Wie erwerbe ich Bildrechte schnell, günstig und sicher Wie erwerbe ich Bildrechte schnell, günstig und sicher? Hamburg@work Law Forum 15. November 2011 "Recht ohne Grenzen - Internationale Aspekte der Netznutzung" RA Dr. Hermann Lindhorst Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Übersicht I. Einführung: Was macht den Erwerb von Bildrechten grundsätzlich riskant? II. Do it yourself! III. Kostenlose Bilddatenbanken IV. Agenturen, Fotografen V. Fazit
I. Einführung: Was macht den Erwerb von Bildrechten grundsätzlich riskant? Kein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtl. Nutzungsrechten! Volle Darlegungs- und Beweislast für Rechtseinräumung liegt bei dem, der urheberrechtl. geschützte Werke nutzt (einschl. "Zweckübertragungsregel", vgl. § 31 V UrhG) Grundsätzlich eigene Verantwortlichkeit für eigene Inhalte!
II. Do it yourself! Grundsätzlich die beste Art, Bildmaterial zu verwenden (schnell, risikofrei, günstig). Aber Vorsicht: 1. Beachtung fremder Urheberrechte! 2. Beachtung fremder Persönlichkeitsrechte! 3. Beachtung fremder Eigentumsrechte! (vgl. BGH ZUM 2011, 331 "Preußische Schlösser")
III. Kostenlose Bilddatenbanken 1. Beispiele: Pixelio.de oder fotolia.de 2. Erforderlich: Sehr genaues Studieren der "Nutzungsbedingungen", z.B. hinsichtlich - Verwendungszweck, - Namensnennungsrecht. 3. Exkurs: Bilder bei "amazon.de" (LG Nürnberg-Fürth MMR 2011, 588)
IV. Agenturen, Fotografen Übliches, aber eher kostenintensives Vorgehen Wichtig: Beachtung der sog. "Zweckübertragungsregel" aus Nutzersicht: Verwendungszwecke müssen so ausführlich wie möglich angeführt werden! - § 31 Abs. 5 UrhG: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
V. Fazit Do it yourself: Eigentlich am besten; andere Rechte müssen aber beachtet werden Kostenlose Bilddatenbanken: Genaues Studieren der Bedingungen erforderlich Agenturen, Fotografen: Insbesondere Zweckübertragungsregel beachten!
RA Dr. Hermann Lindhorst Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Tel.: +49 40 69 79 89 - 0 lindhorst@schlarmannvongeyso.de www.die-vorher-berater.de