Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

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 Präsentation transkript:

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §21 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

I. Einführung

Gliederung Begriff Inhalt und Zweck Erscheinungsformen/Varianten

1. Begriff Einordnung: Sonderform des Auftrages §§ 677 - 687 BGB Definition: Jemand (Geschäftsführer) erledigt für einen anderen (Geschäftsherr) ein Geschäft ohne dafür von dem anderen beauftragt zu sein. [396] Geschäftsführer (GF) ist die handelnde Person Geschäftsherr (GH) ist die Person, für die der Geschäftsführer das Geschäft ausführt.

2. Inhalt und Zweck nachträglicher Interessensausgleich beider Seiten: GF absichern, soweit er die Geschäftsführung berechtigt übernimmt. GH muss vor aufdringlichen oder eigennützigen Eingriffen des Geschäftsführers geschützt werden. => Ansprüche?! GF: Ersatz von Aufwendungen GH: Herausgabe des Erlangten vom GF

3. Erscheinungsformen/Varianten §§ 679, 683 Abs. 1, 684 Abs. 2 BGB §§ 679, 684 Abs. 2 BGB § 687 Abs. 1 BGB § 687 Abs. 2 BGB

II. Tatbestandsübergreifende Voraussetzungen

II. Tatbestandsübergreifende Voraussetzungen Besorgung eines fremden Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

1. Besorgung eines fremden Geschäfts Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Geschäftsbereich eines anderen fällt, also dessen Sorge obliegt. [397] Objektiv Fremd: gehört nach Natur, Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einer fremden Interessensphäre an Subjektiv Fremd: Geschäfte, die nach ihrem Inhalt keine fremde Rechtsphäre betreffen Auch-Fremd: wenn Geschäftsführer neben einer fremden Angelegenheit auch eine eigene mitbesorgt

2. Fremdgeschäftsführungswille Geschäftsführer muss wissen und wollen , dass das Geschäft dem anderen Teil zugute kommt. § 687 Abs. 1 BGB § 687 Abs. 2 BGB Bsp.: Kraftfahrer K reißt in spontaner, vom Bewusstsein nicht kontrollierter Reaktion das Steuer herum, um den anderen Verkehrsteilnehmer V nicht zu schädigen. Fazit: Bewusstsein und Wille Besteht auch bei reflexartigen Handlungen, mit dem Zweck den anderen vor Schaden zu bewahren

2. Fremdgeschäftsführungswille Problem: Fremdgeschäftsführung ist als innere Tatsache oft schwer nachweisbar Lösung: Beweislastregeln der Rspr.: objektiv fremdes Geschäft: Wille wird vermutet subjektiv fremdes Geschäft: Wille bedarf Kundgebung nach außen Auch-fremdes Geschäft: Wille gem. Rspr und h.M. vermutet

3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung §§ 677 ff. sind nur einschlägig, wenn der Geschäftsführer das Geschäft ohne Beauftragung oder sonstige Berechtigung vorgenommen hat. [398] Achtung! Anwendbarkeit der GoA nach verbreiteter Rechtsprechung auch bei Nichtigkeit eines zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn geschlossenem Vertrag.

M E R K E Prüfungsschema Besorgung eines fremden Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (Un)Berechtigte GoA?

III. Die echte berechtigte GOA

1. Voraussetzungen a) Fremdes Geschäft (+) b) Fremdgeschäftsführungswille (+) c) Auftrag (-) d) Berechtigung (+)

d)aa) Berechtigung zur GoA 1. Geschäftsübernahme im Interesse und Willen des Geschäftsherren § 683 S. 1 Interesse= objektive Nützlichkeit Wille= wirklicher oder mutmaßlicher wirklicher Wille  ausdrücklich o. konkludent mutmaßlicher Wille  hätte ein vernünftiger GH bei Berücksichtigung der konkreten Lage die Geschäftsführung gewollt  grds. geht der Wille dem Interesse vor

d)bb) Ausnahmsweise Berechtigung zur GoA 2. Geschäftsübernahme gegen den Willen aber im öffentlichen Interesse §§ 683 S.2, 679 Gefährdung der Allgemeinheit (Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern) Selbstmörderfall 1. § 138  § 679 analog 2. § 104 Nr. 2, 105 analog

d)bb) Nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) Berechtigung zur GoA 3. Genehmigung nach § 684 S.2 ausdrücklich oder konkludent konkludent z.b. durch §§ 681 S. 2, 667 = Herausgabe des Erlangten

2.Rechtsfolgen

1. Ansprüche des Geschäftsführers Ersatz seiner Aufwendungen §§ 683 S. 1, 670 Aufwendungen= freiwillige Vermögensopfer Schäden= unfreiwillige Vermögensopfer= kein Ersatz aber: bei Verwirklichung des typischen Risikos der Geschäftsübernahme dennoch § 670

1. Ansprüche des Geschäftsführers Arbeitskraft ist keine Aufwendung Ausnahme: professionelle GoA  § 1835 III analog Alle Aufwendungen die der GF für erforderlich halten durfte , im Ergebnis dennoch nutzlos waren

1. Ansprüche des GH = Pflichten des GF Anzeigepflicht des GF gegenüber GH (§ 681) Geschäft muss im Interesse und Willen des GH getätigt werden (§ 677) Informations- und Herausgabepflicht (§ 681 S. 2)

2. Konkurrenz zu anderen Ansprüchen Vorrang vor Eigentümerbesitzverhältnis ( §§ 987ff.)  GoA stellt Recht zum Besitz dar Vorrang vor Deliktsrecht ( §§ 823ff.)  GoA schließt Rechtswidrigkeit aus Vorrang vor Bereicherungsrecht ( §§ 812ff.)  Goa stellt Rechtsgrund dar

2. Schadensersatz nach §§ 280 ff. Verstoß gegen: Leistungs- oder Schutzpflichten Beachte: Priviliegierung des § 680  auch auf § 823ff. übertragbar

M E R K E Hemmer

IV. Die echte unberechtigte GoA

1. Abgrenzung Fremdes Geschäft (+) Fremdgeschäftsführungswille (+) Auftrag (-) Berechtigung (-)

2. Rechtsfolgen

2. Rechtsfolgen Ansprüche des GH Ansprüche des GF Unberechtigte GOA - auf Herausgabe des Erlangten  §§ 812 ff. - Aus EBV  §§ 987 ff. - Bei Übernahmeverschulden SEA  § 678 - allg. SEA  §§ 823 ff. - Herausgabe des Erlangten  §§ 684 S. 1, 812 ff.

3. Sachverhalt A befindet sich im Urlaub. Nachbar N, der mit A im gleichen Haus wohnt, nimmt – ohne von A beauftragt zu sein – aus Gefälligkeit ein an den A adressiertes Paket entgegen und legt die Paketgebühr i.H.v. 5 € aus. Nachdem A aus dem Urlaub zurückgekehrt ist, händigt ihm N das Paket aus und verlangt von ihm den verauslagten Betrag von 5 € ersetzt. A erklärt jedoch, dass er das Paket nicht bestellt habe und somit auch nicht bereit dazu ist, die Kosten von 5 € zu tragen. (AS SR 3) [399]

Lösungsskizze Besorgung eines fremden Geschäfts (+) Fremdgeschäftsführungswille (+) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+) Entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des A (+) Bereicherung des A durch den N (-) Ergebnis Anspruch gem. §§ 677, 683, 670 (-) Anspruch gem. §684 S. 1 i.V.m. §§ 812 ff. (-)

M E R K E Hemmer

V. Die unechte GoA

Ausgangsfall E ist Eigentümer eines Ferienhauses, zu dem sein Nachbar N einen Hausschlüssel besitzt, damit er ab und zu nach dem Rechten sehen kann. N vermietet ohne Wissen und Willen des E das Ferienhaus an den Nichts ahnenden U für vier Wochen zu EUR 500 pro Woche, Frühstück inklusive. Die ortsübliche Miete für vergleichbare Häuser beträgt EUR 400 pro Woche, für das Frühstück hat N Aufwendungen von EUR 50 pro Woche. (Medicus, BR, Rn. 417 / Abwandlung)

Lösungsskizze E  N auf Herausgabe der EUR 2000 gem. §§ 687 Abs.2 S.1, 681 S.2, 667 BGB Geschäftsbesorgung (+) Vermietung des Ferienhauses (+) Objektiv fremdes Geschäft (+) Kenntnis der Fremdheit (+) Fremdgeschäftsführungswille (???) Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (???)

(Prüfungsschema) Lösungsskizze Obersatz: N müsste bei Vermietung des Wohnraums einen Fremdgeschäftsführungswillen haben. Definition: Der Geschäftsführer muss wissen und wollen, dass das Geschäft dem anderen Teil zugute kommt, § 687 Abs. 1, Abs. 2 S.1. Subsumtion: N führt durch die Vermietung ein obj. fremdes Geschäft, wozu nur E befugt ist. Er vermietet das Haus an U wissentlich (F.- bewusstsein) und in der Absicht die erzielten Einnahmen für sich zu behalten (fehlender F.- wille). Ergebnis: Es liegt kein Fremdgeschäftsführungswille vor. Besorgung eines Geschäfts Objektiv fremdes Geschäft Kenntnis der Fremdheit Eigengeschäftsführu ngswille des GF

Lösungsskizze Herausgabe des Erlangten (+) §§ 687 Abs.2 S.1, 681 S.2, 667 BGB (EUR 2000) Herausgabe der Bereicherung (Frühstück)(+) § 687 Abs.2 S.2, 684 S.1 (EUR 200) Ergebnis (+) E hat gegen N einen Herausgabeanspruch in Höhe von EUR 1800. E  N auf Herausgabe der EUR 2000 gem. § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB Vorrangiges EBV (-) Herausgabe des erlangten (+) N kannte den Mangel des rechtlichen Grundes i.S.d. § 819 Abs.1. N ist zur Herausgabe der EUR 2000 verpflichtet. E kann sich aussuchen, ob er die Bereicherung nach §§ 687 Abs.2 S.1, 2, 681 S.2, 667 BGB (EUR 1800) herausverlangt, oder ob er nach dem Bereicherungsrecht § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 (EUR 2000) vorgeht.

1. Voraussetzungen obj. Fremdes Geschäft Fremdgeschäftsführungswille (-) Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (+/-), Abgrenzung der „irrtümlichen“ von der „angemaßten Eigengeschäftsführung“

2. unecht vs. echte GOA Unechte GOA Echte GOA Fremdheit Nur bei obj. fremdes Geschäft mögliche. Allg. fremdes Geschäft. Fremdgeschäftsführungswille Fehlt irrtümlich oder vorsätzlich. Ist vorhanden.

3. irrtümlich vs. angemaßte Eigengeschäftsführung § 687 Abs. 1 „irrtümlichen Eigengeschäftsführung“, auch „unwissentliche, rechtswidrige Eigengeschäftsführung“ [400] § 687 Abs. 1 „angemaßten Eigengeschäftsführung“, oft auch „Geschäftsanmaßung genannt. [401]

4. Rechtsfolgen

Ansprüche Ansprüche des GH Ansprüche des GF Angemaßte Eigengeschäftsführung - SEA  §§ 823ff. - aus Eingriffskondiktion  812 Abs.1 S.1 Alt.2, 818 - aus EBV  987ff. - auf Herausgabe des Erlangten  §§ 681 S.2, 667 - auf Schadensersatz  687 Abs.2 S.1 i.V.m. §§249 ff. - Auf Aufwendungsersatz  §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 812 ff.

M E R K E Hemmer

Nachbereitung: Übersicht über die mögl. Ansprüche Ansprüche des GH Ansprüche des GF Berechtigte GOA - Bei Ausführungsverschulden Anspuch auf SEA - Anspruch uaf Herausgabe des Erlangten  §§ 681 S. 2, 667 - Aufwendungsersatz  §§ 677, 683 S. 1, 670 Unberechtigte GOA - auf Herausgabe des Erlangten  §§ 812 ff. - Aus EBV  §§ 987 ff. - Bei Übernahmeverschulden SEA  § 678 - allg. SEA  §§ 823 ff. - Herausgabe des Erlangten  §§ 684 S. 1, 812 ff. Angemaßte Eigengeschäftsführung - SEA  §§ 823ff - aus Eingriffskondiktion  812 Abs.1 S.1 Alt.2, 818 - aus EBV  987ff - auf Herausgabe des Erlangten  §§ 681 S.2, 667 - auf Schadensersatz  687 Abs.2 S.1 i.V.m. §§249 ff. - Auf Aufwendungsersatz  §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 812 ff.