Eltern- und Schülerinformation für den Jahrgang 8 am 19.03.2007 am Gymnasium Groß Ilsede Die Folien dieser Präsentation enthalten Auszüge der Verordnung.

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 Präsentation transkript:

Eltern- und Schülerinformation für den Jahrgang 8 am am Gymnasium Groß Ilsede Die Folien dieser Präsentation enthalten Auszüge der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen VO-GO 2005 sowie Ergänzungen hierzu AVO-GOFAK 2005 sowie Ergänzungen hierzu Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht Hinweise zu den Praktikumsregelungen zum Erwerb der Fachhochschulreife Wichtiger Hinweis: Die Verordnungen, die die Grundlage für diese Information sind, können sich ändern, zum Teil sind diese Veränderungen schon beschlossen, aber nicht vollständig veröffentlicht. Es gelten grundsätzlich die Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die vollständigen Texte sind im Internet abrufbar, sie können aber auch in der Schule eingesehen werden. Ansprechpartner sind Mitglieder der Schulleitung, insbesondere die Schulleiterin und der Oberstufenkoordinator des Gymnasiums Groß Ilsede. Wir danken für Ihr Interesse.

(AVO-Sek I) E r s t e r T e i l Abschlüsse an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen E r s t e r A b s c h n i t t Abschlüsse im Sekundarbereich I § 1 Abschlüsse; Berechtigungen (1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden: 1.der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, 2.der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, 3.der Erweiterte Sekundarabschluss I. (2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden: 1.der Hauptschulabschluss, 2.der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen. …….

…… (5) 1 Am Gymnasium ….. findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. 2 Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3 Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss nach Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 (Erweiterter Sekundarabschluss I), nach Absatz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 (Sekundarabschluss I – Realschulabschluss) und nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 (Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss). 4 Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt (der Hauptschulabschluss ).

V i e r t e r A b s c h n i t t Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium § 9 Erweiterter Sekundarabschluss I Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs …in den nächst höheren Jahrgang …. versetzt worden ist, erwirbt in den Fällen von § 1 Abs. 5 Satz 2 den Erweiterten Sekundarabschluss I. § 10 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss 1 Wer die Voraussetzungen des § 9 wegen nicht ausreichender Leistungen in Pflichtfremdsprachen nicht erfüllt hat, erhält im Fall von § 1 Abs. 5 Satz 2 den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, wenn die Mindestanforderungen für diesen Abschluss bei Berücksichtigung nur einer Pflichtfremdsprache erfüllt sind. 2 Es ist nur die am besten bewertete Pflichtfremdsprache zu berücksichtigen. § 11 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss §8 gilt entsprechend (siehe nächste Folie). Z w e i t e r A b s c h n i t t Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule §2,§3,§4,§5 Dritter Abschnitt Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realoschule §6,§7,§8

D r i t t e r A b s c h n i t t Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule § 6 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. § 7 Erweiterter Sekundarabschluss I Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach §6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erbracht hat. § 8 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss (1) Wer die Voraussetzungen des §6 am Ende des 10.Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss. (2) § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Struktur der gymnasialen Oberstufe Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe wird erstmalig für diesen Jahrgang durch die Jahrgangsstufe 10 gebildet. Die Jahrgangsstufe 10 erhält so eine Brückenfunktion zwischen der Sekundarstufen I und der gymnasialen Oberstufe ( Dies ist eine Folge des Abiturs nach 12 Jahren.) Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Jahrgänge 11 und 12.

Die Einführungsphase Aus VOGO-2005 §2 Aufnahme …. (2) 1 Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, in einem zwölfjährigen Bildungsgang das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2 Die Schule kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen. (3) Wer nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen Land die Einführungsphase übersprungen hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt und beginnt dort mit der Qualifikationsphase. (4) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

§ 3 Verweildauer (1) 1 Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann höchstens drei Schuljahre lang in der gymnasialen Oberstufe verweilen. 3 Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4 In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung und ein weiteres Schuljahr zulassen. 5 Zeiten des Besuchs eines Fachgymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.

Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule

Fußnoten zur Anlage 1 VOGO ) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. 2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. 3) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist. 4) An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. 5) Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien und Berufswahl durchgeführt. 6) An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten. 7) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch dreistündig erteilt werden.

§ 4 Schulbesuch im Ausland (1) Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers. (2) 1 Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. 2 Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. 3 Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist. (3) 1 Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, …

§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase (1) 1 Im Gymnasium und … richtet sich die Versetzung in die Qualifikationsphase nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2 Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1, jedoch nicht Leistungen in Sporttheorie. (2) …

Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) § 4 Ausgleichsregelungen (1) Mangelhafte Leistungen in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs. (2) Wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann, können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern ausgeglichen werden: 1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder 2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch a) gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder b) befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern. (3) Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.

§ 5 Anforderungen an Ausgleichsfächer (1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend. (2) …, im Gymnasium, … können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik nur untereinander ausgeglichen werden.

Die Qualifikationsphase

(2) 1 In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule für 1. den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren Fremdsprache oder einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch, 2. den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder Kunst und Deutsch, 3. den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren in der Anlage 3 genannten Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, (Bei uns: Politik-Wirtschaft) 4. den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und Mathematik oder einer Naturwissenschaft und Informatik oder 5. den sportlichen Schwerpunkt mit Sport und einer Naturwissenschaft. Die Profile

§ 12 Belegungsverpflichtungen (1) 1 Die Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ergeben sich aus der Anlage 3. 2 Die Schülerinnen und Schüler haben im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden zu belegen. 3 Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. 4 Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schul- jahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. 5 Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen. (2) … (3) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungs- verpflichtungen angerechnet werden. (4) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

Hinweise zu den Religionskursen

……

2.3Am Ende des zweiten Schulhalbjahres gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung an: a) das vierte und fünfte Prüfungsfach, sofern nach § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 VO-GO erforderlich, b) ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll, c) ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll, d) ob ggf. in Musik eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und e) die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist. Dem Wunsch nach Buchstabe d) soll von der Schule bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK) RdErl. d. MK v (SVBl. S. 361) - VORIS

2.4 Eine besondere Lernleistung kann sein a) ein umfassender Beitrag aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe nach Anlage des Erlasses „Förderung von Schülerwettbewerben“, und zwar Bundeswettbewerb Fremdsprachen, Schülerwettbewerb „Alte Sprachen“, Wettbewerb „Jugend musiziert“, Schülerwettbewerb „Schüler komponieren“, Schülerwettbewerb „Deutsche Geschichte“ um den Preis des Bundespräsidenten, Wettbewerb des Niedersächsischen Landtages für Schülerinnen und Schüler, Europäischer Wettbewerb, Bundeswettbewerb Mathematik, Bundeswettbewerb Informatik, Wettbewerb „Jugend forscht“, Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen oder b) eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr EB-VO-GO oder Nr EB-VO-AK steht. Auszug EB-AVO-GOFAK

weiter

1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1 Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2 Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1 Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2 Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind vier aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1 Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2 Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt.

§ 17 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, … ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. (2) In der gymnasialen Oberstufe und im … müssen in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren … erreicht worden sein Im Falle der Wiederholung sind Schulhalbjahresergebnisse des ersten Durchgangs und des zweiten Durchgangs nicht miteinander kombinierbar. Andere Kombinationen sind zulässig.

Als Praktikumsbetriebe und –einrichtungen eignen sich grundsätzlich solche, die selber Berufsausbildung betreiben oder die Möglichkeit dazu haben. Zukünftig wird jede einzelne Schule, die die Bescheinigungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife ausgestellt hat, auch die Anerkennung für den berufsbezogenen Teil aussprechen und das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, sofern die quantitativen und qualitativen Anforderungen erfüllt sind. Da die qualitativen Anforderungen jedoch einen gewissen Ermessensspielraum beinhalten, muss den interessierten potentiellen Praktikantinnen und Praktikanten vor Beginn des Praktikums erläutert werden, wie die Schule ihr pflichtgemäßes Ermessen ausüben wird. Eine vorherige Beratung der interessierten Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt bekommen haben, durch die Schule ist daher unabdingbar. Es empfiehlt sich, dies durch eine/-n „Praktikumsbeauftragte/ -n“ im Kollegium der Schule vornehmen zu lassen. Schule und angehende Praktikantinnen und Praktikanten sind dann „auf der sicheren Seite“, wenn die Schule sich die Praktikumspläne vor Beginn des Praktikums vorlegen lässt und diese akzeptiert. Allerdings wird man diese sinnvolle Vorgehensweise nicht zur formalen Bedingung machen können. Verzichtet eine Praktikantin oder ein Praktikant jedoch auf diese profilaktische „Absegnung“, trägt sie oder er das Risiko einer evtl. nachträglichen Verweigerung der Praktikumsanerkennung, wenn die Schule bestimmte Bedingungen als nicht erfüllt ansieht. Sinnvoll ist außerdem, dass sich die potentiellen Praktikantinnen und Praktikanten bei der Fachhochschule, bei der sie später ein Studium aufnehmen wollen, über deren Praktikumsbedingungen erkundigen. Viele Fachhochschulen verlangen vor Beginn des Studiums den Nachweis sehr dezidierter Praktikumsleistungen, die in das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife integriert werden könnten und sollten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Fachhochschulen an ein Praktikum auch die qualitativen Praktikumsbedingungen der Schulen erfüllen.

3. Praktikumsregelungen für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, … In § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im … (AVO-GOFAK) wird geregelt, dass der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wird durch bestimmte Leistungen in der Qualifikationsphase sowie der „berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreiche Berufsausbildung“. … In der AVO-GOFAK wird jedoch ausdrücklich ein mindestens einjähriges Praktikum für die Fachhochschulreife gefordert; der in der BbS-VO für die Klasse 11 der Fachoberschule geforderte Umfang von 960 Stunden würde für die Regelung in der AVO- GOFAK daher nicht ausreichen.

In den EB-AVO-GOFAK (Nr.18.2) wird weiterhin festgelegt, dass das Zeugnis der Fachhochschulreife von derjenigen Schule ausgestellt wird, welche den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt hat. Dies bedeutet, dass die Gymnasien und Fachgymnasien zukünftig die Ordnungsmäßigkeit eines Praktikums anerkennen müssen, sofern die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt sind. Ein Praktikum ist ordnungsgemäß abgeleistet, wenn es mindestens einjährig war und die drei Kriterien erfüllt: a. Es muss auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden. b. Es muss einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe vermitteln. c. Es muss einen umfassenden Überblick über Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung vermitteln.