Korruptionsprävention im Vergabewesen

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Korruptionsprävention im Vergabewesen Rundschreiben Nr. 02/2012 Anlass dieser Einführung ist das neue Rundschreiben des Senators für Wirtschaft und Häfen. Es ist eine überarbeitete Version des Punktes 7. der VV-Korruption von 2001. Die VV ist ebenfalls abschließend überarbeitet und wird in absehbarer Zeit wohl in Kraft gesetzt werden. Hier: Vorstellen der Änderungen Nicht: Einführung in die Korruptionsprävention, auch nicht der für die Vergabe – das muss an anderer Stelle geschehen, zumindest aber zu anderer Gelegenheit in einer eigenen Veranstaltung.

Aus Eins (+1) mach Vier (+2): Alle (zukünftigen) originären antikorr Aus Eins (+1) mach Vier (+2): Alle (zukünftigen) originären antikorr. Vorschriften VV Korruption (2001) VV Anti- Korruption (2012) Anw. Anti- Korruption f. Gesellsch. (2012) Rundschr. Vergabe (2012) BremKorG (2011) + + + Allgemeingültige Regelungen Nur Vergabeverfahren betreffend Die Vorschriften wurden erweitert bzw. aufgesplittert. Gründe: 1. Gesetzeslage. Spätestens seit das BremKorG in Kraft gesetzt wurde, sind Teile der alten VV obsolet geworden. 2. aus der AG zur Neuformulierung der Vorschriften heraus entstanden: Zielgruppenorientierung. Alle Regelungen zur Vergabe sind nur bei Vergabestellen von primären Interesse, darum wurden sie – bis auf ein paar Verweise – in ein Rundschreiben ausgegliedert. VV Bel.+ Geschenke (2001) + VV Spon- soring (2008) +

Was hat sich geändert? Aufgabentrennung: Planung – Vergabe – Abrechnung Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung/ Wahl der Vergabeart Dokumentation Zusammenarbeit mit freiberuflich Tätigen Zuverlässigkeitsprüfung + Bremisches Korruptionsregister Im Wesentlichen folgt das Rundschreiben auch weiterhin den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vergabe und betont, welche Punkt der besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Genau wie die alte VV gibt es jedoch einige Regelungen, die hier unmittelbar verankert sind, unsbesondere zur Art der Aufgabenerledigung.

Aufgabentrennung alt: „Beim Beschaffen (…) sollen – soweit fachlich, und (personalwirtschaftlich) vertretbar – Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens andererseits getrennten Organisationseinheiten übertragen werden. Bei Baumaßnahmen sollte die Abrechnung einer dritten Organisationseinheit obliegen.“ neu: „Vergaben dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die nicht mit der Planung oder der späteren Abrechnung des Projektes befasst sind.“ Einerseits eine Verschärfung: Aus der Soll- ist eine Muss-Vorschrift geworden. Andererseits ist der oft knappen Personaldecke Rechnung getragen: Es müssen nicht mehr unterschiedliche Organsiationseinheiten sein, es reicht völlig, wenn es eine Aufteilung unter unterschiedlichen Personen gibt. Grund: Korruption ist ein personenbezogenes Handeln: Es werden normalerweise keine Organisationseinheiten beeinflusst, sondern Einzelpersonen. Dennoch ist es natürlich wünschenswert, wenn sich die zuständigen Personen auch in unterschiedlichen Organisationseinheiten befinden.

Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung/ Wahl der Vergabeart neu: Berücksichtigung der Wertgrenzen des Brem. Tariftreue und Vergabegesetzes des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen (für die Dauer seiner Gültigkeit) Zulässigkeit der Vergabeart (unverändert) Vier-Augen-Prinzip bei der Entscheidung von Ergänzung der Bewerbervorschlagslisten „darf (der Bearbeiter) erst nach Ende der Angebotsfrist (…) Kenntnis erhalten.“ Die alte Formulierung zum Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung war durch die konkrete Nennung von Rechtsgrundlagen sehr starr. Daher wurden diese Bezüge allgemeiner formuliert („bundesrechtliche Vorschriften“). Die Ergänzung um die Bremischen Regelung war erforderlich. Zu der Frage der erweiterten Vorschlagslisten ist uns kein Grund eingefallen, der die Mitteilung an den Bearbeiter vor Fristende rechtfertigen könnte. Wir sind davon ausgegangen, dass jede Änderung der Listen, die NICHT auf Basis dieses Rundschreibens erfolgt von Vornherein in Absprache und durch den Bearbeiter erfolgen wird.

Dokumentation Wie bisher: Das Abweichen von der öffentlichen Ausschreibung ist in jedem Einzelfall zu begründen. Neu: Verfahrensdokumentation nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen (v. a.: Inhalt, Zeitnähe) Es gibt hier Überschneidungen, denn auch die Vergabe- und Vertragsordnungen bestehen auf die Einzelfallbegründung. Beachtet sollte neben den dort festgelegten Inhalten vor allem, dass die Dokumentation ZEITNAH erfolgen muss. (§ 20 VOB/A)

zur Zusammenarbeit mit freiberuflich Tätigen Bundesrechnungshof 1998 im Rahmen eines Prüfberichtes: „...wie die...-verwaltung zum Teil fast grenzenlos Externen vertraut, ohne die grundsätzlich unterschiedliche Interessenlage zwischen Verwaltung und dem beauftragten Ingenieurbüro zu beachten: Optimale Wahrnehmung der Bauherrenaufgabe zu geringst möglichem Honorar einerseits (Auftraggeber) und maximale Honorierung für einen geringstmöglichen Aufwand andererseits (Auftragnehmer)…“ (Q.: Bartsch et al: Korruptionsbekämpfung (Luchterhand))

Zusammenarbeit mit freiberuflich Tätigen Anforderungen: inhaltliche und rechtliche Anforderungen des LV müssen erfüllt sein (Prüfung!)  Das beauftragte Büro muss den Auftrag selbständig durchführen (können) – keine Nachunternehmer im Planungswesen Besondere Beachtung der Aufgabentrennung! Nur Vorschlagsrecht für die Bewerberliste in ni. öff. Verfahren Absolut keine Beteiligung von Büros am Vergabeverfahren (auch nicht als Ansprechpartner für Nachfragen) Planungsbüro darf aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar sein. Man sollte nicht außer Acht lassen: Das Honorar eines Ingenieurbüros richtet sich nach der Höhe der Auftragssumme. Das heute von uns beauftragte Büro ist morgen vielleicht schon Auftragnehmer eines Bieters. Die gute Zusammenarbeit aus vergangenen Tagen ist sicher ein guter Boden für die heutige Kooperation, aber kein Garant für Zuverlässigkeit im Sinne der Korruptionsprävention. Aufgabentrennung: Alles in Einer Hand mag zunächst praktisch erscheinen, aber das Aufteilen eines Projektes auf zwei Büros schafft Schnittstellen, die Transparenz fördern und zu guter Gegenkontrolle führen können. Vorschlagsrecht: Gerade hier ist die Ergänzung bzw. Änderung der Liste besonders sinnvoll, um ein mögliches geschlossenes Bieterkartell zu vermeiden. Vorschlagslisten sollten grundsätzlich geändert werden. Dies kann dem Büro auch mitgeteilt werden, nicht jedoch, WIE die Liste geändert wird. Keine Beteiligung am Vergabeverfahren bedeutet auch: Alle Nachfragen haben über die Vergabestelle gestellt und beantwortet zu werden. So wahrt die Vergabestelle die Neutralität und Gleichbehandlung. Da mögliche Vergabeanfechtungen auf solcher Punkte auch zu Lasten des Auftraggebers gehen, ist dies in mehr als einer Hinsicht sinnvoll.

Prüfen des Leistungsverzeichnisses Sind die Mengenansätze realistisch oder überhöht/ zu niedrig? Bedarfs- oder Alternativpositionen sollten weitgehend vermieden sein. Sind die Beschreibungen produktneutral? Zu spezifische Beschreibungen sollten überprüft werden. Sind die ausgeschriebenen Leistungen angemessen oder qualitativ überdimensioniert? Ist die Planung vor Erstellung des LV hinreichend abgeschlossen? Sind wirklich nur benötigte Positionen aufgeführt? 

Zuverlässigkeitsprüfung + Bremisches Korruptionsregister Zuverlässigkeit kann auch per Präqualifikation bestätigt werden Auch für Nachunternehmer ist die Zuverlässigkeit zu prüfen. Anfrage beim Bremischen Korruptionsregister vor Vergabe oder Angebotseinholung (in nichtoffenen Verfahren)

Weitere Regelungen im Rundschreiben Umgang mit Vergabeunterlagen. Vorgehen bei Vermutung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen  Berücksichtigung von Informationen aus anderen Melderegistern über Vergabeausschlüsse: Berlin und NRW Kontrolle durch die Dienst- und Fachaufsicht.  Vergabeunterlagen: nichts Neues, nur noch einmal niedergeschrieben. Zu den anderen Melderegistern: Es gibt kein Bundesregister, so ist diese Öffnung der Länder, die ein Korruptionsregister gesetzlich verankert haben, der „Ersatz“. Berücksichtigung anderer Register keine Pflicht aber empfehlenswert bei Zweifeln an einem Bieter, z. B. „Bauchgefühl“ oder ein Unternehmen ist im Zusammenhang mit unzuverlässigem Handeln presseöffentlich geworden. – Eine Nachfrage lohnt. Es gilt: Unzuverlässigkeit ist unabhängig von Ort und Geschädigten. Es muss nicht nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine schwere Verfehlung gegenüber bremischen Auftraggebern stattgefunden hat. Es gilt die Feststellung der Unzuverlässigkeit – international. (s. a. VOB/A §§ 6, 6a) „Dienst- und Fachaufsicht - unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Als Hilfestellung: Indikatorenliste Punkt 8.1

Kartell? Preisabsprache? Hinweise auf Preisabsprachen Wenig Streuung der Angebotspreise Es führt eine Bietergemeinschaft bei geringem Bauumfang Viele Bewerber und wenige Bieter Einzelpreise sind in verschiedenen Angeboten gleich oder unterscheiden sich durch einen konstanten Zuschlag Reaktion Meldung - über den Vorgesetzten/ Antikorruptionsbeauftragten - an die Kartellbehörde Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 VOB/A, § 17 VOL/A (insgesamt unwirtschaftliche Angebote) 

Kontrolle durch Dienst-/Fachaufsicht „Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren“ Dienst-/ Fachaufsicht können sein: Fachvorgesetzte Dienstvorgesetzte (Dienststellenleitung) Innenrevision (im Auftrag der Dienststellenleitung) vorgesetzte Dienststelle (senatorische Behörde)  Weil: Bislang ist es nicht in der VV verankert gewesen. Auch hier handelt es sich nicht um eine Soll- oder Kann-Regelung, ist jedoch dem Grunde nach eine durch die Aufgaben der Dienst-/ Fachaufsicht bereits festgelegte Pflicht. Das Rundschreiben bestärkt diese Pflicht noch einmal vor dem Hintergrund, dass dies ein wichtiges Momentum der Korruptionsprävention ist.

Über das Rundschreiben hinaus zu beachten VV-Korr: Beauftragte Dritte (Planung, Gutachter, Berater) müssen nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet sein oder werden.  VV-Korr: Finden sich Anhaltspunkte auf korruptives (oder Kartell-) Verhalten, ist der Dienstvorgesetzte, der zuständige AKB oder die Zentrale Korruptionsstelle zu informieren – sonst Niemand. Es ist verboten Belohnungen und Geschenke entgegenzunehmen - vor allem und insbesondere von tatsächlichen oder potentiellen Auftragnehmern. Bei möglicher Befangenheit ist der Vorgesetzte zu informieren. Er hat zu entscheiden, wie im Weiteren verfahren werden soll. Dies sollte dokumentiert werden. (VgV § 16, VerwVG § 20) Das Rundschreiben ist mit Blick auf die neue VV Korruption erstellt worden: Alle Regelungen, die nicht allein für den Bereich Vergabe gelten, sind in der VV – und natürlich ebenfalls zu beachten. Bei der Vergabe sind davon insbesondere zu beachten…

Auswirkung der Verpflichtung auf das Strafmaß StGB Ohne Verpfl. Mit Verpfl. § 133 Verwahrungsbruch bis zu 2 J. Bis zu 5 J. § 201 Verletzung d. Vertraulichkeit des Wortes bis zu 3 J. bis zu 5 J. §§ 203, 204 Verletzung privater und fremder Geheimnisse - § 331 Vorteilsannahme § 332 Bestechlichkeit 0,5 - 5 J. § 333 Vorteilsgewährung § 334 Bestechung 0,25 – 5 J. § 335 bes. schwere Bestechung/Bestechlichkeit 1 – 10 J. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses Anm: 1.) Vorteilsnahme/Bestechlichkeit sind zwar auch im privaten Geschäftsverkehr möglich und bestrafbar (§ 299 StGB), jedoch nicht nach § 335 – Das Rechtsgut ist ein anderes („nur“ die Sicherung des Wettbewerbes) 2) Was gehört nicht zu den Anderen? §§ 333/334 – Hier wird nicht der Verpflichtete bestraft, sondern sein Geber. Aber auch hier gilt: Es ist nur möglich, wenn der (potenzielle)Nehmer verpflichtet ist. 

Der Vergabemanager als Hilfe zur Korruptionsprävention Bindender Workflow: Automatisierte Sicherung des Mehr-Augen-Prinzips Begründungszwang bei Abweichen von Regelanforderungen Automatisierte Dokumentation von Arbeitsschritten, Verfahrensbeteiligten, Begründungen Automatisierte Abfragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben (kommt) z. B. Korruptions- und Tariftreueregister, Präqualifikation… Fristenmanagement Unterstützung der Dienst- und Fachaufsicht durch statistische Auswertungen, Vorlagepflichten (Workflow)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Ansprechpartner für Fragen zur Korruption Direkte Vorgesetzte: Präventionsmöglichkeiten, Befangenheit, Organisation, Angebote von außen Dienstvorgesetzter Annahme Belohnungen und Geschenke, Verdachtsmeldung Antikorruptionsbeauftragter (Beratung): Vermutung, Verdacht oder Selbstanzeige, Umgang mit Angeboten von Belohnungen und Geschenken, Einladungen… Präventionsmöglichkeiten (Hilfe bei der Durchsetzung), Gefährdungsanalysen Nebentätigkeitsfragen, Befangenheit, Schulungswünsche ZAKS (Prävention): Beratung, Entgegennahme von Hinweisen (auch anonym) ZAKS (Polizeibeamte): Anzeigen, Verdachtsmeldungen (auch anonym)