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Raumordnung auf dem Meer

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Präsentation zum Thema: "Raumordnung auf dem Meer"—  Präsentation transkript:

1 Raumordnung auf dem Meer
Zuständigkeit ab „Basislinie“: 12-Seemeilen-Zone (Küstenmeer) = Bundesländer Küstenmeer (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, d.h. Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes) 12- bis 200-Seemeilen-Zone (AWZ) = Bund Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands (kein nationales Hoheitsgebiet, aber nationales Nutzungsrecht gem. Seerechtsübereinkommen von 1982 und Proklamation der dt. AWZ und des Küstenmeeres vom ; Behörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Hamburg, Rostock) 1 Seemeile = 1,852 km Helmut von Nicolai, Rechtliche Aspekte einer Raumordnung auf dem Meer, in: IzR Heft 7/8.2004, S. 491 Als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des Küstenmeers bis zu einer Erstreckung von 200 sm ab der Basislinie bezeichnet, in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Basislinie „Wesentlich für die Festlegung des Küstengewässers nach Richtlinie ist die Basislinie. Den Verlauf der Basislinie bestimmen Regeln des Völkergewohnheitsrechtes. Danach können Staaten ihre zur seewärtigen Begrenzung von Küstenmeer-, Fischerei- und Wirtschaftszonen dienenden Basislinien im Wesentlichen nach zwei Verfahren festlegen: Die normale Basislinie entspricht der Niedrigwasserlinie entlang der Küste; bei den geringen Gezeiten an der Küste Mecklenburg-Vorpommerns kann man diese Niedrigwasserlinie näherungsweise mit der obengenannten Küstenlinie gleichsetzen. Bei Küsten, die tiefe Einschnitte und Einbuchtungen aufweisen oder vor denen sich in unmittelbarer Nähe Inseln erstrecken, besteht ferner die Möglichkeit, sogenannte gerade Basislinien festzulegen. Dazu werden Basispunkte an der Küste bestimmt, zwischen denen gerade Verbindungslinien gezogen werden. An der mecklenburgischen Küste folgt die Basislinie als normale Basislinie weitgehend der Küstenlinie. An den vorpommerschen Bodden, Haffen und Inseln hat dagegen Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gerade Basislinien über Meeresflächen hinweg auszuweisen. So verbinden gerade Basislinien den Darßer Ort mit dem Dornbusch auf Hiddensee, den Dornbusch mit Wittow/Rügen, Wittow mit Jasmund, Jasmund mit dem Nordperd am Mönchgut und so fort bis nach Usedom. Die Wasserflächen, die sich zwischen der Küstenlinie und einer Linie erstrecken, die eine Seemeile vor der so bezeichneten Basislinie verläuft (Einmeilenzone), versteht nun also die Richtlinie 2000/60/EG grundsätzlich als Küstengewässer. Für diese Küstengewässer gilt das Bewirtschaftungsziel des guten ökologischen und des guten chemischen Zustandes. Darüber hinaus betrachtet die Richtlinie 2000/60/EG aber auch - ausnahmsweise, wie es in Artikel 2 Nummer 1 heißt - die übrigen Wasserflächen zwischen Einmeilenzone und Hoheitsgrenze als Küstengewässer, soweit es um den ausschließlich chemischen Zustand geht. Es sind demnach drei Küstengewässerbegriffe zu unterscheiden: Der ursprüngliche Küstengewässerbegriff des Wasserhaushaltsgesetzes in § 1. Die Legaldefinition bleibt von der rechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG in das Wasserhaushaltsgesetz unberührt. Die Küstengewässer der Einmeilenzone nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG. Die Küstengewässer unterliegen dem Bewirtschaftungsziel des guten ökologischen Zustandes und des guten chemischen Zustandes. Die Küstengewässer zwischen Einmeilenzone und Hoheitsgrenze nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG. Die Küstengewässer unterliegen nur dem Bewirtschaftungsziel des guten chemischen Zustandes. Die Küstengewässer nach den beiden letztgenannten Punkten sind in der Summe flächenmäßig mit dem Küstengewässer nach dem ersten Punkt identisch.“ „Ursprünglich wurde das Maß der Seemeile auf die Länge einer Bogenminute auf der Äquatorlinie festgelegt. Dabei wurde von einem nominellen Erdumfang von Kilometern ausgegangen. Aus der Rechnung km / 360 Grad des Vollkreises / 60 Bogenminuten ergibt sich als theoretisches Maß der Seemeile eine Länge von 1,85185 km....„International übergreifend wurde das Maß der International Nautical Mile 1929 auf der "Internationalen Hydrographischen Konferenz" in Monaco auf m festgelegt.“ Seerecht aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheDas Seerecht ist eine der ältesten Regelungsmaterien des Völkerrechts. Es erstreckt sich auf das freie Meer und die den Küsten vorgelagerten Hoheitsgewässer, aber nicht auf Binnengewässer (Flüsse oder Seen) im Inland. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Seerechtliche Regelungen 2.1 Küstenmeer, Hoheitsgewässer (bis zu 12 sm, umgerechnet 22,2 km) 2.2 Anschlusszone (bis zu 24 sm, umgerechnet 44,4 km) 2.3 Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, bis zu 200 sm, umgerechnet 370,4 km) 2.4 Festlandsockel (mindestens 200 sm) nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf (bis 200 m Tiefe). 2.5 Der internationale Meeresboden (das „Gebiet“) und die Hohe See 2.6 Gerichtsbarkeit 3 Literatur 4 Quellen 5 Weblinks [Bearbeiten] Geschichte Das moderne Seerecht fußt auf dem von Hugo Grotius 1609 erstmals vertretenen Gedanken des freien Meeres (mare liberum), das Zugang für alle bietet. Ihm gegenüber stand die 1635 von John Selden entwickelte Doktrin des mare clausum, demnach die See in Interessensphären verschiedener Staaten unter Ausschluss von Drittstaaten aufgeteilt war. Diese Ansicht konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Eine vermittelnde Stellung nahm 1703 Cornelis van Bynkershoek ein. Er ging davon aus, dass im Grundsatz Eigentum am Meer bestehen kann und zwar soweit, wie die Macht des Staates reicht. Als Grenze sah er die Reichweite der Geschütze an. Die damalige Geschützreichweite entspricht der 3-Meilenzone. Die See spielt seit langem eine bedeutende Rolle als Transportweg für Handelsgüter. Auch heute noch, trotz Luftfahrt und Eisenbahnen, ist sie für viele Güter der einzig lukrative Transportweg. Darüber hinaus dienen die lange Zeit als unerschöpflich geltenden Fischbestände in vielen Staaten zur Nahrungsmittelversorgung und bilden einen wichtigen Wirtschaftsfaktor. Die Überfischung der Meere hat in vielen traditionell vom Fischfang lebenden Staaten zu wirtschaftlichen Problemen geführt. Aufgrund neuer technischer Möglichkeiten gewinnt die See darüber hinaus als Lagerstätte für Rohstoffe an Bedeutung. Im Meeresboden lagern erhebliche Mengen an Erdöl, Gasen und Mineralien, deren Gewinnung heutzutage möglich ist. Außerdem machen moderne Schiffe und U-Boote eine erheblich bessere militärische Nutzung der Hohen See möglich. Ab Mitte des 20. Jahrhunderts wurden daher von den Küstenstaaten verstärkt Hoheitsansprüche über die Meeresressourcen geltend gemacht. Dazu kamen weit von heimatlichen Gewässern entfernt fischende Fangflotten, sowie die steigende Gefahr der Meeresverschmutzung. All dies führte dazu, dass in den 1970er Jahren die seit dem 17. Jahrhundert geltende Ausdehnung der Hoheitsgewässer von 3 Seemeilen (die Reichweite einer Kanonenkugel) auf 12 Seemeilen ausgeweitet wurde. Einzelne Staaten machten sogar bis zu 200 Seemeilen geltend - eine Forderung, die allerdings beständig bestritten wird. Angesichts solcher Forderungen wuchs in der Staatengemeinschaft (und insbesondere bei den Binnenstaaten) die Besorgnis, dass der Grundsatz des mare liberum verdrängt werden könnte. Seit 1949 wurde innerhalb der Vereinten Nationen über das Seerecht beraten und 1960 kam es in Genf zur den ersten beiden UN-Seerechtskonferenzen. Nur die erste Konferenz erzielte mit den Genfer Seerechtskonventionen einen gewissen Erfolg. Daneben wurden mehrere Verträge zu einzelnen Themen, wie z.B. dem Verbot der Stationierung nuklearer Waffen auf dem Meeresboden (Meeresboden-Vertrag) 1972 geschlossen wurde die Dritte UN-Seerechtskonferenz einberufen, die schließlich 1982 mit dem Abschluss des Seerechtsübereinkommen endete. Nach seinem Inkrafttreten 1994 ist es in den meisten Staaten (auch in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber in den USA) geltendes Recht. [Bearbeiten] Seerechtliche Regelungen Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen Das moderne Seerecht wird vor allem durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) bestimmt. Ein wichtiger Inhalt des SRÜ ist die Regelung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Streitigkeiten ergeben sich häufig bei Meerengen, wenn sich die Ansprüche auf das zu nutzende Gebiet überlagern. [Bearbeiten] Küstenmeer, Hoheitsgewässer (bis zu 12 sm, umgerechnet 22,2 km) Das Küstenmeer oder Hoheitsgewässer ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung. Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN von 1982 in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst die Zwölf-Seemeilen-Zone die früher übliche Dreimeilenzone (3 sm = 5,56 km) ab. [Bearbeiten] Anschlusszone (bis zu 24 sm, umgerechnet 44,4 km) In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits-, und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden. [Bearbeiten] Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, bis zu 200 sm, umgerechnet 370,4 km) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seerechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone. [Bearbeiten] Festlandsockel (mindestens 200 sm) Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 sm von der Basislinie. Nach einer komplizierten, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 sm, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 sm von der 2500 m Wassertiefenlinie) von der Basislinie entfernt sein. Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht. [Bearbeiten] Der internationale Meeresboden (das „Gebiet“) und die Hohe See Den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse bezeichnet das Seerechtsübereinkommen als „das Gebiet“ (engl. Area). „Das Gebiet“ besteht aus allem, was nicht Continentalshelf (Festlandsockel) ist. Es unterliegt keiner Souveränität. „Das Gebiet“ und seine Ressourcen sind „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind) [1]. Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde. [Bearbeiten] Gerichtsbarkeit Mit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens wurde für das Seerecht eine eigenständige Gerichtsbarkeit geschaffen, nämlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg. Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen. Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

2 Festlegung der Basislinie:
1. normale Basislinie: Niedrigwasserlinie entlang der Küste 2. gerade Basislinie: über Meeresflächen hinweg bei Abschnitten mit tiefen Einschnitten und Einbuchtungen Basislinie Nordsee: seewärts der Inseln und Sandbänke; gerade Basislinien bei nordfriesischen Inselketten sowie Wattenmeer.“ Basislinie Ostsee: normale Basislinie (Küstenlinie) in Mecklenburg, gerade Basislinie an vorpommerschen Bodden, Haffen und Inseln: Darßer Ort – Dornbusch/Hiddensee - Wittow/Rügen – Jasmund – Nordperd/Mönchgut usw. - Usedom. Raumordnungsbericht 2005, S. 225 TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

3 Ausschließliche Wirtschaftszonen weltweit
Außerhalb der roten Linie = Hohe See „Als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des Küstenmeers bis zu einer Erstreckung von 200 sm ab der Basislinie bezeichnet (daher auch 200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Die AWZ ist völkerrechtlich betrachtet ein Produkt der letzten Jahrzehnte. Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine Anerkennung der AWZ erreicht werden. Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Bergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen. Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet. Zu den maßgeblichen deutschen Gesetzen, die innerhalb der AWZ anwendbar sind, gehören u. a. das Seeaufgabengesetz, die Seeanlagenverordnung, das Bundesberggesetz sowie das Raumordnungsgesetz. Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates die Freiheit der Hohen See (vgl. Hohe See).“ TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

4 Raumordnungsbericht Küste und Meer 2005, Schleswig-Holstein
„Tankstelle Wattenmeer“ für Zugvögel: es wimmelt von kleinen Würmern und Krebsen, Speck anfressen für Langstreckenflug Raumordnungsbericht Küste und Meer 2005, Schleswig-Holstein 2.1 Der internationale rechtliche Rahmen Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 als die „Verfassung der Meere“ teilt die Meeresgebiete in unterschiedliche Zonen auf, in denen dem Küstenstaat differenziert ausgeprägte Regelungs- und Durchsetzungsbefugnisse zuerkannt werden. Die seevölkerrechtlichen Bestimmungen geben damit den rechtlichen Rahmen für die nationale Ausgestaltung der unterschiedlichen Nutz- und Schutzansprüche auf dem Meer vor. Küstenmeer und Innere Gewässer Das Küstenmeer, das gemessen von den Basislinien die maximale Küstenmeerbreite von 12 Seemeilen nicht überschreiten darf, schließt sich seewärts an die Inneren Gewässer an.9 Durch die unilaterale Proklamation von 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland die heute geltenden Küstenmeergrenzen in der Nord- und Ostsee festgelegt. Das Küstenmeer steht unter der Souveränität des Küstenstaates und ist Teil des Staatsgebiets.10 Da der Bund über kein unmittelbares Staatsgebiet verfügt, ist das Küstenmeer Bestandteil der Küstenländer. Von der Souveränität erfasst sind neben der Wassersäule und dem Meeresboden und -untergrund auch der Luftraum über dem Küstenmeer.11 Eingeschränkt wird die Souveränität des Küstenstaates lediglich durch das Recht der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe.12 Die Inneren Gewässer sind die landwärts der Basislinie des Küstenmeeres gelegenen Gewässer (siehe Themenkarte Verwaltungsgrenzen).13 Erfasst werden die Meeresgebiete zwischen dem trockenen Land und der Basislinie des Küstenstaates. Als Basislinie gilt in der Ostsee die Küstenlinie sowie vor den Förden eine Fördenabschlusslinie; in der Nordsee ist mit Ausnahme der Sylter Westküste die Basislinie nach internationaler Übereinkunft koordinatengestützt in einiger Entfernung seewärts der Inseln und Sandbänke definiert. Aufgrund der Festlegung von geraden Basislinien14 gehören die nordfriesischen Inselketten sowie das Wattenmeer zu den Inneren Gewässern. Die Inneren Gewässer nebst Wassersäule, Meeresboden und -untergrund sowie der darüber liegende Luftraum gehören zum Staatsgebiet. Sie unterliegen der uneingeschränkten Souveränität des Küstenstaates.15 Ausschließliche Wirtschaftszone Jenseits des Küstenmeeres schließt sich seewärtig die AWZ an, die ein Gebiet bis maximal 200 Seemeilen von den Basislinien umfassen kann.16 Zur AWZ gehört nicht nur die Wassersäule, sondern auch der Meeresboden und -untergrund. Die Bundesrepublik Deutschland proklamierte 1994 jeweils eine AWZ für die Nord- und Ostsee. Die AWZ ist eine Meereszone „sui generis“ (eigener Gattung), die nicht mehr zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates gehört. Nach dem Grundsatz der Freiheit der Meere dürfen die Meere außerhalb der Hoheitsgewässer frei genutzt werden. Dieses Jedermann-Recht wird durch das Rechtsregime der AWZ jedoch zugunsten des Küstenstaates modi.ziert, indem diesem seevölkerrechtlich das vorrangige Recht zur wirtschaftlichen Nutzung der AWZ eingeräumt wird. Diese Zuweisung von funktional begrenzten souveränen Rechten und Hoheitsbefugnissen17 umfasst die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, andere wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie den Bau künstlicher Inseln und Anlagen, die wissenschaftliche Meeresforschung und den Meeresumweltschutz. Begrenzt werden die Rechte des Küstenstaates durch die Rechte anderer Staaten.18 Zu diesen so genannten Kommunikationsfreiheiten zählt die Freiheit der Schifffahrt, des Über.ugs und der Verlegung von Rohrleitungen und Unterwasserkabeln. Der Ordnungsrahmen für Nutzungsansprüche sowie zum Schutz von Natur und Umwelt des Küstenstaates in der AWZ wird in der beschriebenen Weise durch das Seevölkerrecht bestimmt, das damit die Grenzen für nationale Regelungen festlegt. Festlandsockel Unter dem Festlandsockel sind die jenseits des Küstenmeeres gelegenen Unterwassergebiete (Meeresboden und -untergrund) zu verstehen, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung des Landgebietes des Küstenstaates bis zur äußeren Kante des Festlandrandes erstrecken.19 Der deutsche Festlandsockel in der Nord- und Ostsee wird bereits durch die AWZ abgedeckt oder ist mit dieser räumlich identisch. Dem Küstenstaat stehen nach dem Grundsatz der Exklusivität absolute Rechte zur Nutzung der natürlichen Ressourcen auf dem Festlandsockel zu, die niemand ohne Genehmigung des Küstenstaates nutzen darf.20 Für die Errichtung von künstlichen Inseln und Anlagen gelten die Vorschriften für die AWZ.21 Die Rechte an den natürlichen Ressourcen im Festlandsockel sind durch die Rechte Dritter begrenzt und unterliegen dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme. Alle Staaten haben das Recht, auf dem Festlandsockel Rohrleitungen und Kabel zu verlegen.22 Eine Modi.zierung erhält dieses Recht jedoch durch Regelungsbefugnisse des Küstenstaates. 2. Allgemeine Rechtsgrundlagen7 Andere internationale Vereinbarungen Für die Nutzungsansprüche und die zu schützenden Naturgüter auf dem Meer enthalten eine Vielzahl von internationalen Vereinbarungen allgemeine Vorgaben, die sich entweder ausdrücklich oder aufgrund des Regelungsinhalts auf das Meer beziehen. Zu den wichtigsten Vereinbarungen gehören die abgeschlossenen Übereinkommen zur Regelung der internationalen Schifffahrt und des Meeresumweltschutzes24 sowie zahlreiche umwelt- und naturschutzrechtliche Übereinkommen. Darüber hinaus kommen als regionale Ausgestaltungen der rahmensetzenden Meeresumweltschutzregelungen des SRÜ dem OSPAR-Übereinkommen für die Nordsee (sowie Teile der Ostsee und das Mittelmeer) 25 und dem Helsinki-Übereinkommen für die Ostsee26 (siehe Kap. 3.9) eine herausragende Bedeutung zu. TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis Quelle: Raumordnungsbericht Küste und Meer 2005, S. 10

5 Quelle: Raumordnungsbericht Küste und Meer 2005
TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

6 Raumordnungsziele des Bundes in AWZ
ROG § 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegungen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt treffen; für diese Nutzungen und Funktionen können auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und Ländern her. TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

7 Raumordnungsplan des Bundes für AWZ
Nutzungsinteressen in der AWZ: Schifffahrtsrouten, (Reede, eher im Küstenmeer), Tourismus; Wind- und Wasserkraftanlagen; Rohrleitungen, Seekabel; Bergbau, Rohstoffgewinnung: Kies, Sand, Kohlenstoff; Fischerei, Krabben-/Muschelfang, Mari-/Aquakulturen; Meeresforschung; Militärische Nutzung; Naturschutz (Vogelschutz-/FFH-Gebiete), Umweltschutz Priorität für Hauptschifffahrtsrouten („unantastbares Gerüst“) „nennenswerte Nutzungskonflikte ... nur zwischen den vom BMU vertretenen und gewünschten Gebietsfestlegungen für Windkraftanlagen und Meeresumweltschutz zu erwarten“. Quelle: Ergebnisniederschrift 119. Sitzung des HA MKRO am 13./ in Lübeck Seeaufgabengesetz Seeanlagenverordnung „Öffentlichkeitsbeteiligung zur Unterschutzstellung der "Östlichen Deutschen Bucht" und der "Pommerschen Bucht" Erstmals wird es in der Bundesrepublik Deutschland zwei Naturschutzgebiete des Bundes geben. Was in den 16 Bundesländern Aufgabe der Länder ist, wird jenseits der Küstengewässer in der sogenannten deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 12 bis 200-Seemeilen-Zone) von Nord- und Ostsee von der Bundesregierung durchgeführt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der EU-Vogelschutzrichtlinie sollen je ein Gebiet in Nord- und Ostsee aufgrund ihrer besonderen ornithologischen Schutzwürdigkeit zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Die "Östliche Deutsche Bucht" westlich von Sylt ( ha) und die "Pommersche Bucht" östlich von Rügen ( ha) umfassen nämlich die geeignetsten Flächen für den Schutz von Seevögeln in der deutschen AWZ. Im Mai 2004 wurden von der Bundesregierung insgesamt zehn Schutzgebiete in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Europäische Kommission gemeldet. Davon wurden zwei Gebiete zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vogelschutz-Richtlinie und acht Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtline - kurz FFH-Richtlinie genannt - in der AWZ von Nord- und Ostsee gemeldet. Nunmehr schließt sich für die zwei Vogelschutzgebiete unmittelbar der Akt der Unterschutzstellung an. Nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 4 und Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten die identifizierten Gebiete zu Schutzgebieten. Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgt im Rahmen der Absätze 1 und 2 des § 38 BNatSchG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 38 Abs. 3 BNatSchG). Die "Östliche Deutsche Bucht" in der Nordsee und die "Pommersche Bucht" in der Ostsee werden nun jeweils durch eine Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet erklärt. Die vorliegenden Entwürfe der Rechtsverordnungen bezeichnen die genauen Grenzverläufe der Schutzgebiete in der Nord- bzw. Ostsee. Diese Gebiete sollen der dauerhaften Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der dort vorkommenden und nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten dienen. Hierzu enthalten die Entwürfe Beschreibungen des Schutzzweckes, Regelungen zum Gebietsmanagement, zu Verboten sowie zur Überwachung der Schutzgebiete durch das Bundesamt für Naturschutz. Die Rechtsverordnungsentwürfe sind zwischen den Ressorts noch nicht endgültig abgestimmt. Bedenken und Anregungen zu den Entwürfen der Rechtsverordnungen können in schriftlicher Form bis zum 30. August 2005 an folgende Anschrift gesandt werden: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat N I 5 Robert-Schuman-Platz Bonn oder in elektronischer Form per Mail an übermittelt werden. Ferner können Bedenken und Anregungen auch in einem Anhörungstermin vorgetragen werden. Zum Anhörungstermin am 30. August 2005 von bis Uhr in Hamburg im Bürgerhaus Wilhelmsburg, Mengestr. 20 (Informationen zur Anfahrt: wird eingeladen. Weitere Informationen - Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung "Östliche Deutsche Bucht" (Nordsee) - Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung "Pommersche Bucht" (Ostsee) - Schutzgebietsnetz Natura Informationen zur Umsetzung von Natura 2000 in den Meeresgebieten der AWZ in Nord- und Ostsee“ TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

8 Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee (AWZ Nordsee-ROV) vom 21. September 2009 (am 26. September 2009 in Kraft getreten) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee (Textteil und Kartenteil) 3.5 Energiegewinnung, insbesondere Windenergie 3.5.1 Ziele und Grundsätze (8) Die Nabenhöhe von Offshore-Windenergieanlagen darf maximal 125 m über NN betragen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste oder der Inseln errichtet werden. (Z) Begründung zu (8): Um mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wie es von Land aus wahrgenommen wird, bzw. von Belangen des Tourismus so weit wie möglich zu minimieren, dürfen Offshore-Windenergieanlagen maximal eine Nabenhöhe von 125 m über NN aufweisen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste und der Inseln errichtet werden. Die nähere Klärung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach SeeAnlV, wobei bei der Bestimmung der Sichtweite hervorgehobene touristische Aussichtspunkte wie Promenaden zu berücksichtigen sind. Raumordnung in der AWZ TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

9 Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom 10. Dezember 2009 (am 19. Dezember 2009 in Kraft getreten) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee (Textteil und Kartenteil) 3.5 Energiegewinnung, insbesondere Windenergie 3.5.1 Ziele und Grundsätze (7) Die Nabenhöhe von Offshore-Windenergieanlagen darf maximal 125 m über NN betragen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste oder der Inseln errichtet werden. (Z) Begründung zu (7): Um mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wie es von Land aus wahrgenommen wird, bzw. von Belangen des Tourismus so weit wie möglich zu minimieren, dürfen Offshore-Windenergieanlagen maximal eine Nabenhöhe von 125 m über NN aufweisen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste und der Inseln errichtet werden. Die nähere Klärung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach SeeAnlV, wobei bei der Bestimmung der Sichtweite hervorgehobene touristische Aussichtspunkte wie Promenaden zu berücksichtigen sind. Raumordnung in der AWZ TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis

10 Literatur Marcus Dannecker, Yvonne Kerth: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), DVBl 12/2009, S. 748 TU-Berlin, ISR - Fachgebiet Orts-, Regional- und Landesplanung, Stefan Krappweis


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