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Based in the CIS. Trusted Worldwide. Rechtliche und steuerliche Strukturierung des Vertriebs von Software in Russland Deutsch-Russische AHK, Moskau, 3. Juni 2010

in the CIS. Trusted Worldwide.| 3 Übersicht Vertriebssysteme Lizenzverträge Distributionsverträge Kaufverträge Lizenzierung und Zertifizierung Einfuhr Steuerrechtliche Fragen Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme

in the CIS. Trusted Worldwide. Rechtsrahmen 4. Teil des russischen Zivilgesetzbuches (2008): Urheber- und Patentrecht, Lizenzverträge 2. Teil und 1. Teil des Zivilgesetzbuches (1994 bzw. 1996): Vertragsrecht, Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc.) Zollgesetzbuch 2003, ab 1. Juli 2010: neues Zollrecht der EAWG (Einfuhrbestimmungen) Wettbewerbsgesetz 2006 (Kartellrecht) Steuergesetzbuch 1998 bzw Lizenzgesetz 2001, entsprechende VO (Lizenzierungspflicht in Bezug auf Verschlüsselungs- und Datenschutzsoftware) Sonstiges | 4

in the CIS. Trusted Worldwide. Vorfragen Die geeigneten Vertriebsstrukturen sowie die sich in deren Zusammenhang stellende Rechtsfragen sind im Einzelfall je nach der Beschaffenheit und Bestimmung der Software unterschiedlich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes: Die Art der Software: Massenanwendung oder hochkompliziertes Programm? Plug-and-play oder maßgeschneiderte Implementierung? Wer sind die Endabnehmer? Unternehmen, Privatnutzer oder beides? Handelt es sich bei der Software um ein Programm, deren Vertrieb bzw. Benutzung speziellen gesetzlichen Anforderungen unterliegt? | 5

in the CIS. Trusted Worldwide.| 6 Bausteine eines Vertriebssystems: Leistungen an Anwender Gewährung von Nutzungsrechten an Software Lieferung und Überlassung des Datenträgers und Dokumentation bzw. Zurverfügungstellung der digitalen Daten Begleitende Dienstleistungen: Installierung und Implementierung, Schulung und Wartung... wird direkt vom Rechtsinhaber geleistet bzw. vorgenommen... wird vom Rechtsinhaber durch einen Handelsvertreter geleistet... wird an einen Vertragshändler oder Franchisenehmer outgesourced

in the CIS. Trusted Worldwide.| 7 Bausteine eines Vertriebssystems: Vertriebskette Softwarehersteller bzw. Rechtsinhaber SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber Lokale Untergesellschaft des Softwareherstellers Lokale Repräsentanz des Softwareherstellers Vertriebsmittler (Handelsvertreter, Franchisenehmer und Vertragshändler) Entsprechend: Direktvertrieb (üblich insbesondere bei reinem E- Commerce) vs. Vertriebsmittlersysteme

in the CIS. Trusted Worldwide.| 8 Lizenz- und Distributionsverträge mit russischen Partnern: Rechtswahl Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt für Verträge mit internationalem Element freie Rechtswahl. Man wird allerdings zwingende Vorschriften des russischen Rechts beachten müssen, die ohne Rücksicht auf anzuwendendes Recht gelten Obligatorische Schriftform für Außenhandelsverträge (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art Abs. 2 des ZGB RF) Verbraucherschutz: u.U. Anwendung ungeachtet der Rechtswahl Wettbewerbsrecht: in den meisten Fällen sind jedwede wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen undurchsetzbar und können auch gesetzwidrig sein Sonstiges

in the CIS. Trusted Worldwide.| 9 Software-Lizenzvertrag Bei einem Software-Lizenzvertrag handelt es sich um eine mietweise Überlassung von Software (d.h. von Nutzungsrechten an Software). Für Lizenzverträge nach ausländischem Recht gilt Rechtswahlfreiheit. Somit bestehen größere Gestaltungsmöglichkeiten je nach der gewählten Rechtsordnung. Allerdings: bei mehrstufiger Übertragung von Nutzungsrechten (Sub- Lizenz) müssen bei der Gestaltung des Lizenzvertrages die Vorschriften beachtet werden, die für Sub-Lizenzen zwischen russischen Personen nach russischem Recht gelten. Wichtig für die Vertriebsgestaltung: Art Abs. 2 des ZGB RF: Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz

in the CIS. Trusted Worldwide. Software-Lizenzvertrag Besonderheiten der Software-Lizenzverträge nach russischem Recht: Schriftform obligatorisch, keine Registrierung Shrinkwrap License ausdrücklich gestattet Dagegen bestehen schwerwiegende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf E-Licenses (click-wrap licenses) Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird Entgeltlichkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich kann aber ein Lizenzvertrag nach russischem Recht unentgeltlich sein (str.), was eine Ausnahme zu dem Schenkungsverbot zwischen unternehmerisch tätigen juristischen Personen darstellt

in the CIS. Trusted Worldwide. Software-Lizenzvertrag Wird keine Lizenzdauer festgelegt, so beträgt die Lizenzdauer 5 Jahre Wird kein Lizenzgebiet bestimmt, so gilt die Lizenz für Russland Vertragsgegenstand: Detaillierte Beschreibung der Software wichtig, falls nicht eingetragen Nutzungsumfang muss positiv beschrieben werden. Jede Nutzungsart, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt im Zweifelsfall als nicht gestattet Exklusiv- oder einfache Lizenz. Sublizenzierung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz nach Art Abs. 2 des ZGB RF

in the CIS. Trusted Worldwide. Software-Distributionsvertrag Keine Spezialvorschriften für Distributionsverträge. Anwendung der entsprechenden Vorschriften des 2. Teils des ZGB RF (Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc) Bei Anwendung ausländischen Rechts müssen erfahrungsgemäß die Vorschriften des russischen Wettbewerbsrechts besondere Beachtung finden Gegenstand eines Distributionsvertrags ist die Überlassung der Datenträger zum Weiterverkauf, nicht aber die Einräumung einer Lizenz am Computerprogramm. Allerdings kann die Übertragung der Nutzungsrechte parallel durch Unterlizenzen gestaltet werden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Einfuhr und Weiterverkauf

in the CIS. Trusted Worldwide. Kaufvertrag mit dem Anwender Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Software- Vervielfältigungsstück ist die Überlassung des Datenträgers als Sache. Anwendung des Kaufrechts. Mindestrechte eines berechtigten Besitzers eines Softwareexemplars (gelten mit oder ohne Lizenzvertrag): Modifizierung des Programms, insoweit als für das Funktionieren auf dem Computer des Nutzers erforderlich Behebung offensichtlicher Fehler Erstellung einer Sicherungskopie. Beobachtung und Testen Dekompilierung zur Sicherstellung der Interoperabilität

in the CIS. Trusted Worldwide.| 14 Kaufvertrag mit dem Anwender : Rechtserschöpfung Die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt i.d.R. entweder durch den Verkäufer des Exemplars oder sonstigen Dritten (Unterlizenz), oder direkt durch den Rechtsinhaber Allerdings: Erschöpfungsgrundsatz (Art ZGB RF). Die Regelung entspricht weitgehend der des Deutschen UrhG. Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes wurde in der Rechsprechung jedoch bislang nicht geklärt. OEM-Klauseln? Beschränkung des Weiterverkaufs? Second-hand-Lizenzen? Für elektronische Exemplare gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht (h.M.)

in the CIS. Trusted Worldwide.| 15 Lizenzierung und Zertifizierung In einer Reihe von Fällen bedarf die Einfuhr, Vertrieb, Benutzung und/oder Herstellung von Software einer staatlichen Genehmigung: Kryptografische Computerprogramme: Grundsätzlich ist eine staatliche Genehmigung (Lizenz) zur Einfuhr, Vertrieb und Wartung erforderlich. Computerprogramme, die für den Schutz von personenbezogenen Daten bestimmt sind: u.U. muss der Nutzer eine entsprechende behördliche Genehmigung einholen. Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Russland bedarf einer behördlichen Genehmigung, soweit dies nicht durch den Rechtsinhaber oder aufgrund eines Lizenzvertrages vorgenommen wird.

in the CIS. Trusted Worldwide. Einfuhr Bei grenzübergreifenden Distributionsverträgen sind komplizierte Einfuhrbestimmungen zu beachten Zollrechtsreform: neues Zollrecht der EAWG ab dem 1. Juli 2010 Zollabfertigung. Begründung des Zollwertes Nachweis der Einfuhrberechtigung. Inhaltskontrolle Wichtig: die Einfuhrbestimmungen gelten nicht für Online- Übertragung von Software-Dateien! Diese stellt also keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinne dar.

in the CIS. Trusted Worldwide. Steuerrecht Bei Software-Lizenzverträgen ist die Mehrwertssteuerbefreiung nach Art. 149 des SteuerGB RF zu beachten. Wenn diese Befreiung eingreift, müssen Lizenzgebühren getrennt von Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsgebühren berechnet und angegeben werden Achtung: für einen reinen Distributionsvertrag gilt die Mehrwertssteuerbefreiung nicht! Risiken bei gruppeninternen Transaktionen Direkte Wartungsdienstleistungen aus dem Ausland: Risiko der Begründung einer ständigen Repräsentanz im steuerrechtlichen Sinne SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber Spezielles Besteuerungsregime für IT-Unternehmen in Russland

in the CIS. Trusted Worldwide. Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme E-Commerce: keine Einfuhrkontrolle, aber Risiken insbesondere im B2B-Bereich Lizenzierung: Unmöglichkeit einer Lizenz, die ausschließlich zur Erteilung von Sublizenzen, nicht aber zur eigentlichen Benutzung berechtigt? Gestaltung der Distributionskette und Übertragung der Nutzungsrechte Verträge mit Vertriebsmittlern Verträge mit dem Endanwender. Wirkungen des Erschöpfungsgrundsatzes Gründung von lokalen Untergesellschaften bzw. Repräsentanzen

in the CIS. Trusted Worldwide.| 19 Kontakte Clemens D. Schlotter, LL.M. (UK) Partner, Leiter German Desk Tel.: Schwerpunkt: M&A, Gesellschaftsrecht, Corporate Compliance TMT Andrey Silin, LL.M. (Konstanz) Associate Tel.: Schwerpunkt: IP/IT M&A, Gesellschaftsrecht

in the CIS. Trusted Worldwide.| 20 Über Magisters Standorte in London, Minsk, Kiew, Moskau und Astana; Über 100 Rechtsanwälte; GUS-weites Best-Friends-Netzwerk und Mitgliedschaft in Lex Mundi.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!