Einführung in den Besonderen Teil des Obligationenrechts

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Einführung in den Besonderen Teil des Obligationenrechts OR-BT: 21.2.2012 Einführung in den Besonderen Teil des Obligationenrechts

Der BT des OR: Art. 184-551 OR «die einzelnen Vertragsverhältnisse» Vertragstypen andere Rechtsfiguren nicht alle heute häufigen Vertragstypen (Sondergesetze bzw. Innominatkontrakte)

Herkunft des BT: Tradition: römisches Kontraktssystem (numerus clausus)  heute: Vertragsfreiheit historischer Gesetzgeber: Verträge, die besonders wichtig sind (19. Jahrh.)  heute: andere wirtschaftlich-soziale Realität

Ergänzungsfunktion des BT: Beendigung von Dauerverträgen, z.B. Art. 266ff. OR , Art. 295ff. OR und Art. 334ff. OR Gewährleistungsnormen, z.B. Art. 192ff. OR, Art. 197ff. OR; Art. 259a ff. OR unentgeltliche Rechtsgeschäfte, v.a. Schenkung Art. 239ff. OR Schutzvorschriften zugunsten schwächerer Partei, z.B. Art. 406a ff. OR, KKG, PRG.

Typenordnung des BT: Vertragstypen nach den charakteristischen Leistungspflichten der Parteien Geltung des dispositiven Rechts für diesen Vertragstyp nicht: Wirksamkeitsvoraussetzung nicht: Voraussetzung für den Konsens Untertypen innerhalb eines Vertragstypus aufgrund weiterer Differenzierungen

Typen nach wirtschaftlicher Zweckrichtung: Veräusserungsverträge Gebrauchsüberlassungs-verträge Verträge auf Arbeits-leistung Hinterlegungs- und Sicherungsverträge Unterhalts-, Spiel- und Wettverträge

Sachfragen des BT: Sonderregeln zum Vertragsabschluss Sonderregeln zur Stellvertretung Sonderregeln zur Erfüllung und zur Gewährleistung Sonderregeln zur Verjährung Sonderregeln zur Beendigung

Verhältnis von AT und BT: Im Einzelfall zu bestimmen (nach Teleologie) Möglichkeiten: Redundanz (Wiederholung im BT) Ausschliesslichkeit des BT (lex specialis) Ausschliesslichkeit des AT (Auffangregel) Kumulation (Zusammenschau beider Teile)

Nominat- und Innominatkontrakte Nominatkontrakte = Verträge, die gesetzlich besonders geregelt sind Innominatkontrakte = Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt sind (Vertragsfreiheit)

Besondere Vertragskategorien des BT: Dauerverträge Unentgeltliche Verträge Konsumentenverträge

Dauerverträge Definition: mindestens eine charakteristische Leistung ist eine Dauerschuld, d.h. ein fortdauerndes oder wiederholtes Leistungsverhalten, mit dem der Schuldner fortzufahren hat, bis die Schuld untergeht. Bspl.: Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Arbeitsvertrag…

Kündigung statt Auflösung: Grundsatz: Eine Auflösung (ex tunc) des Vertrages ist ausgeschlossen, sobald mit dem Vollzug der charakteristischen Leistung begonnen worden ist. Hier kann nur eine Kündigung (ex nunc) erfolgen, so dass der Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben ist und eine Rückabwicklung unterbleibt.

Auflösung statt Erfüllung: ordentliche Auflösung: Zeitablauf bei Befristung ordentliche Kündigung ausserordentliche Auflösung:  vorzeitige Aufhebung aufgrund besonderer Gründe

Auflösung durch Zeitablauf: = befristete Vertragsverhältnisse, z.B. Art. 266 Abs. 1 OR, Art. 334 OR und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5 OR  Automatische Auflösung mit Ablauf der Frist

Auflösung durch (ordentl.) Kündigung = bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist regelmässig eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt, z.B. Art. 266a OR und Art. 335 OR nur innerhalb vertraglicher oder gesetzlicher Fristen selten auch ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen, vgl. Art. 334 Abs. 3 OR, Art. 475 Abs. 1 OR.

Die ausserordentliche Kündigung = Auflösung des Dauervertrages ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen contrarius actus = Vereinbarung der Parteien, den Vertrag aufzuheben Vorliegen eines besonderen (gesetzlichen) Auflösungsgrundes

Gesetzliche Auflösungsgründe: Tod einer Vertragspartei, vgl. Art. 266i OR Handlungsunfähigkeit einer Vertragspartei, vgl. Art. 418s Abs. 1 OR Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Pfändung einer Partei, vgl. Art. 266h, 316, 418s Abs. 1 OR Vertragsverletzungen bes. Schwere, vgl. Art. 258 Abs. 1 OR, Art. 257d und Art. 258 Abs. 1 OR oder Art. 257f, Art. 309 Abs. 2 OR.

Grundsatz: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedes Dauerschuldverhältnis vorzeitig (ausserordentlich) aufgelöst werden! Definition des wichtigen Grundes Kündigungsrecht ist nicht abdingbar (zwingend) ggfls. Schadenersatz der kündigenden Partei oder des Kündigungsgegners

Rechtsprechung «Uriella», BGE 128 III 428 Uriella ist eine Geistheilerin und Gründerin der Gemeinschaft «Fiat Lux». X schloss sich 1981 der Gemeinschaft an und gewährte Uriella von Dez. 1994 bis Aug. 1996 sieben zinslose Darlehen von insgesamt 625.000 CHF. Die Laufzeiten betrugen 10-22 Jahre. 1997 trat X aus der Gemeinschaft aus und ersuchte Uriella um Verkürzung der Laufzeiten. Uriella ging darauf nicht ein. Daraufhin erhob X 1998 Klage auf Rückzahlung der Darlehen. Zu recht?

«Wichtiger Grund» «Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse bestehen regelmässig Vorschriften, die ihre vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen (vgl. neben Art. 337 OR zum Beispiel Art. 266g, 418r und 527 OR). Die Lehre geht davon aus, dass diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips sind, das grundsätzlich für alle Dauerverträge gilt (...). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stimmt damit überein (…). Das Bundesgericht hat die Auflösbarkeit aus wichtigem Grund in verschiedenen Entscheiden auf Verträge ausgedehnt, für die eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.»

Darlehen = Dauerschuldvertrag? «In der Lehre ist umstritten, ob auch der Darlehensvertrag zu den Dauerschuld-verhältnissen gehört, die aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Mehrheitlich wird dies bejaht (…). Die ablehnenden Autoren begründen ihre Meinung damit, es liege kein Dauerschuldverhältnis vor und die Möglichkeit der Auflösung aus wichtigem Grund lasse sich nicht mit der wirtschaftlichen Funktion des Darlehensvertrags vereinen (…).»

Darlehen = Dauerschuldverhältnis «Dauerschuldverhältnisse werden dadurch charakterisiert, dass der Umfang der Gesamtleistung von der Länge der Zeit abhängt, während der die Leistungen fortgesetzt werden sollen (…). Massgebend ist die vertragstypische Hauptleistung, die beim Darlehensvertrag über Geld vom Darlehensgeber erbracht wird und in der Verschaffung sowie Überlassung einer Geldsumme an den Darlehensnehmer während eines gewissen Zeitraumes besteht (…). Auf dieser theoretischen Grundlage ist der Darlehensvertrag unabhängig davon als Dauerschuldverhältnis zu betrachten, ob der Borger einen Zins schuldet oder dem Darlehensgeber keine Gegenleistung in Geld erbringen muss. Ob Zins geschuldet wird oder nicht, ist dagegen von massgebender Bedeutung in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion des Darlehensvertrages, seine Erscheinungsform und den Entscheid darüber, was als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung zu betrachten ist.»

Wichtiger Grund hier: «Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten Falles beruht (….). Die kantonalen Gerichte haben zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin die zinslosen Darlehen unter besonderen Umständen gewährt hat, die mit dem Austritt der Klägerin aus "Fiat Lux" dahingefallen sind. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen war die Klägerin in den Jahren 1994 bis 1996, als die Darlehensverträge abgeschlossen wurden, ein bedeutendes Mitglied von "Fiat Lux", (…). Das Ausscheiden der Klägerin aus der Gemeinschaft "Fiat Lux" hat dazu geführt, dass ihr die Bindung an die Darlehensverträge wegen übermässiger Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte nicht mehr zuzumuten ist. Zum einen besteht angesichts der langen Laufzeiten der zinslosen Darlehen von zehn bis zweiundzwanzig Jahren ein Übermass in wirtschaftlicher Hinsicht, da die Klägerin im Zeitpunkt der Rückzahlung einen massiven Wertverlust ihres Geldes in Kauf nehmen müsste, wogegen die Beklagte während der Laufzeit der Darlehen über das Geld hätte gewinnbringend verfügen können. Zum andern liegt auch eine übermässige, unzumutbare Einschränkung des persönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin vor, da sie mit dem ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen muss, deren Interessen und Ziele sie nicht mehr teilt und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben kann (…)»

Wichtiger Grund allgemein: Frage, ob das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist. Unzumutbarkeit bestimmt sich nach wirtschaftlichen und die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Abwägung zwischen Interessen der kündigenden Partei und des Kündigungsgegners.

Pflichten nach Vertragsauflösung: Abwicklungspflichten Restanzpflichten Nachvertragliche Pflichten

Unentgeltliche Verträge: Verträge, bei denen eine Partei keine Gegenleistung verlangen kann, sondern allein zur Leistung verpflichtet ist. keine Gegenleistung (Vergütung), aber Auslagenersatz Wiederherstellung der ursprünglichen Güterlage

Weitere Besonderheiten: Haftungsmilderung, Art. 248 Abs. 1 und 2 OR Rückforderung und Widerrufsrechte, Art. 249 und Art. 250; Art. 309 Abs. 2, Art. 476 Abs. 1 OR Möglichkeit jederzeitigen Vertragsauflösung, Art. 310, Art. 404 Abs. 1 und Art. 476 Abs. 2 OR Billigkeitshaftung nach Art. 422 Abs. 1 OR analog (str.)

Konsumentenverträge: Keine einheitliche Kategorie Art. 32 ZPO Leistung des üblichen Verbrauchs für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse Gegenpartei handelt im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

Besonderheiten der Konsumentenverträge: Vertragsabschluss, z.B. Form: Art. 9 KKG, Widerrufsrecht: Art. 40b OR Vertragsinhalt: zwingende Vorschriften, z.B. Art. 15 KKG Auflösungsvorschriften Prozessuale Regeln