Aufgaben und Grenzen der Integrationsräte

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Aufgaben und Grenzen der Integrationsräte Gelsenkirchen 30. Oktober 2010

§ 27 der Gemeindeordnung Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2 2

Öffentlichkeitsarbeit zum Zweck der Integration betreiben kann.“ § 27 der Gemeindeordnung Durch Änderung der Hauptsatzung kann der Rat den Rahmen der Aktivitäten des Integrationsrates festlegen. Anfrage im Landtag vom 1. Juli 2009: Ist der Rat auch künftig berechtigt, entsprechend der bisher üblichen Praxis ein Budget zur selbständigen Bewirtschaftung auf einen Integrationsrat oder einen Integrationsausschuss zu übertragen? Antwort der Landesregierung vom 03. August 2009: „Ja. … Der Beirat kann - nach Maßgabe des Rates - über den Einsatz von Haushaltsmitteln verfügen“. „Weitergehend kann der Rat den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausländerbeirat in der Gemeinde gewünschte Aktivitäten entfalten kann, über ihm vom Rat zugewiesene Mittel nach dessen Leitlinien zur Förderung von Projekten entscheiden kann, Öffentlichkeitsarbeit zum Zweck der Integration betreiben kann.“ 3 3

§ 27 der Gemeindeordnung Vorschlag der LAGA NRW Insbesondere erhält der Integrationsrat die Möglichkeit, sich zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zu beteiligen. Für diese Angelegenheiten ist der Integrationsrat in die Beratungsfolge aufzunehmen. Er kann zu allen, die Migrantinnen und Migranten als solche betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Der Integrationsrat wird an der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers sowie bei der Einstellung von Personal für die Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Migrations- und Integrationsarbeit beteiligt. Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. 4 4

§ 27 der Gemeindeordnung Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe von Richtlinien die vom Rat beschlossen werden zur Förderung der Migrationsarbeit vergeben kann. Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für die Arbeit von Vereinen, Zentren und Initiativen, die in der Migrations-, Integrations- und Antidiskriminierungsarbeit tätig sind. Fördermittel im Rahmen der kommunalen Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit. Weitere EU-, Bundes- oder Landesmittel zur Förderung der Integration und des friedlichen gleichberechtigten Zusammenlebens. Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zuweisen. 5

Integrationsräte haben zwei Funktionen § 27 der Gemeindeordnung Integrationsräte haben zwei Funktionen Instrument zur politischen Partizipation der Migranten auf kommunaler Ebene Fachgremium in der Kommune zur Gestaltung und Ausrichtung der Integrationspolitik 6

Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Organisationshoheit z. B. Wahl des Rates und des Bürgermeisters, Erlass der Geschäftsordnung, Aufbau einer Verwaltung Personalhoheit z.B. Einstellung, Beförderung und Entlassung des Personals der Verwaltung Finanzhoheit = Finanzielle Eigenständigkeit Planungshoheit = eigenständige planerische Gestaltung des Gemeindegebietes Satzungshoheit = Recht, eigene Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, z.B. Bebauungsplan Gebietshoheit = jeder Gemeinde steht ein räumlich abgegrenztes Gebiet zu, worauf sich ihre Tätigkeit bezieht und beschränkt Aufgabenhoheit = die durch Gesetze gestellten Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu regeln, z.B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Kindergärten 7

Eigener Wirkungskreis Aufgaben der Gemeinde Eigener Wirkungskreis Übertragener Wirkungskreis Freiwillige Selbst- verwaltung z.B. Einrichtung und Unter- haltung von Spielplätzen, Museen, Theatern, Grünanlagen, Jugendein- richtungen, Bürgerhäusern Wirtschaftsförderung Benennung und Umbenennung von Straßen und Plätzen Förderung von Vereinen Partnerschaftsverhältnissen mit anderen Städten Einrichtung von IR/IA Pflichtige Selbst- Verwaltungsaufgaben z.B. Verwaltung von Schulen Volkshochschulen Bauleitplanung Förderung des Wohnungsbaus Abfallbeseitigung Abwasserbeseitigung Sozialhilfe Jugendhilfe Wohngeld Gleichstellung von Mann und Frau Kindergärten Einrichtung von IR/AB z.B. Bauaufsicht Melderecht Ordnungsrecht Ausländerangelegenheiten Zivilschutz 8

Beratung in Fachaus- schüssen und/oder Bezirkvertretungen Von der Initiative zum Ratsbeschluss Ratsfraktionen/ Ratsmitglieder stellen Anträge u. Anfragen Verwaltung bearbeitet - entwickelt Entscheidungsvorschlag jeder kann Anregungen u. Beschwerden geben Einwohner u. Einwohnerinnen Einwohnerantrag Bürger u. Bürgerinnen Bürgerbegehren Beschlussvorlage Leitet mit Empfehlung weiter Beratung in Fachaus- schüssen und/oder Bezirkvertretungen Ratsbeschluss Kontrolle durch den Rat oder 9 Umsetzung Durch die Verwaltung Beschließt abschließend

Internet: www.laga-nrw.de E-Mail: pourbahri@laga-nrw.de Siamak Pourbahri Internet: www.laga-nrw.de E-Mail: pourbahri@laga-nrw.de Fon: 0211 / 9941613