ICC Internationales Congress Center Dresden Klaus-Peter Hillebrand Besonderheiten bei der Prüfung von Wohnungsgenossenschaften 30. März 2007 ICC Internationales Congress Center Dresden Klaus-Peter Hillebrand Prüfungsdirektor
Inhalt der genossenschaftlichen Pflichtprüfung Genossenschaftliche Pflichtprüfung folgt dem Leitbild der Betreuungsprüfung Genossenschaftliche Pflichtprüfung ist eines der wesentlichen Elemente zur Umsetzung des dem genossenschaftlichen Prinzip zugrunde liegenden Gedankens von Selbstverwaltung Selbsthilfe Selbstverantwortung Genossenschaftliche Pflichtprüfung unterscheidet sich deutlich von den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen für die Abschlussprüfung
Inhalt der genossenschaftlichen Pflichtprüfung Gem. § 53 GenG ist Zweck der Prüfung die Feststellung der wirtschaftlichen Lage und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-führung. Zu prüfen sind im Einzelnen: die Einrichtungen die Vermögenslage die Geschäftsführung der Genossenschaft die Führung der Mitgliederliste der Jahresabschluss und Einbeziehung der Mitgliederliste der Jahresabschluss und Einbeziehung der Buchführung der Lagebericht die Einhaltung des Förderzwecks
Änderung des Inhalts und Umfangs der Prüfung durch die Genossenschaftsnovelle bei kleinen Genossenschaften Genossenschaftsnovelle hat diesen bewährten Prü-fungsinhalt abgeändert für die Prüfungen kleiner Genos-senschaften ( = Bilanzsumme < 1 Mio. € oder Umsatzerlöse < 2 Mio. €) Nach neuem Recht wurde Prüfungsumfang gekürzt und damit der Prüfungsinhalt „aufgeweicht“.
Änderung des Inhalts und Umfangs der Prüfung durch die Genossenschaftsnovelle bei kleinen Genossenschaften Prüfungsumfang gem. § 53 GenG (neu) bei kleinen Genossenschaften umfasst die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung einschließlich der Führung der Mitgliederliste sowie die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Vermögenslage 1. ohne Prüfung des Jahresabschlusses 2. ohne Prüfung der Buchführung 3. ohne ggf. Prüfung des Lageberichts
Reaktion des vswg auf den veränderten Prüfungsansatz Drei Möglichkeiten der Prüfung bietet vswg den Genossenschaften an: Standardprüfung mit Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen (kursorische Durchsicht des Jahresabschlusses, der Buchführung mit verkürztem Prüfungsbericht) Erweiterte Standardprüfung (Prüfung des Jahresab- schlusses, der Buchführung ggf. Lageberichts mit verkürztem Prüfungsbericht) Vollprüfung (wie bisher, vollständiger Prüfungsbericht)
Problematik der so genannten Standardprüfung Wie sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Genossenschaft ohne Prüfung des Jahresabschlusses, der Buchführung ggf. des Lageberichts festgestellt werden?
Bedeutung des veränderten Prüfungsansatzes in der Praxis Ist diese Prüfung zweiter Klasse für die kleinen Genos-senschaften gewollt? Sind das wirklich Erleichterungen für die kleinen Ge-nossenschaften mit ihren ehrenamtlichen Vorständen? Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der Betreuungsprüfung sind in jedem Falle eingeschränkt
Bedeutung des veränderten Prüfungsansatzes in der Praxis Wie viele Genossenschaften sind betroffen im Verbandsgebiet des vswg? Kleine Genossenschaften = mit weniger als 500 WE = 130 Hauptamtliche Vorstände zumeist bei Genossenschaften mit mehr als 400 WE, bei kleineren Genossenschaften agieren Ehrenamtliche Kosten für die Jahresabschlussprüfung höher als 5.000 € bei Genossenschaften mit mehr als 400 WE Bei kleineren Genossenschaften weniger als 5.000 € bei geringem Verbandbeitrag
Bedeutung des veränderten Prüfungsansatzes in der Praxis Bedeutung der veränderten Qualität der Prüfung für den Wirtschaftsprüfer Risikoorientierter Prüfungsansatz, zu dessen Anwendung der Berufsstand verpflichtet ist, kann nicht angewandt werden.
Bedeutung des veränderten Prüfungsansatzes in der Praxis Genossenschaftliche Prüfungsverbände müssen auf Verlangen des Gesetzgebers Prüfungsinhalt bei der Prüfung kleiner Genossenschaften selbst festlegen und eigene Standards für derartige Prüfungen entwickeln Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung basiert auf dem Jahresabschluss und ggf. dem Lagebericht der Ge- nossenschaft Zur Ableitung gesicherter Aussagen zur Sicherung der Qualität der genossenschaftlichen Abschlussprüfung ist im Rahmen einer kritischen Durchsicht der Jahresabschluss zu analysieren
Kritische Durchsicht „Nach erfolgter kritischer Durchsicht soll Prüfer mit hinreichender Sicherheit ausschließen können, dass Jahresabschluss und ggf. Lagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrund-sätzen stehen“.
Neue Qualität des zusammengefassten Prüfungsergebnisses (ZPE) ähnliche Qualität wie Bestätigungsvermerk jedes Mitglied hat Einsichtsrecht
Prüfungsschwerpunkte Bewertung des Immobilienbestandes Prüfung der Finanzierung, Einsatz von deri-vativen Finanzinstrumenten Prüfung der Wirtschaftsplanung für die nächsten 5 Jahre Finanz- und Erfolgsplanung
Entwicklungs- und bestandsgefährdende Tatsachen Hauptinsolvenzrisiko: Illiquidität Hauptaugenmerk der Prüfer: Entwickelt die laufende Ge- schäftstätigkeit für die nächsten Jahre einen positiven Cashflow?
Entwicklungs- und bestandsgefährdende Tatsachen Wesentliche Kriterien für Entwicklung-/Bestandsge-fährdung Strukturell bedingter Leerstand - mehr als 10 % → Entwicklungsgefährdung - mehr als 20 % → Bestandsgefährdung Anteil des Kapitaldienstes an der Miete - mehr als 60 % entwicklungsgefährdet - mehr als 70 % bestandsgefährdet
Entwicklungs- und bestandsgefährdende Tatsachen Wesentliche Kennziffern für Cashflow / Cashflow Entwicklung Mieten / Leerstandsentwicklung Anteil des Kapitaldienstes an der Ist-Miete
Entwicklungs- und bestandsgefährdende Tatsachen Dieser Cashflow muss ausreichen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs für hinreichende Kapitaldienstfähigkeit Modernisierungs- und Instandhaltungstätigkeit
Entwicklungs- und bestandsgefährdende Tatsachen Wichtig für die wirtschaftliche Beurteilung von Genossenschaften in Problemgebieten Unternehmenskonzept Qualität des Managements
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Klaus-Peter Hillebrand Prüfungsdirektor