Präsentation der neuen Beitrags- und Gebührenregelung zur Entwässerungsatzung der Gemeinde Friedewald Erstellt durch Bürgermeister Martin Gröll anlässlich der Sitzung der Gemeindevertretung am 25.10.2006 Grundlagen: Globalberechnung (für Beitragsregelung) Gebührenkalkulation (für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) (beides kalkuliert von Schüllermann & Partner, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft) Hessische Gesetz über kommunale Abgaben (HessKAG) Hessische Gemeindeordnung (HGO) Hessische Finanzausgleichsgesetz Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen.
Situation vor 2002/2003 Situation 2003/2004/2005 RÜB Friedewald Konzeptionelle Erweiterungsmaßnahmen (Leistungserweiterung) Kläranlage Anschluss an Kläranlage Vollkanalisation Lautenhausen Teilkanalisation Kleineinleiter Hauskläranlagen Motzfeld Kläranlage Hillartshausen Anschluss Kläranlage Unterneurode Teilkanalisation Hauskläranlagen Anschluss an Kläranlage
Zur Beachtung: § 11 HKAG :…Gemeinden können Beiträge erheben. Aber es gibt Grenzen für den Verzicht auf Beitragserhebungen: 2 relevante Gründe: Ohne Beiträge würden die Gebührenzahler den Anteil an der Abwasseranlage der unbebauten aber bebaubaren Grundstücke mitfinanzieren, weil Anlieger unbebauter Grundstücke keine Gebühren zahlen. Ohne Beiträge ergeben sich höhere Gebühren, daher Ungleichbehandlung mit denjenigen, die bereits Beiträge gezahlt haben. Vergl. Urteil vom 15.03.1991 (Erlass HMdIS vom 09. Februar 2005)
Vorgehen Nach § 11 Abs. 1 HKAG beitragsfähig: Schaffung Umfasst alle Anteile (auch Altanlieger deren Grundstück z.B. durch B-Plan jetzt erst bebaubar wurden „Hineinrutschen“ in die Beitragspflicht) Erweiterung (z.B. Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation und Anschluss an die Kläranlage) Erneuerung (nur wenn 50% bei der gesamten Anlage betroffen = Austausch zentraler Einrichtungsteile und Ersetzen z.B. wegen gestiegener hydraulischer Anforderungen) Somit nach dem derzeitigen Bauprogramm: Schaffung und Erweiterung
Vorgehen Unterscheidung zwischen beitragsfähigem Aufwand und umlagefähigem Aufwand Bemessung des Eigenanteils: § 11 Abs. 4 HKAG (Vorteil der Allgemeinheit bei Entwässerungsanlagen = Straßenoberflächenentwässerung) Abzug von Investitionszuweisungen erfolgt im Rahmen der Eigenanteils Straßenentwässerung (§ 31a bzw. § 33 FAG, § 33 Abs. 1 letzter Satz FAG i.V.m. § 1 Abs. 1 der VO über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen) Somit Anteil für die Aufgabenerfüllung „Straßenentwässerung“ (Rechtssprechung verweist auf Berechnungsmodell VEDEWA. Musterrechnung = gemeindlicher Eigenanteil mindestens 25% der Gesamtkosten) Hier wurde 33% angenommen.
Kalkulation von Abwasserbeiträgen (Schaffensbeitrag / Erweiterungsbeitrag) und von getrennten Abwassergebühren (Schmutzwasser / Niederschlagswasser) Aufgaben: Definition der Abwasseranlage Refinanzierung durch Mischfinanzierung (Beiträge und Gebühren / Schmutzwassergeb. und Niederschlagswassergeb.) Globalberechnung (Beiträge) Gebühren (Gebührenkalkulation) Satzung mit den Inhalten: Schaffensbeitrag (Neuanlieger und Altanlieger die erstmals die Möglichkeit haben. (Möglichkeit reicht aus) Erweiterungsbeitrage Erneuerungsbeitrage nur bei 50% Erneuerung (-) Ausgangssituation: 2 Arten von Maßnahmen Anschluss der OT Lautenhausen und Hillartshausen an Kläranlage Erneuerung bzw. Sanierung der Kanalisation (zunächst Kerngemeinde) Rechtsgrundlagen: HessKAG (§ 10) FAG HGO (§ 93) Erlass HMIS v. 09.02.2005 GemHVO (§§ 12, 37)
Argumente für getrennte Anlagen Es handelt sich um 2 technische Systeme (Friedewald und Motzfeld mit jeweils Kläranlagen, Lautenhausen und Hillartshausen mit der Einleitung in die Kläranlage nach Philippsthal). Transparenz für die Kostenbeteiligung und deren Entwicklung an der „fremden“ Kläranlage in Bezug auf die Gebührengestaltung. (Diese Kostenentwicklung ist ganz maßgeblich für die künftige Gebührenerhebung.
Warum 2 Abwasseranlagen Hohe rechtliche Unsicherheit, ob es sich in Lautenhausen/Hillartshausen tatsächlich um einen Erweiterungsstatbestand handelt (VG = ja, VGH = nein, aber viele Fragen noch nicht geklärt: evtl. alte Schaffensbeiträge anrechnen? Falls z.B. in Lautenhausen/Hillartshausen keine erhoben wurden, aber die Gemeinde die rechtliche Möglichkeit hatte? Evtl. fiktive Anrechnung? Fertigstellungsbeschluss?) Wenn Klagen (meist aus FW) Erfolg haben (in der II. Instanz beim VGH wahrscheinlich), müsste die gesamte Schaffensinvestition in Lautenhausen und Hillartshausen auf die dortigen Alt- und Neuanlieger verteilt werden. Dies würde einen Beitragssatz von über 6 Euro bedeuten (entspricht Schaffung zuzüglich jetzige Erweiterung weil Schaffung nie zu Ende, Schaffung stets der höchst Beitrag).
Argumente für getrennte Anlagen Politische Vermittelbarkeit unter dem Argument der erhobenen Schaffensbeitrage in Friedewald / Motzfeld unklar
Ergebnisse der Globalberechnung: Kostendeckende Beitragssätze Friedewald mit zwei (Teil-) Einrichtungen Einrichtung 1 Einrichtung 2 Friedewald/Motzfeld Hillartshs./Lautenhs. Erweiterungsbeitrag: 0,10 Euro 4,68 Euro Schaffensbeitrag 2,19 Euro 6,11 Euro
Zumutbarkeit? Politischer Preis? Diskussion interfraktionell / HFA „politischer Beitrag“ Investitionskosten Kanalisation Lautenhausen Hillartshausen Abzügl. Eigenanteil Straßenentwässerung rd. Umlagefähiger Aufwand Beitragsmaßstab 2.444.158 EUR 749.623 EUR 1.694.535 EUR 361.466 m² = 4,69 EUR Jeweils 35% des umlagefähigen Aufwandes in Lautenhausen und Hillartshausen gibt die Gemeinde hinzu + 593.087 EUR 1.101.447 EUR 361.466 m² = 3,05 EUR
Kostendeckende Gebühren Friedewald mit zwei (Teil-) Einrichtungen Einrichtung 1 Einrichtung 2 Friedewald/Motzfeld Hillartshs./Lautenhs. Schmutzwassergebühr: 4,06 Euro 5,09 Euro Niederschlagswassergebühr: 0,64 Euro 0,60 Euro
Zumutbarkeit? Politischer Preis? Diskussion interfraktionell / HFA Anlage Friedewald / Motzfeld Ausgaben Netz und Kläranlagen incl. kalkul. Kosten Schmutzw. Niederschlagsw. 362.258 EUR 253.702 EUR Einnahmen (hauptsächl. Verr. Straßenentw. 819 EUR 92.531 EUR Durch Gebühren abzudeckender Betrag: 361.439 EUR 161.171 EUR 88.940 m³ (FWVB) 250.000 m² (Fläche) 4,06 EUR 0,64 EUR Anlage Lautenhausen /Hillartshausen Ausgaben Netz und Kläranlagen incl. kalkul. Kosten Schmutzw. Niederschlagsw. 66.716 EUR 42.694 EUR Einnahmen (hauptsächl. Verr. Straßenentw. 26 EUR 16.414 EUR Durch Gebühren abzudeckender Betrag 66.690 EUR 26.280 EUR 13.110 m³ (FWVB) 43.500 m² (Fläche) 5,09 EUR 0,60 EUR 244.939 EUR 136.171 EUR 35.390 EUR 21.780 EUR 2,75 EUR 0,54 EUR 2,70 EUR 0,50 EUR 116.500 EUR 25.000 EUR 31.300 EUR 4.500 EUR 141.500 EUR 35.800 EUR
Können Zuschüsse angerechnet werden? Zuschüsse werden zur Deckung des Gemeindeanteiles gewährt und können nach § 11 Abs. 4 HessKAG nicht zur Entlastung der Anlieger dienen. Die Investitionszuweisungen, die nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz (FAG) gewährt werden, sind nach jeweils ausdrücklicher Regelung „ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen“ (vergl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der auf dem FAG beruhenden Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen).
Benchmarking Gemeinde Abwassergebühr Niederschlagswasserg. Kirchheim 2,50 0,72 Niederaula 2,13 0,45 Bad Hersfeld 1,90 0,66 Hohenroda 2,75 0,55 Philippsthal 2,48 Schenklengsfeld 2,90 Ronshausen 3,25 Wildeck 3,53
Benchmarking Gemeinden in vergleichbarer Größe SM Breitenbach (2.237 EW) 2,56 Fischbachtal (2.713 EW) 2,84 Jesberg (2.783 EW) 3,70 Ulrichstein (3.339 EW) 4,30 Weißenborn (1.252 EW) 3,30 Neu Eichenberg (1.990 EW) 3,50 Abtsteinach (2.485 EW) 3,07 Wohratal (2.651 EW) 4,35 Grebenau (2.951 EW) 4,50
Spitzenreiter Hessen Kirtorf 5,00 Gladenbach 4,87 Lautertal 4,80 SM Kirtorf 5,00 Gladenbach 4,87 Lautertal 4,80 Brachttal 4,55 Grebenau 4,50 Allendorf (Ida) 4,45 Wohratal 4,35 Bad Karlshafen 4,20 Ebsdorfergrund 4,22