Neufassung der Vorschriften zur beruflichen Kommunikation

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 Präsentation transkript:

Neufassung der Vorschriften zur beruflichen Kommunikation Grundzüge der Neuregelung

- Ankündigung von Akupunktur BVerwG vom 05.04.01 (BV 3 C 25/00) - Ankündigung von Fortbildungsqualifikation „Implantologie“ BVerfG vom 23.07.01 (1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00) - Verwendung des Begriffes „Spezialist“ BVerfG vom 08.01.02 (1 BvR 1147/01) - Zeitungsanzeigen unabhängig vom Anlass BVerfG vom 18.02.02 (1 BvR 1644/01)

Völlige Freigabe? oder Generalklauselartige Regelung?

Patientenschutz erfordert Regeln Regeln zur Werbung sind kenn- zeichnend für Freiberuflichkeit

Die vorgelegte Entwurfsfassung regelt generalklauselartig die Vorgaben zur zulässigen Information und zur unzulässigen Werbung.

Keine Privilegierung der Ankündigung der nach Weiterbildungsrecht erworbenen Bezeichnungen

Es können in allen Informationsmedien Weiterbildungsbezeichnungen Sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen Tätigkeitsschwerpunkte Organisatorische Hinweise angekündigt werden.

Alle Werbeträger, wie Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internet-präsentationen, Anzeigen etc. werden gleich behandelt. Die Neuregelung enthält keine Differen-zierung zwischen aufgedrängter und nachgefragter Werbung.

Die Beschränkung der anlassbezogenen Information (Zeitungsanzeigen) entfällt (Kap. D I Nr. 3).

Sonderregelungen zur Klinik-werbung sind in der Berufsordnung nicht mehr enthalten. (vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 alt)

Die besonderen Informations-möglichkeiten unter Ärzten (§ 28 MBO i. V Die besonderen Informations-möglichkeiten unter Ärzten (§ 28 MBO i.V.m. Kap. D I Nr. 1) werden gestrichen

Der notwendige Inhalt des Praxisschildes wird festgelegt Keine Regelungen mehr zur Größe und Anzahl der Schilder

Die Ankündigung von Kooperationen wird geregelt

Für Verzeichnisse wurde eine Sonderregelung aufgenommen (vgl. § 28 neu)

Soweit die Inhalte des Kap. D I Nr. 2 ff Soweit die Inhalte des Kap. D I Nr. 2 ff. nicht in § 27 und § 28 neu übernommen wurden, werden diese Regelungen gestrichen

Auszug aus der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte Novellierung 2002

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene sachliche Informationen gestattet.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (4) Der Arzt kann nach der Weiterbildungs- ordnung erworbene 1. Bezeichnungen, 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. Tätigkeitsschwerpunkte und 4. organisatorische Hinweise ankündigen.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (4) Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwer-punkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (5) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (6) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

§ 28 Verzeichnisse Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden: 1. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Ver- zeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen, 2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungs- fähigen Informationen beschränken und 3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiter- bildungsordnung und nach sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis (4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kennt-lich zu machen. Der Arzt hat auf seinem Praxisschild - den Namen - die (Fach-) Arztbezeichnung - die Sprechzeiten sowie - ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungs- gemeinschaft gem. § 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben. Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume (3) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arzt-bezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält.

§ 22a Ankündigung von Kooperationen (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr.8) sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zu- sammenschluss ist ferner entsprechend der Rechts- form mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“ anzukündigen.

§ 22a Ankündigung von Kooperationen Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstor- benen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr.8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

§ 22a Ankündigung von Kooperationen (2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

§ 22a Ankündigung von Kooperationen (3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemein- schaften dürfen nicht angekündigt werden.

§ 22a Ankündigung von Kooperationen (4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.

Die Ankündigung von „hausärztlicher Versorgung“ etc Die Ankündigung von „hausärztlicher Versorgung“ etc. ist nach § 27 MBO-E zulässig Auslegungsbeschlüsse werden nach Beschlussfassung durch den Ärztetag erarbeitet.

§ 20 Vertreter (3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner Witwe oder eines unterhaltsbe-rechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalender-vierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgesetzt werden.

§ 15 Forschung (2) Bei durchzuführenden Beratungen nach Abs. 1 ist die Deklaration des Weltärztebundes von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von 1975 (Tokio), 1983 (Venedig), 1989 (Hongkong) und 1996 (Somerset West) zugrunde zu legen.