Prof. Dr. Manfred Wandt Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main „Moderne Tendenzen im europäischen Versicherungsvertragsrecht – Spuren zur.

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Prof. Dr. Manfred Wandt Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main „Moderne Tendenzen im europäischen Versicherungsvertragsrecht – Spuren zur Totalrevision des schweizerischen VVG unter besonderer Berücksichtigung der Autoversicherer “ Claims conference 2007 Luzern, 2. November 2007 Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Übersicht Einleitung Verbraucherschutz Anti-Diskriminierung Schutz des einzelnen oder des Kollektivs Transparenz Informations- und Beratungspflichten Die Rolle der Versicherungsvermittlers Zwischenbilanz: Mehr Verbraucherschutz durch mehr Transparenz? Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzip Wegfall des Anerkenntnisverbots in der Haftpflichtversicherung Anti-Diskriminierung Europäische Harmonisierung Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

VVG-Reform und Verbraucherschutz Altes VVG wird modernem Verbraucherschutz nicht mehr gerecht; eine Gesamtreform ist erforderlich (RegE BT-Drs. 16/3945 S. 47) VVG nF: keine nur auf Verbraucher anwendbare Regelungen VN ist nicht nur der Verbraucher gem. § 13 BGB, sondern: alle natürlichen und juristischen Personen, auch Unternehmer und Freiberufler Die VVG-Reform steht ganz im Zeichen des Verbraucherschutzes. In den einleitenden und grundlegenden Ausführungen der Begründung des RegE zum neuen VVG heißt es dementspr: Folie Sowie § 7 VVG im Rahmen der Verordnungsermächtigung: Hinweis auf Verbindlichkeit der Richtlinie über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ein Hinweis vorweg: ich werde im Verlaufe meines Vortrags öfter auf die Gesetzesbegründung, also der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Versicherungsrechts, das am 1.1.2008 Inkrafttreten wird, bezug nehmen. Dieser Gesetzesbegründung, in der idealtypische der Wille des Gesetzgebers seinen Ausdruck findet, kommt in der Anfangszeit des neuen Rechts als Auslegungsmaterial besondere Bedeutung zu. Der Wille des historischen Gesetzgebers, wird dann in den kommenden Jahren zunehmend verblassen, wenn das neue Recht durch die so genannte objektive Gesetzesauslegung seitens der Rechtsprechung und Lehre ein Eigenleben erlangt Haben also Verbraucherschutz und Wirtschaft nichts miteinander zu tun? § 1 VVG und die dazu gegebene Gesetzesbegründung belehren uns sofort eines anderen: In § 1 VVG, der zentralen Eingangsvorschrift des VVG, in der die typischen gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien beschrieben werden, wird der Begriff des Versicherungsnehmers bewusst nicht definiert. Das VVG hat also offenbar einen anderen Verbraucher-Begriff als das allgemeine Zivilrecht. (§ 13 BGB: Verbraucher = natürl. Person, die zu einem Zweck handelt, der weder gewerbl. Noch selbst. Beruflich Tätigkeit zuzurechnen ist. Wirtschaft und Verbraucherschutz gehen im VVG überraschenderweise scheinbar doch Hand in Hand. . Allerdings ist der VVG-Gesetzgeber nicht realitätsfremd deshalb kennt seine schützende Fürsorge für Verbraucher doch Grenzen Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Großrisiken Sonderstellung gem. § 210 VVG: Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach VVG sind nicht anzuwenden auf Großrisiken (Art. 10 I 2 EGVVG) und laufende Versicherungen. Ausnahme nur von Großrisiken auch im Schweizer Vorentwurf Deshalb heißt es in § 210 VVG: Folie Großrisiken und die laufende Versicherung nehmen also eine Sonderrolle ein; Bevor wir uns näher mit dieser Sonderrolle beschäftigen, lassen Sie uns sehen, Wem genau diese Sonderrolle zukommt?. Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Transparenz Kernstück eines modernen Verbraucherschutzes Juristisch und ökonomisch erstrebenswert Voraussetzung für die Ausübung der Privatautonomie ökonomisches Mittel zur Senkung von Transaktionskosten in Form von Verhandlungs- und Entscheidungskosten dient institutionell dem Schutz eines funktionsfähigen Wettbewerbs. Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Versicherung und Transparenz Versicherung ist transparenzgefährdetes Produkt Rechtsprodukt; allein durch Sprache verkörpert Auf sprachliche Gestaltung muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Aber: Versicherung bleibt kompliziertes, erklärungsbedürftiges Produkt Verstärkung von Informations- und Beratungspflichten Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Informationspflichten nach dem deutschen VVG 2008 § 7 VVG 2008 iVm VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV / Entwurfsfassung vom 18.06.2007) Produktinformationsblatt, § 4 VVG-InfoV: Umfang der Informationen nach Abs. 2 aber äußerst weit (z.B. versichertes Risiko, Prämienangaben, Leistungs- und Risikoausschlüsse, Obliegenheiten und deren Rechtsfolgen) soweit Informationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Vertragsbestimmung bzw. die jeweilige AVB-Bestimmung hinzuweisen in Lebens- und Krankenversicherung auch Abschluss-, Vertriebs- und in die Prämie eingerechnete Verwaltungskosten in € Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Rechtsfolgen der Informationspflichten nach dem deutschen VVG 2008 Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten: Aufsichtsrechtliche Maßnahmen gemäß § 81 VAG verlängertes, evt. zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, vgl. § 8 II VVG 2008 (Ausnahmen § 8 III VVG 2008) Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280, 311 BGB evtl. Sanktionen nach § 2 UKlaG, §§ 8 ff. UWG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Beratungspflichten nach dem deutschen VVG 2008 Beratungspflicht des V gem. § 6 VVG 2008 sowohl vor Vertragsschluss, als auch während der Vertragslaufzeit V muss VN nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des VN und dessen Situation hierfür Anlass besteht V muss VN beraten auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der zu zahlenden Prämie V muss die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben V muss dokumentieren und Dokumentation klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform übermitteln Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens Rechtsfolgen der Beratungspflichtverletzung nach dem deutschen VVG 2008 Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens Verschulden des V wird vermutet bei dauerhaften und planmäßigen Verstößen auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen gemäß § 81 VAG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Rolle der Versicherungsvermittler Statustransparenz als Kompensation für Produkttransparenz Reform des Vermittlerrechts Berufliche Regelungen Eintragung in ein Register Obligatorische Haftpflichtversicherung Informationspflichten Produktbezogene Informationspflichten Personenbezogene Informationspflichten Art. 57 (Informationspflicht) und Art. 58 (Aufgaben des Versicherungsvermittlers) Vorentwurf VVG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Mehr Verbraucherschutz durch mehr Transparenz? Zwischenbilanz Mehr Verbraucherschutz durch mehr Transparenz? Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Neues verbraucherrechtliches Leitbild: Sanktionen gegenüber dem VN VVG alt VVG 2008 Alles-oder-nichts-Prinzip: Leistungsfreiheit des Versicherers schon bei einfach fahrlässiger Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall Gefahrerhöhung einfache Fahrlässigkeit : Keine oder nur stark abgeschwächte Sanktion, zB: Anzeigepflichtverletzung: nur Kündigung mit Monatsfrist (§ 19 III) Obliegenheitsverletzung: keine Kündigung/keine Leist- ungsfreiheit (§ 28) Gefahrerhöhung: nur Kündigung mit Monatsfrist (§ 24 I) Altes Recht: Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles = Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Neues Recht: Kündigungsrecht auch bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung (vgl. Wortlaut § 19 III und Argument § 19 III 2 Halbs. 2 auch das Kündigungsrecht bei Anzeigepflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn hypothetischer Vertragsschluss zu anderen Bedingungen Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Anwendbares verbraucherrechtl. Leitbild: Sanktionen gegenüber dem VN VVG alt VVG 2008 Volle Leistungsfreiheit nur noch bei Vorsatz Bei grober Fahrlässigkeit nur Quotelung, zB bei Gefahrerhöhung (§ 26 I) Obliegenheitsverletzung (§ 28 II) Herbeiführung des Versicher- ungsfalls (§ 81 II) Verstoß gegen Schadens- minderungspflicht (§ 82 III) Alles-oder-Nichts-Prinzip: wenn Leistungsfreiheit, dann stets volle Leistungsfreiheit Quotelung: ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; Umstände des Einzelfalles Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Schweizer Vorentwurf VVG Art. 32 Ausschluss und Kürzung … (2) Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens zu kürzen. (5) Bei Verletzung einer Obliegenheit ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten zu kürzen, es sei denn, diese weisen nach, dass die Leistungspflicht auch bei Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre. Art. 35 Erhöhung der Gefahr (5) Zeigt der Versicherungsnehmer eine Gefahrserhöhung schuldhaft nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in dem Masse verweigern, als Eintritt oder Umfang seiner Verpflichtung durch die Gefahrserhöhung beeinflusst worden sind… Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Haftpflichtversicherung: Wegfall des Anerkenntnisverbots Bisher: Anerkenntnis des VN ggü. dem Geschädigten führt zur Leistungsfreiheit der VR Reform: Vereinbarung, nach welcher VR nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der VN den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam. Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Antidiskriminierung Unzulässige Diskriminierung oder zulässige Differenzierung? Problem innerhalb der Autoversicherung insbesondere: Tarifierung nach Geschlecht EU-AntidiskriminierungsRL und nationale Umsetzung Tarifierung nach Nationalität Deutschland: § 81 e VAG Schweiz Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Europäische Harmonisierung 5. KH-Richtlinie Projekt: optionelles europäisches VVG Stellungnahme WSA; EU-Kommission Restatement/Principles of European Contract Law Common Frame of Reference (CFR) Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt