Das Urteil zu ESM und Fiskalpakt

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
Advertisements

Präsentation zum Europäischen Parlament
JUGEND für Europa Deutsche Agentur JUGEND IN AKTION Expertentreffen Strukturierter Dialog Gustav-Stresemann-Institut Bonn.
Europa Heute und Morgen.
Neue Regeln für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Krisenabfolge 2007 Hypothekenkrise 2008 Bankenkrise
Krisenabfolge 2007 Hypothekenkrise 2008 Bankenkrise
40. DFN Betriebstagung Forum Recht
Modul 11: Die Rettung des Euro
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Sabine Lösing Europaabgeordnete DIE LINKE. Vorstellung des Entwurfes des Initiativberichts zur Waffenausfuhr in der Europäischen Union: Umsetzung des Gemeinsamen.
Integrierte Versorgung im Kontext Gemeindepsychiatrischer Verbünde
Der Weg eines Gesetzes Bundesregierung Bundesrat Bundestag 1.
Aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale Finanzen, FAG Bildungsveranstaltung kofo aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale.
Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010
Probeklausur Staatsorganisationsrecht
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Lernarrangement 2 S. 23/24 Übungen
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Der Aufbau der EU Die Organe.
Der Vertrag von Lissabon
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Fiskalunion – Illusion der Zentralisten?
und die soziale Sicherheit
Menschen- und Bürger-rechte Politische Philosophie Wahlen und
Die Grundrechte im deutschen Grundgesetz
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Dr. P. Szczekalla - Kolloquium zum Europarecht1 Wiss. Ass. Dr. Peter Szczekalla Dr. Peter SzczekallaDr. Peter Szczekalla Kolloquium zum Europarecht.
Parteien in der Bundesrepublik Deutschland
EuropÄischen union ORGANE DER Arbeiten mit Objekten: Język Niemiecki
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
SchÖffen im strafverfahren
Die Bundesrepublik Deutschland

Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
2. FALL Mag. Marie-Therese Richter. 2 Sachverhalt EU 200 Mio Euro.
Das politische Quiz Personen und Ämter Aus der Geschichte Wahlen und
Dr. Györgyi Nyikos Sehr geehrte Damen und Herren,
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
Chronik der Finanzkrise
Parteien und Verfassungsorgane
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
Level 4Level 5Level 6Level 7Level 8Level 9 Ist dem Veränderungsprozess positiv gegenüber eingestellt Ist offen für neue und außergewöhnliche Ideen und.
ZUKUNFTSTAG NIEDERÖSTERREICH Zukunft. Bürgerbeteiligung. Neue Wege in der Kommunikation mit den Bürgern BADEN, 7. NOVEMBER 2014 Dr. Serge Embacher, Berlin.
法學德文名著選讀(一) Lektion 3 Text 1
Rechtsordnung und Rechtsschutz
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Steffen Stierle Europa geht anders Krise, Krisenpolitik und Widerstand.
Das Demokratiemodell des Grundgesetzes
Zukunft des EU-Legislativverfahrens und seiner Darstellung IRIS 2007 Salzburg 22. Februar 2007 Pascale Berteloot Amt für Veröffentlichungen der EU.
Die Datei der Verdächtigen
Parteienlandschaft Deutschland
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Herzlich Willkommen zur 11
Wirksamkeitsprinzip Gesetzgeber bei Umsetzung von Richtlinien und Ergänzung von Verordnungen Umsetzungsmethodik Einräumung subjektiver Rechte Verfahren.
Europäische Union & Vertrag von Lissabon
Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Öffentliches Wirtschaftsrecht I
Ρ. ri x ecker.recht Eine streitige parlamentarische Untersuchung Vorüberlegungen: Worum geht es? Zu erkennen: Anträge werden gestellt -von zwei Fraktionen.
Eurpäischer Stabilisierungsmechanismus. „ EU-Rettungsschirm “ Ziel: Funktionsweise: Finanzierung: Laufzeit: Verhindern von Krisen, die durch einzelne,
Der Deutsche Bundesrat
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
REPETITORIUM IM ÖFFENTLICHEN RECHT I 3. STUNDE RA Philipp Franke, wiss. Mit.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
Das Urteil der Apostolischen Signatur und seine Auswirkungen Mitgliederversammlung DiAG-MAV Speyer.
 Präsentation transkript:

Das Urteil zu ESM und Fiskalpakt BVerfG, 2 BvR 1390/12 Das Urteil zu ESM und Fiskalpakt

Der Europäische Rat vom 2. Feb. 2012 beschließt Vorgeschichte Der Europäische Rat vom 2. Feb. 2012 beschließt Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag/Fiskalpakt)

ESM Dauerhafter „Euro-Rettungsschirm“ 700 Mrd. € (700.000.000.000 €) Zweck: Kreditvergabe an illiquide Mitglieder unter Einhaltung wirtschaftspolitischer Auflagen Deutsche Haftungssumme: 190.024.800.000 €

Fiskalpakt Ausgeglichener Haushalt Anpassungspfad hin zu individuellen Defizitgrenzen Schuldenbremse Defizitverfahren: Kommission und Rat überwachen Strukturreformen

Kläger Peter Gauweiler MdB (CSU) Bundestagsfraktion Die Linke Mehr Demokratie e.V. Bayerische Landtagsfraktion FREIE WÄHLER Weitere Einzelpersonen 37.000 Kläger: Größtes BVerfG-Verfahren aller Zeiten

Ratifikationsgesetze zu SKS-Vertrag (Fiskalpakt) Klagegegenstand Art. 59 Abs. 2 GG Ratifikationsgesetze zu ESM-Vertrag SKS-Vertrag (Fiskalpakt) Änderung Art. 136 AEUV Art. 136 Abs. 3 AEUV: Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

Klagebegehren Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Ziel: Dem Bundespräsidenten wird die Unterzeichnung der Ratifikationsgesetze untersagt

Argumentation Verfassungsbeschwerde: Verletzung des aktiven Wahlrechts, Art. 38 Abs. 1 GG Organstreitverfahren: Verletzung des passiven Wahlrechts, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG

Prüfungsmaßstab „Das Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt. Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt.“ (208) In dieser Formulierung nimmt das BVerfG Bezug auf sein Demokratieverständnis, was es insbesondere in seinen Maastricht- und Lissabon-Entscheidungen entwickelt hat: Danach lebt das deutsche Volk der Organisationsgestalt der Bundesrepublik Deutschland nach dem Prinzip kollektiver Selbstbestimmung. Dieses Prinzip ist durch das Demokratieprinzip im Grundgesetz verankert, durch das Wahlrecht konkretisiert und durch die sog. Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG als unabänderbar festgehalten. Die kollektive Selbstbestimmung wäre insbesondere dann verletzt, wenn das in der EU verankerte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aufgehoben würde und die EU etwa sich Kompetenzen gegen den Willen der Mitgliedstaaten aneignen könnte.

Prüfungsmaßstab „Art. 38 Abs. 1 GG wird namentlich verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können. Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. Der Deutsche Bundestag muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.“ (210) „Verbot, sich der Budgetverantwortung zu entäußern“ (212) Die Haushaltsgesetzgebung ist also „grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit“ und deswegen überhaupt demokratierelevant.

Prüfungsmaßstab „Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des Bundestages führt, verfügt der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen weiten Einschätzungsspielraum, den das BVerfG grundsätzlich zu respektieren hat. Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushaltes und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen.“ Das Gericht sagt also: Aus dem Demokratieprinzip ergibt sich keine konkrete Grenze für Zahlungsverpflichtungen. Der Bundestag muss selbst die wirtschaftliche Bewertung seiner Entscheidungen vornehmen. Soweit nicht evident eine „äußerste Grenze“ überschritten ist, schränkt das Demokratieprinzip die Handlungsfreiheit des Parlaments nicht ein. Mit der Berücksichtigung alternativer Handlungsoptionen akzeptiert das BVerfG durchaus die Notlage, die durch ein Zusammenbrechen der Eurozone entstünde, und damit die Haftungsübernahmen im ESM als „geringeres Übel“.

Prüfungsmaßstab Verfassungsrechtliche Vorgaben für die WWU: Prinzip der Stabilitätsgemeinschaft Unabhängigkeit der EZB Vorrangiges Ziel der Preisstabilität Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung Verbot der Haftungsübernahme Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft

Prüfungsmaßstab Jedoch: „Nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG garantiert.“ (221) „Art. 79 Abs. 3 GG gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die den demokratischen Prozess offen halten und dabei auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments sichern. […] Es ist Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, wie etwaigen Schwächen der Währungsunion durch eine Änderung des Unionsrechts entgegen gewirkt werden soll.“ (222)

Fiskalpolitisch: Verbot der Aufgabe der Haushaltsautonomie Prüfungsmaßstab Zusammenfassung: Wahlrecht = Konkretisierung des Demokratieprinzips, festgehalten durch die Ewigkeitsklausel Demokratieprinzip sichert die kollektive Selbstgestaltungsfähigkeit des deutschen Volkes Fiskalpolitisch: Verbot der Aufgabe der Haushaltsautonomie WWU: fiskalpolitische Selbstbestimmung muss strukturell gewährleistet sein

Prüfung – Art. 136 Abs. 3 AEUV „Die Einrichtung eines dauerhaften Mechanismus zur gegenseitigen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes außerhalb des Rahmens der Europäischen Union löst sich, wenn auch nicht vollständig, von dem die Währungsunion bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte.“ (232)

Prüfung – Art. 136 Abs. 3 AEUV „Die Entscheidung des Gesetzgebers, die auch weiterhin auf Stabilität ausgerichtete Struktur der Währungsunion […] um die Möglichkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, […] hat das BVerfG angesichts des – die Beurteilung der Risiken alternativer Handlungsoptionen einschließenden – Einschätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich auch insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Entscheidung nicht auszuschließen sind.“ (234) -> Kein Verstoß

Finanzielles Gesamtengagement der Bundesrepublik Deutschland Prüfung – ESM-Vertrag Zwei Problempunkte Finanzielles Gesamtengagement der Bundesrepublik Deutschland Wahrung der haushaltspolitisch notwendigen Informationsrechte des Deutschen Bundestags

Prüfung – ESM-Vertrag Zu 1.: „Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 S. 1 ESMV bleibt die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds „unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt“. Art. 8 Abs. 5 S. 1 ESMV bekräftigt somit die […] Limitierung der Leistungspflichten auf den jeweiligen Anteil der ESM-Mitglieder am genehmigten Stammkapital.“ (244)

Prüfung – ESM-Vertrag Aber Kapitalabruf: „Sollte ein ESM-Mitglied einem Kapitalabruf […] nicht nachkommen (können), ergeht an alle Mitgliedstaaten ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, der nach dem Vertragstext ausdrücklich die Funktion hat, die Einzahlung des erforderlichen Kapitals in voller Höhe zu gewährleisten, was naturgemäß nur durch eine höhere Belastung der leistungsfähigen und -willigen Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. Daraus wird man jedoch nicht schließen können, dass eine Inanspruchnahme dieser Mitgliedstaaten auch jenseits der durch Art. 8 Abs. 5 S. 1 ESMV bestimmten Obergrenze ermöglicht werden soll. Die Obergrenze wäre andernfalls funktionslos.“ (250)

Prüfung – ESM-Vertrag „… die von Art. 8 Abs. 5 S. 1 beabsichtigte […] Haftungsbeschränkung [kann] im Zusammenhang mit den Vorschriften über die „revidierten erhöhten“ Kapitalabrufe mit systematischen und teleologischen Argumenten aber auch einer Auslegung zugeführt werden, die mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die haushaltsmäßigen Belastungen klar und abschließend festzulegen, nicht mehr vereinbar wäre.“ (251)

Prüfung – ESM-Vertrag „Insofern ist es geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Auslegungszweifel im Rahmen des völkerrechtlichen Ratifizierungsverfahrens ausräumt.“ (251) Das finanzielle Gesamtengagement der Bundesrepublik muss exakt bestimmbar sein.

Prüfung – ESM-Vertrag Zu 2. (Informationsrechte): ESM-Vertrag enthält Vorschriften zu Vertraulichkeit von ESM-Schriftstücken, Art. 32 Abs. 5 ESMV Beruflicher Schweigepflicht , Art. 34 ESMV, sowie Immunität von Organmitgliedern und Mitarbeitern, Art. 35 Abs. 1 ESMV. Vereinbar mit BT-Informationsrechten?

Prüfung – ESM-Vertrag „Es spricht viel dafür, dass diese Regelungen vor allem Informationsflüsse an unberechtigte Dritte, etwa Beteiligte am Kapitalmarkt, unterbinden wollen, nicht jedoch an die Träger des ESM selbst. Die Parlament der Mitgliedstaaten, und mit ihnen der Deutsche Bundestag, gehören als Träger der Budgethoheit, die die auf dem ESM-Vertrag beruhenden Bindungen auch im weiteren Vertragsvollzug gegenüber ihren Bürgern verantworten müssen, nicht zu den vom Informationsschluss auszuschließenden Dritten.“ (257)

Prüfung – ESM-Vertrag „Freilich handelt es sich insoweit nur um eine mögliche, wenn auch nahe liegende Auslegung […], die sich mit der Sichtweise des ESM und anderer Mitgliedstaaten keineswegs decken muss, […].“ (258)

Prüfung – ESM-Vertrag „… eine Ratifizierung des ESM-Vertrages [ist] nur zulässig, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsauslegung sicherstellt, die gewährleistet, dass Bundestag und Bundesrat bei ihren Entscheidungen die für ihre Willensbildung erforderlichen Informationen erhalten.“ (259)

Prüfung – SKS-Vertrag Kein Verstoß „Der Regelungsgehalt des Vertrages deckt sich weitgehend mit bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben und mit primärrechtlichen Verpflichtungen aus dem AEUV. Er räumt den Organen der Europäischen Union keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und zwingt die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer dauerhaften, nicht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirtschaftspolitik.“ (300)

Urteil Was bleibt? Bestärkung des gerichtseigenen Demokratieverständnisses Haushaltsautonomie = zentraler Bereich der Selbstgestaltungsfähigkeit Folglich demokratierelevant und damit durch die Ewigkeitsklausel geschützt Der Haushaltsgesetzgeber verfügt dennoch über einen umfassenden, kaum justiziablen Ermessensspielraum

Reaktion der Eurogruppe http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/schuldenkrise-eurogruppe-erfuellt-karlsruher-bedingung-11890697.html

Diskussionsfragen Was bedeutet das Urteil für die europäische Integration? Können „Eurobonds“ grundgesetzkonform ausgestaltet werden? Sind Staatsanleihenkäufe durch die EZB mit dem Grundgesetz vereinbar? Dürfte der Bundesgesetzgeber der Kommission Eingriffsrechte in den Bundeshaushalt übertragen?