Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit BAWO Fachtagung 7. Mai 2009 Mag. Ulrike Oberauer, AK Salzburg.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gesetzliche Bestimmungen zu
Advertisements

Mensch mit Behinderung ?
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Behinderung – was ist das ?
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Kompetenzentwicklung mit dem ProfilPASS in der beruflichen Bildung
Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt SLV Duisburg – Niederlassung der GSI mbH WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter.
3. März 2008Mag. Bernhard Just Von der Grundsicherung zur Arbeitsmarktintegration Das Instrument der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Mindestsicherung.
Transportleistungen in der Sozialversicherung
Fachschule für Technik Moers
Bedarfsorientierte Mindestsicherung. (c) Mag. Michael Wall Stand: Juni 2010 Folie 2 Zentrale Themen der Neuregelung: Besondere Berücksichtigung der Situation.
Arbeitslosenver-sicherung / SGB III
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Bleiberechtsregelungen - Stand Mai
Studieren ohne Abitur Vortrag beim 11. Berufsinformationstag
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht09/ Erklären Sie die Begriffe - Arbeitslosigkeit - Ausgesteuerte - RAV siehe auch: © Verlag Fuchs.
Arbeitslosenversicherung
Soziale Sicherungssysteme
Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung
Bedarfsorientierte Ausbildung
EGZ-Förderungsmöglichkeiten
SITZUNG DER AMS- ARBEITGEBERKURIE STEIERMARK 17. Jänner 2013 Mag. Anna Katharina Huber.
Leistungsbeurteilung
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Kündigung trotz Krankheit
Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Österreich - Aktueller Stand
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Rechtliche Grundlagen für die Kleinkindbetreuung im TAG TAG - KJHG.
Kompetenzentwicklung in schwierigen Zeiten: Wie man Jugendlichen dabei helfen kann, die eigene Biografie zu gestalten Perspektive Berufsabschluss, Offenbach.
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Gesetzliche Pensionsversicherung
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
Versicherte Leistungen Finanzierung Organisation
Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration Eva Fischlmayr
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Zur ökonomischen Situation der Frauen in Österreich Gudrun Biffl
Projektmanagement Projektplanung
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Bereich Markt und Integration Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung.
14. Österreichischer Gesundheitsförderungskonferenz Arbeitslosigkeit und Gesundheit – Daten und Fakten Mag. a Barbara Haider-Novak Villach,
Geringfügige Beschäftigte
Von Janina Ullrich und Rachael Morgan
Von aktiver zu aktivierender Arbeitsmarktpolitik – Die Hartz-Arbeitsmarktreformen.
Kinder in der Feuerwehr
Was Frau zum Thema Pension wissen sollte…..
Brand-Bam ‌ HG93 - Witschaftsinformatik ‌‌‌ Köln / Was habe ich mit der Sozialversicherung zu tun? Köln, 21. Mai 2010
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
SysBO an RS 2.VeranstaltungWürzburg 4. März 2015 Systematische Berufsorientierung an Realschulen in Unterfranken Gerhard Waigandt Teamleiter Berufsberatung.
Modul 3 Förderinstrumente zur Finanzierung der beruflichen Bildung
Wichtige Informationen …für alle Schülerinnen und Schüler in der Berufsschule Fahrtkosten Weg zur Berufsschule KMK-Fremdsprachenzertifikat Erwerb des Mittleren.
Fachkräftemangel in klein- und mittelständischen Unternehmen
Leitlinien und GKV Ein Steuerungsmittel zur Begrenzung des Behandlungsanspruchs? Workshop ÖÄK Impulsreferat Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal.
Sachkunde
Neuordnung Kfz Mechatroniker/in Eckdaten und Sachstand
Das Rentenüberleitungsgesetz
Aufenthaltstitel in Deutschland
Vergleich der Sozialleistungen in Europa
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse AOK - Die Gesundheitskasse Ziele und Grenzen der Medizin zwischen Therapie und Wunscherfüllung Evangelische Akademie.
IG Metall Schwäbisch Hall RENTE – Was ist das?. IG Metall Schwäbisch Hall Umlageverfahren Generationenvertrag Arbeitsmarkt Produktivität Demografie 1.
Wiederholung der wichtigsten Grundbegriffe
1 Rechte und Pflichten. Auszug aus dem StGB der Schweiz 2 Art. 128 Schweizerisches Strafgesetzbuch Unterlassung der Nothilfe Wer einem Menschen, den er.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
Die Grenze AlVG §8… Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung.
SRÄG 2012 Andrea Übelhak wien.arbeiterkammer.at 1.
Herzlich Willkommen zur Dienststellenversammlung
 Präsentation transkript:

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit BAWO Fachtagung 7. Mai 2009 Mag. Ulrike Oberauer, AK Salzburg

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Arbeitsfähigkeit nach AlVG § 7 AlVG: (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer – Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer – die Anwartschaft erfüllt und – die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 8 AlVG: (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

Arbeitsfähigkeit nach AlVG Harmonisierung zwischen Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung nicht wirklich gelungen Die Entscheidung des PV-Trägers ist keine Vorfragenentscheidung im Sinne des §38 AVG (VwGH ; 96/08/0083; VwGH ; 99/02/0334).

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG § 255 ASVG (1) War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. (2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt wurden.

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG § 255 ASVG (3) War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. (4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG § 273 ASVG (1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Gesundheitsstrasse Feststellung der Arbeitsfähigkeit: – einheitlich – standardisiert – zentral – verbindlich

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Rehabilitation Grundsatz: „Rehabilitation vor Pension“ Problematik: – Aufsplitterung der Zuständigkeit – Fehlender Rechtsanspruch

Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit Arbeitsfähigkeit nach AlVG Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach ASVG Gesundheitsstrasse Rehabilitation Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Schwerpunkte: – Einheitliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit – Wiedereingliederungsmaßnahmen Kritikpunkt: – Oftmals fehlende Rechtsansprüche auf Leistungen und Verschiebung auf jeweiligen Landesgesetzgeber

Danke für Ihr Interesse