Formen der Haftung auf SchadErs

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Formen der Haftung auf SchadErs aus Vertrag aus unerlaubter Handlung (Delikt) Bei Lieferung der Kaufvertragssache beschädigt der Verkäufer den Hausflur (§ 280 I) Die vom Unternehmer konstruierte Maschine er-bringt nicht die vereinbarte Mindestleistung (§ 634 Ziff. 4) A schlägt den ihm unbekannten B nieder und verletzt ihn (§ 823 I) Ein Fußgänger wird verletzt, als C mit seinem PKW schleudert und auf den Gehweg gerät (§ 7 StVG)

Verschuldenshaftung Formen Regelungsziel Vorsatz = Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatumstände Fahrlässigkeit (§ 276 II): Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Das schadensstiftende Verhalten wird nur zugerechnet, wenn dem Schädiger ein Schuldvorwurf gemacht werden kann Anderenfalls keine Haftung

Haftung ohne Verschulden Regelungsziel Beispiel Die Haftungsfolge (Schadensersatz) tritt ein, ohne dass es auf den persönlichen Schuldvorwurf ankommt Grund: besonders gefährliche Tätigkeit (Kfz fahren, Betreiben einer umweltgefährlichen Anlage) Haftung als Fahrer oder als Halter eines Kraftfahrzeugs (§§ 7, 18 StVG) Gilt auch, wenn der Unfall nach Ohnmacht des Fahrers eintritt Auf Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an

Haftung für vermutetes Verschulden Regelungsziel Beispiel Haftungstatbestand wird ohne Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit erfüllt Der Schädiger kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat Eltern haften für durch ihre Kinder verursachte Schäden, ohne dass der Geschädigte ihnen Verschulden nachweisen muss (§ 832 I 1) Gelingt den Eltern der Nachweis sorgfältigen Verhaltens, entfällt die Haftung (§ 832 I 2)

Arten von Schuldverhältnissen (vgl. §§ 241, 311) Vertragliches SchuldV Gesetzliches Schuldverh ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner Rechtsgrund: Vertrag Beispiele: Verkäufer als Gläubiger des Kaufpreisanspruchs Verkäufer als Schuldner des Lieferanspruchs ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner Rechtsgrund: Gesetz Beispiele: Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I) Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution

Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB Voraussetzungen eines einfachen (fiktiven) delikt. Tatbestandes Grundtatbestand § 823 I (menschliche) Handlung Eintritt des Schadens Verknüpfung Handlung-Schaden (sog. Kausalität) Handlungsformen Positives Tun Unterlassen (gleichwertig, wenn Garantenpflicht +) Rechtswidrig + schuldhaft Verletzung best. geschützter Rechtsgüter + Schaden Kausalität Hdlg. -> verletztes Rechtsgut Rechtsgut -> Schaden

Aufbau des deliktischen Grundtat-bestandes (§ 823 I) Voraussetzungen § 823 I Zuordnungselemente „nat. Tb“ Obj. Verletzungstatbestand Rechtsgut Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit Ausprägung Schaden Handlung Kausalität (bewertete) Handlung (bewertete Handlung (persönliche Vorwerf-barkeit)

Vergleich § 823 I - § 823 II § 823 I § 823 II Identische Merkmale Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Zu unterscheidendes Merk-mal Numerus clausus absolut geschützter Rechtsgüter Identische Merkmale Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Zu unterscheidendes Merk-mal Verletzung von Gesetzen, die zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen

Rechtsgüter und Rechte des § 823 I Persönliche Schutzgüter Sachliche Schutzgüter Leben Körper Gesundheit Freiheit Allgemeines Persönlichkeits- recht (Bild, Intimsphäre) Eigentum Besitz Gewerbebetrieb Sonstige absolute Rechte, z. B . Patentrechte Nicht: Vermögen als solches

§ 826 BGB Voraussetzungen Rechtsfolge Verletzungshandlung Sittenwidrig ( -> unter Verletzung des Anstands-gefühls) Eintritt des Schadens Kausilität Vorsatz (-> wissentlich und willentlich) Verpflichtung zum Schadensersatz, §§ 249 ff.

§ 826 BGB sittenwidrig Beispiele Verstoß gegen das An-standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (RG) bzw. Unvereinbarkeit mit den Wertungen der Rechts-und Sittenordnung plus Verwerflichkeit des Verhaltens Planmäßige Schadenszufü-gung, evtl. gemeinsam mit Anderen Zahlungsverweigerung durch Versicherung, obwohl Anspruch des Geschädigten offensichtlich besteht und dieser in schwere Not gerät

§ 826 BGB vorsätzlich Beispiele Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatbestände Für Sittenwidrigkeit ist nur Kenntnis der Umstände, nicht die rechtl. Wertung erforderlich Vorsatz muss sich auf Schaden erstrecken, aber nicht auf alle konkreten Folgen der Handlung Vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalles zur Abrech-nung eines Versicherungs-schadens (mit Verletzung des Unfallopfers) Verneint: Einbau einer Programmsperre in Computer (expiration date), wenn Hersteller dies für rechtlich erlaubt hält

Kausalität Äquivalenztheorie Adäquanztheorie Ursächlich sind alle Umstän-de, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (bei Unterlassen: „hinzugedacht“) Idee: alle Ursachen haben gleiche Bedeutung und sind gleichwertig Relevanz: Strafrecht Ursächlich sind nur solche Umstände, deren Vorliegen die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht unerheblich erhöht haben Oder negativ: der Schadens-eintritt darf nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrschein-lichkeit liegen Relevanz: Zivilrecht

Mehrere Verursacher Bezeichnung Beispiele Kumulative K. Alternative K. Konkurrierende K. Teilkausalität 2 Schädiger, wenn der einz. Beitrag nicht ausreicht Urheberzweifel: Wer wars? 2 Schädiger, wenn jeder Beitrag ausgereicht hätte Jeder Schädiger hat einen festzustellenden Teil des Gesamtschadens verwirklicht

Arten der Kausalität Haftungsbegründende K. Haftungsausfüllende K. Verbindet die Verletzungs-handlung mit dem verletzten Rechtsgut Adäquanz Beweis des ersten Anscheins Verbindet das verletzte Rechtsgut und dem eingetretenen Schaden Adäquanz Schutzzweck der Norm