Ausgewählte Verfahren

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 Präsentation transkript:

Ausgewählte Verfahren Klausur des Klagsverbands 23. September 2013 Ausgewählte Verfahren Andrea Ludwig

Fallpräsentationen Einlassverweigerungen Barrierefreiheit „Schwarze bitte anmelden!“ „NEIN!“ – Kein Einlass für Frau in Wiener Lokal Barrierefreiheit Kein Brot für Rollstuhlfahrer - Barrierefreiheit durch Umbau beseitigt Ethnische Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht … Nichtgewährung der niederösterreichischen Pendlerhilfe Keine Einstellung wegen muslimischem Kopftuch

Einlassverweigerungen I „Schwarze bitte anmelden!“

“Du sicher nicht!” - mit diesen Worten wurde einem Mann aufgrund seiner dunklen Hautfarbe der Zugang zu einem Wiener Lokal verweigert. Der betreffende Mann ist zu einer Geburtstagsparty in einem Wiener Lokal eingeladen. Als er mit einer Gruppe von acht weiteren Party-Gästen, alle österreichischer Herkunft, das Lokal betreten will, wird ihm vom Türsteher der Zutritt verweigert. Nach längeren Diskussionen und Erklärungsversuchen, die zu nichts führen, verlässt die Geburtstagsgesellschaft geschlossen das Lokal. Der Frau, die zur Feier eingeladen hatte, wurde vom Geschäftsführer nahe gelegt, schwarze Personen doch bitte beim nächsten Mal anzumelden.

Januar 2009 Beratungsgespräch nach positivem Prüfungsergebnis der GBK Februar 2009 Schreiben von ZARA an Lokal mit Schadenersatzforderung April 2009 anwaltliches Antwortschreiben an ZARA mit Ablehnung der Schadenersatzzahlung April 2009 Entscheidung des Klagsausschusses über die Übernahme des Falles durch den Klagsverband Mai 2009 Mahnklage, Forderung: 1.000,- € immaterieller Schadenersatz Oktober 2009 mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Parteien und ZeugInnen Februar 2010 stattgebendes Urteil der 1. Instanz März 2010 Berufung der beklagten Partei April 2010 Berufungsbeantwortung eingebracht Februar 2011 Berufungsentscheidung Februar 2011 Exekutionsantrag März 2011 Zahlung an Kläger und Beschluss über Einstellung der Exekution

“Nachdem ich von der Berufungsentscheidung erfahren hatte, war ich gleichzeitig erleichtert, diese langwierige Prozedur endgültig zu beenden, wie auch froh, doch noch Recht bekommen zu haben. Denn diese demütigende Andersbehandlung aufgrund von Äußerlichkeiten, die ich am eigenen Leibe erfahren musste, ist leider in Österreich keine Seltenheit. Die Gewissheit, dass dieses rassistische Verhalten mit Strafe geahndet wird, schenkt mir allerdings wieder etwas Vertrauen in das österreichische Rechtssystem. Großen Dank dafür schulde ich selbstverständlich auch meiner kompetenten Vertretung in diesem Fall!”

Einlassverweigerungen II „NEIN!“ – Kein Einlass für Frau in Wiener Lokal

„ Frau O. will mit ihrem Freund in einem Iris Pub etwas Trinken gehen. Gemeinsam betreten sie das Lokal, als der Türsteher sie mit dem Wort „Nein!“ aufhält. Beiden ist nicht bewusst, dass sie gemeint sind und gehen weiter. Daraufhin baut sich der Türsteher mit einem wiederholten „Nein!“ vor der Frau und ihrem Freund auf. Die Nachfrage des Freundes, ob er alleine das Lokal betreten darf, wurde mit „Ja.“ beantwortet. Auch die weitere Frage, ob seine Freundin wegen der schwarzen Hautfarbe nicht eingelassen wird, beantwortet der Türsteher mit „Ja.“.

wie es weiterging… Die Frau ist entsetzt und sehr betroffen, als ihr klar wird, dass allein ihre Hautfarbe der Grund für die Zutrittsverweigerung ist. Sie bittet den Türsteher ihr das noch einmal direkt ins Gesicht zu sagen. Das tut dieser jedoch nicht. Sie erklärt dem Türsteher, dass sie sehr gutes Deutsch spricht, keine Drogen bei sich hat, die Getränke zahlen kann und es offensichtlich keinen objektiven Grund gibt, warum ihr der Zutritt zum Lokal verwehrt wird.    Gäste, die das Lokal verlassen werde auf die Situation aufmerksam und fragen den Türsteher nochmals nach dem Grund der Einlassverweigerung. Aber auch sie werden ignoriert.

Dezember 2009 erste Besprechung Jänner 2010 Einbringen der Mahnklage Juni/Oktober 2010 mündliche Verhandlungen November 2010 stattgebendes Urteil September 2011 Berufungsentscheidung

aus rechtlicher Sicht: unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Güter und Dienstleistungen im Sinne des GlBG aus verfahrensrechtlicher Sicht: Glaubhaftmachung durch Vielzahl von ZeugInnen unproblematisch Forderung: EUR 1.500,- zum Ausgleich der Würdeverletzung

rechtskräftiges Urteil: EUR 250,- zum Ausgleich der erlittenen Würdeverletzung

Kein Brot für Rollstuhlfahrer Barrierefreiheit durch Umbau beseitigt

Ein bis dahin barrierefreies – eben zugängliches – Geschäftslokal in Wien wird im Frühjahr 2008 umgebaut. Seit dem Umbau verfügt die Bäckerei mit Kaffeehausbetrieb über eine 15,5 cm hohe Stufe beim Eingang. Der Seiteneingang verfügt zwar über eine Rampe, die mit 22% Steigung für den Mann, der einen Rollstuhl benutzt, aber nicht verwendbar ist.

wie es weiterging … bereits während der Bauarbeiten auf die Rechtswidrigkeit der Stufe aufmerksam gemacht nach der Eröffnung mit Unterstützung von BIZEPS-Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Schlichtungsantrag Schlichtung scheiterte, weil Geschäftsführer der Bäckerei die rechtswidrige Barriere trotz Alternativen bewusst in Kauf nahm mit Unterstützung des Klagsverbands Klage auf Schadenersatz eingebracht

Ablauf … Jänner 2011 Rechtliche Einschätzung Zustimmung Klagsausschuss April 2011 Einbringung der Klage Sept/Nov 2011 mündliche Verhandlungen Jänner 2012 Urteil der 1. Instanz

aus rechtlicher Sicht: Stufe ist Barriere und somit eine mittelbare Diskriminierung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes Errichtung verstößt gegen die Wiener Bauordnung Forderung: EUR 1.000,- Schadenersatz zum Ausgleich der erlittenen Würdeverletzung

Ergebnis … Urteil 1. Instanz rechtskräftig Bäckereiinhaber zahlt EUR 1.000,- und Kosten des Verfahrens Kläger: „Dieses Urteil ist ein Sieg für unsere Menschenrechte. Ich hoffe es macht allen Betroffenen Mut, sich ebenfalls gegen Benachteiligungen zur Wehr zu setzen.“

Nichtgewährung der niederösterreichischen Pendlerhilfe

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 40 Jahren in Österreich. Nach dem Abschluss von Schule und Lehre ist er durchgehend in Österreich beschäftigt. Der Kläger beantragte beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Gewährung der Nö Pendlerhilfe für das Jahr 2010. Im November 2011 teilte das Amt der Nö Landesregierung dem Kläger schriftlich mit, dass sein Ansuchen geprüft wurde, ein Erhalt der Pendlerhilfe jedoch nicht erfolgen kann, allein weil der Kläger im Antragszeitraum nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Angehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich war.

NÖ ADG § 4 NÖ ADG: jegliche Diskriminierung in den Angelegenheiten des § 3 NÖ ADG ist verboten, sofern diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt § 3 NÖ ADG: Bereich der sozialen Vergünstigungen § 5 NÖ ADG: Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt nur dann unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht.

RL 2003/109/EG Status: langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der RL Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG: langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind beim Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wie eigene Staatsangehörige zu behandeln Anregung: Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV an den EuGH

Ansprüche: 450,- EUR Pendlerhilfe 550,- EUR immaterieller Schadenersatz Instanz: abweisendes Urteil Instanz: teilweise stattgebendes Urteil 450,- EUR Pendlerhilfe 300,- EUR immaterieller Schadenersatz

„Hätten Sie das am Telefon gesagt.“ Ablehnung einer Ordinationsgehilfin wegen muslimischem Kopftuch

Die Klägerin hat eine 2-jährige Ausbildung zur medizinisch-kaufmännischen Assistentin erfolgreich abgeschlossen und absolvierte Praktika in einer privaten Ordination und einem Spital.   Die Beklagte, Ärztin für Allgemeinmedizin, suchte über eine Stellenanzeige im E-Job-Room des AMS einen Ordinationsgehilfen/eine Ordinationsgehilfin. Die Klägerin rief bei der Ärztin an und erkundigte sich, ob die Stelle noch frei ist, stellte sich mit vollem Namen vor und gab Auskunft über Ausbildung und Alter. Es wurde ein Vorstellungstermin vereinbart.

Beim Vorstellungsgespräch fragte die Ärztin, ob sie heute miteinander telefoniert hätten. Nachdem die Klägerin dies bejahte wurde sie zögerlich in das Büro gebeten. Die Ärztin bat der Klägerin keinen Sitzplatz an. Die Ärztin musterte die Klägerin wortlos und fragte dann nach deren Herkunft. Die Klägerin gab daraufhin wahrheitsgemäß an, dass sie in XXX (Österreich) geboren und aufgewachsen ist. Dann fragte die Ärztin: „Ist das für immer?“. Dabei beschrieb sie mit ihren Händen das Kopftuch der Klägerin. Diese antwortete: „Ja.“. Die Ärztin schüttelte den Kopf und sagte: „Nein.“ Abschließend sagte die Ärztin: „Hätten sie mir es per Telefon gesagt.“.

aus rechtlicher Sicht: Diskriminierung aufgrund der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und des Alters bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach dem GlBG Schwierigkeiten: keine ZeugInnen oder schriftlichen Beweise Forderung: EUR 500,-

Zahlungsaufforderung – Vergleichsversuche Mahnklage - gerichtlicher Zahlungsbefehl Zahlung des gefordertes Betrages samt Zinsen und Verfahrenskosten kein Urteil

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern Schönbrunner Straße 119/13 Eingang: Am Hundsturm 7 1050 Wien Tel:. ++43 (0) 1 – 961 0585 – 24 Fax: ++43 (0) 1 – 929 1399 – 99 Mail: info@klagsverband.at Web: www.klagsverband.at