Vorüberlegungen zur Anfertigung der pädagogischen Facharbeit

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 Präsentation transkript:

Vorüberlegungen zur Anfertigung der pädagogischen Facharbeit BRB-Team - StS GHRF Rüsselsheim – Stand: 05/2013

Rechtliche Grundlagen Zwei Grundlagen: § 40a HLbG (09/2011) und HLbGDV § 46 (mehrfach geändert, gültig ab: 12.03.2013) § 40a HLbG lautet: (1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit. (3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 46 HLbGDV lautet: § 46 Pädagogische Facharbeit (1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen.

(3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Die Ausbildungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

(4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 25 Abs. 7 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen.

(5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

Praktische Umsetzung Am Anfang der Arbeit steht eine „pädagogische Fragestellung“.

Mögliche Bereiche / pädagogische Fragestellungen Erwerb überfachlicher Kompetenzen z.B. Lehrer – Schüler Interaktion (Kommunikation, Erziehung, Konflikte etc.)

Erwerb fachbezogener Kompetenzen in einem pädagogischen Kontext z. B Erwerb fachbezogener Kompetenzen in einem pädagogischen Kontext z.B. Erarbeitungsstrategien zur Lösung von Sachaufgaben in Mathematik

Methoden / Medieneinsatz zum Erreichen fachbezogener Kompetenzen z. B Methoden / Medieneinsatz zum Erreichen fachbezogener Kompetenzen z.B. Einsatz von Medien zur Unterstützung des Fremdsprachen- erwerbs

Diagnose / Förderung von Schülerinnen / Schülern in einem bestimmten schulischen Kontext z.B. Schüler X hat Förderungsbedarf im Bereich Y –Welche Fördermöglichkeiten bestehen?

Schulische Projekte aufgrund von bestimmten pädagogischen Aufgabenstellungen z.B. Projektarbeit in einer Gedenkstätte (ehemaliges Konzentrationslager) zur Überwindung rechtsradikaler Gesinnungen. z.B. Durchführung eines Projekts zur Suchtprävention in einer Schule mit einem hohen Anteil suchtgefährdeter Jugendlicher.

(Mögliche) Gliederung der pädagogischen Facharbeit Pädagogische Fragestellung Mögliche Lösungen – Welche gibt es? (Exkurse zu Fachdidaktik / Pädagogik im Kontext der Fragestellung) Auswahl und Begründung eines Lösungsvorschlages: Fachdidaktische und / oder pädagogische Überlegungen Erarbeitung eines praktischen Konzepts / Klärung der Ausgangssituation Wie setze ich mein Konzept in die Praxis um? Schilderung/Dokumentation von Unterrichtsstunden /- sequenzen, Projekttage, Elternabende usw. Reflexion: Wie wirksam war mein Lösungsvorschlag/Konzept? - Ursachen, Gründe für Gelingen oder Misslingen - Vergleich: Ausgangslage - Ergebnis Weiterarbeit: Welche Konsequenzen ziehe ich aus meinen Ergebnissen? Literatur / Dokumentation

Formale Aspekte 20-30 Seiten Text, mit Anhang max. 40 Seiten Anonymisierung von personenbezogenen Daten Formale Kriterien, z.B. Schriftgröße sind durch das LSA vorgegeben. Am Ende der Arbeit müssen Sie versichern, dass nur Sie die Arbeit geschrieben haben (vgl. Formular). Es gelten die allgemeinen formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit.

Nicht vergessen! Sie müssen die pädagogische Facharbeit fristgerecht abgeben, da sie ansonsten mit null Punkten zu bewerten ist.