7. Besprechungsfall Als der wohlhabende, aber garstige und folglich unbeliebte General Konrad von Kloß im Alter von 75 Jahren, einer alten Familientradition.

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7. Besprechungsfall Als der wohlhabende, aber garstige und folglich unbeliebte General Konrad von Kloß im Alter von 75 Jahren, einer alten Familientradition folgend, den Freitod sucht, hinterlässt er ein Vermögen im Wert von insgesamt 10 Mio €, unter anderem ein altes Ferrari Cabrio, das 200.000 € wert ist und offen vor der Haustür steht. In der Schublade des Schreibtischs, an er sich erschossen hat, findet sich ein undatiertes Schriftstück mit folgendem Text, den K mit der Hand geschrieben hat: „Mein letzter Wille! Meinem Freund Erich Einer vererbe ich den Ferrari, den er immer so gern gefahren hat. Das übrige Vermögen vermache ich meinem Sohn Siegfried. Er taugt zwar nichts, so entspricht es aber der Familientradition. Konrad“ Am Tag nach Konrads Tod, als dessen Leiche noch unentdeckt ist, setzt sich der betrunkene Nachbar Detlev in den Ferrari, raucht eine Zigarette und lässt diese fallen. Da er nach Hause geht, um sich zu erleichtern, hört er erst auf der Toilette den schrecklichen Knall, mit dem der Ferrari explodiert, nachdem die Polsterung in Flamen aufgegangen war. Einer möchte von Detlev oder Siegfried Ersatz für den zerstörten Wagen.

„Als der wohlhabende, aber garstige und folglich unbeliebte General Konrad von Kloß im Alter von 75 Jahren, einer alten Familientradition folgend, den Freitod sucht, hinterlässt er ein Vermögen im Wert von insgesamt 10 Mio €, unter anderem ein altes Ferrari Cabrio, das 200.000 € wert ist und offen vor der Haustür steht. In der Schublade des Schreibtischs, an er sich erschossen hat, findet sich ein undatiertes Schriftstück mit folgendem Text, den K mit der Hand geschrieben hat: „Mein letzter Wille! Meinem Freund Erich Einer vererbe ich den Ferrari, den er immer so gern gefahren hat. Das übrige Vermögen vermache ich meinem Sohn Siegfried. Er taugt zwar nichts, so entspricht es aber der Familientradition. Konrad“ wirksames Testament nach § 2247? eigenhändig ge- und unterschrieben kein Nachname, aber auch kein Zweifel an Ernstlichkeit (§ 2247 Abs. 3) keine Datums-, Ortsangabe (§ 2247 Abs. 2), aber auch keine Zweifel an Wirksamkeit (§ 2247 Abs. 5): in der Regel nur bei konkurrierenden Urkunden, Testierunfähigkeit

„Als der wohlhabende, aber garstige und folglich unbeliebte General Konrad von Kloß im Alter von 75 Jahren, einer alten Familientradition folgend, den Freitod sucht, hinterlässt er ein Vermögen im Wert von insgesamt 10 Mio €, unter anderem ein altes Ferrari Cabrio, das 200.000 € wert ist und offen vor der Haustür steht. In der Schublade des Schreibtischs, an er sich erschossen hat, findet sich ein undatiertes Schriftstück mit folgendem Text, den K mit der Hand geschrieben hat: „Mein letzter Wille! Meinem Freund Erich Einer vererbe ich den Ferrari, den er immer so gern gefahren hat. Das übrige Vermögen vermache ich meinem Sohn Siegfried. Er taugt zwar nichts, so entspricht es aber der Familientradition. Konrad“ Erbeinsetzung des E („vererben“)? Vermächtnis für S („vermachen“)? Wortlaut nicht entscheidend (vgl. § 2087) wirklicher Wille des K maßgeblich (§ 133): S soll nach der Familientradition begünstigt werden, nahezu alles erhalten: S ist Alleinerbe E ist nur Vermächtnisnehmer und Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung ( § 2174)

„ Am Tag nach Konrads Tod, als dessen Leiche noch unentdeckt ist, setzt sich der betrunkene Nachbar Detlev in den Ferrari, raucht eine Zigarette und lässt diese fallen. Da er nach Hause geht, um sich zu erleichtern, hört er erst auf der Toilette den schrecklichen Knall, mit dem der Ferrari explodiert, nachdem die Polsterung in Flamen aufgegangen war. “ Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1) wegen fehlenden Verschuldens keine Haftung nach § 283: der Wagen stand zwar auf der Straße; S konnte aber nichts von dem Erbfall wissen Anspruch auf Abtretung eines Ersatzanspruchs gegen D gemäß § 285 Eigentumsverletzung durch D nach § 823 Abs. 1 daneben Haftung wegen Verletzung der Schutzgesetze über Brandstiftung gemäß § 823 Abs. 2 Anspruchsinhaber nicht E, sondern S: S hat aber keinen Schaden, da er den Wagen an E hätte übereignen müssen wegen zufälliger Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers und fehlendem Anspruch des E Möglichkeit zur Drittschadensliquidation

„Einer möchte von Detlev oder Siegfried Ersatz für den zerstörten Wagen.“ Anspruch gegen D nur nach § 823 hier Prüfung der Erbfolge möglich: Voraussetzung der Eigentumsverletzung Ansprüche gegen S aus § 283 oder § 285 hier Prüfung der Drittschadensliquidation

I. Anspruch gegen D auf Zahlung von 200. 000 € aus § 823 Abs I. Anspruch gegen D auf Zahlung von 200.000 € aus § 823 Abs. 1 Eine Haftung nach dieser Vorschrift setzt die Verletzung eines absoluten Rechts voraus. 1. Eigentumsverletzung Denkbar ist, dass E im Zeitpunkt, als D den Wagen zerstörte, schon dessen Eigentümer war, weil er die Erbfolge nach K angetreten hat. Er ist nicht kraft Gesetzes Erbe, könnte aber von K durch Testament zum Erben eingesetzt worden sein. a) Wirksamkeit des Testaments Das in K‘s Schreibtisch gefundene Schriftstück könnte ein wirksames eigenhändiges Testament gemäß § 2247 sein. K hat den Text eigenhändig ge- und unterschrieben. Dass K entgegen § 2247 Abs. 3 nicht mit Nachnamen unterschrieben hat, steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, da es keinen Zweifel an der Ernstlichkeit der Erklärung gibt. Auch der Mangel der von § 2247 Abs. 2 geforderten Orts- und Zeitangabe wirkt sich nicht aus, da keine Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen, § 2247 Abs. 5: Es gibt weder ein konkurrierendes Testament noch Anzeichen für eine Testierunfähigkeit von K.

b) Inhalt des Testaments Nach dem Wortlaut des Testaments soll E Erbe des K sein, wohingegen dessen Sohn S nur mit einem Vermächtnis bedacht ist. Testamente sind jedoch gemäß § 133 so auszulegen, wie es dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Dass die Verwendung der in der Alltagssprache gleichbedeutenden Begriffe „vererben“ und „vermachen“ nicht überbewertet werden darf, zeigen schon die Zweifelsregeln des § 2087. Der Wille des K, seinen Sohn S als Alleinerben einzusetzen, ergibt sich hier zum einen aus dem Hinweis auf die Familientradition (die K sogar in den Tod geführt hat), zum anderen aus den Wertverhältnissen: S soll nahezu das gesamte Vermögen des K erhalten, wohingegen E nur mit einem relativ unbedeutenden Gegenstad ausgestattet sein soll. Daher ist E als Vermächtnisnehmer anzusehen, der lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Wagens gegen S hatte. 2. Verletzung eines sonstigen Rechts D hat auch kein sonstiges Recht des E verletzt: Da das Vermächtnis eine rein schuldrechtliche Position begründet, wirkt es nicht gegenüber Dritten. II. Anspruch gegen D aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 306d StGB Auch eine Haftung nach diesen Vorschriften scheidet aus. Zwar handelt es sich bei dem Verbot der fahrlässigen Brandstiftung um ein Schutzgesetz. Dieses dient jedoch nur dem Vorteil des Eigentümers.

III. Anspruch gegen S auf Zahlung von 200. 000 aus § 283 1 III. Anspruch gegen S auf Zahlung von 200.000 aus § 283 1. Ausgeschlossene Leistungspflicht Der Anspruch gegen den Erben S auf Übereignung des vermachten Wagens scheitert an der Unmöglichkeit seiner Erfüllung, § 275 Abs. 1. Der Anspruch beschränkte sich auf den zerstörten Ferrari, der nicht mehr geleistet werden kann. 2. Verschulden S kann sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 der Haftung durch den Nachweis mangelnden Verschuldens entziehen. Für das Verhalten von D hat er nicht nach § 278 Abs. 1 einzustehen; und eigenes Verschulden fällt ihm auch nicht zur Last. Zwar mag es einen Sorgfaltsverstoß darstellen, ein sehr wertvolles Fahrzeug ungeschützt und offen auf der Straße stehen zu lassen. Als es beschädigt wurde, konnte S jedoch noch nicht einmal von der Erbfolge wissen. IV. Anspruch gegen S auf Abtretung eines Anspruchs gegen D aus § 285 Abs. 1 Die Voraussetzungen der Pflicht zur Abtretung des stellvertretenden commodum entsprechen denen der Haftung nach § 283. Fraglich ist, ob S selbst einen Schadensersatzanspruch gegen D aus §§ 823 Abs. 1 oder 2 erlangt hat.

1. Eigener Schaden des S? S war als Erbe des K zwar Eigentümer des von D schuldhaft zerstörten Wagens. S hat jedoch keinen Schaden erlitten, da er den Wagen an E hätte übereignen müssen. 2. Drittschadensliquidation S kann aber den Schaden des E geltend machen, wenn die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vorliegen. Wegen der Anordnung des Vermächtnisses ist es zu einer Verlagerung des Schadens gekommen, der eigentlich S als Eigentümer getroffen hätte, nun aber auf den Vermächtnisnehmer E fällt. Aus Sicht des Schädigers ist diese Verortung auch zufällig, da er nicht damit rechnen konnte und durfte, dass der Eigentümer des Wagens in diesem Fall keinen Nachteil hat und er in der Person eines Dritten eintritt. Da dieser auch selbst keinen Anspruch gegen D hat, kann E seinen Schaden gegenüber D liquidieren. 3. Ergebnis S ist verpflichtet, E den Anspruch auf Ersatz von dessen Schadens abzutreten, den S als Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber D gelten machen kann.