Die Button-Lösung Neue Abmahnwelle für Online-Shops? Vortrag am 24. Mai 2012.

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 Präsentation transkript:

Die Button-Lösung Neue Abmahnwelle für Online-Shops? Vortrag am 24. Mai 2012

Übersicht: 1.Begrüßung/Vorstellung 2.Kurzüberblick über die Änderungen 3.Hintergrund 4.Inkrafttreten 5.Die Änderungen im Einzelnen - Anwendungsbereich - Informationspflichten - Der Button 6.Rechtsfolgen 7.Kritik 8.Zusammenfassung

Hintergrund : Schutz vor Kostenfallen im Internet EU-Richtlinie vom

Inkrafttreten: 3 Monate nach Verkündung verkündet am 16. Mai August 2012

Anwendungsbereich : nur B2C Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr entgeltliche Leistung des Unternehmers keine Finanzdienstleistungen auch mobile Endgeräte Auch Ebay/Amazon & Co.

Elektronischer Geschäftsverkehr: § 312g Abs. 1 BGB Verträge, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zustande kommen. Wie ist es bei Telefon? /SMS? § 312g Abs. 5 BGB-E: ausschließlich durch individuelle Kommunikation

Anwendungsbereich : nur B2C Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr entgeltliche Leistung des Unternehmers keine Finanzdienstleistungen auch mobile Endgeräte Auch Ebay/Amazon & Co.

Informationspflichten : Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs.1 Nrn. 4 erster Halbsatz, 5, 7 und 8 EGBGB unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich, in hervorgehobener Weise Ebay: Gesamtpreisangabe = persönliches Höchstgebot

Art. 246 § 1 Abs. 1 Nrn. 4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung […] 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

Art. 246 § 1 Abs. 1 Nrn. 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Informationspflichten : Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs.1 Nrn. 4 erster Halbsatz, 5, 7 und 8 EGBGB unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich, in hervorgehobener Weise Ebay: Gesamtpreisangabe = persönliches Höchstgebot

Der Button 1. Beschriftung zahlungspflichtig bestellen kostenpflichtig bestellen kaufen zahlungspflichtigen Vertrag schließen Anmeldung Weiter bestellen / Bestellung abgeben abschicken Ebay: Gebot abgeben / Gebot bestätigen

Der Button 2. Gestaltung gut lesbar (Schriftgröße, Auflösung, Farben) nichts anderes Informationen und Button ohne scrollen gleichzeitig sichtbar!

Geht es auch ohne Button? Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Neben dem klassischen Button also auch ein Hyperlink oder eine Checkbox.

Geht es auch ohne Button? Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erforderlich ist eine Erklärung des Verbrauchers, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit bezieht.

Dokumentation keine Pflicht zur Dokumentation Aber: Beweislast trägt Unternehmer!

Rechtsfolgen kein Vertrag wettbewerbsrechtliche Abmahnung Strafbarkeit wegen Betrugs (LG Hamburg v , 608 KLs 8/11)

Kritik unseriöse Anbieter im Ausland bestehende Gesetzeslage ausreichend - keine Einigung - Anfechtung wegen Täuschung - Widerrufsrecht Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe

Zusammenfassung Informationspflichten im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung deutliche Beschriftung des Bestellbuttons mit zahlungspflichtig bestellen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Birgit Marten, LL.M. (UNSW) Rechtsanwältin Dipl.-Finanzwirtin (FH) Laufgraben Hamburg Tel. 040/