Schaden und Ausgleich II

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Schaden und Ausgleich II Lehrstuhl für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft SoSe 2010 Schaden und Ausgleich II Überblick I: Ungerechtfertigte Bereicherung 1 SoSe 2010

Unterschiede zwischen Bereicherungs- und Deliktsrecht Sanktioniert sittenwidrige und (zurechenbare) unerlaubte Hand-lungen Grds. Verschulden erforderlich Maßgeblich für die Haftung ist die Widerrechtlichkeit des Verhaltens Es geht um den Ausgleich eines Schadens des Anspruchsinha-bers Schutz absoluter Rechte Bereicherungsrecht Der Haftungsgrund liegt in der Rechtsgrundlosigkeit einer ver-änderten Vermögenssituation Verschulden ist nicht zu prüfen Dient der Abschöpfung einer ungerechtfertigt entstandenen Bereicherung Schutz absolute Rechte nur i.R.d. Eingriffskondiktion

Unterschiede zwischen dinglichen Ansprüchen und Bereicherungsrecht Dingliche Ansprüche § 985, §§ 987 ff. Aus Eigentum abgeleiteter dinglicher Anspruch für bewegliche und unbewegliche Sachen Abschließende Regelung für Ansprüche auf Herausgabe und Nutzungsersatz bei Bestehen einer „Vindikationslage“ Recht zum Besitz gem. § 986 lässt Eigentumsanspruch entfallen Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. Gleicht jeden rechtsgrundlosen Erwerb gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art aus Herausgabe bei Veräußerung der Sache und Ausgleich für Substanzeinbußen Rechtsgrundlosigkeit bildet den Haftungsgrund

Unterscheide zwischen Bereicherungsrecht und possessorischen Ansprüchen Besitzentziehung, §§ 861 ff. Besitzschutz für bewegliche und unbewegliche Sachen gegen fehlerhaften Besitz Zielt auf Wiedereinräumung des Besitzes Anspruchsgrund ist die Entziehung des unmittelbaren (Eigen- oder Fremd) Besitzes durch verbotene Eigenmacht, gem. § 858 Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. Ausgleich jedweder Vermögensverschiebung Zielt auf Herausgabe des aus der Verfügung Erlangten Anspruchsgrund ist die Rechtsgrundlosigkeit der veränderten Vermögensposition

Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.) Regelungsziel Zweck ist der Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Fehlgeschlagene oder sonst unberechtigt zustande gekommene Vermögensverschiebungen, die Güter oder Dienstleistungen betreffen, werden rückabgewickelt, so dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Formen des Ausgleichs Leistungskondiktion: Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrund durch eine (tatsächliche) Leistung erfolgen. Nichtleistungskondiktion: Wenn die Vermögensverschiebung in sonstiger Weise erfolgt.

Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.) Kondiktionstypen Leistungskondiktionen sind da-durch gekennzeichnet, dass der zur Bereicherung führende Vorgang auf einem Verpflichtungsgeschäft zwischen Be- und Entreichertem beruht. Nichtleistungskondiktion liegt dann vor, wenn es an einer derartigen Leistungsbeziehung fehlt (= in sonstiger Weise). Beispiele V verkauft A ein Picasso-Gemälde. Als A bemerkt, dass es sich um eine Fälschung handelt, ficht er den Kaufvertrag erfolgreich an. Die Minderjährige M will mit der Bahn zu ihrer Freundin F fahren. An der Haltestelle fällt ihr auf, dass sie ihr Portemonnaie vergessen hat. Da entschließt sie sich „schwarz“ zu fahren und wird (natürlich) erwischt.

Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.) Verhältnis der Kondiktionen Die Leistungskondiktion hat grds. Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion. Die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktionen gilt auch gegenüber Dritten. Beispiele Produzent P verkauft Stahl an Großhändler H. Dieser verkauft es sogleich an den Autozulieferer A weiter und bittet P es direkt an A zu liefern; was auch erfolgt. Als die Zahlung an P aus-bleibt will P seinen Stahl von A zurück: Eine Leistungsbeziehung liegt nur zwischen P und B vor, da P aufgrund des Vertrages an B lei-sten will. Eine Nichtleistungskondiktion im Verhältnis P und A scheidet aus.

Leistungkondiktion: Grundtatbestand (§ 812 I 1 Alt.1) Voraussetzungen „Etwas“ erlangt Durch Leistung Ohne Rechtsgrund Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten Umfang des Bereicherungs-anspruchs, gem. § 818 I - III

Leistungkondiktion: Grundtatbestand (§ 812 I 1 Alt. 1) Das „Erlangte“ etwas Bereicherungsgegenstand Der Begriff der Bereicherung ist weit zu verstehen Erfasst ist jeder Vermögensvor-teil im weitesten Sinn Beispiele Eigentum Pfandrechte Anwartschaftsrechte Forderung Befreiung von einer Verbindlichkeit Besitz Grundbuchposition Ersparte Aufwendungen (Umstr.)

Leistungsbegriff Leistung Beispiele Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungsbewußtsein Mit Wissen und Wollen des Zuwendenden Es genügt ein generelles Leistungsbewusstsein. Leistungszweck Zweckbestimmung durch Festlegung der Leistenden z.Z. der Zuwendung. Maßgeblich ist eine obj. Betrachtung aus Sicht des Empfängers. Zweckinhalt kann jeder von der Rechtsordnung erlaubte Zweck sein. Beispiele D stattet seine geerbte Wohnung mit feinem Parkett aus, um den Wert der Wohnung und damit sein Vermögen zu steigern. Es stellt sich aber heraus, dass nicht er, sondern die M Erbin der Wohnung geworden ist. A besitzt gegen G eine Forderung i.H.v. 500,- aus einer unerlaubten Handlung und eine Forderung über 500,- aus einer Abtretung. G zahlt an A 500,- und erklärt, dies sei für die abgetretene Forderung.

Leistungskondiktion: Grundtatbestand (§ 812 I 1 Alt. 1) Ohne rechtlichen Grund Fehlen des Rechtsgrundes, aufgrund dessen die Leistung vorgenommen wurde. Es kann sich um vertragliche oder gesetzliche Rechtsgründe handeln. Der Rechtsgrund bestimmt sich nach objektiven (zugrunde liegendes SchuldV als Causa) und subjektiven Merkmalen (Leistungszweck) Beispiele A verkauft B einen Ring. B ficht später wegen Irrtums erfolgreich an. G zahlt wegen einer Forderung 10.000,- an L. Später findet er einen Brief von L, wonach er ihm die Forderung schon vorher erlassen hat. H verkauft dem 6-jährigen A ein Handy.

Fehlender Rechtsgrund von Anfang an (§ 812 I 1 Alt. 1)

Beispielfall (nach BGH Urt. v. 9. 7. 2008 – XII ZR 179/05 = NW 2008, S Beispielfall (nach BGH Urt. v. 9.7.2008 – XII ZR 179/05 = NW 2008, S. 3267“: „Ausgleich bei gescheiterter Lebensgemeinschaft“ Sachverhalt: F und M leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eines Tages entschließen sie ihr Glück mit dem Kauf eines Baugrundstücks zu je gleichen Teilen zu festigen und ein Wohnhaus darauf zu errichten. Da die F Architektin ist, gestaltet sie das Haus in wesentlichen Teilen mit, wodurch das Paar ca. 75.000,-€ an Architektenhonorar spart. Darüber hinaus will die F den Strom aus einer Solaranlage beziehen die am Haus befestigt werden soll. Den Preis i.H.v. 50.000,- € zahlt sie aus eigener Tasche ohne Beteiligung von M. Als die Beziehung scheitert will die F von M die von ihr geleisteten Mehrleistung i.H.v. 125.000,- € zurück erstattet haben. Mit Recht? Lösung: Ansprüche aus Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts? (-), da Innengesellschaft nur dann konkludent gegründet wird, wenn sie der Erzielung von gemeinsamen Einkünften dient und nicht das private Zusammenleben betrifft, wie z.B. bei Kauf von Mietobjekten, Praxis- oder Kanzleigründung usw. Ansprüche wegen Zweckverfehlung, § 812 I 2. Alt. 2? a) Etwas erlangt (+), die eingesparten Kosten für Architekturleistung und Solaranlage b) Durch Leistung (+), bezahlung der Solaranlage und Arbeitsleistung für Gestaltung des Hauses durch F c) Nichteintritt des mit der Leistung verfolgten Zweck (+), da der Zweck der gemeinschaftlichen Nutzung des Hauses im Falle des Fortbestandes der Beziehung diente. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313? (+), da dem leistenden Partner, mithin der F, aus Gründen der Billigkeit die der Beibehaltung der erst durch ihre Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten sind.