Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

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 Präsentation transkript:

Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Inhalt A. Lenk- und Ruhezeiten 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen 2. Tägliche Ruhezeiten 3. Wöchentliche Ruhezeiten B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten 1. Kontrollgeräte Art. 2 Abs. 1 lit. b Art. 2 Abs. 2 2. Archivierungspflichten

A. Lenk und Ruhezeiten Ausnahmen: Art. 12 Inhalt

ununterbrochene Lenkdauer A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeiten ununterbrochene Lenkdauer bis zu 4 ½ Stunden tägliche Lenkzeit bis zu 9 Stunden Definition Lenkzeit: Art. 4 lit. j f ununterbrochene Lenkdauer: Art. 7 tägliche Lenkzeit: Art. 6 Abs. 1 zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden (§ 1 Abs. 1 FPersV) Inhalt

Wöchentliche Lenkzeit A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeiten Wöchentliche Lenkzeit Bis zu 56 Stunden Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“) wöchentliche Lenkzeit: Art. 6 Abs. 2 Lenkzeit Doppelwoche: Art. 6 Abs. 3 bis zu 90 Stunden (§ 1 Abs. 1 FPersV) Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt mindestens 30 Minuten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV) Lenkzeitunterbrechung: Art. 7 Inhalt

Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden: A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden: in zwei Teilunterbrechungen von mindestens 20 Minuten in drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten § 1 Abs.3 Nr.1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV)

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Sonderregel für Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand unter 3 Kilometer: Lenkzeitunterbrechungen von mindestens 10 Minuten reichen aus (bei einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag reichen 8 Minuten aus) § 1 Abs.3 Nr.2 wenn die Pausenzeit insgesamt ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt („Sechstelregelung“) (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV)

 Anwendung der „Sechstelregelung“ ist möglich A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Beispiel für „Sechstelregelung“ Bahnhof ab 06.00 07.00 08.00 09.00 10.00 11.00 12.00 13.00 14.00 Rathaus 06.12 07.12 08.12 09.12 10.12 11.12 12.12 13.12 14.12 Vorstadt 06.37 07.37 08.37 09.37 10.37 11.37 12.37 13.37 14.37 Bahnhof an 06.48 07.48 08.48 09.48 10.48 11.48 12.48 13.48 14.48 Lenkzeit: 9 Fahrten x 48 Minuten = 432 Minuten (7 Std. 12 Min.) Wendezeit: 8 Wendezeiten x 12 Minuten = 96 Minuten (1 Std. 36 Min.) 1/6 von 432 min Lenkzeit = 72 min Mindestwendezeit  Anwendung der „Sechstelregelung“ ist möglich

2 x 20 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Beispiel Lenkzeitunterbrechungen 30 Minuten nach 4 ½ Stunden Lenkzeit 4 ½ Stunden 30 min Lenkzeit 4 ½ Stunden 30 min LZ 1 Std. 2 x 20 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min LZ 1 Std. 3 x 15 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min LZ 1 Std. „Sechstelregelung“ LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Tägliche Ruhezeit Die Vorschriften über die täglichen Ruhezeiten entsprechen den Regelungen der VO (EU) 561 / 06 tägliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 2 Inhalt

Aufgeteilte Tagesruhezeit A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Übersicht tägliche Ruhezeit Regel-Tagesruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht  24 – Stundenzeitraum  Ruhezeit Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden  max. 13 Std.   >11 Std.  Aufgeteilte Tagesruhezeit Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden voran-gegangene Ruhezeit  24 – Stundenzeitraum  Arbeit RZ Arbeit Ruhezeit Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden  max. 15 Std.   > 9 Std.  unterbrochene Ruhezeit: Art. 9 Abs. 1 Verkürzte Tagesruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht  24 – Stundenzeitraum  Ruhezeit Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig!  max. 15 Std.   > 9 Std.  Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Wöchentliche Ruhezeit In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden Inhalt

Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit umfasst mindestens 45 Stunden A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit umfasst mindestens 45 Stunden wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Reduzierte wöchentliche Ruhezeit Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lage der wöchentlichen Ruhezeiten Beispiel: Die Verkürzung muss bis Ende der dritten Folgewoche nachgeholt werden Am Ende der zweiten Arbeitswoche werden zwei wöchentliche Ruhezeiten eingelegt, davon eine verkürzte Am Ende der beiden Folgewochen werden zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gewährt. Vor Ablauf der Woche 6 muss die Verkürzung aus Woche 2 nachgeholt werden. Pro Doppelwoche müssen zwei Wochenruhezeiten eingelegt werden. Zum Ende der Woche 6 muss nochmals eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Es schließt sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an. Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endet wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5 Woche 6 Inhalt

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten Ausnahmen: Art. 12 Inhalt

Omnibusse müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten Fahrtschreiber / Kontrollgerät Omnibusse müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein Als Fahrtschreiber kann auch ein EG-Kontrollgerät dienen (analog oder digital) (§ 57 a StVZO) Inhalt

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten Einsatz des digitalen Kontrollgeräts Fahren ohne Karte „OUT“ über das Menü des Geräts einstellen  Fahrzeug wird außerhalb der Regeln der EU betrieben Inhalt

Der Fahrzeughalter unterliegt folgenden Archivierungspflichten B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten Pflichten des Fahrzeughalters Der Fahrzeughalter unterliegt folgenden Archivierungspflichten Der Massenspeicher ist spätestens alle 3 Monate auszulesen Die ausgelesenen Daten des Massenspeichers sind ein Jahr lang aufzubewahren Schaublätter sind ein Jahr lang aufzubewahren (§ 57a Abs. 2 + 3 StVZO) Inhalt

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