Rechtliche Aspekte bei Betrieb und Wartung von Offshore- Windenergieanlagen Bremen, 01.Juli 2003 Vortrag im Rahmen des Projektes S.U.U.M.A. Vortrag von: Henning Schulz-Streeck GAUSS mbH, Werderstr. 73, 28199 Bremen
Überblick
Hohe See / International Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Tätigkeiten (MARPOL / HELCOM) Verhütung durch beste Technologie / umweltschonendste Verfahren Generelles Einleitverbot von festen Anlagen aus Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigung Prüfung der Umweltempfindlichkeit des Meeresgebiets Notfallplan für Verschmutzungsfall Rückbau aufgegebener Offshore-Anlagen
Gesetzgebung in AWZ I Seerechtsübereinkommen (SRÜ) Umfassende Regelungsbefugnis für Küstenstaat durch SRÜ-Ausführungsgesetz nationales Recht Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) untergesetzliche Regelungen durch BMV BSH zuständig für: Prüfung, Zulassung, Auflagen, Überwachung Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) Befristungen, Bedingungen, Auflagen Keine Genehmigung bei Gefährdung von: Meeresumwelt Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs (WSD-Beurteilung) Bei Schaffung des SRÜ-Ausführungsgesetz wurde das Seeaufgabengesetz geändert Die Seeanlagenverordnung klärt nicht, ob Besorgnis einer Beeinträchtigung ausreicht, Besorgnismaßstab fehlt
Londoner Übereinkommen von 1972 Gesetzgebung in AWZ II Londoner Übereinkommen von 1972 Einbringungsverbot für Abfälle in die Hohe See (Landabfälle) Europäische Gesetzgebung wenn auf Gültigkeit in AWZ abzielt, z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Vogelschutzrichtlinie Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFH) Sicherheits- und Arbeitsschutzgesetz Landabfälle: Ob es sich bei den Abfällen, die durch den OWP-Betrieb entstehen, um landgenerierte Abfälle handelt ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt. MARPOL geht allerdings darauf ein und dadurch ist Einleitung verboten.
Gesetzgebung in AWZ III Nationale Gesetzgebung Anwendbar, wenn hierdurch EU-Richtlinie umgesetzt wird, z.B.: Bundesnaturschutzgesetz Erneuerbare-Energien-Gesetz Baustellenverordnung Genehmigungsbehörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Kabeltrasse innerhalb 12-sm = Bez.Reg. Nur mit Zertifizierung (GL, TÜV) sofern durch nationale Gesetzgebung Umsetzung von EU-Recht, welches auf AWZ ausgerichtet ist, erfolgt
Auflagen für den Betrieb Im Rahmen von Genehmigungsbescheiden (BSH): kein Einbringen von Abfällen bei Betrieb und Wartung Rückbau der Anlagen nach Betriebszeit schadstofffreier Korrosionsschutz Anfertigung von Abfallwirtschaftssystem
Anwendung nationaler Gesetze (Bund + Land) Küstenmeer (12 sm-Zone) Anwendung nationaler Gesetze (Bund + Land) Immissions- und Gewässerschutz Sicherheits- und Arbeitsschutz EU-RL Hafenauffangeinrichtungen (Hafen + Schiff) KrW-AbfG und Abfallsatzungen Gefahrstoffverordnungen Baustellenverordnung, Raumordnungen, etc. Genehmigungsbehörde: Bezirks- oder Landesregierungen
Unsicherheiten durch, z.B.: Rechtsprobleme Unsicherheiten durch, z.B.: Begrifflichkeiten (AWZ, Festlandssockel) Zusammenwirken unterschiedlicher Gesetzesebenen (EU, national) Nicht alle nat. Gesetze können in AWZ angewendet werden Unklarheiten über Erstreckung von Gesetzen (z.B. Raumordnung, Rückbau) Fehlende Nennung von OWPs in Gesetzen Auflagen durch BSH als Interimlösung
Fazit Gesetzeslage vielschichtig Abhilfe durch Auflagen vom BSH im Rahmen des Genehmigungsbescheides Empfehlung In Zweifelsfällen Orientierung an landseitigen Vorgaben Laufende Diskussionen über Anwendbarkeit und Grenzen von Gesetzen beinträchtigen die Planungssicherheit Fehlende Begrifflichkeiten in älteren Regelwerken (z.B. OWPs in MARPOL) Möglichkeit Auflagen bei Genehmigungen zu formulieren wird genutzt Fortbestand dieser Auflagen ist teilweise fraglich da Gesetze in Überarbeitung / Entwicklung
Gesellschaft für angewandten Umweltschutz und Sicherheit im Seeverkehr Werderstr. 73 28199 Bremen Tel.: 0421 / 5905 4850 Fax.: 0421 / 5905 4851 E-mail: gauss@gauss.org www.gauss.org