BGB II Schuldrecht AT und BT.

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BGB II Schuldrecht AT und BT

Gegenstand Regelt das Schuldverhältnis, § 241 I 1 BGB. Definiert als Recht, eine Leistung zu fordern; die auch im Unterlassen bestehen kann. = Anspruch iSd § 194 BGB Sonderverbindung zwischen zwei Parteien, kraft derer eine von der anderen eine Leistung fordern kann Vom Gesetz auch „Forderung“ genannt, zB in §§ 387, 398 Sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn

Gegenstand Schuldverhältnis im weiteren Sinn umfasst mehr als eine Forderung Leistungsbündel zB beim Kaufvertrag Leistung, Gegenleistung und Nebenpflichten (vgl. § 241 II) und vorvertragliche und nachvertragliche Pflichten (vgl. § 311 II BGB) Hauptunterschied: Einzelne Forderung kann man abtreten (§ 398) Rechtsnachfolge in ganze Verträge nur durch Vertragsübernahme (ges. nicht geregelt)

Schuldrecht im BGB Gegenstand des 2. Buchs, §§ 241- 853 AT (§§ 241-432) und BT (§§ 433-853) AT regelt Schuldverhältnis ieS. Art und Weise der Leistung, Inhalt von SE- Ansprüchen, Erlöschensgründe (Erfüllung, Aufrechnung), Übertragung der Forderung, Beteiligung mehrerer Personen.

Schuldrecht im BGB Das Schuldrecht AT Enthält Vorschriften für alle Schuldverhältnisse (§§ 241 – 310 und weiter §§ 362 – 432); „eigentlicher AT“ Und Vorschriften für Verträge (§§ 311 – 360); „BT des AT“. Ineinandergreifen von allgemeinen und spezielleren Regeln Typische Regelungstechnik des BGB

Schuldrecht im BGB Das Schuldrecht BT regelt einzelne Schuldverhältnisse iwS. Aus Gesetz und Vertrag Wichtige Vertragstypen: Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Darlehen. Gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. Insofern nicht Gegenstand der Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse im 3. Sem.

Schuldrecht im BGB Letzte größere Reform Anfang 2001 (Schuldrechtsreform) Vgl. dazu Däubler- Gmelin, NJW 2001, 2281 Dabei starker Einfluss des Europarechts (Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie, Fernabsatz- Richtlinie etc.) Weiterentwicklung zu einem Europäischen Vertragsrecht? Näher dazu: Herresthal, EuZW 2011, 7 ff.; Doralt, AcP 211 (2011), 1 ff.

Die Forderung ist disponibel, Gläubiger kann über sie verfügen, zB Durch Abtretung , §§ 398 ff., Aufrechnung , § 387 ff, Verpfändung , §§ 1273 ff., Verzicht , § 297. Verfügungsgeschäfte! Vom Kausalgeschäft zu unterscheiden zB Forderungskauf und Abtretung; Schenkung und nachfolgender Erlass Abstraktionsprinzip gilt auch hier Bei Fehlern des Kausalgeschäfts Rückabwicklung nach §§ 812 ff.

Die Forderung ist im Normallfall klagbar und vollstreckbar: Durchsetzung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Klage auf Leistung (Erkenntnisverfahren) Vollstreckung, §§ 705 ff. ZPO: Durchsetzung gegen das gesamte Vermögen des Schuldners, sofern nicht gegenständlich beschränkte Haftung zB bei Hypothek/GS, Vollstreckung nur in das Grundstück Oder Vollstreckungsschutz, §§ 850 ff. ZPO. Insgesamt drei Elemente: Materiell- rechtlicher Anspruch Klagbarkeit Vollstreckbarkeit

Die Forderung Unvollständige Forderung: Sog. unvollkomme Verbindlichkeit (§ 762 und § 656) Es besteht (materiell-rechtlich) kein Anspruch auf die Leistung Wenn aber der Schuldner (freiwillig) leistet, ist das Geschäft gültig Die unvollkommene Verbindlichkeit bildet den Rechtsgrund zum Behalten- Dürfen in § 812 ff. Gläubiger hat auch die Verfügungsbefugnis; er kann zB die unvollkommene Verbindlichkeit abtreten.

Die Forderung Gesetz kann auch die Klagbarkeit ausschließen Anspruch besteht, nur ein gerichtlicher Rechtsschutz findet nicht statt Kommt vor im Familienrecht in § 1297 I Auch vertraglich möglich (pactum de non petendo) Wirkungsweise ähnlich der Verjährung

Die Forderung -Gesetz kann auch nur die Vollstreckbarkeit ausschließen Geregelt in § 888 III ZPO: Keine Vollstreckung bei: Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Unvertretbaren Diensten Grund ist die Höchstpersönlichkeit

Das Schuldverhältnis Regelmäßig Zwei- Personen- Beziehung Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner Sog. relatives Recht Anders die Sachenrechte (dinglichen Rechte) im 3. Buch: Absolute Rechte, wirken gegen jedermann (lies § 903 BGB) Konsequenz der Relativität: Verkauf einer Sache durch den Eigentümer E an A hindert E nicht, die Sache noch an B zu verkaufen, beide Kaufverträge sind gültig; Schuldrechtliches Wegerecht bindet nicht Rechtsnachfolger bei Veräußerung des Grundstücks (anders Dienstbarkeit, § 1018)

Das Schuldverhältnis Ausnahmen von der Relativität: Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs bzw. Übergangs des ganzen Schuldverhältnisses (i.w.S.) Hauptfall: Miete, § 566 Bei Veräußerung von Wohnraum tritt der Erwerber in das Mietverhältnis (als Ganzes, Schuldverhältnis i.w.S.) von Gesetzes wegen ein. Weitere Beispiele: § 613 a, Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang § 1251 II, Übertragung des Pfandrechts § 986 II: Einwendungserhalt des Besitzers bei Veräußerung der Sache

Das Schuldverhältnis Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz Entstehen rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse Problem des BGB-AT Inhalt durch die §§ 433 ff. vorgeprägt, sofern gesetzlich geregelter Typ des Schuldverhältnisses Ansonsten freie Formulierung durch Parteien. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen mit Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, zB § 823 I: Handlung, Rechtsgutsverletzung, Kausalität usw.

Das Schuldverhältnis Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse erfordern im Regelfall einen Vertrag zwischen den Parteien, § 311 I Einigungserfordernis verwirklicht Selbstbestimmung Ausnahme nur Auslobung, § 657 ff: Einseitiges Rechtsgeschäft durch Erklärung des Auslobenden. Anspruch wird erworben durch Vornahme der Handlung Ist Realakt Schenkung ist hingegen Vertrag, § 516: Niemand muss sich etwas aufdrängen lassen. Auch bei der Auslobung Ablehnungsrecht des Gläubigers erforderlich Analog § 333 zu verwirklichen.

Das Schuldverhältnis Die vertragliche Gestaltung der Schuldverhältnisse erfolgt im Rahmen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit, Freiheit der Partnerwahl, Typenfreiheit (Recht zur Bildung atypischer Verträge und Mischformen, Bsp: Garantievertrag, Leasing Recht zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung (Schuldrecht grds. nachgiebiges Recht) Formfreiheit

Das Schuldverhältnis Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich aus Kontrahierungszwang Kartellrecht (§ 20 I und II GWB) sonstigen öffentlich- rechtlichen Verboten Wiederholen Sie dazu Medicus, SchuldR AT, § 10 und 11, Rdnr. 63 – 85. Weitere Einschränkungen:   Verfassungsrechtliche Prinzipien, mittelbare Wirkung der Grundrechte zB Bürgschaftsrechtsprechung, BVerfG NJW 1994, 2749, BGHZ 125, 206; AGG

Das Schuldverhältnis Zwingende Schuldrechtsnormen Beschränken die Gestaltungsfreiheit Abschlussfreiheit bleibt erhalten Parteien können entscheiden, ob sie Verträge schließen, Aber nur zu festgelegten Bedingungen

Das Schuldverhältnis Zwingende Normen finden sich: Wo es ausdrücklich bestimmt ist: Häufig bei Normen mit sozialer Schutztendenz zB Miete von Wohnraum, § 536 IV, 574 IV; Reisevertrag (§ 651 m) Verbraucherkreditvertrag (§ 506) In diesem Bereich häufig „halbzwingender“ Charakter: Nur Regelungen zum Nachteil des Mieters, Reisenden, Kreditnehmers sind unwirksam Generell zwingend sind hingegen § 248 I (Zinseszinsen) und § 276 III (Haftung für Vorsatz) Hier nicht Schutz einer Person, sondern ordnungspolitische Gründe maßgeblich.

Das Schuldverhältnis Zwingender Charakter ohne ausdrückliche Regelung: Durch Schutzzweck der Norm: Wo Übereilungsschutz gewollt ist, ist eine abweichende Regelung häufig nicht möglich Beispiel Formvorschriften, § 311 b I, 518, 766 Oder § 343 Zulassung abweichender Vereinbarung würde den Schutzzweck vereiteln

Das Schuldverhältnis Nicht zwingend sind Normen, die „im Zweifel“ gelten, oder dann „wenn anderes nicht bestimmt ist“ Beispiel §§ 262, 269 Hier ist der Vorrang der Individualabrede schon in der Norm selbst angelegt Vertragliche Bestimmung lässt keinen Raum für Zweifel Interpretationshilfen für vertraglich nicht geregelte Sachverhalte