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© RWGV | Wandel im Gesundheitswesen Martin Schulze König (RWGV) Kleine Betriebs-, Rechts- und Steuerberatung 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze.

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1 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen Martin Schulze König (RWGV) Kleine Betriebs-, Rechts- und Steuerberatung 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König

2 2 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Inhalt. 1.Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung 2.Steuerliche Besonderheit bei Genossenschaften 3.Rechnungswesen und Jahresabschluss bei Genossenschaften 4.Prüfung von Genossenschaften

3 3 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

4 4 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rangfolge: 1.Gesetz, soweit Gesetz zwingend, vor 2.Satzung vor 3. Geschäftsordnung Soweit das Genossenschaftsgesetz nicht zwingend ist, hat die Satzung Vorrang vor dem Genossenschaftsgesetz. Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

5 5 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König ORGANE der Genossenschaft VorstandAufsichtsrat* General-/ Vertreter- versammlung ExekutiveJudikativeLegislative * bei weniger als 20 Mitgliedern entbehrlich Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

6 6 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Notwendigkeit des Aufsichtsrats -Selbstverantwortung -Selbstverwaltung -Bsp.Balsam, Holzmann, Baulöwe Schneider, Bremer Vulkan Rechtsstellung - Aufsichtsorgan der Genossenschaft - NEBEN, nicht ÜBER Vorstand - strenge Aufteilung zwischen Leitung u. Kontrolle vergleichbar mit Judikative - zwingend unabhängiges Organ Anzahl -mindestens 3 Mitglieder -(kein Aufsichtsrat bei Genossenschaften < 20 Mitgliedern) Wahl - durch die General-/Vertreterversammlung Vorschlagsrecht -grundsätzlich jedes Mitglied der eG -der Aufsichtsrat -nicht: der Vorstand als Organ, auch nicht das einzelne Vorstandsmitglied -Satzung kann Verfahren regeln persönliche Voraussetzungen Der Aufsichtsrat (§§ 36 ff. GenG, 19 ff. MS) Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

7 7 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Aufsichtsratsmitglied Natürliche Person Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Mitglied der Genossenschaft (Ausnahme § 9 II 2 GenG) KEIN Vorstandsmitglied der Genossenschaft KEINE leitende Stellung bei der Genossenschaft Persönliche Integrität Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Ggf. weitere Erfordernisse aus der Satzung Allgemein Unproblematische Kredit- Verpflichtungen gegenüber der eigenen Genossenschaft Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

8 8 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Anforderungen an den Aufsichtsrat Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen -des Genossenschaftsgesetzes -der Satzung -der Geschäftsordnung Gesunder Menschenverstand Sachkunde Mitwirkungspflicht (Teilnahme an Sitzungen, bei bestimmten Geschäften) Informationspflicht (sachgerechte Entscheidungen) Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht Ausführung der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben Einhaltung der vom Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

9 9 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung Der Aufsichtsrat ist Überwachungsorgan für die Leitungstätigkeit des Vorstands Der Aufsichtsrat ist dem Vorstand nicht übergeordnet. Ein Weisungsrecht des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand besteht nicht.

10 10 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Gemäß § 38 hat der Aufsichtsrat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen Er kann vom Vorstand hierzu jederzeit Auskünfte verlangen Er kann die Bücher und Schriften einsehen Er kann den Bestand der Kassen, Wertpapiere und Waren prüfen Hierzu kann er Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen den Auftrag geben Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen Er hat über das Ergebnis seiner Prüfung in der Generalversammlung zu berichten Er hat die Generalversammlung einzuberufen Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

11 11 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Bestellung laut Gesetz: Wahl durch die Generalversammlung andere Bestellung ist zulässig hier gem. § 18 Abs. 2 MS: durch Generalversammlung/Aufsichtsrat hier gem. § 18 Abs. 3 MS: durch den Aufsichtsrat Der Vorstand Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

12 12 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Arten der Vorstandstätigkeit HauptamtlichStellvertreterNebenamtlichEhren- amtlich Ehren- mitglied (nahezu) ausschließlich regelmäßig zeitweise Sporadisch Unentgeltlich entgeltlich für Genossenschaft tätig Satzung/GenG gilt uneingeschränkt Volle Organstellung Haftungsprivileg des Ehrenamtes? Sonderfall: Keine Organ- stellung Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

13 13 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Aufgaben des Vorstands eigenverantwortliche Leitung, § 27 Abs. 1 GenG, § 14 Abs. 1 MS - d. h. Geschäftsführung und (außer-) gerichtliche Vertretung - selbstständige Entscheidungsbefugnis - unentziehbar - Recht und Pflicht Katalog des § 16 Abs. 2 MS Beispiel: - Unternehmensplanung - Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs - ordnungsgemäße Buchführung und zweckdienliches Rechnungswesen - Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht und unverzügliche Vorlage an Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

14 14 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Information des Aufsichtsrats, § 17 MS / § 38 Abs. 1 GenG / Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat Periodische Vorlage an Aufsichtsrat (jederzeitiges Recht des Aufsichtsrats, mindestens jedoch ¼ - jährliche Pflicht; nicht gesetzlich geregelt) kein Verweigerungsrecht des Vorstands - Ausnahme: persönliches Interesse und Missbrauch Bericht über - Geschäftsentwicklung - Unternehmensplanung - Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze Bericht muss vollständig, wahrheitsgetreu und informativ sein Aufgaben des Vorstands Vorstandsbericht Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

15 15 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Ziel:Eigene Beurteilung durch Aufsichtsratsmitglieder ermöglichen auf Grund des Auskunftsrechts muss der Aufsichtsrat vom Vorstand ergänzende Erläuterungen und ggf. Nachweise verlangen, wenn er dies für notwendig hält Rügepflicht des Aufsichtsrats, wenn Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder in unzureichender Form erstattet wird, ggf. Sanktion Wer ist Ansprechpartner des Aufsichtsrats? - grundsätzlich: ausschließlich VORSTAND Dokumentationspflicht hinsichtlich des wesentlichen Inhalts der Berichte, der zusätzlich verlangten Auskünfte und Nachweise sowie deren kritischen Würdigung Verwendung schematischer Vordrucke Aufgaben des Vorstands Vorstandsbericht Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

16 16 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Mitglieder der Genossenschaft üben über die Generalversammlung ihre Rechte aus Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn es ist eine andere Mehrheit in der Satzung bestimmt Jedes Mitglied hat eine Stimme (Grundsatz) Die Satzung kann aber Mehrstimmrechte vorsehen; die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in der Satzung zu regeln (näheres regelt § 43 Abs. 3 GenG) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben (Grundsatz); es ist aber auch möglich eine Stimmvollmacht zu erteilen Aufgaben der Generalversammlung sind unter anderem: Beschluss über Satzungsänderungen Wahl des Vorstandes, wenn keine abweichende Satzungsregelung vorhanden ist Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates Beschlussfassung über den Jahresabschluss Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlustes Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Festsetzung der Kreditbeschränkungen gem. § 49 GenG Die Generalversammlung Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Genossenschaft Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

17 17 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Grundsätzlich übernimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates Bei Verzicht auf einen Aufsichtsrat (§ 9 GenG), kann in folgende Fälle ein von der General- versammlung gewählter Bevollmächtigte tätig werden Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand Für Vorlage des Prüfungsberichtes ist ein Bevollmächtigter zu bestimmen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten anlässlich der Prüfung Der Bevollmächtigte muss nicht Mitglied der Genossenschaft sein Der Bevollmächtigte Wahl nur bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitglieder Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

18 18 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften

19 19 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften § 22 KStG: Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind Rückvergütungen an Mitglieder insoweit Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind Der Unterschied zwischen dem Preisnachlass und der genossenschaftlichen Rückvergütung besteht darin, dass der Preisnachlass bereits vor oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vereinbart wird, während die genossenschaftliche Rückvergütung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossen wird. Rückvergütungen

20 20 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Genossenschaftliche Rückvergütungen sind nach § 22 KStG nur dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn sie - von der für Geschäftssparten zugelassenen Ausnahme abgesehen - nach der Höhe des Umsatzes (Warenbezugs) bemessen und allen Mitgliedern in gleichen Hundertsätzen des Umsatzes gewährt werden. Eine Abstufung nach der Art der umgesetzten Waren (Warengruppen) oder nach der Höhe des Umsatzes mit den einzelnen Mitgliedern (Umsatzgruppen) ist nicht zulässig. Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften

21 21 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Genossenschaftliche Rückvergütungen sind nach § 22 KStG nur dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn sie - von der für Geschäftssparten zugelassenen Ausnahme abgesehen - nach der Höhe des Umsatzes (Warenbezugs) bemessen und allen Mitgliedern in gleichen Hundertsätzen des Umsatzes gewährt werden. Eine Abstufung nach der Art der umgesetzten Waren (Warengruppen) oder nach der Höhe des Umsatzes mit den einzelnen Mitgliedern (Umsatzgruppen) ist nicht zulässig. Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften

22 22 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

23 23 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften Inhalt Das Rechnungswesen Erstellung Jahresabschluss und Lagebericht Tätigkeiten Aufsichtsrat und Generalversammlung Risikomanagementsystem Prüfung gemäß § 53 GenG

24 24 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1.Zwecke der Rechnungslegung -Nicht explizit in den Gesetzen genannt jedoch aus Sinn und Zweck ableitbar: -Gewinnermittlung -Gläubigerschutz -Ausschüttungsbemessung -Grundlage für Steuerbemessung -Information -Dokumentation Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

25 25 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2. Buchführungspflicht für Genossenschaften -Zentrale Vorschriften §§ 238 – 289 HGB und §§ 336 – 338 HGB -gem. § 33 GenG besteht Buchführungs- und Vorlagepflicht durch den Vorstand der Genossenschaft -die Handelsgeschäfte der eG sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern abzubilden -Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen sind -Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren; es besteht in diesen Fällen jedoch eine Aufsichtspflicht Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

26 26 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 3.Wie muss die Buchhaltung eingerichtet werden ? -Es muss sichergestellt sein, dass alle unternehmensbezogene Vorgänge, die sich in Zahlenwerte ausdrücken lassen, in der Finanzbuchführung dokumentiert sind -Eine gesetzliche Form für die Buchführung ist nicht vorgeschrieben -Regelfall: Eine auf die Unternehmensbedürfnisse angepasste EDV Lösung -Ausnahme: Amerikanische Journalbuchführung Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

27 27 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 4.Welche Software ist hierzu geeignet ? -Buchführung über PC-Software, z.B. Lexware Buchhalter (Kosten ca. 100 – 500 EUR) -Standartsoftware Rechenzentrum GWS (Gesellschaft für Warenwirtschaftssysteme) hier: gevis -Möglichkeit der Auslagerung der Buchführung -Steuerberater (i.d.R. DATEV) -RWGV (DATEV) -Sonstige Share Service Center Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

28 28 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 5.Welche Zusatzbuchführungen sind zu führen ? Neben dem Hauptbuch, sind folgende Nebenbücher/Nebenbuchführung im Regelfall zu führen: -Warenbuchführung beim Handel mit Waren -Anlagenbuchhaltung -Personalbuchführung -Debitoren / Kreditoren Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

29 29 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Erstellung von Jahresabschluss und Lagebericht Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

30 30 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1.Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung -Im Anschluss an die rechtliche Gründung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. -In den folgenden Geschäftsjahren ist jährlich auf den Bilanzstichtag ein Jahresabschluss zu erstellen -Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses ist gem. § 336 i.V.m. § 264 HGB: zwischen 5 und 6 Monaten -Aufstellungsorgan ist der Vorstand der Genossenschaft -Für kleine Genossenschaften (gem. § 267 HGB) gibt es bei der Bilanzierung zahlreiche Erleichterungen: -Verkürzte Bilanz -Verkürzte Gewinn und Verlustrechnung -Keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes -Befreiung von einigen Pflichtangaben -Offenlegungserleichterungen Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

31 31 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

32 32 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

33 33 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

34 34 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2.Anhang -Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu ergänzend zu erläutern -Die zu machenden Pflichtangaben sind in den §§ 284 bis 288 HGB aufgeführt -Kleine Genossenschaften werden zahlreiche Erleichterungen eingeräumt 3. Lagebericht -Grundsätzlich ist die Erstellung eines Lageberichtes gesetzlich vorgeschrieben -Für kleine Genossenschaften besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes (§ 264 Abs. 1 S. 3 1 HS HGB) -In der Mustersatzung für Genossenschaften ist auf diese gesetzliche Ausnahme abgestellt worden. Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

35 35 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 4.Offenlegung des Jahresabschlusses -Gem. § 339 HGB ist unverzüglich nach der Generalversamm- lung der festgestellte Jahresabschluss, (der Lagebericht) und der Bericht des Aufsichtsrates offen zu legen -Wo: elektronischen Bundesanzeiger -Wann: Spätestens 12 Monate nach Ende des besagten Geschäftsjahres (JA 2009 bis 31.12.2010) -Erleichterungen für kleine Genossenschaften: Nur Bilanz und Anhang ohne Anhangsangaben die die GuV betreffen Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

36 36 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 5.Wichtige Arbeiten vor dem Abschlussstichtag -Anlage einer Stammakte mit z.B. folgendem Inhalt: -Registerauszüge, Satzung -Grundbuchauszüge -Mitgliederliste -Verträge von besonderer Bedeutung -Unterlagen zu den wirtschaftliche Grundlagen -Bilanzakte anlegen mit Nachweisen zu den einzelnen Positionen -Vorbereitung der Inventur -Mitgliederwesen abstimmen und aktualisieren -Anlagenbuchhaltung aufbereiten -Saldenbestätigungen verschicken (Debitoren, Kreditoren) -Bankbestätigungen nach berufsüblichen Muster anfordern Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

37 37 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 6.Arbeiten um den Abschlussstichtag -Körperliche Bestandsaufnahme sämtlicher -Kassenbestände -Fertigen Erzeugnisse (Waren) -Anlagevermögen (gem. § 240 Abs. 3 HGB -> körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle 3 Jahre Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

38 38 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 7.Arbeiten nach dem Abschlussstichtag_ -Gesamtabstimmung und Abschluss der Buchführung -Anfertigen von Saldenlisten für Debitoren und Kreditoren und deren Abstimmung mit den Sachkonten der Finanzbuchhaltung -Versendung von Saldenmitteilungen für Debitoren und Kreditoren -Abstimmung aller Sammelkonten wie z.B. Sonstige Vermögensgegenstände oder Sonstige Verbindlichkeiten -Abschreibungen auf das Anlagevermögen ermitteln und buchen -Bewertung der Forderungen -Bewertung des Vorratsvermögens Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

39 39 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Tätigkeit von Aufsichtsrat und Generalversammlung Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

40 40 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1.Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat -Gemäß § 38 Abs. 1 GenG hat der Aufsichtsrat folgende Dinge zu prüfen: -den Jahresabschluss -den Lagebericht -den Vorschlag über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages -über das Ergebnis seiner Prüfungen hat er der Generalversammlung zu berichten Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

41 41 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2.Die Tätigkeiten der Generalversammlung im Zuge des Jahresabschlusses -Der Generalversammlung obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses -Die Generalversammlung muss gem. § 48 Abs. 1 GenG in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres stattfinden -Erst mit Feststellung wird der Jahresabschluss wirksam -Die Feststellung bedarf keiner vorherigen durch den Prüfungsverband. -Ausnahme: Ein Bestätigungsvermerk ist zu erteilen Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

42 42 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Das Risikomanagementsystem Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

43 43 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1.Warum ist ein Risikomanagementsystem einzurichten ? -Jedwede unternehmerische Tätigkeit ist durch Unsicherheit (Chancen / Risiken) gekennzeichnet -Eine auf den Fortbestand der Unternehmung ausgerichtete Tätigkeit erfordert ein adäquates Steuerungsinstrument. -Gesetzliche Anordnung gem. § 91 Abs. 2 AktG mit Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen -Reaktion des Gesetzgebers auf Bilanzskandale in der Vergangenheit -Basis für die Darstellung und Beurteilung notwendiger Angaben im Lagebericht Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

44 44 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2.Einrichtung eines Risikomanagementsystem -Aufnahme sämtlicher Risiken des Unternehmens im Rahmen einer wiederkehrenden Risikoinventur -Bewertung jedes Risikos mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe -Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs zur Begrenzung, Vermeidung, Überwälzung/Abwälzung der festgestellten Risiken -Ergebnis in Form eines Risikohandbuchs Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

45 45 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Prüfung gemäß § 53 GenG Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

46 46 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1. § 53 GenG: die Pflichtprüfung -Die genossenschaftliche Pflichtprüfung geht in Zielsetzung, Gegenstand und Umfang über den Rahmen des § 316 HGB hinaus -Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist die umfassendste Prüfung im deutschen Rechtssystem -Über den Rahmen des § 316 HGB hinaus hat der genossenschaftliche Abschlussprüfer -Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft, -der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (Kernelement) sowie -Aussagen, zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks (Förderauftrag) zu treffen. Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

47 47 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 1. § 53 GenG: die Pflichtprüfung -Geschäftsführungsprüfung ist keine statische Betrachtung sondern dient der Feststellung und Bewertung dynamischer inner- und außerbetrieblicher Faktoren. -Beschränkt sich nicht nur auf eine reine Prüfung der Normenkonformität. -Die genossenschaftliche Pflichtprüfung als Betreuungsprüfung kann dazu beitragen, wirtschaftliche Krisensituationen vergleichsweise besser als bei anderen Rechtsformen zu überstehen. -Die Betreuungsprüfung unterstützt vielfach die Entscheidungsträger im Unternehmen weit mehr als bei anderen Rechtsformen. Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

48 48 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2. Ablauf der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG -Im Vorfeld der Prüfung: -Organisation des Rechnungswesen -Inventur -Internes Kontrollsystem -Außenabstimmungen durch Saldenmitteilungen oder Bestätigungen Dritter -Während der Prüfung -Jahresabschluss -Wirtschaftliche Verhältnisse -Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung -Informationsaustausch zwischen Prüfer und verantwortlichen (GF/AR/VS) Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

49 49 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 2. Ablauf der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG -Nach Beendigung der Prüfung -Prüfungsschlusssitzung (§ 57 Abs. 4 GenG) -Eventuell Erteilung eines Bestätigungsvermerkes (große eG gem. § 267 HGB) -Übergabe des Prüfungsberichtes (§ 58 Abs. 3 GenG) -Erteilung einer Prüfungsbescheinigung (§ 59 Abs. 1 GenG) die beim Genossenschaftsregister einzureichen ist. Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

50 50 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König 3.Wer muss in welchem Umfang geprüft werden ? -Es besteht grundsätzliche Prüfungspflicht für alle Genossenschaften mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr -Bilanzsumme > 2 Mio. EUR = Prüfung in jedem Geschäftsjahr -Bilanzsumme > 1 Mio. EUR und Umsatzerlöse> 2 Mio. EUR Vollprüfungsansatz gem. § 53 Abs. 1 GenG -Bilanzsumme < 1 Mio. EUR oder Umsatzerlöse < 2 Mio. EUR keine Jahresabschlussprüfung mehr notwendig. Hier findet nur eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung statt. -Anmerkung: jedoch prüferische Durchsicht / Plausibilitätsbeurteilung des Jahresabschlusses notwendig Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

51 51 © RWGV | Wandel im Gesundheitswesen 18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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