Kärntner Umweltplanungsgesetz K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 i. d. F. LGBl

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Kärntner Umweltplanungsgesetz K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 i. d. F. LGBl Kärntner Umweltplanungsgesetz K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 89/2005, 24/2007 (DFB) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)

Zielsetzung des K-UPG Umsetzung der SUP-RL durch ein Landesgesetz verbindliche Vorgabe an die EU-Mitgliedstaaten Beschränkung des Verwaltungsaufwandes ausdrückliche Benennung sämtlicher betroffener Pläne und Programme Festlegung des Anwendungsbereiches Festlegung des Verfahrensablaufes => Ergänzung der geltenden Materiengesetze

Zielsetzungen der SUP-RL Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen Folgenabschätzung, Vermeidung von Fehleinschätzungen Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus => Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Form einer Umweltprüfung mit vorgegebenen Prüfkriterien und Verfahrensablauf dabei Durchführung von „Konsultationen“: Einbeziehung öffentlicher Umweltstellen, ggf. Beteiligung benach-barter EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen Beteiligung der Öffentlichkeit Berücksichtigung bei Entscheidungsfindung / Dokumentation Überwachung der Umweltauswirkungen der Planumsetzung

Planbegriff der SUP-RL Einer Umweltprüfung bedürfen alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (können) Pläne im Sinn der RL sind Akte die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungs-vorschriften erstellt werden müssen.

Anwendungsbereich der SUP-RL Pläne und Programme aus den Sachbereichen Land-, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfall-, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die einen Rahmen für künftige Genehmigung von UVP-Vorhaben setzen oder angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete einer Prüfung nach Art. 6 und 7 der FFH-RL zu unterziehen sind (Natura-2000-Gebiete) oder nicht in die vorgenannten Kategorien fallen und den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen und voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben

Wirkung der SUP-RL ohne gesetzliche innerstaatliche Umsetzung ergäbe sich die Notwendigkeit einer „De-facto-Prüfung“ im Sinn der RL im Einzelfall unmittelbare Wirksamkeit der RL für innerstaatliche Behörden Mangelnde Beachtung der RL bewirkt (EU-) Rechtswidrigkeit des jeweiligen Planungsaktes => innerstaatliche Anfechtbarkeit

K-UPG – Begriffsbestimmungen: Planungsbehörde: das zur Erlassung des Plans zuständige Organ (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde => Gemeinderat) öffentliche Umweltstellen: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung (Abt. 15 – Umwelt und Abteilung 20 – Landesplanung, Unterabteilung Naturschutz) soweit inhaltlich ein Europaschutzgebiet betroffen sein kann, der Naturschutzbeirat UVP-Vorhaben: Vorhaben gemäß § 2/2 und § 3/1 in Verbindung mit Anhang 1 des UVP-G 2000 Natura-2000-Gebiet: Gebiet im Sinn der FFH-RL (92/43/EWG) sonstige erhebliche Umweltauswirkungen: Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung, die im Einzelfall zu bestimmen sind (Kriterien lt. Anlage K-UPG)

Anwendungsbereich in der Raumplanung (§ 3 lit. a – e K-UPG) überörtlichen Entwicklungsprogramme örtlichen Entwicklungskonzepte Flächenwidmungspläne ausgenommen Festlegung von Orts-/Stadtkernen Bebauungspläne integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen jeweils Erlassung und Änderung bereits rechtswirksam erlassene Planungen sind ausgenommen

Örtliche Raumplanung (§ 4) Umweltprüfung jedenfalls erforderlich, wenn der Plan Grundlage für die künftige Genehmigung eines UVP-Vorhabens sein kann (§ 4 Abs. 1 lit. a) Ausnahme: Vorbehaltsfestlegung nach § 4 Abs. 3 durch GR oder voraussichtlich Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet hat (§ 4 Abs. 1 lit. b) voraussichtlich sonstige erhebliche Umweltauswirkungen hat, sofern er bestimmte Festlegungen im Bauland oder im Grünland betrifft (§ 4 Abs. 1 lit. c) Einschränkungen bestehen für: Flächenwidmungs-, Bebauungspläne, integrierte Planungen

Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (I) Umweltprüfung ist obligatorisch, wenn Plan Grundlage für ein UVP-Vorhaben sein kann abhängig von der Art des Baugebietes, der Grünland-Widmung, der Festlegungen in Bebauungsplänen, z.B.: denkbar im Bauland im Kurgebiet, Geschäftsgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet im Bauland Realisierbarkeit eines UVP-Vorhabens im Wohngebiet oder im Dorfgebiet nicht anzunehmen denkbar im Grünland für Intensivtierhaltungsbetriebe, Cam-pingplätze, Freizeitparks, Sportanlagen, Sprengstofflager, ... nicht möglich im Grünland für reine Erholungszwecke, für Hofstellen, Gärtnereien, Friedhöfe, ... Vorbehalt „Nicht für UVP-Vorhaben gem. K-UPG“ Festlegung durch den Gemeinderat darf erfolgen, wenn im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit und kein Genehmigungsantrag für UVP-Vorhaben bei LReg Festlegung in (Beschluss-)Text und zeichnerischer Darstellung

Vorbehalt gemäß § 4 Abs. 3 (II) Wirkung des Vorbehalts: UVP-Vorhaben ist auf der vom Vorbehalt erfassten Grundfläche nach landesrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig => keine Umweltprüfung erforderlich sofern nicht Natura-2000-Gebiet betroffen und keine sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen Aufhebung des Vorbehalts möglich => Voraussetzung: Durchführung einer Umweltprüfung Löschung des Vorbehaltes in zeichnerischer Darstellung

Umwelterheblichkeitsprüfung (I) Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2) Funktion der UEP Klärung, ob Umweltprüfung erforderlich ist, sowie Identifizierung der relevanten Problembereiche Umweltauswirkungen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. f): „Schutzgüter“: Bevölkerung, menschliche Gesundheit; biologische Vielfalt, Fauna, Flora, Landschaft; Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren; Sachwerte, kulturelles Erbe (einschließlich architektonisch wertvoller Bauten und archäologischer Schätze) sowie die Wechselbeziehungen zwischen diesen Faktoren Arten der Auswirkungen erhebliche Auswirkungen, einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel-, langfristiger, ständiger, vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen

Umwelterheblichkeitsprüfung (II) => jedenfalls vor Auflage des Planentwurfs öffentliche Umweltstellen => binnen 4 Wochen Stellungnahme, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind wenn unerheblich => Bekanntgabe der Stellungnahme auf Internetseite AKL (samt Begründung für die Annahme der Unerheblichkeit der Umweltauswirkungen) anderenfalls => Umweltprüfung Kriterien (Anlage zum K-UPG): Merkmale der Auswirkungen und der betroffenen Gebiete Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; Umweltrisiken; Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes; Auswirkungen auf geschützte Gebiete Merkmale des Plans im Hinblick auf insbesondere Rahmensetzung für Projekte, seine Beeinflussung anderer Pläne, Einbeziehung von Umwelterwägungen

Umwelterheblichkeitsprüfung (III) im Bauland bei Festlegung von Dorf- oder Wohngebiet nicht erforderlich, wenn keine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiet zu erwarten da nur Nutzungen in Betracht kommen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen bei Kur-, Gewerbe-, Geschäftsgebieten Abklärung, ob ggf. in Kombination mit einem Vorbehalt erhebliche Auswirkungen zu erwarten bei Industrie- und Sondergebieten jedenfalls erforderlich im Grünland erforderlich, wenn Festlegung erfolgt für z.B. Intensivtierhaltung, Sportanlagen, Vergnügungs-, Veranstaltungsstätten, Campingplätze, Materialgewinnungs-stätten, Abfallbehandlungsanlagen, Sprengstofflager => Umweltprüfung kann notwendig sein (zwingend, wenn UVP-Vorhaben möglich oder Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiet)

Systematik der Regelung des K-UPG Kombination von Vorbehaltsfestlegung mit Beschränkung der Umwelterheblichkeitsprüfung auf bestimmte Widmungen => Einschränkung des Verwaltungsaufwandes (wäre ohne gesetzliche Umsetzung nicht möglich) damit ist in Bereichen, in denen absehbar keine UVP-Vorhaben realisiert und keine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete erwartet werden, eine vertiefte Prüfung entbehrlich

Vorabklärungen - Gemeinde Welche Planänderung wird angestrebt? genaue Umschreibung des Planungsvorhabens Art, Lage (örtliche Gegebenheiten, Siedlungsverband, umliegende Nutzungen, Nutzungseinschränkungen, Schutzgebiete, Infrastruktur, bekannte Immissionsbelastungen, örtliche Besonderheiten), Ausmaß, Zweck, ... Warum erfolgt Planung (aus Sicht der Gemeinde)? Begründung, Notwendigkeit, verfolgte Raumordnungsziele Wirtschafts-, Siedlungsentwicklung, Erholung => ÖEK Erstbeurteilung Erforderlichkeit UEP/UP gibt es Planungsalternativen? Ggf. Konsultation der öffentlichen Umweltstellen => vollständige Vorprüfungsunterlagen samt vorhandener fachlicher Stellungnahmen, Lagepläne etc.

Prüfschema der PLANUNGSBEHÖRDE Pot. Grundlage für UVP-Vorhaben Vorbehalt § 4 Abs. 3 vorgesehen/zulässig Umwelt- prüfung ja nein nein ja In/im Nahebereich Natura-2000-Gebiet Naturschutz-SV => Auswirkungen mögl. Umwelt- prüfung ja ja nein nein Umwelterheblich- keitsprüfung erford. öff. Umweltstellen => erhebl. Auswirkungen Umwelt- prüfung ja ja nein nein aktenkundige Dokumentation Fortsetzung des Verfahrens Bekanntgabe AKL-Internet

Umweltprüfung – Ablauf Vorabklärung – Feststellung der allgemeinen Rahmenbedingungen UVP-Vorhaben, Natura-2000-Gebiet, Umwelterheblichkeitsprüfung Erstellung eines Umweltberichts durch die Planungsbehörde (§ 7) Konsultation der öffentlichen Umweltstellen über Umfang und Detaillierungsgrad Darstellung der Umweltauswirkungen (Wechselwirkungen) Prüfung von Planungsalternativen (auch: Nullvariante) Durchführung von Konsultationen (§§ 8 und 9) Öffentliche Umweltstellen, ggf. Mitgliedstaaten (Bundesländer) Öffentlichkeitsbeteiligung Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung (§ 10) Einbeziehung deren Ergebnisse Bekanntgabe der Entscheidung (§ 11), Überwachung (§ 12) Umweltstellen, Öffentlichkeit, ggf. Mitgliedstaaten

Umweltbericht (I) Zuständigkeit zur Erstellung: Planungsbehörde Konsultation der öffentlichen Umweltstellen Umfang, Detaillierungsgrad der notwendigen Angaben Zusammenwirken von Planungsbehörde und öffentlichen Umweltstellen, Fachdienststellen (Entwurfserstellung, Varianten) Ermittlung, Beschreibung, Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans und von vernünftigen Alternativen Wann? => Vor Auflage des Entwurfes in der Folge: Bekanntmachung im Auflageverfahren Öffentlichkeit (jedermann) => Recht zur Einsichtnahme Grundlage für Entscheidung der Planungsbehörde

Umweltbericht (II) Inhalte (vgl. § 7 Abs. 2): Inhalt und Ziel des Plans (Beziehung zu relevanten Plänen) maßgebliche Gesichtspunkte des derzeitigen Umweltzustands Umweltmerkmale der erheblich beeinflussten Gebiete relevante Umweltprobleme u.a. mit Natura-2000-Gebiete internationale, gemeinschaftliche, nationale Umweltziele voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Umwelterwägungen Ausgleichsmaßnahmen Begründung der Alternativenwahl Schwierigkeiten, wie technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Überwachungsmaßnahmen nichttechnische Zusammenfassung

Konsultationsverfahren Auflageverfahren Planentwurf, Umweltbericht Bekanntmachung über öffentliche Einsichtnahme Kärntner Landeszeitung oder Internetseite der Behörde Auflagefrist mindestens 4 Wochen Zeit und Ort der Auflage Hinweis, dass jedermann Stellung nehmen kann Übermittlung von Planentwurf und Umweltbericht an die öffentlichen Umweltstellen zur Stellungnahme (erforderlichenfalls Fristverlängerung) erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen Konsultation betroffener EU-Mitgliedstaaten, angrenzender Bundesländer

Entscheidungsfindung nach Durchführung der notwendigen Konsultationen Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichtes, der Stellungnahmen, allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen durch die Planungsbehörde („in Erwägung zu ziehen“) gegebenenfalls Modifizierung des Planentwurfes Beschlussfassung der Planungsbehörde

Bekanntgabe der Entscheidung durch die Planungsbehörde ehestens nach Erlassung und nach Erteilung einer erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung darüber, wie Umwelterwägungen, Umweltbericht, Ergebnisse der (grenzüberschreitenden) Konsultationen berücksichtigt aus welchen Gründen der Plan aus den Alternativen gewählt an öffentliche Umweltstellen (kons. EU-Mitgliedstaat) Verlautbarung in Ktn. Landeszeitung oder Internetseite Titel des Plans, Datum der Beschlussfassung, Art der Kundmachung nach Materiengesetz Hinweis auf die Überwachung Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Erklärung

Umweltprüfung – Ablauf (I) Planungsvorschlag intern/extern Feststellung der Rahmenbedingungen Planungszielsetzungen, Nutzungseinschränkungen; Entwicklung von vernünftigen Alternativen; Planungsbehörde Fachdienststellen Notwendige Informationen Ursachen für erhebliche Umweltauswirkungen; Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad; öff. Umweltstellen Planungsbehörde Erstellung eines Umweltberichts: (Weiter-)Entwicklung von Planungsvarianten; Ermittlung, Beschreibung, Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (jeder Variante + Nullvariante); Ausgleichsmaßnahmen; Überwachungsmaßnahmen; Dokumentation (Gründe für die Wahl der Alternativen); Zusammenfassung; Ergebnis: auflagereifer Entwurf; Planungsbehörde öff. Umweltstellen Fachdienststellen

Umweltprüfung – Ablauf (II) Konsultationsverfahren Bekanntmachung der Auflage von Entwurf und Umweltbericht (Landeszeitung oder Internetseite der Planungsbehörde); Übermittlung zur Stellungnahme an öffentliche Umweltstellen; erforderlichenfalls grenzüberschreitende Konsultationen; Planungsbehörde /Landesregie- rung + Bundes- ministerium Entscheidungsfindung Berücksichtigung der Ergebnisse („in Erwägung ziehen“); ggf. Überarbeitung des Entwurfes; Entscheidung - Planungsbeschluss; Planungsbehörde Genehmigungsverfahren Aufsichtsbehörde Bekanntgabe der Entscheidung Bekanntmachung von Plan und zusammenfassender Erklärung (in Landeszeitung/Internet sowie an öff. Umweltstellen und konsultierte EU-Mitgliedstaaten) einschl. Zeit und Ort der Auflage; Planungsbehörde

Flächenwidmung K-UPG K-GplG Widmungsanregung Rahmenbedingungen/VP Vorprüfung Gutachten/UEP/UP-Bericht ergänzende Fachgutachten Konsultationsverfahren Kundmachung Auflage Aufarbeitung der Ergebnisse Einwendungsbearbeitung Gemeinderatsbeschluss Genehmigungsantrag Ermittlungsverfahren Genehmigungsbescheid Entscheidung-Bekanntgabe Kundmachung