Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm

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Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm Petra Stark, Leiterin des Referats 24, Recht und Planfeststellung beim Regierungspräsidium Tübingen

Phase I Fertigstellung der Planunterlagen durch SWU Wesentlicher Inhalt der Unterlagen: Erläuterungsbericht: was, warum, wie, wo, welche Folgen, insbesondere: Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Varianten Lagepläne, Verzeichnis der betroffenen Grundstücke Haltestellen Landschaftspflegerische Begleitplanung: Eingriffe in Natur und Landschaft und Kompensationsmaßnahmen Fachgutachten z.B. zu Schall, Erschütterungen, Elektromagnetische Verträglichkeit, Artenschutz

Phase II Antragstellung beim Regierungspräsidium SWU übergeben Unterlagen an Regierungspräsidium Referat 24 prüft: Vollständigkeit der Unterlagen Anstoßwirkung für öffentliche Auslegung: Ist erkennbar, wer betroffen ist und wie (Lärm, Zufahrt, Parkplätze, Grundstück oder Gebäude)? RP verlangt ggfls. Nachbesserung der Unterlagen Abstimmung des weiteren Verfahrens mit SWU und Stadt Ulm (z.B. Verfahrensabschnitte, Auslegungszeitraum)

Phase III Anhörungsverfahren durch das Regierungspräsidium Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen bei der Stadt Ulm zur Einsicht für alle (1 Monat) mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (weitere zwei Wochen nach Abschluss der Auslegung) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Technische Aufsicht für Straßenbahnen beim RP Stuttgart, Polizei, Naturschutzbehörde, Verkehrsbehörde: als Stadtkreis ist Stadt Ulm zuständig) Einwendungen Privater und Stellungnahmen der TöB werden vom RP gesammelt und der SWU zugeleitet Antwort der SWU darauf geht wieder ans RP

Wichtig! Die Einwendungen werden nicht individuell schriftlich beantwortet Anhörungsverfahren dient der vollständigen Sachverhaltsermittlung für die Abwägung Wer innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhebt, ist präkludiert, d.h. die Argumente müssen im Beschluss nicht berücksichtigt werden und sie können auch im Gerichtsverfahren nicht mehr vorgebracht werden keine Einwendungen per E-Mail

Phase IV Erörterungstermin unter Leitung des Regierungspräsidiums Prüfung der Antworten der SWU auf die Einwendungen und Stellungnahmen Sind die Antworten nicht zufriedenstellend oder Planänderungen notwendig, wird Nachbesserung durch SWU angefordert Tagesordnung für Erörterungstermin wird festgelegt: meist nach Themen gegliedert Erörterungstermin wird öffentlich bekanntgemacht und in der Regel öffentlich durchgeführt Ergebnisprotokoll wird erstellt Erörterung soll Einwendern und Vorhabenträger Gelegenheit zur Verständigung geben; RP hat neutrale Moderationsfunktion

Phase V Planfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium Liegen die rechtlich zwingenden Voraussetzungen für die Genehmigung vor, insbesondere ist das Vorhaben gerechtfertigt? sind die arten- und naturschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten? gibt es zwingende Ansprüche auf Lärmschutz und sind sie eingehalten oder sind Auflagen notwendig? Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere gibt es Varianten, die sich als besser geeignet aufdrängen? sind die verbleibenden Belastungen für die Menschen noch zumutbar?

Phase V Planfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium Planfeststellungsbeschluss nur, wenn Vorhaben genehmigungsfähig ist, d.h. keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und insgesamt mehr für das Projekt spricht als dagegen. Ist das nicht der Fall, muss die Planung nachgebessert werden Im Beschluss werden auch die Einwendungen behandelt Es kann daraus folgend Auflagen geben, Zusagen durch SWU aber auch die Zurückweisung der Einwendung als unbegründet Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Beschlusses und der genehmigten Unterlagen in Ulm (zwei Wochen) Hinweis auf Klagemöglichkeit beim VGH Mannheim (1 Monat nach Ende der Auslegung); individuelle Zustellung nur, wenn weniger als 50 Einwendungen

Wirkungen der Planfeststellung Umfassende Baugenehmigung für die Straßenbahn Auflagen und Zusagen der SWU sind bindend enteignungsrechtliche Vorwirkung Klage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. es kann grundsätzlich nach Erlass des Beschlusses auch gebaut werden. Vielen Dank für Ihr Interesse!