationspflicht/ Anbieterkennzeichnung 3. Soll ein Vertragsschluss über das Internet erfolgen ? § 312 e BGB 4. Werden Verträge mit Verbrauchern geschlossen ? 312 c BGB 5. Werden Daten des Nutzers erhoben ?  DatenschutzG

Welches Recht ist anwendbar IPR innerstaatliches Recht, welches regelt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbar ist § 3 ff. EGBGB Art. 27 EGBGB  Rechtswahlklauseln  konkludent, wenn stillschweigende Rechtswahl angenommen wurde Hinweis, Vertragssprache, Praxis, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklauseln Zwingendes Recht Verbraucherschutz 29, sonstige zwingende Normen § 34  keine Rechtswahl Art. 28 EGBGB Verträge zwischen Unternehmen, vertragscharkteristische Leistung § 28 Verbraucherverträge Recht des Aufenthaltsortes des Verbrauchers § 29 Art. 40 EGBGB Tatortprinzip für außervertragliche Haftung   Urheberrecht  Territorialitäts- und Schutzlandprinzip  Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte Markenrecht  Territorialitäts- und Schutzlandprinzip  Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte Wettbewerbsrecht  Herkunftslandprinzip Bloße Domainregistrierung nicht ausreichend

Immaterialgüter- rechte Immaterialgüterrechte als Unternehmensbestandteil Schutz & Nutzung geistigen Eigentums

Immaterialgüter- rechte vom Immaterialgut zum Immaterialgüterrecht Immaterialgut ist ein nicht greifbares geistiges Gut ( z.B. Idee), das sich auf irgendeine Weise ideell oder materiell nutzen lässt wird erst zum Immaterialgüterrecht, nämlich dem Recht an einem unkörperlichen geistigem Gut, das regelmäßig auf eine Bestimmte Person zurückgeführt werden kann, jedoch eine von Dieser Person ablösbare selbständige Erscheinungsform ange- nommen hat, wenn die Rechtsordnung es einer best. Person zuordnet und damit als Rechtsobjekt verfügbar macht.

Immaterialgüter- rechte Grundsatz der Gemeinfreiheit („Die Gedanken sind frei“) Erfindung, Idee, Forschungsergebnis durch Anmeldung bei dem DPMA (Prioritätsprinzip) ent- steht nur in der Person des Anmelders ein Immaterial- güterrecht

Immaterialgüter- rechte Sortenrecht Patent Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Kennzeichenrechte Markenrecht Firma Name Urheberrecht Gesetze des gewerbl. Rechtsschutzes (MarkenG, PatentG, GebrMG,GeschmMG, SortenschutzG) schützen Ergebnisse geistigen Schaffens auf gewerbl. Gebiet Urheberrecht schützt Geistesgüter und Leistungen auf kulturellem Gebiet

schützt die Werbeleistung des Kaufmannes/ im Markenrecht MARKENRECHT schützt die Werbeleistung des Kaufmannes/ im geschäftlichen Verkehr Tätigen WAS IST EINE MARKE ? • Herkunftsfunktion • Garantie- und Gütefunktion • Vertrauensfunktion • Unterscheidungsfunktion • Individualisierungsfunktion

Das MarkenG schützt Marken, Werktitel geschäftliche Bezeichnungen Markenrecht Das MarkenG schützt Marken, Werktitel geschäftliche Bezeichnungen Herkunftsangaben § 126 MarkenG Der Anspruchsinhaber hat die Möglichkeit sich gegen Begründung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich Marke für Ware/ Dienstleistung zu wehren sich als Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr bzgl. Des Unternehmens zu wehren sich gegen Ausbeutung/Behinderung von Marke/ geschäftlichen Bezeichnung zu wehren, bzw. gegen Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) vorzugehen

Markenrecht Das Recht an der Marke – wie entsteht es ? • Eintragung in das Markenregister • Erlangung von Verkehrsgeltung • notorische Bekanntheit = allseits bekannt, 50 % Bei der Anmeldung gilt der „Prioritätsgrundsatz“ („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) aber krupp.de (OLG Hamm) überragende Bekanntheit ! Anmeldung beim Dt. Patent- und Markenamt in München und Eintragung für bestimmte Klassen eines Klassenverzeichnisses

Voraussetzungen für eine Eintragung Markenrecht Markenarten Wortmarke / Bildmarke / Wort-/ Bildmarke / konturenlose Farbmarke / Klangmarke / Geruchsmarke Nationale Marke, Europäische Gemeinschaftsmarke, Internationale Registrierung (MMA/PMMA) Voraussetzungen für eine Eintragung Zeicheneigenschaft § 8 MarkenG Unterscheidungskraft, d.h. nicht reinbeschreibend/ Verkehrsgeltung

Wann ist Verkehrsgeltung erlangt ? Markenrecht Wann ist Verkehrsgeltung erlangt ? i.d.R. bei Bekanntheit innerhalb mindestens 50 % der angesprochenen Verkehrs- kreise

Schutzdauer bei Marken: § 47 MarkenG 10 Jahre ab Tag der Anmeldung Markenrecht Schutzdauer bei Marken: § 47 MarkenG 10 Jahre ab Tag der Anmeldung Möglichkeit der Verlängerung um weitere 10Jahre

SCHUTZ DER FIRMA / DES NAMENS §§ 17, 37 ff. HGB 12 BGB Geschäftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen Unterschied zur Marke: Schutzbereich In erster Linie Schutz durch § 5 MarkenG Firma, Name, bes. Geschäftsbezeichnung haben per se namensmäßige Unterscheidungskraft Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft kraft, Verkehrsgeltung, Geschäftsabzeichen, sonst. zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben best. Bezeichnungen

Man unterscheidet Unternehmenskennzeichen Schutz der Firma Man unterscheidet Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion / ohne Namensfunktion  Namen i.e.S. - Geschäftsabzeichen u.a. beliebige Zeichen  Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft nur geschützt, wenn Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft bezogen auf nat./jur. Personen Namensfunktion Wortzeichen/ Nichtwortzeichen die im Verkehr als Name gewertet werden

Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster/ Sortenrecht Entstehung: - mit Schöpfung des Werkes Voraussetzungen: - urheberrechtsschutzfähiges Werk (pers. Schöpfung mit geistigem Gehalt - Schöpfungsakt - Fixierung Problem: Beweisbarkeit der Priorität im Prozess Schöpfung durch Einzelunternehmer oder Angestellten ?

Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster/ Sortenrecht PATENTRECHT - techn. Schutzrecht Schutz größerer techn. Erfindungen (gew. Erfindungshöhe) §§ 6, 15 I S 2 2 PatentG geschützt ist techn. Leistung (Erfindung) und gewährt Rechtsinhaber die ausschließl. gewerbl. Verwertung der Erfindung f. bestimmte Zeit - Schutzdauer max. 20 Jahre

Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster/ Sortenrecht GEBRAUCHSMUSTERRECHT Gebrauchsmuster § 13 III GebrMG Schutz kleinerer techn. Erfindungen mit geringerer Erfindungshöhe - nach Eintragung max. Schutz 10 Jahre

Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster/ Sortenrecht GESCHMACKSMUSTERRECHT geschützt wird die ästhetische Leistung à Muster, Modelle, Schriftzeichen Voraussetzungen: Neuheit, Eigentümlichkeit, Priorität  Entstehen des Schutzes mit Anmeldung bei dem DPMA und Registrierung im Musterregister Schutzdauer max. 20 Jahre, wenn alle 5 Jahre verlängert und Gebühr gezahlt wird

Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/ Geschmacksmuster/ Sortenrecht SORTENSCHUTZRECHT - Schutz der Züchtung / Entdeckung einer Pflanzensorte - Voraussetzungen: Pflanzensorte muss unterscheidbar homogen beständig und neu sein  Recht entsteht mit Eintragung in Sortenschutzrolle endet 25 bzw. 30 Jahre ab Erteilung

Das Wettbewerbsrecht (UWG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Die Lauterkeit von Werbemaßnahmen Wann ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sitten- widrig ?

Das Wettbewerbsrecht (UWG) Die guten Sitten im Wettbewerb Sittenwidrig ist jede Wettbewerbshandlung, die dem Anstandsgefühl des redlichen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht oder die von der Allgemeinheit missbilligt oder für untragbar gehalten wird. früher Konkretisierung des Begriffs durch, von der Recht- sprechung gebildete Fallgruppen jetzt Regelung der Fallgruppen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Wettbewerbsrecht (UWG) Von Interesse sind insbesondere: Kundenfang durch Irreführung/Täuschung § 1 UWG (über geschäftliche Verhältnisse § 3) Belästigung (durch Werbeaktionen per Handzettel (Missachtung v. Aufklebern „Keine Werbung“, es sei denn Verteiler wurden verpflichtet ablehnende Hinweise auf Briefkästen zu beachten, ihre Tätigkeit wurde kontrolliert, bei Verletzungen wird gegen die Verteiler vorgegangen) dann aber §§ 1004, 862 BGB Telefonwerbung, Faxwerbung übertriebenes Anlocken Zwang Laienwerbung

Das Wettbewerbsrecht (UWG) Behinderung durch Preiskampf Boykott Diskriminierung Vergleichende Werbung ist grds. zulässig, muss aber objektiv nachprüfbar sein und darf keine Herabsetzung oder Irreführung beinhalten Ausbeutung durch Nachahmen fremder Leistungen unmittelbare Leistungsübernahme nicht nach UrhG geschützter Leistungen INFORMIEREN SIE SICH AUF WWW.FIRMENANWALT.BIZ

Das Wettbewerbsrecht (UWG) Rufausbeutung/Rufschädigung Rechtsbruch wenn Gesetzesverletzung Wettbewerb beeinflusst, Verletzung wertbezogener Normen, bzw. leistungenwertneutraler Normen mit Vorsatz sich dadurch Wettbewerbsvorteil zu Verschaffen § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen

ICH BEDANKE MICH FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT ! Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2, 24118 Kiel Tel. 0431/ 990 1870, Fax. 0431 – 9901872 INFORMIEREN SIE SICH AUF WWW.FIRMENANWALT.BIZ