Relationstechnik Dr. jur. Dipl.-Fin (FH) Evelyn Henning

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Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.
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Relationstechnik Dr. jur. Dipl.-Fin (FH) Evelyn Henning 28.03.2017 Relationstechnik Dr. jur. Dipl.-Fin (FH) Evelyn Henning Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning 1

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Juristische Fallbearbeitung = Anwendung von abstrakten Normen auf einen Lebenssachverhalt (sog. Subsumtion) Fall: A‘s Freundin B geht mit dem besten Freund des A, dem C, fremd. A ist außer sich und kühlt seine Wut, indem er den neuen Porsche Cabrio mit seinem Autoschlüssel ein paar Kratzer verpasst. Kann C die Reparaturkosten von A verlangen? Gegenstand eines juristischen Gutachtens in der Regel: Prüfung eines Anspruchs Anspruch = das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen z. B. Zahlung des Kaufpreises Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Prüfung eines Anspruchs Analyse der Fallfrage Wer will was von wem? Auffinden der passenden Anspruchsgrundlage(n) Anspruchsgrundlage = Rechtsnorm, deren Rechtsfolge einen Anspruch formuliert Subsumtion der Anspruchsgrundlage Subsumtion = Anwendung der Anspruchsgrundlage auf den konkreten Lebenssachverhalt Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Relationstechnik Grundidee: Vortrag des Klägers (ein Lebenssachverhalt) Vortrag des Beklagten (anderer Lebenssachverhalt) Grundidee: Richter hat mehrfach rechtlich zu prüfen und untersuchen. Dr. Evelyn Henning

Schaubild Relationstechnik I Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schaubild Relationstechnik II Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schaubild Relationstechnik III Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Beispiel: Der Kläger begehrt von der beklagten Volkswagen AG die Lieferung von 100 Gebrauchtwagen gegen Kaufpreiszahlung von 1 Mio Euro. Er trägt vor, von Volkswagen ein Angebot mit Faxschreiben vom 10.06. bekommen zu haben, welches er per Brief angenommen hat, den die Beklagte am 15.06. erhalten hat. Die beklagte AG führt aus, dass sie dem Kläger eine Annahmefrist bis zum 15.06. gesetzt habe, der Brief aber erst am 19.06. eingegangen ist. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 1. Prozessstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 2. Klägerstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning § 433 BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.  Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Loesung Beispielsfall Anspruch des Klägers ? Der Kläger könnte gem. § 433 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung gegen Kaufpreiszahlung haben, wenn zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Nach dem Klägervortrag hat die Beklagte per Fax am 10.06. ein Angebot abgegeben, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.06. fristgerecht angenommen hat. Ein Kaufvertrag ist dementsprechend zustande gekommen, so dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung hat. Zwischenergebnis: Die Klage ist schlüssig. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 2. Klägerstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Abwandlung Abwandlung: Der Kläger behauptet, von dem Gebrauchtwagenverkauf durch eine Werbeanzeige in der Tageszeitung Kenntnis bekommen und sich mit Fax vom 10.06. bei der Beklagten gemeldet zu haben, die darauf nicht geantwortet hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass schon durch sein Antwortfax ein Vertrag zustande gekommen sei. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Lösung: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Fraglich ist, ob schon die Anzeige in der Zeit ein Angebot darstellt, daß mit Annahme zu einem Vertrag führt. Volkswagen möchte und kann nicht mit allen Personen Verträge über Gebrauchtwagen abschließen, die auf die Anzeige antworten. Es fehlt daher am Rechtsbindungswillen. Die Anzeige ist lediglich eine Aufforderung Angebote abzugeben (invitatio ad offerendum). Das Angebot ist daher vom Kläger mit seinem Fax abgegeben worden. Da es an einer Annahme fehlt, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ergebnis: Die Klage ist unschlüssig und kann ohne weitere Prüfung als unbegründet abgewiesen werden. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 2. Klägerstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 3. Beklagtenstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Beispiel: Der Kläger begehrt von der beklagten Volkswagen AG die Lieferung von 100 Gebrauchtwagen gegen Kaufpreiszahlung von 1 Mio Euro. Er trägt vor, von Volkswagen ein Angebot mit Faxschreiben vom 10.06. bekommen zu haben, welches er per Brief angenommen hat, den die Beklagte am 15.06. erhalten hat. Die beklagte AG führt aus, dass sie dem Kläger eine Annahmefrist bis zum 15.06. gesetzt habe, der Brief aber erst am 19.06. eingegangen ist. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning § 148 BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 148 Bestimmung einer Annahmefrist Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Fortsetzung der Loesung des Ausgangsfalls: Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der Brief erst am 19.06. eingegangen, die Annahme ist dementsprechend nicht fristgerecht erfolgt mit dem Ergebnis, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Zwischenergebnis: Das Beklagtenvorbringen ist erheblich, da nach dem Beklagtenvorbringen ein Anspruch nicht besteht. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 3. Beklagtenstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Abwandlung: Die beklagte AG trägt vor, dass der Brief zwar am 15.06. eingegangen sei. Am gleichen Tage habe sie aber ein Angebot des Konkurrenten B erhalten, der einen Preis von 1,2 Mio Euro geboten habe. Es sei ihr gutes Recht, den Vertrag daher mit B abzuschließen. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning § 146 BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 146 Erlöschen des Antrags Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning Abwandlung: Die beklagte AG trägt vor, dass der Brief zwar am 15.06. eingegangen sei. Am gleichen Tage habe sie aber ein Angebot des Konkurrenten B erhalten, der einen Preis von 1,2 Mio Euro geboten habe. Es sei ihr gutes Recht, den Vertrag daher mit B abzuschließen. Nach Abgabe eines Angebotes ist der Anbieter hieran bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden, § 146 BGB. Durch die Annahme des Klägers ist daher ein Vertrag zustande gekommen. Zwischenergebnis: In diesem Fall ist das Beklagtenvorbringen unerheblich, so dass die Klage erfolgreich ist. Der Richter kann ohne weitere Prüfung ein Urteil zugunsten des Klägers erlassen. Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 3. Beklagtenstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Beweisstation -证据阶段 Beweisstation : Im Rahmen der Beweisstation ist festzustellen, welche Tatsachen der Richter bei der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde legen kann. 1. Schritt: Prüfung der Beweisangebote Als Grundregel gilt im deutschen aber auch im chinesischen Recht, dass jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trägt, die für sie günstig sind. Nach deutschem Recht muss die beweisbelastete Partei immer Beweis anbieten (Beibringungsgrundsatz). Beweissbeschluss 2. Schritt: Beweisaufnahme 3. Schritt: freie Beweiswürdigung 1. Auslegung des Inhaltes 2. Bedeutung für Beweisfrage 3. Überzeugungskraft des Beweismittels BGH-Formel: “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit” Erfoderlich ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dr. Evelyn Henning

Schemata zur Relationstechnik 4. Beweisstation Dr. jur. Dipl.-Fin. (FH) Evelyn Henning

Urteilsaufbau - 判决 以人民的名义! 标题 Rubrum (Urteilseinleitung) 操作细则 Im Namen des Volkes! Rubrum (Urteilseinleitung) Tenor (Hauptsache, Kosten und Vollstreckbarkeit) Tatbestand Entscheidungsgründe Unterschrift des Richters 以人民的名义! 标题 操作细则 事实陈述 理由 最后判决必须由该案法官签字。 Dr. Evelyn Henning