Veranstaltung Zuger Treuhänder - Vereinigung

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 Präsentation transkript:

Veranstaltung Zuger Treuhänder - Vereinigung BVG-Revision Kantonale Steuerverwaltung Zug Mario Lazzarini Bücherexperte Postfach 160 6301 Zug Tel. 041 728 36 91 eMail: mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax

Themenübersicht Aktueller Stand 1. BVG-Revision Zweck der beruflichen Vorsorge Grundsätze der beruflichen Vorsorge Versicherbarer Lohn, versicherbares Einkommen Freiwillige Versicherung Selbständigerwerbende Einkaufsregelung Rentenalter, Vorbezug und Aufschub Altersleistungen, flexible Pensionierung

Aktueller Stand 1. BVG-Revision Paket 1 (ab 01.04.2004) Transparenzbestimmungen, paritätische Verwaltung, Auflösung von Anschlussverträgen Paket 2 (ab 01.01.2005) Übrige Bestimmungen mit Ausnahme derjenigen in Paket Nr. 3 und 4 Paket 3 (voraussichtlich ab 01.01.2006) Bestimmungen über den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf Paket 4 (setzt Annahme der 11. AHV-Revision voraus) Bestimmungen über das Flexibles Rentenalter Vorbezug und Aufschub Bezug Altersrenten

Zweck der beruflichen Vorsorge Geltender Art. 1 Abs. BVG: „Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge“ Keine Legaldefinition, was unter dem Begriff "berufliche Vorsorge" zu verstehen ist

Zweck der beruflichen Vorsorge Neuer Art. 1 Abs. 1 BVG: „Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidg. Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.“ Legaldefinition "Massnahmen auf kollektiver Basis" Definition des Leistungsziels

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Neuer Art. 1 Abs. 3: „Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips…." Die bisher ungeschriebenen Grundsätze der zweiten Säule gemäss Bundesgerichtspraxis werden im Gesetz ausdrücklich genannt BVG-Grundsätze gelten auch im überobligatorischen Bereich (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1) Grundsätze werden in einer Verordnung des Bundesrates noch präzisiert

Versicherbarer Lohn, versicherbares Einkommen Neuer Art. 1 Abs. 2: „Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.“ BVG-Beiträge dürfen nur auf Einkommen bezahlt werden, auf denen auch AHV-Beiträge entrichtet werden Auslegungsfragen bei Selbständigerwerbenden: Einkommen gemäss Art. 27 DBG oder 9 AHVG massgebend? Abstellen auf Durchschnittseinkommen weiterhin zulässig?

Versicherbarer Lohn, versicherbares Einkommen Neuer Art. 79c: „Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.“ Absolute Obergrenze des versicherbaren Lohnes bei Fr. 759'600 (Stand 2003)

Freiwillige Versicherung Selbständigerwerbende Neuer Art. 4 Abs. 3: 3Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Prinzip der freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende bleibt (Art. 4 Abs. 1 und 2) Säule 2a ohne Säule 2b möglich, wenn BVG-Grundsätze eingehalten werden

Freiwillige Versicherung Selbständigerwerbende Neuer Art. 4 Abs. 4: 4Die von den Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. Einschränkung der Barauszahlung bei Selbständigerwerbenden Gleichbehandlung mit unselbständig Erwerbenden

Einkaufsregelung Neuer Art. 79b Abs. 1: 1Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Einkaufstabellen mit Aufzinsung der Altersgutschriften? Welche allgemeinen Regeln können aufgestellt werden?

Einkaufsregelung Neuer Art. 79b Abs. 2: 2Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben. Selbständigerwerbende, die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben Einbringung oder Anrechnung "grosse Säule 3a"? Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind Ausführungsbestimmungen des Bundesrates sind in Bearbeitung.

Einkaufsregelung Neuer Art. 79b Abs. 3: 3Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Die auf den 1.1.2001 eingeführte Einkaufsbeschränkung von Art. 79a wird aufgehoben Gesetzliche Missbrauchsbestimmung zum Problem Einkauf mit anschliessendem Kapitalbezug Beschränkung bezieht sich neu auf die Leistungsform und nicht mehr auf den Einkauf

Einkaufsregelung 3-Jahres-Sperrfrist für Kapitalbezug gilt unabhängig von der (reglementarischen) Frist für die Kapitaloption Problematik Einkauf - Kapitalbezug stellt sich auch beim Einkauf mit nachfolgendem WEF-Vorbezug Einkäufe bei bestehendem WEF-Vorbezug sind neu ausgeschlossen Vorbezug muss vor neuem Einkauf zurückbezahlt werden Art. 14 Abs. 1 WEF wird damit hinfällig

Rentenalter Einheitliches ordentliches Rentenalter für Mann und Frau Neuer Art. 13 Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit dem vollendeten 65. Altersjahr (ordentliches Rentenalter). Er erlischt mit dem Tod. Einheitliches ordentliches Rentenalter für Mann und Frau Vorbezug und Aufschub von Altersrenten wurde im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision geregelt Art. 13a (Anhang zur 11. AHV-Revision) enthält neu detaillierte Rahmenbestimmungen zum flexiblen Rentenalter

Herzlichen Dank........... .............für Ihre Aufmerksamkeit