Die Bedeutung des Winterdienstes für den ÖPNV

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Die Bedeutung des Winterdienstes für den ÖPNV

Personenbeförderungsgesetz § 1 „…entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und mit Kraft-fahrzeugen ….“ § 13 „… ist die Genehmigung zu versagen, wenn 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen ….“ Mitwirkungspflicht des Unternehmens

Thüringer Straßengesetz § 9 Straßenbaulast Abs. 1 „ Die Straßenbaulast, … alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben,…“ Abs. 2 „ Zu den Aufgaben nach Abs. 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte,… Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffent- lichen Straßen, vorbehaltlich der Regelungen des § 49, Abs. 4 von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen ….“

Thüringer Straßengesetz § 49 Straßenreinigung, Winterdienst Abs. 1 „Die Gemeinden haben zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.“ Abs. 2 „Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.“

Thüringer Straßengesetz § 49 Straßenreinigung, Winterdienst Abs. 3 „Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5m Breite entlang der Grundstücksgrenze.“ Abs. 4 „Die Gemeinden haben im übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe Ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“

Thüringer Straßengesetz § 49 Straßenreinigung, Winterdienst Abs. 5 „Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den ent- sprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Bestimmungen des kommunalen Abgaberechtes. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigen-tümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.“

Thüringer Straßengesetz § 49 Straßenreinigung, Winterdienst Abs. 6 „Das Ausbringen von Stoffen, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, zu Zwecken der Straßen- reinigung oder des Winterdienstes, ist verboten. Ausnahmen für bestimmte Straßenabschnitte und Witterungsverhältnisse können durch Rechtsverordnung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums im Benehmen mit der für die Umwelt zuständigen Ministerium geregelt werden.“ Widerspruch im Interesse der Fahrgäste und Bürger lösen.

Anforderungen an den ÖPNV Zuverlässigkeit Der ÖPNV ist kein Selbstzweck! Der Aufgabenträger ist für den ÖPNV verantwortlich, der Verkehrsbetrieb ist Erfüllungsgehilfe ! Zugänglichkeit Pünktlichkeit Komfort Sicherheit

Nun will ich schon mal mitfahren, aber … Anforderungen WINTERDIENST Fußgänger Kraftfahrzeug- verkehr Sonstige (Müllabfuhr, Krankenwagen, usw.) ÖPNV Fahrgast Nun will ich schon mal mitfahren, aber …

Eckpunkte aus der Sicht des Verkehrsbetriebes Wie kommt der Fahrer morgens zum Bus? Räumung des Betriebshofes Ausrückerstrecke Linienweg (Nebenstraßen! Busbuchten!) Haltestellen räumen/streuen Zugänge zu Haltestellen räumen/streuen Schulbusse verlassen oft Linienwege Busbahnhöfe Fahrgastinformation Verkehrsinformation Fahrzeugtechnik (Niederflurbusse, Gelenkwagen) Enge Abstimmung Winterdienstzentrale / Verkehrsbetriebe

Kritische Punkte aus der Sicht des Verkehrsbetriebes Oftmals mehrere Winterdienstzentralen mit unterschiedlichen Arbeitsweisen (Straßenbaulastträger, Gemeinden, Kreisgrenzen). Beräumung von Haltestellen Informationsflüsse nicht immer optimal Finanzielle Ausstattung des Winterdienstes Zeitgerechte Durchführung Bürger interpretieren Verantwortlichkeiten völlig anders als Winter- dienstzentrale und Verkehrsunternehmen

FAZIT: Gute Abstimmung des Straßenwinterdienstes mit ÖPNV-Betreibern sichert Qualität. Schauen „über den Tellerrand“ ist in der Sache hilfreich. Hand – in – Hand – Arbeiten stärkt Ansehen von Verwaltung und Verkehrsbetrieben in den Augen der Bürger. Angemessene Finanzausstattung des Straßenwinterdienstes unverzichtbar.